Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0838-L/02
Schätzung wegen ungeklärter Vermögenszuwächse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0838-L/02vom 12.06.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Adr., vertreten durch Stb.,
vom 10. August 1998 und vom 3. April 2000 gegen die Bescheide des
Finanzamtes A, vertreten durch B., vom 30. Juli 1998 betreffend
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1990, Haftungs- und Abgabenbescheid
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1989 bis 1991 und vom 3. März
2000 betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 1992 bis 1997 und
Haftungs- und Abgabenbescheide Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1992
bis 1996 nach der am 1. Juni 2006 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
hinsichtlich Umsatzsteuer 1992 bis 1997 und Haftungs- und Abgabenbescheid
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1992 bis 1996 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Der Berufung
betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1990 sowie Haftungs- und
Abgabenbescheid Kapitalertragsteuer 1989 bis 1991 wird Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der in dem
angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid angeführten
Abgabe
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
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Art
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Höhe
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1990
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Einkommen
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0 €/
0 S
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Körperschaftsteuer
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0 €/0 S
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anrechenbare Steuer
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-4 €/55 S
|
|
55 S
|
festgesetzte Körperschaftsteuer
(Gutschrift)
|
4 €
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der in dem
angefochtenen Gewerbesteuerbescheid angeführten Abgabe
betragen:
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|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
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1990
|
Verlust aus Gewerbebetrieb
|
-155.940,79
€/
-2.145.792 S
|
Gewerbesteuer
|
0 €/0 S
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der in dem
angefochtenen Haftungs- und Abgabenbescheid Kapitalertragsteuer für den
Zeitraum 1989 bis 1991 angeführten Abgabe betragen:
[Grafik]
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine GmbH mit Sitz in
C..
Im BP-Bericht vom 25. Juni 1998, betreffend
Betriebsprüfung für den Zeitraum 1989 bis 1991, findet sich in
Tz 29 folgende streitgegenständliche Feststellung:
Mitte 1989 sei von der Firma Co. mit dem Bau von
Diamantwerkzeugen für die Firma F. in E. begonnen worden. Bis zum Verkauf
der Geräte im Juli 1990 seien Millionenbeträge in die Entwicklung
der Geräte investiert worden. In der Buchhaltung scheine der Verkauf aber
nur mit 46.000,00 DM auf. Herr H. (laut mündlicher Gerichtsverhandlung
vom 24.4.1991: Geschäftsführer, wohnhaft in C. Nr. 198) hat den
Arbeitnehmer Da. beauftragt, Maschinen für die Produktion von
Industriediamantwerkzeugen anzufertigen. Obwohl Herr H. laut Aktenlage weder
Gesellschafter noch Geschäftsführer der Firma F gewesen sei, habe er
den Arbeitsvertrag mit Herrn Da. abgeschlossen. Mit dem Arbeitnehmer sei eine
monatliche Entlohnung iHv. 5.000,00 DM vereinbart worden, wobei nur
3.000,00 DM in der Buchhaltung erfasst seien. Die restlichen
2.000,00 DM seien jeweils in bar in C. ausgehändigt worden. Aus dem
Protokoll über die mündliche Gerichtsverhandlung sind folgende
Sachverhalte zu entnehmen: Mitte 1989 sei mit dem Bau eines Prototypen
eines Industrieroboters begonnen worden. Für die Entwicklung und den Bau
dieser Maschine sei ein Zeitraum von ca. zwei Jahren vorgesehen gewesen. Die
Entwicklungskosten hätten rund 1,5 Mio. DM betragen. Nach dem
Ankauf der Halle im K. (von Frau Fo. im August 1988) sei Herrn Da.
beauftragt worden, kleinere Schärfmaschinen für Belgien, Jugoslawien
und für die BRD zu entwickeln. Bei einer Besichtigung dieser Maschinen im
Jänner 1990 habe sich herausgestellt, dass diese zu etwa 85 %
fertig gestellt gewesen seien. Nach der Lieferung der Stallrahmen am 25.1.1990
sei nur mehr ein Zeitaufwand von drei bis vier Wochen notwendig gewesen um die
Maschine endgültig fertig zu stellen. Sämtliche Bestandteile
hätten zur Verfügung gestanden. Fertig gestellt sei die Maschine vom
Arbeitnehmer P. (eingestellt im Herbst 1989) worden. Laut Rechnung der
Spedition Englmayer vom 8.8.1990 wurden 64 Stück Schleifmaschinen
gebraucht im Gesamtgewicht von 3.200 kg nach L. befördert. Auf der
dazu gehörigen Rechnung heiße es "Sondermaschinen (nicht komplett
fertig). Unter Berücksichtigung dieser Angaben werde der Verkauf der
Maschine an die Firma F. in E. gem. § 184 BAO in folgender Höhe
geschätzt:
|
|
1990
|
Verkauf lt. BP
|
3,000.000,00
|
bisher
|
322.000,00
|
verdeckte Gewinnausschüttung
|
2,678.000,00
In der Folge wurde mit Bescheid vom
4. August 1998 Körperschaftsteuer bzw. Gewerbesteuer für das
Jahr 1990 vorgeschrieben und dem Ergebnis der Betriebsprüfung gefolgt.
Mit Bescheid vom 2. Juli 1998 wurde die Kapitalertragssteuer für
den Zeitraum 1989 bis 1991 festgesetzt und ebenfalls den Ergebnissen der
Betriebsprüfung gefolgt. In der Folge wurde mit Schreiben vom
10. August 1998 gegen den Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuerbescheid 1990 berufen und wie folgt
begründet:
Die Vorschreibung der Steuern basiere auf einer vom
Finanzamt unterstellten verdeckten Gewinnausschüttung, resultierend aus
einem zu billigen Verkauf der Maschine an die Firma F. in E.. In der Sache
selbst werde auf die Ergänzung der Berufung gegen die Kapitalertragsteuer
für den Prüfungszeitraum 1999 bis 1991 vom
30. Juli 1998 verwiesen und jene Begründung dieser Berufung zu
Grunde gelegt. Es werde daher beantragt, den Verlust des Jahres 1990 ohne
die verdeckte Gewinnausschüttung bescheidmäßig festzusetzen.
In der Berufung gegen die
Kapitalertragsteuerabfuhrdifferenzen für den
Prüfungszeitraum 1989 bis 1991 vom 30. Juli 1998 wird wie
folgt ausgeführt: Die Berufung richtet sich gegen die in Folge einer, vom
Finanzamt unterstellten, verdeckten Gewinnausschüttung - resultierend
aus dem Verkauf der Maschine an die Firma F. in E. - vorgeschriebenen
Kapitalertragsteuer in Höhe von 669.500,00 (Bemessungsgrundlage
2,678.000,00). Nach Ansicht des Finanzamtes sei diese Maschine (eigentlich drei
Prototypen in verschiedenen Fertigstellungsstadien gemäß beiliegender
Rechnung) um einen Betrag von 2,678 S zu billig an die Firma F. in E.
verkauft und damit der Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung
verwirklicht worden. Bei diesen Maschinen handle es sich um Schleifmaschinen mit
dem Zweck, Diamantwerkzeuge (Bohrer, Schleifscheiben, ........) verschiedener
Größen und Formen passgenau mit mineralischen Schleifscheiben
abzurichten und zu schärfen ("den Diamant aus der Bindung holen"). In Folge
Konstruktionsfehler (alle drehenden Teile der Maschine hätten sich
innerhalb der Schmutzzone der Schleifkörper befunden, die aus
Siliziumcarbid-Korn, einem sehr aggressiven Material bestehen) seien alle
drehenden und bewegliche Teil ungeschützt und dem Siliziumcarbid-Korn voll
preisgegeben gewesen. Bei einem Probelauf der am weitest hergestellten Maschine
habe sich herausgestellt, dass diese Schleifmaschinen sehr starke Vibrationen
aufgewiesen habe. Eine Abänderung dieses Konstruktionsfehlers wäre nur
bei einem kompletten Neubau möglich gewesen. Somit waren diese Maschinen
für einen Einsatz nicht brauchbar und daher praktisch unverkäuflich,
auch wenn sie bereits zu 85 % fertig gestellt waren. In Folge Abgang des
Herrn Da. und der Aufgabe des Betriebes in K. sei die Halle vermietet worden,
und es sei daher notwendig gewesen, die Maschinen von dieser Betriebsstätte
abzutransportieren. Sie lagern seit diesem Tag unverwendet in L. bzw. M.. Das
Finanzamt habe den Wert der Maschinen unter Außerachtlassung der im
§ 184 BAO normierten Bestimmungen im Wege bei einer Schätzung
festgesetzt, ohne diese Maschinen überhaupt gesehen zu haben. Das Finanzamt
habe sich über kaufmännische Notwendigkeiten des Unternehmens hinweg
gesetzt, ohne sich damit auseinander zu setzen, dass für den Wert dieser
Maschinen nicht die Anschaffungskosten sondern nur der Verkehrswert Grundlage
für den Verkaufspreis sein könne. Den Verkehrswert bzw. die
Umstände die zu diesem Verkehrswert/Verkaufspreis geführt hätten
kenne nur der Unternehmer am besten und könne nicht vom Finanzamt einseitig
festgesetzt werden. Auf Grund der Bestimmungen des Handelgesetzbuches ist es dem
Unternehmer verwehrt, Beziehungen zwischen verwandten Firmen auszunutzen, um das
Ergebnis der österreichischen GesmbH zu Lasten der deutschen GmbH
aufzuwerten. Eine Überpreisfakturierung an die deutsche GmbH hätte
wiederum eine verdeckte Gewinnausschüttung in E. bedeutet. Abgesehen davon
hätte eine Fakturierung in der vom Finanzamt gewünschten Höhe
keinerlei Steuerbelastung in Österreich zur Folge gehabt. Es wurden daher
vom Finanzamt nicht wie es eindeutig aus dem Gesetz hervorgehe, alle
Umstände berücksichtigt die für die Schätzung von Bedeutung
seien (§ 184 Abs. 1 BAO). (Es folgen Zitate aus Stoll,
BAO-Kommentar). In Erfüllung bei Auslandsbeziehungen erweiterten
Mitgliedwirkungspflicht sei auch angeboten worden, dass auf Kosten des Bw. eine
Besichtigung der Maschinen am derzeitigen Lagerort bei Dr. ermöglicht werde
bzw. wurde das Finanzamt ersucht, die deutsche Finanzverwaltung in den
Schätzungsprozess miteinzubeziehen ohne das Ergebnis der Prüfung durch
die deutsche Finanzverwaltung abzuwarten bzw. das Angebot, auf Besichtigung
durch einen österreichische Finanzbeamten anzunehmen, wurde von Seiten des
Finanzamtes der Verkaufspreis im Wege der Schätzung festgesetzt. Es werde
daher beantragt die Vorschreibung der Kest iHv. 669.500,00 ersatzlos zu
streichen, da der vom Bw. in Rechnung gestellte Betrag dem tatsächlichen
Wert vom Zeitpunkt des Exportes in die BRD entsprochen habe und daher auch kein
Grund zur Schätzung des Wertes gegeben gewesen sei.
Beigelegt war diesem Schreiben die strittige Rechnung.
Diese Berufungen wurden der Finanzlandesdirektion für
OÖ. am 22. November 2000 vorgelegt. Im Vorlageformular beantragte
das Finanzamt hinsichtlich Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1990
sowie der strittigen Kapitalertragsteuer die Stattgabe der Berufung. Es wurde
daher keine Stellungnahme der BP eingeholt.
Bei der Bw. fand vom 7.6. bis 1.7.1999 eine weitere
Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1997 statt.
Im Schlussbesprechungsprogramm vom 29. November 1999
(Anlage 2) finden sich folgende streitgegenständliche Punkte:
"Punkt 1: Die Wareneinkäufe bei der F. (& Co KG)
werden durchwegs mit 22 % Rabatt auf den Listenpreis fakturiert. Der Verkauf an
die Kunden erfolgt grundsätzlich zum Listenpreis, Rabatte an Kunden werden
nur in Form von Naturalrabatten gewährt. Diese werden wiederum von Fo., BRD
als Naturalrabatt bezogen. Es ergibt sich daher ein Rohaufschlag von 28,21 %.
Nur in seltenen Einzelfällen können höhere Aufschläge
erzielt werden (z.B. bei Wiederbelegungen von nicht gängigen
Spezialwerkzeugen). Dennoch weichen die erklärten Rohaufschläge in den
Jahren 1993 bis 1997 voneinander und vom Regelwert 28 % erheblich ab, und zwar
sowohl nach oben las auch nach unten.
[Grafik]
Punkt 2: nicht streitgegenständlich
Punkt 3: Zwischen den einzelnen Unternehmen der Gruppe Unt.
bestehen enge Beziehungen und Verflechtungen in Form von Beteiligungen und
Darlehensgewährungen, insbesondere von Liechtenstein nach Österreich
und weiter nach Deutschland. Sämtliche österreichische Unternehmen der
Gruppe haben ihren Sitz in einem Büro in C., Str.. Durch diese enge
Verflechtung ist ein großer Gestaltungsspielraum gegeben, der sich vor
allem auch dadurch äußert, dass zwischen den Unternehmen kaum
Geldflüsse vorliegen. Fast alle Forderungen und Verbindlichkeiten entstehen
durch Verrechnungen innerhalb des Firmengeflechts bzw. werden durch Buchungen
zwischen den einzelnen Firmen ausgeglichen. Die in den österreichischen
Bilanzen der Gruppe ausgewiesenen Beteiligungen und Darlehen weichen erheblich
von den bei den deutschen Firmen Al. und F. gebuchten Summen ab. In der BRD
scheinen wesentlich höhere Beträge auf, die laut den
Jahresabschlüssen von den verbundenen österreichischen Unternehmen
stammen sollen. So wurde neben laufenden Erhöhungen der Darlehenssalden im
Jahr 1994 bei der A-D. eine Kapitalrücklage in Höhe von rund
58.300.000 gebucht, die lt. Jahresabschluss aus einer geleisteten Zahlung der
Al., C. stammen soll. Die Herkunft folgender, in der BRD verwendeter und aus
Österreich stammender Mittel konnte bisher nicht geklärt
werden:
[Grafik]
Diese Darstellung beinhaltet die Darlehens- und
Verrechnungskonten, die Kapitalrücklage, jedoch keine Kunden und
Lieferantenkonten. Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, dass
wesentlich mehr Mittel in die deutschen Unternehmen geflossen sind, als in
Österreich in den einzelnen Buchhaltungen erfasst sind. Es liegt daher der
Schluss nahe, dass diese Gelder zumindest zum Teil aus bisher nicht
erklärten Erlösen der Bw. stammen.
Pkt 4 und 5: nicht streitgegenständlich"
Im BP-Bericht des Finanzamtes A vom
14. Februar 2000 finden sich folgende streitgegenständliche
Feststellungen:
Tz 15: Beweiskraft der Buchführung: In Folge der
materiellen Mängel sind die Bücher nicht ordnungsmäßig im
Sinne von § 131 BAO (siehe Tz 17).
Tz 16 Rechtsfolgen: Die Besteuerungsgrundlagen mussten
für die Jahre 1992 bis 1996 gem. § 184 BAO geschätzt
werden. Siehe Tz 19, 35. Der Verlust der Jahre 1992 bis 1996 ist nicht
vortragsfähig, siehe Tz 17.
Tz 17 Sonstige Feststellungen zur Führung der
Bücher, abweichende Rohaufschläge lt. Punkt 1 der Anlage 2
ungeklärter Vermögenszuwachs laut Punkt 3 der
Anlage 2.
Tz 19: Zwischen den einzelnen Unternehmen der Gruppe
Unt. bestehen enge Beziehungen und Verflechtungen in Form von Beteiligungen und
Darlehensgewährungen, insbesondere von Liechtenstein nach Österreich
und weiter nach Deutschland. Sämtliche österreichische Unternehmen der
Gruppe haben ihren Sitz in einem Büro in C., Str.. Durch diese enge
Verflechtung ist ein großer Gestaltungsspielraum gegeben, der sich vor
allem auch dadurch äußert, dass zwischen den Unternehmen kaum
Geldflüsse vorliegen. Fast alle Forderungen und Verbindlichkeiten entstehen
durch Verrechnungen innerhalb des Firmengeflechts bzw. werden durch Buchungen
zwischen den einzelnen Firmen ausgeglichen. Die in den österreichischen
Bilanzen der Gruppe ausgewiesenen Beteiligungen und Darlehen weichen um rund
60 Mio. von den bei den deutschen Firmen Al. und F. gebuchten Summen ab.
Die Herkunft dieses Betrages ist aus dem österreichischen Rechenwerk nicht
nachvollziehbar. D.h., dass ein großer Teil jener Gelder, deren Herkunft
in der BRD mit Darlehen- und Beteiligungsverhältnissen zu den
österreichischen Unternehmen der Gruppe erklärt wird, anderen Quellen
zuzuordnen ist. Es ist anzunehmen, dass die fehlende Summe aus nicht
erklärten Erlösen stammt. Das ein Teil dieser Erlöse durch die Bw
C. erwirtschaftet wurde, dafür sprechen auch die im Prüfungszeitraum
erheblich von einander abweichenden Rohaufschläge (siehe Punkt 1 der
Anlage 2). Die Schätzung des auf die Bw entfallenden ungeklärten
Vermögenszuwachses erfolgt auf Basis der Umsatzrelation zwischen der Bw.
und der deutschen F. (& Co KG). Daraus ergibt sich für den
Zeitraum 1992 bis 1996 ein Betrag von 2,5 Mio. der als Rohgewinn zu
betrachten ist. Es wird daher, ausgehend von einem Rohgewinn iHv. 500.000,00 pro
Jahr, der Umsatz hochgerechnet und ein entsprechender nicht erklärter
Wareneinkauf geschätzt. Dabei wird der übliche Rohaufschlag von rund
28 % angewendet, der Rohgewinn (inklusive USt) beträgt demnach
35 % der Bruttoeinnahmen. Es ergibt sich somit eine jährliche
Umsatzerhöhung von rund 1.190.500,00.
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Rohgewinn
|
500.000,00
|
500.000,00
|
500.000,00
|
500.000,00
|
500.000,00
|
das
sind
|
35 %
|
35 %
|
35 %
|
35 %
|
35 %
|
Bruttoeinnahmen
(=
100 %)
|
1.428.600,00
|
1.428.600,00
|
1.428.600,00
|
1.428.600,00
|
1.428.600,00
|
Erhöhung Umsatz
20 %
|
1.190.500,00
|
1.190.500,00
|
1.190.500,00
|
1.190.500,00
|
1.190.500,00
Tz 35
Die unter Tz 19 angeführten nicht erklärten
Erlöse abzüglich der geschätzten Wareneinkaufes sind als
verdeckte Ausschüttungen dem Gewinn hinzuzurechen. Die verdeckten
Ausschüttungen sind Herrn H. zuzurechnen, der hinter der
Alleingesellschafterin Continental Management Diamant Tools Establishment,
Vaduz, steht.
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Vermögenszuwachs
|
500.000,00
|
500.000,00
|
500.000,00
|
500.000,00
|
500.000,00
|
Erhöhung Umsatz
20 %
|
1.190.500,00
|
1.190.500,00
|
1.190.500,00
|
1.190.500,00
|
1.190.500,00
|
nicht erklärter
Wareneinsatz
|
-928.600,00
|
-928.600,00
|
-928.600,00
|
-928.600,00
|
-928.600,00
|
Gewinnauswirkung
|
261.900,00
|
261.900,00
|
261.900,00
|
261.900,00
|
261.900,00
|
Umsatzsteuer
|
238.100,00
|
238.100,00
|
238.100,00
|
238.100,00
|
238.100,00
|
verdeckte
Ausschüttung
|
500.000,00
|
500.000,00
|
500.000,00
|
500.000,00
|
500.000,00
In der Folge ergingen am 3.3.2000 die
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide 1992 bis
1997.
In der Folge langte am 21.3.2000 fünf gleich lautende
Fax ein mit denen jeweils unter Anschluss eines Umsatzsteuerbescheides Berufung
erhoben und ausgeführt wurde: Es werde die Aussetzung aller Vorgänge
bis zur rechtsgültigen Entscheidung beantragt. Es werde Akteneinsicht
beantragt, auch alle Gesprächsaufzeichnungen und Hilfsunterlagen -
nichts verschwinden lassen. Es werde schon jetzt Kostenerstattung aus
Amtspflichtverletzung beantragt. Gründe vorab: a) Formfehler und
Nichtbeachtung der BAO in mehreren Paragrafen b) siehe Schreiben vom
27.2.2000 - Anträge usw. c) Folgen nach Akteneinsicht d)
Nichtbeachtung unserer Schreiben vom 27.2.2000. Die Rechtsmittel würden
vorab aus Sicherheitsgründen eingelegt, damit keiner vergessen und
ausführliche Begründung und ev. weitere Rechtsmittel und
Aussetzungsanträge würden von Steuerberater erfolgen. Der Eingang der
Rechtsmittel und der Aussetzungsanträge mögen bestätigt
werden.
(Hinweis der Referentin: Im angeführten Schreiben vom
27.2.2000 wurde beantragt den Schlussbesprechungstermin aufzuheben und die
Betriebsprüfung fortzusetzen, zudem wurde Akteneinsicht beantragt. Dieses
Schreiben wurde vom Betriebsprüfer im Wesentlichen damit beantwortet, dass
der ursprüngliche Termin in Vereinbarung mit dem steuerlichen Vertreter
bereits um über einen Monat verschoben worden sei, sodass dieses Ansinnen
abzulehnen sei.)
In der Folge langte am 3. April 2000 ein
Schreiben des Steuerberaters ein in welchem ebenfalls Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1997 erhoben wurden und wurde
begründend wie folgt ausgeführt:
Von Seiten des Finanzamtes sei festgestellt worden, dass in
Deutschland in den dortigen Unternehmungen ausgewiesene
Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Österreich wesentlich von den in
Österreich gebuchten Darlehensforderungen abweichen würden und gehe
das Finanzamt davon aus, dass der Differenzbetrag aus nicht erklärten
Erlösen stamme. Diese nicht erklärten Erlöse (Differenzen
zwischen den ausgewiesenen Darlehen) würden dann im Verhältnis der
Umsätze Österreich-Deutschland aufgeteilt und dem Gewinn und Umsatz
hinzugerechnet und als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt.
Begründend werde diese Schätzungsberechtigung in Österreich, dass
die Rohaufschläge in den einzelnen Jahren voneinander abweichen
würden. Da es sich bei dem Verkauf um keine Produkte handle, für die
es in Österreich eine Preisliste gebe, sondern weil bei diesen Produkten
der Preis davon abhängig sei, ob es sich um Serien- oder
Sonderanfertigungen handle und weil die Preisgestaltung auch davon abhängig
sei, ob der Kunde sofort zahle, ob er Dauerkunde sei oder ob er ein schlechter
Zahler sei, würden sich in den einzelnen Jahren unterschiedliche
Rohaufschläge ergeben. Ferner würden die unterschiedlichen
Rohaufschläge auch aus der Folge der (richtigen) Bewertung der
Warenvorräte entsprechend den steuer- bzw. handelsrechtlichen Vorschriften
resultieren. Es bestehe daher keine Berechtigung auf Grund von unterschiedlichen
Rohaufschlägen Umsätze hinzuzuschätzen - es würden
auch keine formellen Mängel bestehen. Ferner sei es unwahrscheinlich, dass
ein Viertel bis ein Fünftel der Umsätze schwarz gemacht worden seien,
da die Abnehmer grundsätzlich Unternehmer seien und daher eine Rechnung
benötigen würden, wobei auch die Unterstellung, dass Umsätze
schwarz gemacht würden nicht akzeptiert werden könne. Es gebe
hierfür keinerlei Beweise. Für die Erhöhung der
Kreditverbindlichkeiten in Deutschland dürften nach den bisherigen
Erhebungen ausschließlich Direkteinlagen von der C-ESt. verantwortlich
sein, die in Anlehnung an die laufenden Buchungen der Einfachheit halber
Österreich gutgeschrieben worden seien. Hierbei ergebe sich noch die Frage,
wem die verdeckten Gewinnausschüttungen zuzurechnen seien, da Herr H. nicht
der Begünstigte sei sondern die Darlehensgewährende
österreichische Firma (Al). Weiters würden die behaupteten Mängel
in der Buchhaltung nicht vorliegen und sei daher der Verlust vortragsfähig.
Es werde daher beantragt, die unterstellten Schwarzgeschäfte bei der
Umsatz- und Gewinnermittlung sowie den daraus resultierenden verdeckten
Gewinnausschüttungen ersatzlos zu streichen.
In der Folge wurde die Berufung der Betriebsprüfung
zur Stellungnahme übermittelt und langte die Stellungnahme am
27. April 2000 am Finanzamt ein. In ihr wurde
ausgeführt:
Im Zuge der BP sei festgestellt worden, dass die Bilanzen
der österreichischen Unternehmen der Gruppe hinsichtlich der Beteiligungen
und Forderungen bzw. Verbindlichkeiten nicht korrespondieren würden. Die in
den BRD-Bilanzansätzen ausgewiesenen Ansätze übersteigen jene der
österreichischen ansteigend von 1992 rund 14 Mio. bis 1995 rund
52 Mio. (siehe Punkt 3 des SB-Programms). Die Darstellung für 1996 und
1997 fehle, da das Schicksal der Kapitalrücklage bei der Al. Deutschland
(rund 60 Mio. im Jahr 1995) nicht vollständig geklärt werden
konnte. Nach den für 1996 und 1997 vorgelegten Bilanzen der Al. D blieb
diese Kapitalrücklage erhalten. Es wurden lediglich einige Umbuchungen
vorgenommen, die nicht österreichischen Unternehmen betreffen
(Verlustvorträge BRD). Daraus ergebe sich die in Tz 19 des
BP-Berichtes angesprochene Differenz von rund 60 Mio. Die Höhe der in
den einzelnen Jahren festgestellten ungeklärten Vermögenszuwächse
sei der Niederschrift zu ABp 123/99 (ARNFA) dargestellt worden. Die
Umsatzzuschätzungen seien daher auf die Jahre 1992 bis 1996 begrenzt
worden. Bei der Höhe der Zuschätzungen sei davon ausgegangen worden,
dass ein Teil der Vermögenszuwächse auch durch das operative
österreichische Unternehmen erwirtschaftet worden sei. Die Höhe dieses
Anteiles sei auf Grund der Umsatzrelation Österreich-Deutschland mit
zwischen 5 % und 3,3 % ermittelt worden. Der auf Österreich
entfallende Anteil betrage demnach rund 2,5 Mio. und sei linear auf
fünf Jahre (1992 bis 1996 verteilt worden). Da diese
Vermögenszuwächse Rohgewinn darstellen würden, sei mit dem
Rohaufschlag von 28 % auf den Umsatz hochgerechnet worden.
Rohaufschlag, Schätzungsberechtigung:
Die Pflichtige erhalte vom einzigen Lieferanten, der
deutschen F. 22 % Rabatt auf die bezogenen Waren. Dieser Rabatt sei offen
in den Rechnungen ausgewiesen und entspreche einem Rohaufschlag von
28,21 %. Zur Preisgestaltung wurde im Zuge der Prüfung von der
Buchhalterin des Unternehmens, Frau B, Folgendes angegeben: Die
Wareneinkäufe bei der F. (& Co KG) würden durchwegs mit 22 %
Rabatt auf den Listenpreis fakturiert. Der Verkauf an die Kunden erfolge
grundsätzlich zum Listenpreis, Rabatte an die Kunden würden nur in
Form von Naturalrabatten gewährt. Diese würden wiederum von Forkert,
BRD als Naturalrabatt bezogen. Nur in seltenen Einzelfällen könnten
höhere Spannen erzielt werden (z.B. bei Wiederbelegungen von nicht
gängigen Spezialwerkzeugen). Die Bewertungen der Inventur erfolge zum
Listenpreis abzüglich 22 % Rabatt, es würden keine Abwertungen
vorgenommen und keine Bezugskosten angesetzt. Diese Angaben würden dem
Berufungsvorbringen widersprechen und seien im Sinne der Rechtsprechung als
Erstaussagen mit einer höheren Glaubwürdigkeit ausgestattet. Die
erheblichen Abweichungen des erklärten Rohaufschlages (zwischen 21,80 und
36,89 %) würden in Begründung mit dem in der Firmengruppe
festgestellten ungeklärten Vermögenszuwachs sehr wohl die Berechtigung
zur Schätzung gem. § 184 BAO begründen. Da die übrigen
Unternehmen der Gruppe keine nennenswerten nach außen gerichteten
wirtschaftlichen Tätigkeiten mehr entfalten würden, liege der Schluss
nahe, dass die Vermögenszuwächse aus der Geschäftstätigkeit
der Bw. stammen würden. Der Bw. sei durch den anteiligen Ansatz der
Beträge zugestanden worden, dass der Großteil der ungeklärten
Beträge wohl aus anderen Quellen, nämlich den deutschen Unternehmen
stammen müsse. Allerdings sei es weder unwahrscheinlich noch
unmöglich, dass Schwarzumsätze getätigt worden seien. Vielmehr
bestehe durch die enge Verflechtung zwischen den Lieferanten (F.) und der Bw.
eine enorme Gestaltungsfreiheit, die leicht zu einer Verkürzung von Einsatz
und Umsatz genützt werden könne. Es werde in diesem Zusammenhang
darauf verwiesen, dass bei der Bw. innergemeinschaftliche Erwerbe von der F.
(& Co KG) iHv. zwei bis drei Mio. S gebucht worden seien. Von der F. seien
den deutschen Finanzbehörden jedoch keine Lieferungen an die Bw. gemeldet
worden. Auch wenn die Abnehmer ausschließlich Unternehmen seien,
schließe das nicht aus, dass Erlöse nicht erklärt worden seien.
Die Wahrscheinlichkeit, eine nicht in der Buchhaltung aufscheinende Kunden
irgendwo in Österreich ausfindig machen zu können, sei wohl als
äußerst gering einzustufen.
Ungeklärte Vermögenszuwächse:
Nach den Ausführungen in der Berufung sollen die
unterschiedlichen Bilanzansätze in Österreich und der BRD ("nach den
bisherigen Erhebungen" des Steuerberaters) aus Direkteinlagen von der C-ESt.
resultieren. Bei dieser Gesellschaft handle es sich um eine in Vaduz,
Liechtenstein ansässige reine Sitzgesellschaft (die zu 100 %
Eigentümerin der Bw. sei). Diese besitze keine eigenen
Büroräumlichkeiten, beschäftige in Liechtenstein keine eigenen
Dienstnehmer, der Aktionärskreis sei nicht bekannt. Außenstehenden
werde kein Einblick in die finanzielle Situation gewährt. Laut Buchhaltung
der A-I-G. gewähre diese C-ESt. Vaduz der Al. Darlehen, die für
Investitionen in Österreich, größtenteils aber zur Beteiligung
und Darlehensgewährung an der/die verbundenen Unternehmen in der BRD
verwendet würden. Die Verbindlichkeiten der Al. an die C-ESt. würden
sich zum 31.12.1997 auf rund 64 Mio. belaufen. Zusätzlich dazu
müssten also weitere 60 Mio. von der C-ESt. aufgebracht worden sein,
wobei nicht einmal geklärt sei aus welchen Quellen die C-ESt. die gebuchten
Beträge finanziert haben sollte. Die gebuchten 64 Mio. würden
nämlich ausschließlich aus Scheckgutschriften und Umbuchungen
innerhalb des Firmengeflechts resultieren. Im Jahr 1991 seien insgesamt
rund 46 Mio. (drei Teilbeträge) als Verbindlichkeit der Al. an die
C-ESt. gebucht und als Forderung an die drei betroffenen deutschen Unternehmen
ausgewiesen worden. Diese Beträge sollten angeblich aus der Übernahme
der Verbindlichkeiten der deutschen Unternehmen an die C-ESt. stammen, wobei den
deutschen Bilanzen keinerlei Verbindlichkeiten an die C-ESt. zu entnehmen sei
- d.h. diese Gesellschaft sei in Bezug auf das deutsche Rechenwerk
völlig unbekannt. Das bedeute, dass dieses Vorbringen nicht den geringsten
Aufschluss über die tatsächliche Herkunft der Mittel zu geben vermag.
Vielmehr sei demnach die Herkunft eines wesentlich höheren Betrages (als
jene 60 Mio., die im BP-Verfahren zusätzlich aufgetaucht seien)
ungeklärt. Diese Summen würden nach Ansicht der BP im Rahmen des
gesamten Firmenkonglomerats Unt., hinter dem H. stehe, erwirtschaftet. Dass ein
Teil davon auch als Schwarzgeschäfte in Österreich stamme, werde von
der BP als erwiesen angenommen. Im Übrigen sei der Einfachheit halber
unterlassene Buchung von Millionenbeträgen nicht nur als gröblichste
Verletzung der Grundsätze ordnungsgemäßer Durchführung zu
betrachten, sondern werfe auch ein bezeichnetes Licht auf die
Glaubwürdigkeit des Vorbringens insgesamt - einmal völlig
abgesehen vom Fehlen jedweder Fremdüblichkeit.
Zurechnung der verdeckten Ausschüttungen:
Der Einwand, die Begünstigte aus den von der BP in
Form von verdeckten Ausschüttungen vorgenommenen Zuschätzungen sei
allenfalls die darlehensgewährende Gesellschaft, gehe am Kern der Sache
vorbei. Der von der BP auf Grund der vorliegenden Unterlagen und Indizien als
erwiesen angenommene Sachverhalt liege vielmehr darin, dass die in der BRD
gebuchten Beträge nicht tatsächlich als der von der Al.
Österreich gewährten Darlehen entstammen würden, sondern aus im
Rahmen der Firmengruppe (die neben Österreich und der BRD auch - in
unbekanntem Ausmaß - in Frankreich und Belgien tätig sei)
erwirtschafteten nicht erklärten Erlöse (lediglich zur
buchmäßigen Rechtfertigung der Herkunft der den deutschen Unternehmen
wieder zugeführten Schwarzerlöse seien diese Beträge in der BRD
als Darlehen aus Österreich deklariert). Und ein Teil dieser Erlöse
sei von der BP den Aktivitäten der Bw. zugeordnet worden. Nun liege es in
der Natur der verdeckten Ausschüttung, dass Erträge, die der
Gesellschaft vorenthalten worden seien, jener Person - jenem
Gesellschafter als verdeckte Ausschüttung zuzurechnen seien, die den
wirtschaftlichen Nutzen aus diesen Erträgen gezogen habe. Wie bereits
erwähnt, stehe nach Ansicht der BP H. hinter der 100 %
Gesellschafterin C-ESt. Vaduz. Diesen seien daher die Zuschätzungen im Wege
der verdeckten Ausschüttungen zu Recht zugerechnet worden.
Verlustvortrag aus den vorstehenden Ausführungen
ergebe sich nach Ansicht der Prüfer, dass Vortragsfähigkeit der
Verluste aus dem Prüfungszeitraum nicht möglich sei.
In der Folge wurde mit Schreiben vom
16. November 2000 der Firma Bw. die Stellungnahme der
Betriebsprüfung zur Berufung übermittelt. Mit Fax vom
11. Dezember 2000 langte ein Schreiben ein und wurde der Eingang der
Stellungnahme der Betriebsprüfung bestätigt. Es wurde ausgeführt:
Grunde vorab, weitere erhalten Sie a) von unserer Rechtsvertretung
Dr.Stb b) von uns in den ersten 2001-Wochen, da wir derzeit in
Deutschland voll im Weihnachtsgeschäft sind. U.a schon mal vorab 1)
Vorgang ist von Anfang an nichtig 2) die eingesetzten Zahlen seien u.a.
rechtswidrige renovierungsbedürftige Schätzungen 3) die
Begründungen von der Bediensteten seien in großen Teilen unwahrer
Vortrag 4) der unwahre Vortrag baue u.a. auf Geistervorstellungen auf und
sei auch nach österreichischem und EU-Recht nicht haltbar 5) bei
richtiger rechtsstaatliche Prüfung und nicht derartiger
Wischiwaschi-Prüfungen und Befragungen ohne fachliche Substanz unter
Missachtung u.a. des Doppelbesteuerungsabkommens seien die Schriftsätze
Kaffeesatzleserei. Beweise alle Unterlagen, alle Niederschriften der
Bediensteten würden wie oben angekündigt folgen. Mit Schreiben vom
18. Jänner 2001 langte ein weiteres Schreiben ein und wurde
ausgeführt:
"St.Nr. - Schreiben vom 2.1.2001 - Finanzamt A
- wobei zu prüfen ist ob dies überhaupt ein demokratisch
arbeitendes Finanzamt ist. 1. Wie verweisen auf unser Schreiben 1 vom
11.10.2000 und nehmen wie folgt zum Schreiben vom 16.11.2000 Stellung. A)
Anträge
Exakt wie 020/4452 - unsere Anträge vom
17.1.2001 - Nr. 1 bis 5
B) Begründungen - Beweise
Exakt wie 020/4452 - Punkt 1 bis 3, wobei der
durchgestrichene Teil hinzukommt. Weiter Punkt 5, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 15,
16. Die vorsätzlichen Lügen in Ihrem Schreiben vom 16.11.2000 Frau
Sch./Prüfer sind ein Skandal.
B1) Zu 1
Wo und wann haben wir derartige Behauptungen aufgestellt.
Vorsätzliche schriftliche Lügen und Halluzinationen der
Finanzbehörde. Wir fordern Sie nach AO § 88, 2 zur
unverzüglichen Korrektur auf.
B2) Zu 2
Seite 1: Unsere Firma gehört seit 20 Jahren
der C-ESt., nicht zur Firmen Gruppe. Beweis notarielle Firmenanmeldung bei dem
zuständigen Finanzamt W vor ca. 20 Jahren. Anfang der 80er-Jahre.
Genau siehe Anmeldung.
Dort steht exakter Gesellschafter, das
Gründungskapital usw. usw. Vorsätzliche Lüge - weiter wie
B1) - Korrektur.
B3) Erster Satz, Seite 2: Bei der mündlichen
Vernehmung haben wir auf die Notarverträge der Treuhand Aufträge und
deren Inhalt hingewiesen. Ihr Interesse daran Null. Der o.g. Satz ist eine
einzige schriftliche vorsätzliche Lüge. Korrektur wie B1). Zeugen Frau
B, Dr.Stb, H..
B4) Rohaufschlag - Schätzungsberechtigung
Seite 2 und 3. Eine einzige vorsätzliche schriftliche Lüge
- siehe B3), Korrektur wie B1).
B5) Ungeklärte Vermögenszuwächse: Wie B4)
komplett, außerdem können Sie weder deutsche noch
österreichische Bilanzen lesen. Zeugin - Zeugin die die Firma bis zur
Pensionierung leitete und wo sich auch durchgehend der Geschäftsbetrieb
ist. Schwarzgeschäfte - was ist das - sollten Sie schon klar
aufzeigen. Vorab schon als Strafantrag aus allen rechtlichen Gründen
- weiter siehe Antrag 6 - unser Schreiben vom 17.1.2001 -
020/4064-01.
B6) Zurechnung der verdeckten Ausschüttungen -
welche Ausschüttungen?
Wie B5) komplett.
Weitere Beweise siehe unsere totale Aufklärung vom
10.11.2000. 2B) - genau siehe Seite 1 dieses Schreibens. Wieso Sie
dann derart am 16.11.2000 vorsätzlich schriftlich lügen ist beim
besten Willen nicht nachvollziehbar. Wer der heutige einzige Gesellschafter ist
geht aus dem österreichischen Bilanzen geht ebenfalls klar und eindeutig
hervor. Beweis diese Bilanzen. Wie verweisen auf alle Vorschreiben aller
Steuernummern. Siehe Anlage. Abschließend fassen wir zusammen: 1)
Sie lügen vorsätzlich und behaupten unwahr Sie kennen nicht den
Gesellschafter, obwohl dies seit Anfang der 80-er Jahre als über 20 Jahre
den österreichischen Finanzbehörden notariell beglaubigt ganz offen
vorlegt. 2) Seit 10.11.2000 haben wir auch den einzigen Gesellschafter
zum Notarvertrag genannt. 3) Seit Anfang der ersten Betriebsprüfung
seit 1991, 1992 waren exakt siehe Finanzamtsunterlagen. Wir wurden weder
ordentlich geladen noch hinzugezogen ist Ihnen der heutige Gesellschafter
bekannt. 4) Sie verbreiten und der begründete Verdacht besteht, dass
Sie Prüflinge aus dem Raum C. senden, die weder eine Bilanz lesen
können, noch verarbeiten, noch bewerten, noch die Geschäftsleitung
während der Prüfung heranziehen und stattdessen, weil sie keine Ahnung
wie vorbeschrieben haben, Gerüchte in die Welt setzen, dass es zu
derartigen absolut unrichtigen Beschimpfungen wie Geldsau zu meiner Ehefrau
kommt, die seit nunmehr 14 Jahre nicht in Österreich ansässig
ist, zwei Kinder hat und zusätzlich voll berufstätig ist und jede
Woche in den neuen Bundesländern ist um dort Arbeitsplätze laut
Treuhandvertrag zu erhalten, denn ohne Einsatz geht es nicht. 5) Sie
weigern sich mehrmals sich das vor Ort anzusehen. 6) Bei der Vernehmung
haben wir Ihnen auch ganz klar gesagt warum das bereits vor 1990 vorhandene Geld
der C-ESt. nach Österreich kam. Auch hier hörten Sie offenbar nicht zu
und hatten nur Ihre - siehe oben B1) im Kopf. 7) Es ist nicht
nachvollziehbar warum die Dienste seiner demokratischen Behörde weder ein
Protokoll noch ein Wortprotokoll anfertigen und trotzdem derart vorsätzlich
vollkommen substanzlos mit vorhandenen klaren Gegenbeweisen in ihren eigenen
Unterlagen derart vorsätzlich weiter lügen. Es passt voll zu
Punkt 5. Wie fordern Sie zur umgehenden Korrektur der aufgezeigten
Lügen nach § AO. 88 2 auf, bevor Sie überhaupt ihre
Konstruktionen weiterbearbeiten. Beigelegt war in diesem Schreiben ein Schreiben
betreffend A-I.G. von H..
Mit Schreiben vom 2. April 2001 langte ein
weiteres Schreiben der Bw. und wurde ausgeführt: "Sehr geehrte
Damen und Herren, wie bereits angekündigt werden alle Bilanzen neu
geschrieben, da die ersten Bilanzen a) keine Unterschrift der
Geschäftsleitung tragen und deshalb nicht rechtverbindlich sind. Dies ist
Ihren Bediensteten bekannt. b) Zinsen berechnet wurden die
überhaupt nicht zu erbringen sind. Ihre Bediensteten wurden die Gründe
bereits vorgetragen, diese nahmen dazu nicht Stellung. Unsere Erklärung
nahmen Sie widerspruchslos hin. c) Falls sie diese nochmals schriftlich
wünschen, können sie diese auf schriftliche Anforderung haben. Der
Erfinder dieser Zinsberechnung wogegen der Unterzeichner mehrmals widersprochen
hatte, wurden nicht zur Kenntnis genommen. Allein die jetzt eingereichte Bilanz
ist rechtsgültig. Alles andere vorher ist Makulatur, da ich dieser Bilanz
nicht zustimmte. Falls sie noch zur Bilanz weitere Steuerunterlagen gefertigt
werden müssen, erstellt diese Herr Dr.Stb, die vor Einreichung von Herrn
Fo. unterzeichnet sein müssen, sonst sind diese nicht rechtsgültig.
Fragen jeder Art sind ausschließlich schriftlich an Herrn Fo., dem
Unterzeichner der Bilanz zu stellen und zwar direkt, nicht über meinen
Steuerberater. Ich gehe dann zum Steuerberater und werde mit ihm Ihre Fragen
durchgehen. Alle anderen Wege werden Ihnen hiermit ausdrücklich verboten
und sind von Anfang an rechtsungültig sonst kommt bei Ihnen wieder dieses
renovierungsbedürftige Produkt der unwahren Angaben heraus, ich hätte
Ihnen verboten die Konten einzusehen. Diesen Text bekamen Sie bereits in 2000.
Beachtung nach AO. § 88 2 Fehlanzeige.
Und nun zu den Anlagen:
Zu 1) Bescheid: St.Nr. der Anlage
Erheben wir zunächst Berufung, falls es sich nicht um
eine Gesamtnullstellung einschließlich aller Säumnis und
Verspätungen handelt. Das ist derzeit unsererseits nicht nachprüfbar
und wird geprüft. Auch einer Verrechnung stimmen wir nicht zu - fehlt
dann wieder wo anders und hinterher weiß niemand mehr Bescheid. Wie sich
aus der Buchungsmitteilung 4 ergibt, handelt es sich tatsächlich nur
um eine Teilaussetzung. Alles was nicht voll storniert wird und zwar von Anfang
an ist hiermit Berufung, Aussetzung usw. von Anfang an.
Zu 2) der Anlage
Das Schreiben ist nicht rechtsgültig, es regt nicht
unsere Unterschrift bzw. Zustimmung. Gründe siehe oben Eingangstext zu
1.
Zu 3) der Anlage
Wie zu 2)
Zu 4) der Anlage
Sie können offensichtlich nicht lesen - siehe
oben. Ohne unsere persönliche Anwesenheit gibt es überhaupt nichts
mehr. Alles ist von Anfang nichtig.
Zu 4.2
Nach Auskunft unserer Buchhaltung und Steuerberater?? Sind
die angesprochenen Beträge angebliche Pflichtabführungen, wie sich
hinterher herausstellte aber überhaupt nicht erforderlich.
Zu 4.2.1
Wir können uns nicht vorstellen, dass Herr Dr.Stb zu
diesen Ihren Tagträumen sein ok gegeben hat bzw. Sie diese jemals noch
unseren Herrn Dr.Stb überhaupt mitteilten. Das Thema kann bei meiner
Befragung auch zur Sprache, meine Frau fuhr teilweise zu ihrer Tätigkeit in
Deutschland über das Wochenende zur Kontrolle nach O.. Es war aber
zwecklos, da die katastrophale Infrastruktur der österreichischen Seite zum
gegenüberliegenden Bad Füssing was ein Unterschied wie Deutschland zu
Sibirien ist - warum schaffen denn so viele auf der deutschen Seite? Die
vollkommen bescheuerten Besteuerungen und Abgaben (Getränkesteuer usw.)
ebenfalls mittelstandsvernichtend erklärten die Lokale! Das waren
1.100 km - je Woche einmal - die bis heute noch nicht
vergütetet waren. Freitags runter - sonntags wieder hoch!!! Ihr
einziger Wohnsitz ist seit 13 Jahren ausschließlich in L. /H. Das sie
hier und der begründete Verdacht voll gegeben korrupt vorgehen liegt doch
auf der Hand!!! Das waren Dienstfahrten, einschließlich der
Übernachtungen!!! Und alles für nichts, weiter siehe oben!
Zu 4.2.2
Es wird höchste Zeit, dass Sie auf Ihre
Schuldfähigkeit untersucht werden. Der Unterzeichner H. stellt Strafantrag
wenn Sie weiter derartigen Blödsinn aufrechterhalten. Was hat eine
dienstliche Fahrt mit Gehalt zu tun, wenn der Wohnsitz in L. ist und dort
werktags ihre Geschäftsführertätigkeit in zwei Firmen nachgeht.
Zu 4.2.3
Umsatz 12-24 Mio. DM - 85-170 Mio. S. Sie
haben doch die Bilanzen sich angesehen - offensichtlich nicht!!! Es gibt
auch keine BRD, wenn das gibt es eine BR-Deutschland. Wir sagen doch auch nicht
Balkanstaat in deutscher Sprache! (Das hat übrigens ein sehr bekannter
Österreicher gesagt - hat er wohl bei Ihnen Recht!) Wovon sollte denn
dort ein Gehalt übrig bleiben? Das Lokal wurde ausschließlich auf
Anraten von Herrn Dr.Stb gegründet, damit es mit den Prüfungen keinen
Ärger gibt und sonst nichts. Wenn es tatsächlich eine derartige
Vereinbarung gibt, das mahnen Sie auch hier schon wieder unkorrekt
(verstößt offensichtlich gegen EU-Bestimmungen - der
Unterzeichner ist übrigens Geschäftsführer in je einer
französischen und belgischen Firma, er hält auch dort kein
Geschäftsführergehalt und keine Sau interessiert das, obwohl
länger installiert als die A-GmbH. Das versteuerte (Lohnsteuer)gehalt war
in Deutschland als nur eine Firma zahlte, betrug bei 140 Mio. S ca.
840 S. Das sind 1.666 S je eine Million S Umsatz und die Steuern waren
bereits in Deutschland abgeführt. Dann müssten Sie zunächst
dafür sorgen, dass dieser Anteil der Lohnsteuer zurückgezahlt wird.
Dann können sie denn haben. Sie sind aber noch nicht Mal fähig
Maschinen zu begutachten, die nach Deutschland angeblich zu billig geliefert
wurden. Siehe dazu unsere Angebote. Wie viel Umsatz machte das Lokal ??? Sie
ermitteln aus Ihrer Trickkiste 124.237,00 S: 1.666 S je Million S. Wo hat
je ein Unternehmen 75 Mio. S im Jahr Umsatz in Österreich gehabt.
Hier kommt genau das hoch - Geldsau - usw. was hier von
Ihresgleichen unterstellt wird genau - siehe Vorbriefe: Zeigen Sie mir
eine Stelle in Ihren schlauen Büchern wo ein Geschäftsführer ein
Gehalt beziehen muss! Wir können uns nicht vorstellen, dass ein Dr.Stb
derartigen Unfug überhaupt zulässt. Genauso ist das mit
Lebensversicherung/Rückzahlung Sozialversicherung usw. usw. Zum Teil muss
das unsere Buchhaltung erst klären, was wo wie lief, denn diese buchte.
Meine Frau hat maximal 40 Fahrten gesamt in den ganzen Jahren ins Lokal von
L. aus durchgeführt. Hat sich freitags dumm anmachen müssen, weil ihre
Bediensteten bereits damals Dinge in Umlauf setzten die weit unter der
Gürtellinie lagen. Das waren also 40 Fahrten - siehe dazu
Reisekostenrecht der Beamten - Familienheimfahrten - km -
Ersatz - Tagesspesen - und Sie errechnen 289.800,00 S Nutzung der
Wohnung - welcher??? Durch 40 Übernachtungen - also
7.245,00 S pro Übernachtung. Auch hier sollte dringend Ihre
Schuldfähigkeit untersucht werden. Auch hier ist es nicht vorstellbar, dass
Herr Dr.Stb nicht sofort Protest einlegte. Wem gehört Konto 456???
Frau B umgehend Rückantwort an HF.
Zu 5.
Auch hier gegen alle Rechtsmittel Aussetzung Berufung,
Einspruch usw.. Genau fragen Sie Dr.Stb.
Zu 6.
Wie 5. Weitere Gründe wollen Sie dem gesamten
Vorschreiben entnehmen. Alles nichtig von Anfang an.
Zu 7.
Jederzeit kann es einen Termin geben, Terminisierung nicht
unter einem Monat.
a) Ersatzlose Aufhebung der Vollstreckung gegen H.
b) Nichtigkeit aller Vorgänge von Anfang an c) Bilanzen
werden derzeit neu erstellt und rechtsverbindlich unterschrieben. Zinsen die nie
geflossen sind und auch nicht fließen können wegen der hohen Verluste
durch Wertverfall Bauindustrie Abfindungszahlungen durch Mitarbeiterreduzierung
usw. usw. - Sie können sich das aussuchen - wenn Zinsen dann
Wertberichtigung Kapitalberichtigung, Rückstellung für Verluste oder
Zinsen gleich ganz raus. Auf jeden Fall alles minus. D.h. Firmen (und alle
Vorfirmen außer Lohnsteuer, Umsatzsteuer nach unserer Angabe, alles null
oder minus, Bw wie Firmen. RF null oder minus, H. null oder minus. Alle
Säumniszuschläge usw. restlos null. d) Es gab schon einmal
eine Kasperlveranstaltung Ihrerseits in C. ohne Protokoll siehe Vorbriefe.
Diesmal sollte Wortprotokoll geführt werden und von allen unterschrieben
werden. Bilanzen folgen Ostern, muss mir diese erst ansehen - derzeit zu
viel Arbeit in Deutschland, nicht in Österreich."
Mit Schreiben vom 18. April 2001 wurde ein
Schreiben übermittelt, und wurde in diesem Schreiben
ausgeführt:
Zunächst verweisen wir auf den gesamten
Vorschriftverkehr, den Sie exakt beachten wollen. Nachfolgend erhalten Sie eine
Aufstellung der Verluste, die sich nach Prüfung und Durchsicht durch die
Geschäftsleitung ergebenden tatsächlichen Verluste je Jahr.
|
Vorgang
|
Jahr
|
Verlust in S
|
Bemerkungen
|
Lokal
|
1992
|
1,811.738,66
|
auf Anweisung Dr.Stb installiert
|
Lokal
|
1993
|
235.445,83
|
|
Lokal
|
1994
|
71.497,20
|
Beendigungsabwicklung
|
Lokal
|
1995
|
65.776,08
|
Beendigungsabwicklung
|
Bw Ind.
|
1992
|
31.953,65
|
|
Bw Ind.
|
1993
|
456.450,96
|
|
Bw Ind.
|
1994
|
659.855,74
|
|
Bw Ind.
|
1995
|
368.266,18
|
|
Bw Ind.
|
1996
|
502.043,08
|
|
Bw Ind.
|
1997
|
674.784,70
|
|
Bw Ver.
|
1992
|
455.482,73
|
|
Bw Ver.
|
1993
|
850.693,83
|
|
Bw Ver.
|
1994
|
621.202,36
|
|
Bw Ver.
|
1995
|
637.997,14
|
|
Firmen -A
|
1992
|
61.273,87
|
|
Firmen -A
|
1993
|
6.157,00
|
|
Firmen -A
|
1994
|
68.886,00
|
|
Firmen -A
|
1995
|
161.962,17
|
|
Firmen -A
|
1996
|
85.479,74
|
|
Firmen -A
|
1997
|
884.580,54
|
Alle anderen Buchungen Ihrerseits sind nichtig! Dann haben
wir uns die Firmen -1997-Bilanz ohne Zinsen als Endprodukt zunächst
vorgenommen und mussten feststellen, dass die Buchhaltung Prüfungszahlen
dieser nichtigen Prüfungen dieses FA A mit hinein genommen hat, auf wessen
Geheiß auch immer - wird exakt geklärt - und wir werden
uns gegen diese Eingriffe auch mit aller Schärfe wehren - die
zunächst einmal entfernt werden müssen, denn Rechtsmittel wurde
fristgerecht eingelegt. D.h. es dauert noch bis diese gereinigte Bilanz kommt.
Jetzt ist für uns auch klar, dass die Bediensteten sich einen Dreck um die
Aussagen des Unterzeichner kümmerten und vorsätzlich Rechtswidrigkeit
kein Protokoll anfertigten, weil diese Leute sonst die Trickkiste aus den
widerrechtlich getürkten Bilanzen nehmen mussten. Unsere Buchhaltung
erhält nunmehr zunächst die Anweisung auch diese Trickkistenzahlen
Ihrer Bediensteten restlos zu entfernen. Jetzt ist auch klar, warum diese zwar
die deutschen Bilanzen sehen wollten, aber niemals korrekt beachteten und
stattdessen allerdings Zauberzahlen einsetzten und herum orakelten. Wir
verweisen auch auf den Vorgang als wir gegen eine derartige kurzfristige
Prüfung waren, weil die Bilanzen überhaupt nicht fertig waren. Mit dem
Steuerberater der zwar immer sagte "machen wir schon" der aber niemals vor
Absprache von Steuererklärungen wenn überhaupt niemals eine
Bilanzbesprechung vornahm, was überhaupt Grundvoraussetzung für eine
korrekte Abwicklung ist wurde stattdessen eine Prüfung ohne unsere
Zustimmung zugestimmt, damit diese einen Sonderurlaub in C. vornehmen konnten.
Aus der Schlussbetrachtung der nunmehr erstellten Bilanzen ergeben sich eine
Menge Fehler, die von wem auch immer, aber nicht von uns - wird sind in
Deutschland - hineingezaubert wurden. Auf wessen Geheiß diese
Buchungen da hinein kamen, müssen wir noch abklären.
Schlussbetrachtung Firmen -A 1997
Sonstige Forderungen
2400 - Bw Industrie wird wohl stimmen - wenn
richtig gebucht. Richtig Bw Dia WZE
2412 - RF - stimmt nicht - kann sich nur
um Grundstücke handeln, die im Auftrag von Bw/Firmen gekauft wurden. Ist
zunächst einmal abzuklären. ME ist dies null!
2413 - Wa. ist falsch - ist die Hypothek auf
den Grundstücken für die wir die Verfügungsgewalt haben. Nutzung
erfolgt durch uns. Deklaration ist unrichtig.
2420 - Kest ist gleich null - es fällt
nichts an!
2422 Darlehen Firmen - Rein. (es gibt kein Rein.
mehr, wann wird das endlich begriffen Firmen -D ist nur noch in BadG Bergg.. Es
handelt sich entweder um Stammkapital oder Kapitalrücklage für
erfolgte Investitionen, die aber um ca. 50-60 % laut Gutachten Hill zu
reduzieren sind. Wurde Finanzamt A mitgeteilt.
2424 Bilanzen Deutschland genau ansehen - M.W. ging
alles zuerst zur Firmen -D, dann weiter zu Fo. - ist ebenfalls
Kapitalrücklage für Warenlager und ist um ca. mindestens 30 % zu
reduzieren, da nicht verkaufsfähig teilweise.
2425 sind null.
2426 sind null.
2430 sind null. Kommt kein Geld mehr -
verwirtschaftet wie bei Bw Ind. Unfähige Mitarbeiter - Verlust
- Mitarbeiter rausgeworfen- Umsatz ohne Mitarbeiter fast gleich hoch,
ebenfalls wie Bw Ind.
2560 sind null.
2570 müssten zwischenzeitlich bezahlt sein,
Buchhaltung prüfen.
2650 wie 2570.
2999 WB Zinsen Wa. - raus - es sind nie welche
geflossen
3100 ist null. R. Fo. /SBK 2942 für
was???
3500 ist null für was???
9370 ist null für was Rücklagen versteuern!!!???
Wo steht das?
3300 Verbindlichkeiten - genaue Angaben fehlen
- streichen wenn keine exakte Darstellung. Sonstige
Verbindlichkeiten
|
3503
|
ist null - BP ist nichtig
|
3504
|
ist null - BP ist nichtig
|
3505
|
ist null - BP ist nichtig
|
3550
|
Lohnabgaben für wen - Firmen hat keine
Mitarbeiter
|
3561
|
wie 3550
|
3562
|
wie 3562
|
3620
|
welche Mitarbeiter - Vorgang!
|
3660
|
wie soll denn das entstanden sein!!! Ist
null.
Seit wann wird in der Firmen Personalaufwand
geführt??? Firmen ist grundsätzlich ohne Personal!!! Wer hat dem
zugestimmt? Wenn dann ausschließlich Bw Dia. Werkzeuge und sonst nirgends!
Löhne niemals in einer Investitionsfirma. Hatten Sie klare Anweisung.
Sonstige betriebliche Aufwendungen:
|
6600
|
Umbuchungen auf Bw Dia. Werkzeuge, was warum exakte
Angaben
|
6610
|
Aufwendungen Buchführung Firmen , von wem, für
wen??
|
6800
|
Rechtsberatungen - Rechnungen dazu
|
7800
|
Gebühren und Abgaben - welche?
|
7340
|
Bei minus Steuern??
|
7900
|
Dotierung IFB, was ist IFB??
D.h. diese Bilanz ist zunächst neu erstellen unter
Beachtung der unrichtigen Eingaben wo offensichtlich mit Hilfe des Pfusches des
Finanzamtes A etwas gezaubert werden sollte, was es überhaupt nicht gibt!
Anweisung an Buchhaltung und Steuerberater:
1) Zunächst wird Firmen -A vollkommen von den
unrichtigen Zahlen entsorgt. 2) Danach legen Sie die Bilanz neu
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Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0838-L/02
- Stammnummer
- 22683
- Gültig
- 12.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF