Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0084-Z3K/06
Altlastenbeitrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0084-Z3K/06vom 08.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Pressl Endl
Heinrich Bamberger, Rechtsanwälte GmbH, 5020 Salzburg,
Erzabt-Klotz-Straße 21A, vom 6. September 2005 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom 4. August 2005,
GZ. 600/16922/1999-06, betreffend Altlastenbeitrag
entschieden:
Der Beschwerde wird stattgegeben
und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom
16. April 1996, GZ. A 17-C-12.453/1995-3, ist der D. mit damaligem Sitz in Wien
eine Bau- und Abbruchbewilligung im Rahmen der Errichtung des I. erteilt worden.
Mit den bewilligten Abbrucharbeiten wurde in August 1998 begonnen. Die nach wie
vor existierende Fa. D. ist eine rechtlich völlig selbständige
Schwesterfirma der Bf., deren Firmenzweck die Errichtung und Inbestandgabe von
Einkaufsmärkten ist. Eine Beteiligung am Unternehmen der Bf. und umgekehrt
ist auch dem Firmenbuch nicht zu entnehmen. Das errichtete Einkaufszentrum ist
von der Bf. in Miete genommen worden.
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom 30. August 2001,
GZ. 600/16922/99, ist der Bf. wegen der Verfüllung von
Geländeunebenheiten mit Abfällen i.S. des § 3 Abs. 1 Z. 2 i.V.m.
§ 4 Z. 4 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) ein Altlastenbeitrag in
Höhe von S 631.680.-, ein Säumniszuschlag in Höhe von S 12.634.-
und ein Verspätungszuschlag in Höhe von S 12.634.- zur
Entrichtung vorgeschrieben worden. Begründend wurde ausgeführt, dass
im Kellerbereich und als Untergrundbefestigung im Außenbereich des
gegenständlichen Bauvorhabens 4.935,28 m3 unsortierte Baurestmassen
eingebracht worden seien.
Mit Eingabe
vom 30. September 2001 erhob die Bf. gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der
Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass die gegenständlichen
Baurestmassen i.S. des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSaG im Zusammenhang mit einer
übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion
erfüllen und damit keine Beitragspflicht auslösen würden.
Außerdem sei die Bf. keinesfalls zum Kreis der Beitragsschuldner zu
zählen, da sie lediglich Mieter des errichteten Gebäudes und Betreiber
des Einkaufszentrums sei.
Diese Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom 4. August 2005,
GZ. 600/16922/1999-06, als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde näher
ausgeführt, warum das Zollamt die verfüllten Baurestmassen für
eine übergeordnete Baumaßnahme i.S. des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSaG
als nicht geeignet angesehen habe. Die Abgabenschuldnerschaft der Bf.
stützte die Behörde I. Instanz auf ein Schreiben der damaligen
Rechtsvertreter der Bf. vom 30. August 1999 an das Hauptzollamt Graz, womit
eine Vertretungsanzeige erstattet und u.a. wörtlich ausgeführt wurde:
"Für meine Mandantschaft wird derzeit in G. ein EKZ errichtet..." Mit
dieser Aussage sei für das Zollamt klargestellt, dass sich die Bf. selbst
als Beitragsschuldner sehen würde.
Dagegen hat
die Bf. mit Eingabe vom 6. September 2005 binnen offener Frist Beschwerde
erhoben und diese im Wesentlichen wie schon die Berufung
begründet.
Am 9. Mai 2006
wurde im Rahmen eines Erörterungstermins die Sach- und Rechtslage
hinsichtlich der Abgabenschuldnerschaft der Bf. mit den Vertretern der Bf.
eingehend besprochen. Vom Zollamt wurde eine vorbereitete schriftliche
Stellungnahme zum Thema vorgelegt, in welcher im Wesentlichen auf die bisherigen
Entscheidungen des Zollamtes verwiesen wurde. Ausdrücklich wurde
dargestellt, dass die Bf. maßgeblichen Einfluss auf die Errichtung der
gegenständlichen Liegenschaft gehabt habe, damit für den
ordnungsgemäßen Abbruch und die Entsorgung des Abbruchmaterials
verantwortlich gewesen sei und eine beitragspflichtige Tätigkeit i.S. des
§ 4 Z. 4 ALSaG zumindest geduldet habe.
Von der Bf.
wurde die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des
Erörterungstermins zurückgenommen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ALSaG unterliegen dem
Altlastenbeitrag:
1.das langfristige Ablagern von Abfällen;
2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das
Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich
deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene
Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit
einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion
erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen,
Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder
Künettenverfüllungen);
3. das Lagern von Abfällen;
4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen
Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.
Gemäß
§ 4 ALSaG ist
Beitragsschuldner
1. der Betreiber einer Deponie oder eines
Lagers,
2. im Falle der Beförderung der Abfälle zur
langfristigen Lagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der
Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß
Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden
Fassung,
3. derjenige, der mit Abfällen
Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt
oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder
4. in allen übrigen Fällen derjenige, der die
beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst oder duldet.
Völlig
unstrittig ist der Umstand, wonach die vom Zollamt Salzburg der Bf. zur Last
gelegten Verfüllungen mit beitragspflichtigen Baurestmassen, unter den
abgabenrechtlichen Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSaG zu subsumieren
wären. Als Abgabenschuldner kommt dabei nach der korrespondierenden
Anordnung des § 4 Z. 3 ALSaG derjenige in Betracht, der die Abfälle
verfüllt. Dies ist auch in den angefochtenen Entscheidungen des Zollamtes
eindeutig zum Ausdruck gebracht worden.
Die, dem
gegenständlichen Abgabenverfahren zu Grunde liegenden Baumaßnahmen
wurden mit Bescheid des Magistrates Graz vom 16. April 1996 der D. bewilligt.
Die unmittelbare Ausführung der einzelnen Baumaßnahmen oblag
diversen, in den Verwaltungsakten näher bezeichneten Baufirmen. Dass der
Bf. eine weitergehende Rolle als der einer Mieterin des Gebäudes zukam bzw.
zukommen sollte, ist nicht ersichtlich. Damit kommt die Bf. aber als
Beitragsschuldner i.S. des § 4 Z. 3 ALSaG nicht in Betracht.
Die vom
Zollamt Salzburg anlässlich des Erörterungstermins ins Spiel gebrachte
Beitragsschuldnerschaft der Bf. nach § 4 Z. 4 ALSaG durch Duldung einer
beitragspflichtigen Tätigkeit ist auf Abgabenschuldigkeiten, die
unzweifelhaft nach § 3 Abs. 1 Z.2 ALSaG entstanden sind, nicht
anzuwenden. Der Auffangtatbestand des § 4 Z. 4 ALSaG bestimmt
Beitragsschuldner nur für die Tathandlungen, die nicht schon in den Ziffern
1 bis 3 explizit genannten sind.
Die
Prüfung einer eventuellen Schuldnerstellung der D. als Bauherr des
gegenständlichen Bestandobjektes (siehe dazu die Entscheidung des VwGH vom
11. September 2003, Zl. 2003/07/0038) oder der beteiligten Baufirmen war nicht
Gegenstand dieses Verfahrens.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 8. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0084-Z3K/06
- Stammnummer
- 22696
- Gültig
- 08.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF