Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2216-W/05
Uneinbringlichkeit für Haftung bei ausstehenden Forderungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2216-W/05vom 08.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag.
Regine Linder, Gottfried Hochhauser und Reinhold Haring im Beisein der
Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung des Bw., vertreten
durch LBG Wirtschaftstreuhand und Beratungs GmbH, 1030 Wien,
Boerhaavegasse 6, vom 19. September 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 18. August 2005 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO nach der am
8. Juni 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben
und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer am
3. März 2005 an den Berufungswerber (Bw.) als
Geschäftsführer der E-GmbH gerichteten Anfrage teilte dieser mit, dass
er für das Zustandekommen der Abgabenschuld nicht verantwortlich wäre.
Vielmehr hätte er im Namen der S-GmbH die Gesellschaft im de facto
illiquiden Zustand übernommen. In der Zeit seiner
Geschäftsführung hätte er wesentliche Leistungen von ca.
€ 25.000,00 an das Finanzamt erbracht.
Trotz intensiver
Bemühungen bestünden derzeit keine Möglichkeiten, die
Abgabenschulden bei der Gesellschaft einzubringen, da diese kein sinnvoll
verwertbares Vermögen besitze, insbesondere kein Geld, keinen Grundbesitz
oder sonstiges veräußerbares materielles Vermögen wie Maschinen,
Kraftfahrzeuge oder Büroeinrichtung. Das immaterielle Vermögen der
Gesellschaft wäre ein komplexes Softwaresystem für
Geschäftsprozesse rund um automatische elektronische Provisionen mit
authentifizierten Geschäftspartnern im Internet, das im jetzigen Zustand an
Kunden praktisch nicht verkaufbar sei. Trotzdem hätte diese Technologie
einen großen Wert und durch die technisch wirtschaftliche Neuheit ein noch
größeres Chancenpotenzial am Markt.
Jedoch sei der Bw. der Ansicht,
dass die Gesellschaft ihre Finanzschulden zu einem späteren Zeitpunkt
bedienen könne und dass eine Insolvenz den Wert der Forderungen und die
Chancen, Teilzahlungen zu erhalten, für alle Gläubiger verschlechtern
würde. Sämtliche zukünftigen Einnahmen der Gesellschaft
würden mit höchstmöglicher Priorität dazu verwendet werden,
die Finanzamtsschulden zu tilgen.
Abschließend brachte der
Bw. zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vor, dass er als
Jungunternehmer aus der E-GmbH und ihrer Muttergesellschaft S-GmbH auf Grund der
Unternehmensaufbauphase kein Geld entnehmen könne. Seinen bescheidenen
Lebensunterhalt würde er aus geringen Einkünften als
selbständiger Werbegrafiker und aus privater Unterstützung durch seine
Lebensgefährtin bestreiten. Er habe auch keinen Grundbesitz und kein
Vermögen, das es ihm ermöglichen würde, der Gesellschaft eine
Finanzierung zur Verfügung zu stellen. Er wäre jedoch bemüht, von
Seiten der Gesellschafter eine Finanzierung zu erreichen, mit der die
Abgabenschulden vermindert werden könnten.
Mit Bescheid vom
18. August 2005 wurde der Bw. gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als
Geschäftsführer der E-GmbH für Abgaben in der Höhe von
€ 328.919,76, nämlich Umsatzsteuer 2001, Körperschaftsteuer
2001 und 2002, Säumniszuschlag 2002 sowie Stundungszinsen 2003-2005, zur
Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als
Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht
werden können.
In der dagegen am
19. September 2005 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Bw.
die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat und
wandte ein, dass ihm keine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten
vorgeworfen werden könne, da er erst seit 19. Mai 2004
Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen wäre, weshalb
die aus dem Jahr 2001 stammende Steuerschuld weit vor seinem Eintritt in die
Geschäftsführung liegen würde.
Ganz im Gegenteil hätte
der Bw. trotz prekärer finanzieller Situation versucht, die Steuerschulden
beim FInanzamt zu reduzieren, was durch die erfolgten Zahlungen auch
dokumentiert wäre. Sämtliche liquide Mittel wären seit Eintritt
in die Gesellschaft ausschließlich zur Tilgung der Finanzamtsschulden
verwendet bzw. wären seit dem 19. Mai 2004 keine anderen
Gläubiger als das Finanzamt bedient worden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 5. Oktober 2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dazu führte das Finanzamt aus, dass sich der Geschäftsführer bei
Übernahme seiner Vertretertätigkeit darüber zu informieren habe,
ob und in welchem Ausmaß der von ihm Vertretene bisher seinen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen wäre. Da der Vertreter
verpflichtet bleibe, Abgabenschulden, mit deren Entrichtung er in Verzug geraten
wäre, zu erfüllen, wäre er auch dazu verhalten, Abgabenschulden,
die vor seiner Bestellung entstanden, aber noch nicht abgestattet wären,
nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu zahlen.
Zu den abgabenrechtlichen
Pflichten des Vertreters würde es gehören, dafür zu sorgen, dass
Abgaben ordnungsgemäß und rechtzeitig entrichtet würden. Die
Verpflichtung würde sich auf die Verwaltung der dem Vertreter obliegenden
und zur Verfügung stehenden Mittel beschränken. Stünden
ausreichende Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger nicht zur
Verfügung, dürfe der Vertreter die Abgabenschulden im Vergleich zur
Summe der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandeln und müsse
die Abgabenschulden diesem Verhältnis entsprechend zumindest anteilig
erfüllen. Diese Gleichbehandlung hätte der Vertreter nachzuweisen,
andernfalls würde er für die nicht entrichteten Abgaben der
Gesellschaft haften. Da ein entsprechender Nachweis nicht erbracht worden
wäre, werde daher von der Behörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen.
Fristgerecht beantragte der Bw.
mit Schreiben vom 11. November 2005 die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass der Vertreter keine abgabenrechtliche Pflicht verletzen
würde, wenn eine Abgabe nicht entrichtet werde, weil der Vertretene
überhaupt keine liquiden Mittel habe (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Zum Beweis, dass keine anderen
Gläubiger als das Finanzamt bedient worden wären, verwies der Bw. auf
die für den Zeitraum Mai 2004 bis September 2005 eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen, aus denen hervorgehen würde, dass weder
Umsätze erzielt noch mangels Liquidität - mit Ausnahme geringer
Vorsteuern - Ausgaben getätigt worden wären.
An liquiden Mittel wären
dem Bw. die Einnahmen aus der Rückführung des Darlehens an die I.S. im
Jahr 2004 in Höhe von € 25.756,90 sowie aus der Reduktion der
Kundenforderungen von € 2.044,47 zur Verfügung gestanden. Davon
wären € 25.756,90, somit 92,64%, für die Zahlungen an das
Finanzamt verwendet worden. Im Vergleich dazu hätten die Verbindlichkeiten
gegenüber dem Finanzamt zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft
jedoch nur 83,19% betragen. Es könne somit nachgewiesen werden, dass das
Finanzamt im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern - welche
in diesem Zeitraum keine Zahlungen erhalten hätten - bevorzugt worden
wäre. Als Nachweis wurde der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2004
vorgelegt.
In Beantwortung des Vorhaltes
des Unabhängigen Finanzsenates vom 17. März 2006, in dem der Bw.
aufgefordert wurde einen Liquiditätsstatus zu erstellen, legte der Bw.
einen Firmenbuchauszug vor, dem zu entnehmen wäre, dass er nur im Zeitraum
vom 19. Mai 2004 bis 14. September 2005 Geschäftsführer der
E-GmbH gewesen wäre. Weiters wurden Kontoauszüge vom 1. April
2004 bis zur Auflösung am 31. Dezember 2005 übermittelt.
Außerdem legte der Bw. einen Kontoauszug Kassa vor, die von ihm am
19. Mai 2004 mit einem Stand von € 135,46 übernommen und die
bis zum 31. Juli 2004 auf € 0,00 reduziert worden wäre. Seit
diesem Zeitpunkt hätte der Kassastand € 0,00 betragen, Bewegungen
hätte es bis dato keine mehr gegeben.
In der am 8. Juni 2006
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Bw.
ergänzend vor, dass er vom 19. Mai 2004 bis 14. September 2005
Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen wäre und
sämtliche liquide Mittel der GmbH zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten
verwendet hätte. Entgegen der Ansicht der Abgabebehörde
I. Instanz hätte er den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung in
mehreren Schreiben erbracht. Zuletzt seien dem UFS Unterlagen in Form von
Kontoauszügen der Bank und Kopien des Kassabuches dazu übermittelt
worden. Darüber hinaus wären keine liquiden Mittel zur Entrichtung der
Abgabenverbindlichkeiten zur Verfügung gestanden. Eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Bw. liege nach der ständigen der Judikatur des VwGH
nicht vor, wenn das Nichtvorhandensein liquider Mittel zu einer
Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten führen
würde.
Weiters brachte der Bw. vor,
dass die Primärschuldnerin eine aufrechte Forderung aus einem Darlehen in
Höhe von ca. € 236.000,00 hätte, welches der I.S. gewährt
worden wäre. Auch bestünde eine Lieferforderung in Höhe von ca.
€ 78.000,00 an die I.O.. Beide Forderungen werden von der
Primärschuldnerin als mittel- bis langfristig einbringlich gesehen. Es gehe
hier um die Verwertbarkeit von Softwarekonzepten, welche eine kurzfristige
Verwertung nach der derzeitigen Marktsituation nicht zulassen
würde.
Die im Rahmen seiner
Geschäftsführertätigkeit geleisteten Zahlungen auf das
Abgabenkonto wären direkt von der Muttergesellschaft auf das Abgabenkonto
der Primärschuldnerin entrichtet worden, wobei es sich um eine
Rückführung des Darlehens der I.S. gehandelt hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Persönliche
Haftungen erstrecken sich gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO
auch auf Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 1 und
2 BAO. Zu diesen Nebenansprüchen gehören gemäß
§ 3 Abs. 2 lit. d BAO insbesondere die
Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungs- und Aussetzungszinsen, der
Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des
Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens, worunter gemäß
§ 26 AbgEO insbesondere Pfändungsgebühren und die durch
die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen (somit auch
Postgebühren) fallen.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass der Bw.
in der Zeit ab 19. Mai 2004 bis 14. September 2005
Geschäftsführer der E-GmbH war.
Vom Bw. wird jedoch bestritten,
dass ihm für die gegenständlichen Abgaben, die aus der Zeit vor seinem
Eintritt in die Geschäftsführung stammen, die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Dem muss entgegengehalten
werden, dass sich ein Geschäftsführer bei Übernahme der
Vertretertätigkeit darüber zu unterrichten hat, ob und in welchem
Ausmaß der von ihm nunmehr Vertretene bisher seinen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen nachgekommen ist (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106). Mit der
Übernahme der Geschäftsführung werden daher die noch nicht
erfüllten Verpflichtungen des Vorgängers
mitübernommen.
Insbesondere ist im Rahmen
dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung
der Abgaben Sorge zu tragen.
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Dabei war jedoch auf die
Ausführungen des Bw. hinsichtlich des Zustandekommens der Einkommens- und
Vermögenslosigkeit nicht näher einzugehen, da es für die Haftung
nach § 9 BAO ohne Bedeutung ist, ob den Vertreter ein Verschulden
am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Die vom Bw.
geltend gemachten "Billigkeitsgründe", deren Berücksichtigung er bei
der Ermessensübung vermisst, nämlich seine Vermögenslosigkeit und
Erzielung lediglich geringer Einkünfte, stehen in keinem erkennbaren
Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Soweit der Bw. darauf abzielt, dass die belangte Behörde nach der Aktenlage
von der Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Verbindlichkeiten bei ihm
ausgehen hätte müssen, weshalb die Heranziehung zur Haftung in
Ausübung des Ermessens nicht zweckmäßig sei, ist er darauf
hinzuweisen, dass die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht
ausschließt, dass künftig neu hervor gekommenes Vermögen oder
künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen
können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177).
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Am Bw., dem als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die
Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der
Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998,
97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Obwohl der Bw. der Aufforderung
zur Erstellung eines Liquiditätsnachweises nicht nachgekommen war, konnte
sein Berufungsvorbringen, dass ihm keine ausreichenden Mittel zur Entrichtung
der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden
wären, weshalb ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten
unmöglich gewesen wäre, anhand der Aktenlage und der vorgelegten
Bilanz zum 31. Dezember 2004 insoweit verifiziert werden, als daraus
hervorgeht, dass zum Einen die zum 31. Dezember 2003 bestehenden
Verbindlichkeit im Großen und Ganzen zum 31. Dezember 2004 nach wie
vor unberichtigt aushafteten, hingegen im Jahr 2004 insgesamt
€ 25.756,90 zur Abstattung der Abgabenverbindlichkeiten bezahlt
wurden.
Zum Anderen wurden laut Gewinn-
und Verlustrechnung für den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis
31. Dezember 2004 weder Lohnzahlungen geleistet noch nennenswerte sonstige
Zahlungen - mit Ausnahme von Beratungsaufwand in Höhe von insgesamt
€ 3.645,00 - vorgenommen.
Außerdem ergab das
übermittelte Bankkonto sowie der Auszug aus dem Kassabuch, dass keine
nennenswerten Einnahmen wie Ausgaben zu verzeichnen waren. Die Zahlung des
Betrages von € 25.756,90 wurde offensichtlich direkt durch die
Schuldner der Gesellschaft vorgenommen.
Im Hinblick
auf die glaubhaft gemachte Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur
Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten war daher von einer
schuldhaften Pflichtverletzung nicht auszugehen.
Darüber hinaus ist auch
das Vorliegen der Uneinbringlichkeit als unabdingbare Voraussetzung zur
Geltendmachung der Haftung (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025) zweifelhaft, da der Bw.
zwar vorbrachte, dass trotz intensiver Bemühungen derzeit keine
Möglichkeiten bestehen würden, die Abgabenschulden bei der
Gesellschaft einzubringen, da die Gesellschaft kein sinnvoll pfändbares
Vermögen besitzen würde, er jedoch auch einwandte, dass die
Gesellschaft ihre Abgabenschulden zu einem späteren Zeitpunkt bedienen
werde können und sämtliche zukünftigen Einnahmen der Gesellschaft
mit höchstmöglicher Priorität dazu verwendet werden würden,
um die Finanzamtsschulden zu tilgen.
Gleiches ergibt sich aus dem
Vorbringen des Bw., dass die Gesellschaft sowohl über eine aufrechte
Forderung aus einem Darlehen als auch eine Lieferforderung in namhafter, die
Haftungsschuld übersteigender Höhe verfügen würde, die
zumindest mittel- bis langfristig einbringlich wären.
Uneinbringlichkeit liegt aber
nur dann vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder
voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Auf Grund des Fehlens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der E-GmbH im Ausmaß von € 328.919,76
nicht zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2216-W/05
- Stammnummer
- 22695
- Gültig
- 08.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF