Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1029-W/05
Sicherstellungsauftrag ist kein Abgabenbescheid und kann einen solchen daher nicht ändern oder aufheben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1029-W/05vom 16.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EK, gegen den den Antrag auf
Neufestsetzung der Einkommensteuer- und Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und
2001 vom 13. August 2004 zurückweisenden Bescheid des Finanzamtes Wien
9/18/19 Klosterneuburg vom 11. Mai 2005 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird, soweit er die Neufestsetzung der Einkommensteuer
für die Jahre 2000 und 2001 zurückweist, aufgehoben. Im Übrigen
bleibt der angefochtene Bescheid, also betreffend Neufestsetzung der
Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001, unverändert.
Entscheidungsgründe
Am
18. April 2005 bringt die Berufungswerberin (Bw) den Schriftsatz vom
13. August 2004 folgenden Wortlautes bei der Amtspartei ein:
"Betrifft:
Umsatzsteuer 2000 und 2001, mein Antrag auf Neufestsetzung vom
13.8.2004 In Ergänzung zu meinem gegenständlichen Antrag bringe
ich vor, dass mit Berufungsentscheidung des UFS vom 24.1.2005,
GZ RV/1346-W/04, betreffend U/2000 und U/2001 meinen Berufungen
stattgegeben worden ist. Somit ist die die 1. Instanz zur Festsetzung der
Umsatzsteuer zuständig.
Ich stelle daher den Antrag auf Festsetzung der
Umsatzsteuer 2000 und 2001 gemäß meinen
Umsatzsteuererklärungen."
Mit als
Mängelbehebungsauftrag bezeichneter Erledigung vom 25.2.2005 ersucht die
Amtspartei zur Eingabe vom 13.8.2004 betreffend Neufestsetzung der Umsatzsteuer
und Einkommensteuer 2000 und 2001 um Bekanntgabe, aufgrund welcher
Gesetzessstelle bzw. Verfahrensvorschrift eine Änderung der
Bemessungsgrundlagen erfolgen solle.
In ihrer
Beantwortung vom 4. März 2005 führt die Bw Folgendes
aus: "Betrifft: Bescheid vom 25.2.2005 bezüglich Neufestsetzung der
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000-2001
In Behebung der
aufgezeigten Mängel führe ich aus, dass gemäß
§ 115 BAO die Neufestsetzung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer
2000-2001, unter Beachtung des vorgelegten Briefes an Dr. K, vorgenommen werden
muss."
Mit
verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11. Mai 2005
weist die Amtspartei eine im Spruch mit "Neufestsetzung der Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 2000 und 2001" bezeichnete Eingabe zurück. Begründend
wird ausgeführt:
"Die
Zurückweisung erfolgt, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht
zulässig ist: Die Eingabe und Ergänzung vom 13.8.2004
(eingelangt am 18.4.2005) stützt sich laut Beantwortung des
Mängelvorhaltes auf die Bestimmung des § 115 BAO.
Demgemäß haben Abgabenbehörden die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse so lange zu würdigen, bis die
Abgabenbehörde entschieden hat. Diese Pflicht endet gemäß
§ 115 Abs. 4 BAO mit Rechtskraft der Abgabenfestsetzungsbescheide. Mit
5.7.2004 sind die Berufungsentscheidungen für die Einkommensteuer 2000 und
2001 ebenso wie die Berufungsentscheidungen per 13.8.2004 für die
Umsatzsteuer 2000 und 2001 ergangen, sodass die letzten ordentlichen
Rechtsmittel ausgeschöpft sind. In der Ergänzung vom 13.8.2004
(persönlich überreicht am 18.4.2005) wird eine UFS-Entscheidung vom
24.1.2005 erwähnt, in der über den Sicherstellungsauftrag-Bescheid
abgesprochen wird. Die Berufungsentscheidung über den
Sicherstellungsauftrag spricht nicht über die in Rechtskraft getretenen
Abgabenfestsetzungsbescheide U/2000 und U/2001 ab."
Zu der von der
Amtspartei angeführten Berufungsentscheidung vom 5.7.2004, RV/4498-W/02,
ist beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2005/13/0033 eine Beschwerde
anhängig.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung vom 19.5.2005
hat folgenden Wortlaut:
1.)
In der Berufungsentscheidung GZ RV/1346-W/04 vom 24.1.2005 wurden meine
Berufungen vom 2. Februar und 3. Februar 2004 gegen die
Umsatzsteuervorschreibungen 2000 und 2001 stattgegeben. Die Umsatzsteuer
für 2000 und 2001 ist daher neuerlich festzusetzen.
2.)
Die Begründung des Finanzamtes, dass die Berufungsentscheidung
GZ RV/1346-W/04 nicht über die Abgabenfestsetzungsbescheide U/2000 und
U/2001 abspricht, ist daher
aktenwidrig.
3.)
Die von dem Finanzamt erwähnte Entscheidung des UFS vom 24.1.2005 betrifft
nicht einen Sicherstellungsauftrag - Bescheid, sondern einen
Bescheid - Sicherstellungsauftrag (dh Bescheid
und Sicherstellungsauftrag!!). Die
Begründung des Zurückweisungsbescheides vom 11.5.2005 ist daher
aktenwidrig.
4.)
Durch Stattgebung meiner Berufungen bezüglich U/2000 und U/2001 ist die
Pflicht der Abgabenbehörde gemäß
§ 115
nicht erloschen.
5.)
Im Hinblick auf § 295 BAO wäre die Rechtskraft eines Bescheides
kein Hindernis für eine
Berichtigung oder den Erlass eines neuen Bescheides.
Ich
beantrage die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides."
Zu der
über den Sicherstellungsauftrag absprechenden Berufungsentscheidung vom
24.1.2005, RV/1346-W/04, ist beim Verwaltungsgerichtshof zur
Zahl 2005/13/0041 eine Beschwerde anhängig.
Nach Vorlage
der Berufung wurde die Amtspartei mit Schreiben vom 2.9.2005 aufgefordert, den
zu Grunde liegenden Antrag auf Neufestsetzung der Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 2000 und 2001, den Mängelbehebungsauftrag sowie die
Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vorzulegen. Die Amtspartei
reichte nur den Mängelbehebungsauftrag nach. Am 1. Juni 2006 berichtet die
Amtspartei, dass do. keine weiteren Unterlagen auflägen.
Mit Vorhalt vom
1. Juni 2006 wird die Bw aufgefordert, den dem Berufungsverfahren zu Grunde
liegenden Antrag auf Neufestsetzung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für die Jahre 2000 und 2001 vom 13.8.2004 sowie das den
Mängelbehebungsauftrag beantwortende Schreiben vorzulegen.
Mit Schriftsatz
vom 12.6.2006 legt die Bw vor: 1.) Bescheid vom 25.2.2005 2.)
Mängelbehebung vom 4.3.2005 3.) Antrag auf Festsetzung vom 13.8.2004
(richtig 18.4.2005) 4.) Zurückweisungsbescheid vom
11.5.2005
Die
verfahrensgegenständlich relevanten Schriftstücke wurden bereits in
der Reihefolge der Verfahrensschritte dargestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen: Gemäß
§ 198 Abs. 1 BAO
hat die Abgabenbehörde, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes
vorgeschrieben ist, die Abgaben durch Abgabenbescheide
festzusetzen.
Gemäß
§ 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und
Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen
der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. ...
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der
Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht
knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld
dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit
(§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um
einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe
zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der
Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, daß Maßnahmen
zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene
Maßnahmen aufgehoben werden.
Der
Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) hat gemäß
§ 232 Abs. 2 BAO
zu enthalten: a) die voraussichtliche Höhe der
Abgabenschuld; b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung
oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt; c) den Vermerk,
daß die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden
kann; d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der
Abgabepflichtige erwirken kann, daß Maßnahmen zur Vollziehung des
Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen
aufgehoben werden.
§ 295 BAO
lautet: Absatz 1: Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid
abzuleiten, so ist er ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der
nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen
oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten
Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder
Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die
Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der
nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden
ist.
Absatz 2: Ist
ein Bescheid von einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid
abzuleiten, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
Absatz 3: Ein
Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist,
auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides
anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte
ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung
ein anderer Bescheid bereits
abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder
Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder
Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere
Bescheid rechtskräftig geworden ist.
2.
Rechtliche Beurteilung: Es wird davon ausgegangen, dass die Bw mit
ihrer Eingabe vom 13.8.2004 nur bezüglich Umsatzsteuer für die Jahre
2000 und 2001 einen Antrag auf Festsetzung, wobei sie die Festsetzung als eine
Neufestsetzung ansieht, weil über die Umsatzsteuer für die Jahre 2000
und 2001 bereits mit Berufungsentscheidung vom 5.7.2004, RV/4498-W/02,
abgesprochen wurde, gestellt hat und die Amtspartei diesen Antrag vom 13.8.2004
im Mängelbehebungsauftrag vom 25.2.2005 erstmals irrtümlich auf die
Einkommensteuer 2000 und 2001 ausgedehnt hat. Nach der vorliegenden Aktenlage
ist zur Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 weder von der
Amtspartei noch der Bw ein entsprechender Antrag vorhanden.
Die Bw ist der
irrigen Ansicht, dass der unabhängige Finanzsenat mit der von ihr ins
Treffen geführten Berufungsentscheidung vom 24.1.2005, RV/1346-W/04,
über gegen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 erhobene
Berufungen vom 2. und 3.2.2004 abgesprochen hat. Dem ist nicht so, denn die
zitierte Berufungsentscheidung sprach über mehrere gegen einen
Sicherstellungsauftrag erhobene "Berufungen" ab. Der Spruch der
Berufungsentscheidung vom 24.1.2005, RV/1346-W/04, lautet: "Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen vom 2. Februar 2004, 3. Februar 2004,
4. Februar 2004, 5. Februar 2004, 6. Februar 2004. 7. Februar 2004, 9. Februar
2004 und 10. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 27. Jänner 2004 betreffend
Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO
entschieden:"
Über die
gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 erhobenen
Berufungen vom 17.10.2002 und vom 18.10.2002 hat der unabhängige
Finanzsenat vielmehr mit Berufungsentscheidung vom 5.7.2004, RV/4498-W/02,
abgesprochen. Die in der Berufung unter Punkt 1 angeführten Berufungen vom
2. und 3. Februar 2004 sind jene gegen den (einen) Sicherstellungsauftrag
gerichteten "Berufungen".
Wie die
Amtspartei zutreffend ausgeführt hat, ist mit der Berufungsentscheidung vom
5.7.2004, RV/4498-W/02, bezüglich der Umsatzsteuer für die Jahre 2000
und 2001 formale Rechtskraft eingetreten. Ein in formale Rechtskraft erwachsener
Bescheid kann wegen des Grundsatzes der Rechtssicherheit nicht jedenfalls von
der Abgabenbehörde aufgehoben und durch einen neuen Sachbescheid ersetzt
oder abgeändert oder berichtigt werden, sondern eine die Rechtskraft
durchbrechende Maßnahme ist ausschließlich in den in der
Bundesabgabenordnung geregelten Fällen zulässig. Da die Bw -
trotz Aufforderung durch die Amtspartei - keine solchen Gründe bekannt
gegeben hat, fehlt diesem Antrag vom 13.8.2004 die Rechtsgrundlage, weshalb er
von der Amtspartei zu Recht als unzulässig angesehen und
zurückgewiesen wurde. Sieht - wie im gegenständlichen Fall
- die Abgabenbehörde keinen Grund für eine amtswegige
Maßnahme (zB nach §§ 299, 303 BAO), so liegt es beim
Abgabepflichtigen, jenen Verfahrensschritt klar erkennbar und
unmissverständlich (zumindest verbal) zum Ausdruck zu bringen, auf den er
eine die Rechtskraft durchbrechende Maßnahme gestützt
sieht.
Soweit die Bw
§ 295 BAO ins Treffen führt, ist zu bemerken, dass die Rechtskraft
eines Bescheides nur für die in § 295 BAO genannten Fälle
kein Hindernis für eine Bescheidänderung etc. ist. Absatz 1 und 2 des
§ 295 BAO regeln das Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheide
(abgeleitete Bescheide), Absatz 3 leg. cit. regelt das Verhältnis von
grundlageähnlichen Bescheiden und von diesen abgeleiteten Bescheiden. Wenn
die Bw zwischen einem Sicherstellungsauftrag und einem Abgabenbescheid das
Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid iSd § 295 BAO
annimmt, so irrt sie auch hier. Mit Erkenntnis vom 15.2.2006, 2005/13/0133, hat
der VwGH zu Recht erkannt, dass die "Annahme einer Eignung eines
Sicherstellungsauftrages zur Aufhebung oder Abänderung von
Abgabenbescheiden rechtlich verfehlt ist", weshalb wegen weiterer
Ausführung auf das Erkenntnis verwiesen werden kann.
Die Bw ist
weiters offenbar der Ansicht, dass die Abgabenbehörden bei der Beurteilung
abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte an die zivilrechtliche Gestaltung
wirtschaftlicher Vorgänge gebunden seien. Dem ist aber nicht so.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung
abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgebend. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise dient der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung iSd § 114 BAO, weil gleiche
Sachverhalte unabhängig von ihrer äußeren Gestaltung
gleichmäßig zu erfassen sind. Ausfluss der wirtschaftlichen
Grundhaltung des Steuergesetzgebers sind zB die Regelungen über das sog.
wirtschaftliche Eigentum. In der Rechtsprechung hat sich bei Geschäften mit
nahen Angehörigen daraus das Erfordernis der Fremdüblichkeit von
Geschäften (s. die in der Berufungsentscheidung RV/4498-W/02
angeführte Judikatur) entwickelt. Im Fall der Bw bedeutet dies, dass es
durchaus möglich ist, dass zivilrechtlich ein Hauptmietverhältnis
zwischen LP und der Bw sowie ein Untermietverhältnis zwischen der Bw und NJ
als gegeben anzunehmen sind. Ein zivilrechtlicher gültiger Mietvertrag
bewirkt keinen Automatismus, dass einkommensteuerlich eine Einkunftsquelle
besteht oder umsatzsteuerlich Unternehmereigenschaft eintritt.
Wien, am 16.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1029-W/05
- Stammnummer
- 22800
- Gültig
- 16.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF