Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0838-L/02
Schätzung wegen ungeklärter Vermögenszuwächse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0838-L/02vom 12.06.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
auf 3) GV. G. Schlussbetrachtung entnehmen Sie exakt zu dieser erstellten
Bilanz unverzüglich Stellung ohne irgendwelche andere Arbeiten
durchzuführen. 4) Wo sind die Bilanzen 1998 bis 2000 -
auch diese bekomme ich umgehend nach L.. Ändern Sie vorher die hier bereits
auf den Vorseiten aufgezeigten Fehler hinsichtlich der Bezeichnungen und
Falschbuchungen, damit ich diese prüfen kann. 5) Wo ist der
Riesenverlust der sich aus dem Ankauf R.-Investitionen- und Verkauf nach Jahren
ergibt und wo verbucht? Ist in der Bilanz C.Inv. bzw. von Fusion Firmen -A mit
dieser nicht nachvollziehbar. Anweisung an das Finanzamt. Falls es bei Ihnen
Formblätter für die Abgabe der Steuererklärungen mit den Bilanzen
gibt, die dazu gehören, wollen Sie diese komplett für jede Firma an
den Unterzeichner zusenden. Diese werden dann von uns mitausgefüllt. Wir
haben bisher solche Unterlagen niemals gesehen, können uns das aber nicht
vorstellen, dass nur die Bilanzen abgegeben werden. Jede Kontaktaufnahme in
Sachen Fo. mit andern außer Herrn H. ist verboten und rechtswidrig.
Einziger Ansprechpartner ist ausschließlich dieser wie Ihnen bereits
mehrmals mitgeteilt. Wir können beim besten Willen nicht nachvollziehen wie
Sie immer andere versuchen anzusprechen, obwohl Sie klare Anweisung
haben."
Die Berufungen wurden der Finanzlandesdirektion für
OÖ. am 22. November 2000 vorgelegt. Die Berufungen gingen am
1.1.2003 in die Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates
über.
In der Folge wurde seitens der Referentin ein Vorhalt
ausgefertigt und ausgeführt:
"1) Laut Firmenbuchauszug vom 21. November 2005 ist die
Geschäftsführerin der Gesellschaft Frau RF. Diese hat im Schreiben vom
16. April 2001 Herrn H. mit der Vertretung bevollmächtigt. Gemäß
§ 9 ZustellG (Zustellgesetz) muss jedoch eine Zustellvollmacht
ausdrücklich erteilt sein ("... wird zur Emfangnahme von
Schriftstücken bevollmächtigt...") und ist nicht in einer allgemeinen
Vollmacht enthalten. Die Bevollmächtigung gegenüber einer Behörde
hat durch Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mündlich zu erfolgen. Eine
Berufung auf die erteilte Vollmacht ist nur für berufsmäßige
Parteienvertreter ausreichend. Da bislang keine Zustellvollmacht
ausdrücklich erteilt wurde, wird dieses Schreiben der
Geschäftsführerin zugestellt. Da Ladungen gemäß
§ 103
Abs. 1 BAO ungeachtet einer Zustellvollmacht immer dem Vorgeladenen zuzustellen
sind, war auch dieses Schriftstück an die Geschäftsführerin zu
adressieren.
2) Zum Schriftsatz vom 2. April 2001 wird mitgeteilt:
Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters ergeben sich aus
der Vollmachtsurkunde. Laut Vollmachten vom 3.10.1998 und vom 23. April 1997
wurde Herr Dr.Stb bevollmächtigt, Sie in allen steuerlichen und
wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen
Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten und für Sie
Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen
sowie alles ihm in Ihrem Interesse zweckdienlich erscheinende zu verfügen.
Eine Zustellvollmacht wurde nicht erteilt. Aufgrund des Umfanges der
Bevollmächtigung kann nicht davon die Rede sein, die ohne Unterschrift des
Herrn H. eingereichten Schreiben, Steuererklärungen etc. seien rechtlich
nicht gültig. Die Wahl des Vertreters ist Sache des Abgabepflichtigen. Ist
er mit dessen Arbeit unzufrieden, steht es ihm frei, die Vollmacht zu
widerrufen. Eine Kopie der erteilten Vollmacht wird diesem Schreiben
beigelegt.
3) Im Schriftsatz vom 21. März 2000 wird Akteneinsicht
beantragt. Akteneinsicht in die Akten des Finanzamtes kann während der
Parteienverkehrszeiten nach telefonischer Terminvereinbarung am Finanzamt
Braunau A., genommen werden. Auf § 90 BAO wird hingewiesen (liegt in Kopie
bei). Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf Übersendung
von Ablichtungen aus Akten besteht. Die Akteneinsicht ist somit am Finanzamt
vorzunehmen.
Sollte sich dieser Antrag auch auf die Akten des
Unabhängigen Finanzsenates beziehen, so wird in der Beilage der UFS-Akt zum
gegenständlichen Verfahren übermittelt, der (zum heutigen Tag)
lediglich aus dem Vorlageformular des Finanzamtes und den von Ihnen
eingebrachten Berufungen besteht. Einem allfälligen Antrag auf
Akteneinsicht in die Akten des UFS wurde somit bereits entsprochen. Die
Gewährung der Akteneinsicht bedarf keines Bescheides.
4) Bitte legen Sie Unterlagen über die in der Berufung
angesprochenen Direkteinlagen der "C-ESt. " vor. Legen Sie allfällige
Darlehensverträge vor.
5) In der Beilage wird (nochmals) die Stellungnahme der
Betriebsprüfung zu Ihrer Berufung übermittelt. Bitte nehmen Sie dazu
inhaltlich Stellung.
6) Im Schreiben vom 2. April 2001 wird angekündigt,
dass sämtliche Bilanzen neu geschrieben werden. Im Schreiben vom 14. April
2001 werden sodann neue Zahlen hinsichtlich der Verluste der einzelnen Firmen
bekannt gegeben. Bitte legen Sie die Bilanzen vor, aus denen die
diesbezüglichen Zahlen ersichtlich sind."
Der Vorhalt blieb unbeantwortet.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 wurde Befangenheit der
Referentin geltend gemacht. Der Antrag auf Feststellung der Befangenheit wurde
mit Bescheid vom 1. Juni 2006 abgewiesen.
Zur mündlichen Berufungsverhandlung erschien kein
Vertreter der Berufungswerberin.
In der mündlichen Berufungsverhandlung am 1. Juni 2006
wurde seitens der Amtspartei ergänzend ausgeführt, bei dem strittigen
Wortprotokoll habe es sich um eine Unterredung im Rahmen der
Betriebsprüfung gehandelt, es sei kein Wortprotokoll angefertigt worden und
sei dies auch damals nicht verlangt worden. Die in der Berufung angeführten
Direkteinlagen seien in den Bilanzen nicht ersichtlich und daher nicht
glaubwürdig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Berufung gegen den Körperschaft- und
Gewerbesteuerbescheid 1990, Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid
Kapitalertragsteuer 1989 bis 1991
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat
die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie
diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle
Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist zu schätzen,
wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Abgabenbehörde hat im BP-Bericht eine
Schätzung des Verkaufspreises der Maschine vorgenommen, weil ihr der
ursprüngliche Verkaufspreis zu niedrig erschienen ist. Die in der Berufung
dargelegten Umstände, die zu diesem Verkaufspreis geführt haben, waren
noch nicht bekannt und wurde auch die strittige Rechnung vorgelegt. Nach dem
Berufungsvorbringen ist nach Ansicht der Referentin der Berufung stattzugeben.
Die Amtspartei stimmte dieser Rechtsansicht im Zuge der mündlichen
Verhandlung zu.
Die verdeckten Ausschüttungen reduzieren sich daher in
folgendem Umfang:
[Grafik]
2) Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1997, Berufung gegen die Haftungs- und
Abgabenbescheide Kapitalertragsteuer 1992 bis 1996
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat
die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie
diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen, wobei alle
Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist zu schätzen,
wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Fälle erhöhter Mitwirkungspflicht nach Ritz, BAO-Handbuch³, S.
254, ,§ 115,TZ 10:
"Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte
Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige
Ermittlungspflicht) ua. dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im
Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße
höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer
sind (VwGH vom 23.2.1994,92/15/0159).
Diesfalls bestehe somit eine erhöhte
Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine
Vorsorgepflicht (vgl. zB Loukota, Internationale Steuerfälle, TZ 429 ff;
Kotschnigg, ÖStZ 1992,84; VwGH 25.5.1993, 93/14/0019). Die sachliche
Rechtfertigung für die erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich
Auslandssachverhalten besteht in der Einschränkung der Möglichkeit
behördlicher Ermittlungen im Ausland(Kotschnigg, ÖStZ 1992,84; VwGH
30.5.1995, 91/13/0248,0250)".
Die Schätzungsbefugnis ergibt sich nach Ansicht der
Referentin aus den Feststellungen der Betriebsprüfung
(Rohaufschlagsschwankungen, ungeklärter Vermögenszuwachs), aber auch
aus dem Umstand, dass der vertretungsbefugte H. in seinen Schreiben selbst
ausführt, die bisher erstellten Bilanzen seien falsch und müssten neue
geschrieben werden. (Die Ausführungen, wonach die bisher eingereichten
Bilanzen rechtsungültig seien, gehen allerdings ins Leere.
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der Referentin im Vorhalt
verwiesen.) Solche wurden jedoch trotz Aufforderung im Vorhalt der Referentin
nicht vorgelegt. Die übermittelten Zahlen sind nach dem Berufungsvorbringen
und den bisher eingereichten Unterlagen bzw. Bilanzen nicht nachvollziehbar.
Dass zwischen den österreichischen und deutschen Bilanzen ungeklärte
Differenzen bestehen wird zudem nicht einmal vom Steuerberater in der Berufung
bestritten, er erklärt diese jedoch "nach seinen bisherigen Erhebungen" mit
Direkteinlagen der C-ESt. die "der Einfachheit halber" in Österreich
gutgeschrieben worden seien. Alleine diese Aussage lässt an der
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zweifeln. Zudem finden sich
für diese Direkteinlagen keinerlei Hinweise in der Bilanz. Allfällige
Unterlagen dazu wurden weder im Betriebsprüfungs- noch im
Berufungsverfahren (trotz schriftlicher Aufforderung der Referentin) vorgelegt.
Diesbezüglich bestand zudem wegen des Auslandsbezuges und wegen der
beherrschenden Stellung des Herrn H. in all den beteiligten Unternehmen
erhöhte Mitwirkungspflicht. Das Berufungsvorbringen zur Erklärung
dieser Differenzen erscheint der Referentin somit nicht
glaubwürdig.
Zu den Rohaufschlagsschwankungen, bei denen sich die
Betriebsprüfung auf die Aussagen von Frau B im Zuge der
Betriebsprüfung stützt, wird ausgeführt, dass in Anlehnung an die
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach der Lebenserfahrung die Erstaussage
infolge ihrer (zunächst noch vorhandenen) rechtlichen Unbefangenheit eine
größere Gewähr für die Übereinstimmung mit dem
tatsächlichen Geschehnisablauf vermittle, als spätere - von
steuerlichen Überlegungen geprägte - Ausführungen (VwGH
22.10.2002, 98/14/0224; 21.12.1992, 89/16/0147; 15.12.1987, 87/14/0016;
4.9.1986, 86/16/0080). In diesem Sinne wird den Ausführungen von Frau B
während der Betriebsprüfung zur Preisgestaltung eine höhere
Glaubwürdigkeit beigemessen, als den Ausführungen in der
Berufungsschrift.
Das immer wieder kritisierte nicht übermittelte
Wortprotokoll der Unterredung der Betriebsprüfung mit Herrn H. existiert
nicht. Es ist unüblich, dass von solchen Unterredungen im Zuge der
Betriebsprüfung Wortprotokolle angefertigt werden und wurde die Anfertigung
eines solchen auch während der Unterredung nicht verlangt.
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet,
dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine
Beweisregeln (keine gesetzliche Randordnung, keine formalen Regeln) gibt.
Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz . 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
In freier Beweiswürdigung geht die Referentin daher
davon aus, die in Deutschland in den dortigen Unternehmungen ausgewiesene
Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Österreich wesentlich von den in
Österreich gebuchten Darlehensforderungen abweichen und dass der
Differenzbetrag aus nicht erklärten Erlösen stammt.
Zur Schätzungshöhe wird ausgeführt, dass
diese ungeklärten Vermögenszuwächse in schlüssiger und
nachvollziehbarer Weise im Verhältnis der Umsätze
Österreich-Deutschland aufgeteilt worden sind und dem Gewinn und Umsatz
hinzugerechnet wurden und als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt
wurden. Zudem wurden gegen die Berechnung keine inhaltlichen Einwände in
der Berufung erhoben.
Zur Zurechnung an Herrn H. wird ausgeführt, dass
verdeckte Ausschüttungen jener Person - jenem Gesellschafter sind,
die den wirtschaftlichen Nutzen aus diesen Erträgen gezogen hat. Die
Referentin stimmt mit der Betriebsprüfung dahingehend überein, dass H.
hinter der 100 % Gesellschafterin C-ESt. Vaduz steht. Anderslautende
Unterlagen bzw. Verträge oder Sachverhaltsangaben wurden seitens der
Berufungswerberin im gesamten Betriebsprüfungs- und Berufungsverfahren
nicht gemacht. Daher sind die Zuschätzungen im Wege der verdeckten
Ausschüttungen nach Ansicht der Referentin zu Recht H. zugerechnet worden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Linz, am 12.
Juni 2006
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Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0838-L/02
- Stammnummer
- 22683
- Gültig
- 12.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF