Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0071-K/06
Feststellung des Grades der Behinderung für Behindertenpass präjudiziell für die Einschätzung des Grades der Behinderung nach § 8 Abs. 5 FLAG ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0071-K/06vom 07.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 3. März 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 3. Februar 2005 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als für das Kind P.B., die erhöhte
Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2000 bis April 2003 gewährt
wird.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsätzen vom 3. November 2004 bzw. 3.
März 2005 beantragte die Bw. für ihren Sohn Pa.B. die
rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe, da seitens
des Bundessozialamtes der Grad der Behinderung bzw. Minderung der
Erwerbsfähigkeit im Behindertenpass vom 28.8.2000 mit 60 vH festgestellt
wurde. Dem Ansuchen beigelegt wurde eine Kopie des
Behindertenpasses.
Mit Bescheid vom 3. Februar 2005 wies das Finanzamt das
Ansuchen der Bw. um Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe unter
Hinweis auf § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ab. Im Einzelnen wurde auf das eingeholte
ärztliche Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom 27.
Jänner 2005 verwiesen demzufolge der Grad der Behinderung lediglich bei 40
vH liege.
Dagegen erhob die Bw. fristgerecht Berufung und führte
im Wesentlichen aus:
"Mir wurde am 18.08.2000 ein Behindertenpass
gemäß
§ 40 Bundesbehindertengesetz ausgestellt. Der Grad der
Behinderung/Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde dabei mit 60 vH
unbefristet festgelegt. Erst eine Operation und andere medizinische
Maßnahmen in der Abteilung für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie im
April 2003 führten zu einer Besserung des Gesundheitszustandes. Diese
Verbesserung wurde dann auch durch eine Untersuchung von Dr.H. belegt und mit
einer Einstufung von 40 vH bestätigt. Ich beantrage die Aufhebung
des angefochtenen Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem
meinem Berufungsvorbringen Rechnung getragen wird und mir für den oben
genannten Zeitraum die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird (für
das Jahr 2000 bis zum Gutachten im Jahr 2003).
Der Unabhängige Finanzsenat ersuchte das
Bundessozialamt um Stellungnahme. Im Schriftsatz vom 19. Mai 2006 heißt
es:
"Die Mutter von P.T., E.T., beantragte die
rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die
Jahre 2000 bis 2003 begründet wird das Ansuchen mit dem vom Bundessozialamt
Kärnten am 28.8.2000 ausgestellten Behindertenpass und der darin
bestätigten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH.
Nunmehr ersucht der unabhängige Finanzsenat
um Einschätzung des Grades der Behinderung für den beantragten
Zeitraum 2000 bis 2003.
Anhand des vorliegenden Behindertenaktes und
insbesondere des Arztbriefes der HNO-Abteilung vom 16.4.2003 und des Gutachtens
Dr.K. Facharzt für HNO-Heilkunde vom 13.1.2005 ergibt sich für einen
Zeitraum von Juli 2000 bis April 2003 folgende Einschätzung:
Lippen-Kiefer-Gaumenspalte mit
Schallleitungsstörung und Sprachstörung analog VII/c/670 60
% Begründung: Es bestand eine durchgehende linksseitige
Lippen-Kiefer-Gaumenspalte, aus wachstumstechnischen Gründen konnte der
Gaumenverschluss erst im 6. Lebensjahr erfolgen weitaus begründet sich die
Einschätzung durch die erst im Juli 2000 begonnene logopädische
Behandlung wobei für den Sprachunterricht eine Abdeckplatte im Oberkiefer
getragen werden musste" - Dr. K.B.."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind
als erheblich behindert, bei dem infolge eines Leidens oder Gebrechens eine
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich vorliegt und dadurch ein Grad der Behinderung von mindestens 50 von
Hundert besteht, oder wenn das Kind voraussichtlich dauernd nicht fähig
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im Streitfall hat die Bw. mit Antrag vom 3. November 2004
rückwirkend (Zeitraum 2000 bis zum Gutachten 2003) - unter Bezugnahme auf
den für P.B., im Behindertenpass vom 28. August 2000 ausgewiesenen Grad der
Behinderung von 60 vH - die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe beantragt.
Im ärztlichen Gutachten vom 19. Mai 2006 bescheinigt
der ärztliche Leiter des Bundessozialamtes, Dr. K.B., den Grad der
Behinderung des Sohnes der Bw. mit 60 vH für den Zeitraum Juli 2000 bis
April 2003. Begründet wird diese Einschätzung durch den beim
Bundessozialamt aufliegenden Behindertenakt, den Arztbrief der HNO-Abteilung vom
16. April 2003 und dem Gutachten Dr.K. (HNO Facharzt). Im April 2003 erfolgte
schließlich die Operation sowie weitere medizinische Maßnahmen, die
zu einer Besserung des Gesundheitszustandes und in der Folge zur
Einschätzung von Dr.H. mit 40 vH führten.
Für den angeführten Zeitraum war daher die
erhöhte Familienbeihilfe zu gewähren.
Beilage:
1 ärztliches Gutachten
Klagenfurt,
am 7. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0071-K/06
- Stammnummer
- 22710
- Gültig
- 07.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF