RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0838-L/02

Schätzung wegen ungeklärter Vermögenszuwächse

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0838-L/02vom 12.06.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

auf 3) GV. G. Schlussbetrachtung entnehmen Sie exakt zu dieser erstellten Bilanz unverzüglich Stellung ohne irgendwelche andere Arbeiten durchzuführen. 4) Wo sind die Bilanzen 1998 bis 2000 - auch diese bekomme ich umgehend nach L.. Ändern Sie vorher die hier bereits auf den Vorseiten aufgezeigten Fehler hinsichtlich der Bezeichnungen und Falschbuchungen, damit ich diese prüfen kann. 5) Wo ist der Riesenverlust der sich aus dem Ankauf R.-Investitionen- und Verkauf nach Jahren ergibt und wo verbucht? Ist in der Bilanz C.Inv. bzw. von Fusion Firmen -A mit dieser nicht nachvollziehbar. Anweisung an das Finanzamt. Falls es bei Ihnen Formblätter für die Abgabe der Steuererklärungen mit den Bilanzen gibt, die dazu gehören, wollen Sie diese komplett für jede Firma an den Unterzeichner zusenden. Diese werden dann von uns mitausgefüllt. Wir haben bisher solche Unterlagen niemals gesehen, können uns das aber nicht vorstellen, dass nur die Bilanzen abgegeben werden. Jede Kontaktaufnahme in Sachen Fo. mit andern außer Herrn H. ist verboten und rechtswidrig. Einziger Ansprechpartner ist ausschließlich dieser wie Ihnen bereits mehrmals mitgeteilt. Wir können beim besten Willen nicht nachvollziehen wie Sie immer andere versuchen anzusprechen, obwohl Sie klare Anweisung haben." Die Berufungen wurden der Finanzlandesdirektion für OÖ. am 22. November 2000 vorgelegt. Die Berufungen gingen am 1.1.2003 in die Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates über. In der Folge wurde seitens der Referentin ein Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt: "1) Laut Firmenbuchauszug vom 21. November 2005 ist die Geschäftsführerin der Gesellschaft Frau RF. Diese hat im Schreiben vom 16. April 2001 Herrn H. mit der Vertretung bevollmächtigt. Gemäß § 9 ZustellG (Zustellgesetz) muss jedoch eine Zustellvollmacht ausdrücklich erteilt sein ("... wird zur Emfangnahme von Schriftstücken bevollmächtigt...") und ist nicht in einer allgemeinen Vollmacht enthalten. Die Bevollmächtigung gegenüber einer Behörde hat durch Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mündlich zu erfolgen. Eine Berufung auf die erteilte Vollmacht ist nur für berufsmäßige Parteienvertreter ausreichend. Da bislang keine Zustellvollmacht ausdrücklich erteilt wurde, wird dieses Schreiben der Geschäftsführerin zugestellt. Da Ladungen gemäß § 103 Abs. 1 BAO ungeachtet einer Zustellvollmacht immer dem Vorgeladenen zuzustellen sind, war auch dieses Schriftstück an die Geschäftsführerin zu adressieren. 2) Zum Schriftsatz vom 2. April 2001 wird mitgeteilt: Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters ergeben sich aus der Vollmachtsurkunde. Laut Vollmachten vom 3.10.1998 und vom 23. April 1997 wurde Herr Dr.Stb bevollmächtigt, Sie in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten und für Sie Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen sowie alles ihm in Ihrem Interesse zweckdienlich erscheinende zu verfügen. Eine Zustellvollmacht wurde nicht erteilt. Aufgrund des Umfanges der Bevollmächtigung kann nicht davon die Rede sein, die ohne Unterschrift des Herrn H. eingereichten Schreiben, Steuererklärungen etc. seien rechtlich nicht gültig. Die Wahl des Vertreters ist Sache des Abgabepflichtigen. Ist er mit dessen Arbeit unzufrieden, steht es ihm frei, die Vollmacht zu widerrufen. Eine Kopie der erteilten Vollmacht wird diesem Schreiben beigelegt. 3) Im Schriftsatz vom 21. März 2000 wird Akteneinsicht beantragt. Akteneinsicht in die Akten des Finanzamtes kann während der Parteienverkehrszeiten nach telefonischer Terminvereinbarung am Finanzamt Braunau A., genommen werden. Auf § 90 BAO wird hingewiesen (liegt in Kopie bei). Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf Übersendung von Ablichtungen aus Akten besteht. Die Akteneinsicht ist somit am Finanzamt vorzunehmen. Sollte sich dieser Antrag auch auf die Akten des Unabhängigen Finanzsenates beziehen, so wird in der Beilage der UFS-Akt zum gegenständlichen Verfahren übermittelt, der (zum heutigen Tag) lediglich aus dem Vorlageformular des Finanzamtes und den von Ihnen eingebrachten Berufungen besteht. Einem allfälligen Antrag auf Akteneinsicht in die Akten des UFS wurde somit bereits entsprochen. Die Gewährung der Akteneinsicht bedarf keines Bescheides. 4) Bitte legen Sie Unterlagen über die in der Berufung angesprochenen Direkteinlagen der "C-ESt. " vor. Legen Sie allfällige Darlehensverträge vor. 5) In der Beilage wird (nochmals) die Stellungnahme der Betriebsprüfung zu Ihrer Berufung übermittelt. Bitte nehmen Sie dazu inhaltlich Stellung. 6) Im Schreiben vom 2. April 2001 wird angekündigt, dass sämtliche Bilanzen neu geschrieben werden. Im Schreiben vom 14. April 2001 werden sodann neue Zahlen hinsichtlich der Verluste der einzelnen Firmen bekannt gegeben. Bitte legen Sie die Bilanzen vor, aus denen die diesbezüglichen Zahlen ersichtlich sind." Der Vorhalt blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 wurde Befangenheit der Referentin geltend gemacht. Der Antrag auf Feststellung der Befangenheit wurde mit Bescheid vom 1. Juni 2006 abgewiesen. Zur mündlichen Berufungsverhandlung erschien kein Vertreter der Berufungswerberin. In der mündlichen Berufungsverhandlung am 1. Juni 2006 wurde seitens der Amtspartei ergänzend ausgeführt, bei dem strittigen Wortprotokoll habe es sich um eine Unterredung im Rahmen der Betriebsprüfung gehandelt, es sei kein Wortprotokoll angefertigt worden und sei dies auch damals nicht verlangt worden. Die in der Berufung angeführten Direkteinlagen seien in den Bilanzen nicht ersichtlich und daher nicht glaubwürdig. Über die Berufung wurde erwogen: 1) Berufung gegen den Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheid 1990, Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid Kapitalertragsteuer 1989 bis 1991 Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Die Abgabenbehörde hat im BP-Bericht eine Schätzung des Verkaufspreises der Maschine vorgenommen, weil ihr der ursprüngliche Verkaufspreis zu niedrig erschienen ist. Die in der Berufung dargelegten Umstände, die zu diesem Verkaufspreis geführt haben, waren noch nicht bekannt und wurde auch die strittige Rechnung vorgelegt. Nach dem Berufungsvorbringen ist nach Ansicht der Referentin der Berufung stattzugeben. Die Amtspartei stimmte dieser Rechtsansicht im Zuge der mündlichen Verhandlung zu. Die verdeckten Ausschüttungen reduzieren sich daher in folgendem Umfang: [Grafik] 2) Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1997, Berufung gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide Kapitalertragsteuer 1992 bis 1996 Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Gemäß § 115 Abs. 1 haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Fälle erhöhter Mitwirkungspflicht nach Ritz, BAO-Handbuch³, S. 254, ,§ 115,TZ 10: "Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (VwGH vom 23.2.1994,92/15/0159). Diesfalls bestehe somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (vgl. zB Loukota, Internationale Steuerfälle, TZ 429 ff; Kotschnigg, ÖStZ 1992,84; VwGH 25.5.1993, 93/14/0019). Die sachliche Rechtfertigung für die erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich Auslandssachverhalten besteht in der Einschränkung der Möglichkeit behördlicher Ermittlungen im Ausland(Kotschnigg, ÖStZ 1992,84; VwGH 30.5.1995, 91/13/0248,0250)". Die Schätzungsbefugnis ergibt sich nach Ansicht der Referentin aus den Feststellungen der Betriebsprüfung (Rohaufschlagsschwankungen, ungeklärter Vermögenszuwachs), aber auch aus dem Umstand, dass der vertretungsbefugte H. in seinen Schreiben selbst ausführt, die bisher erstellten Bilanzen seien falsch und müssten neue geschrieben werden. (Die Ausführungen, wonach die bisher eingereichten Bilanzen rechtsungültig seien, gehen allerdings ins Leere. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der Referentin im Vorhalt verwiesen.) Solche wurden jedoch trotz Aufforderung im Vorhalt der Referentin nicht vorgelegt. Die übermittelten Zahlen sind nach dem Berufungsvorbringen und den bisher eingereichten Unterlagen bzw. Bilanzen nicht nachvollziehbar. Dass zwischen den österreichischen und deutschen Bilanzen ungeklärte Differenzen bestehen wird zudem nicht einmal vom Steuerberater in der Berufung bestritten, er erklärt diese jedoch "nach seinen bisherigen Erhebungen" mit Direkteinlagen der C-ESt. die "der Einfachheit halber" in Österreich gutgeschrieben worden seien. Alleine diese Aussage lässt an der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zweifeln. Zudem finden sich für diese Direkteinlagen keinerlei Hinweise in der Bilanz. Allfällige Unterlagen dazu wurden weder im Betriebsprüfungs- noch im Berufungsverfahren (trotz schriftlicher Aufforderung der Referentin) vorgelegt. Diesbezüglich bestand zudem wegen des Auslandsbezuges und wegen der beherrschenden Stellung des Herrn H. in all den beteiligten Unternehmen erhöhte Mitwirkungspflicht. Das Berufungsvorbringen zur Erklärung dieser Differenzen erscheint der Referentin somit nicht glaubwürdig. Zu den Rohaufschlagsschwankungen, bei denen sich die Betriebsprüfung auf die Aussagen von Frau B im Zuge der Betriebsprüfung stützt, wird ausgeführt, dass in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach der Lebenserfahrung die Erstaussage infolge ihrer (zunächst noch vorhandenen) rechtlichen Unbefangenheit eine größere Gewähr für die Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Geschehnisablauf vermittle, als spätere - von steuerlichen Überlegungen geprägte - Ausführungen (VwGH 22.10.2002, 98/14/0224; 21.12.1992, 89/16/0147; 15.12.1987, 87/14/0016; 4.9.1986, 86/16/0080). In diesem Sinne wird den Ausführungen von Frau B während der Betriebsprüfung zur Preisgestaltung eine höhere Glaubwürdigkeit beigemessen, als den Ausführungen in der Berufungsschrift. Das immer wieder kritisierte nicht übermittelte Wortprotokoll der Unterredung der Betriebsprüfung mit Herrn H. existiert nicht. Es ist unüblich, dass von solchen Unterredungen im Zuge der Betriebsprüfung Wortprotokolle angefertigt werden und wurde die Anfertigung eines solchen auch während der Unterredung nicht verlangt. § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Randordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz . 6 und 8 zu § 167 mwN). In freier Beweiswürdigung geht die Referentin daher davon aus, die in Deutschland in den dortigen Unternehmungen ausgewiesene Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Österreich wesentlich von den in Österreich gebuchten Darlehensforderungen abweichen und dass der Differenzbetrag aus nicht erklärten Erlösen stammt. Zur Schätzungshöhe wird ausgeführt, dass diese ungeklärten Vermögenszuwächse in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise im Verhältnis der Umsätze Österreich-Deutschland aufgeteilt worden sind und dem Gewinn und Umsatz hinzugerechnet wurden und als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt wurden. Zudem wurden gegen die Berechnung keine inhaltlichen Einwände in der Berufung erhoben. Zur Zurechnung an Herrn H. wird ausgeführt, dass verdeckte Ausschüttungen jener Person - jenem Gesellschafter sind, die den wirtschaftlichen Nutzen aus diesen Erträgen gezogen hat. Die Referentin stimmt mit der Betriebsprüfung dahingehend überein, dass H. hinter der 100 % Gesellschafterin C-ESt. Vaduz steht. Anderslautende Unterlagen bzw. Verträge oder Sachverhaltsangaben wurden seitens der Berufungswerberin im gesamten Betriebsprüfungs- und Berufungsverfahren nicht gemacht. Daher sind die Zuschätzungen im Wege der verdeckten Ausschüttungen nach Ansicht der Referentin zu Recht H. zugerechnet worden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 4 Berechnungsblätter Linz, am 12. Juni 2006

Dieses Dokument enthält 8 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

ungeklärte Vermögenszuwächseerhöhte Mitwirkungspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0838-L/02
Stammnummer
22683
Gültig
12.06.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF