Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0113-F/05
Die Studienbehinderung liegt nach der vorgesehenen Studienzeit inklusive Toleranzsemester.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0113-F/05vom 02.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 19. Februar 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes e vom 20. Jänner 2003 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Oktober
2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Jänner 2003 wurde das Ansuchen
des Berufungswerbers (Bw) vom 9. Dezember 2002 betreffend Gewährung der
Familienbeihilfe für seine Tochter S ab 1. Oktober 2002 abgewiesen, da die
Tochter die maßgebende Studienzeit für den zweiten Diplomabschnitt
einschließlich Toleranzsemester zuzüglich eines
Verlängerungssemesters mit Ende Sommersemester 2002 ausgeschöpft
habe.
Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw rechtzeitig mit
seiner Eingabe vom 19. Feber 2003 und führte aus, dass die Tochter im
Herbst 1997 an der Universität n PF inskribiert habe. Alle Prüfungen
seien im erforderlichen Zeitraum erfolgreich abgelegt worden. Im Herbst 2001
habe sie sich mit Herrn Prof. h in Verbindung gesetzt und um Zuteilung eines
Themas für die Diplomarbeit gebeten. Im Jänner 2002 erhielt sie dann
ein Thema. Die theoretische Ausarbeitung dieses Themas sei im Juni 2002
abgeschlossen gewesen, die praktische Untersuchung mittels Befragung von 108
Personen und die statistische Auswertung hätten dann bis Oktober 2002
gedauert. Das Gutachten des Professors über die positive Annahme der
Diplomarbeit sei mit 25. November 2002 datiert. Die Ausarbeitung dieser
umfangreichen Diplomarbeit habe daher von Jänner bis Oktober 2002 -
sohin 10 Monate - gedauert, was in Anbetracht des komplexen Themas als
sehr kurz zu bezeichnen ist. Bis heute sei es der Tochter des Bw nicht
möglich gewesen einen fixen Termin für die mündliche
Diplomprüfung zu bekommen. Dies aus folgendem Grund, der auch auf der
Homepage des genannten Institutes nachzulesen sei: "Frau r wird das Institut mit
Beginn der Weihnachtsferien verlassen und ein Aufgabengebiet an einer anderen
Dienststelle übernehmen. Da die Ausschreibung ihrer Stelle erst am 4.
Dezember erfolgen konnte, lassen sich die daraus resultierenden Konsequenzen
absehen: Die Bewerbungen werden frühestens ab 2. Jänner 2003 von uns
bearbeitet werden können. Wann dann mit einer Besetzung der Stelle zu
rechnen ist, bleibt vorläufig offen. Da wir uns aus bekannten Gründen
nicht im Stande sehen, die Zuständigkeiten von Frau r auf jemanden anderen
zu übertragen, werden bis zur Wiederbesetzung der Stelle folgende Aufgaben
unerledigt bleiben müssen: Keine Koordinierung weiterer
Diplomprüfungstermine, keine Bearbeitung der Prüfungspässe des
ersten Studienabschnittes; Wir werden Sie zu gegebenem Zeitpunkt über die
weitere Vorgehensweise informieren."
Es sei daher nicht der Tochter des Bw zuzurechnen, wenn sie
durch Umstände, die die Republik Österreich zu vertreten hat, daran
gehindert wird, ihre Diplomprüfung rechtzeitig abzulegen. Es könne
dies auch nicht als Versagungsgrund für die Familienbeihilfe herangezogen
werden. Die Tochter des Bw sei volljährig und habe die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Jahr überschritten. Bei einer
ordnungsgemäßen Organisation der Universität hätte sie die
Diplomprüfung bereits im Dezember letzten Jahres spätestens aber im
Jänner 2003 ablegen können. Auf Grund der schlechten Organisation der
Universität werde sie erst im März erfahren, wann sie einen Termin
für diese Diplomprüfung erhält. Ihr Anspruch auf Familienbeihilfe
sei daher nicht erloschen.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 20. Februar 2003 wurde
der Bw gebeten, nachzuweisen, dass eine Studienbehinderung im Sommersemester
2002 im universitären Bereich vorgelegen ist. Dafür sei von der
Universität das Formular Beih 14 und für jede noch ausständige
Prüfung eines der beiliegenden Formulare auszufüllen. Mit Eingabe vom
19. März 2003 übermittelte der Bw die unterfertigten Formulare
über die Mitteilung einer Studienbehinderung samt Beilage. Laut Formular
Beih 14 wurde vom Studiendekan(in)/Vorsitzende(r) der Studienkommission datiert
mit 12. März 2003 bestätigt, dass der Tochter des Bw für den
Abschluss ihres derzeitigen Studienabschnittes die Diplomprüfung k fehlt.
Laut Formular Beih 14 a wurde vom Studiendekan(in)/Vorsitzende(r) der
Studienkommission datiert mit 12. März 2003 bestätigt, dass sich die
Tochter des Bw für die Diplomprüfung im WS 2002/03 angemeldet habe und
erst im März 2003 für den Apriltermin eingeteilt wurde. Als Grund
wurde das Fehlen folgender Zulassungsvoraussetzung(en) angegeben: "Keine
Terminvergabe seit Dezember 2002 für Diplomprüfungen, da
Sekretariatsposten nicht besetzt war."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. September 2004 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen, da erst seit Dezember 2002 eine
Studienbehinderung vorgelegen ist. Die vorgesehene Studienzeit für den
zweiten Studienabschnitt habe am 30. September 2002 geendet. Nur wenn
während der vorgesehenen Studienzeit eine Studienbehinderung eingetreten
ist, könne die Studienzeit um ein Semester verlängert werden. In der
Studienzeit bis 30. September 2002 lag laut vorgelegter Formulare Beih 14 und
Beih 14 a jedoch keine Studienbehinderung vor. Diese liege erst seit Dezember
2002 vor. Die vorgesehene Studienzeit könne somit nicht um ein Semester auf
Grund eines unvorhergesehenen bzw unabwendbaren Ereignis verlängert werden.
Mit Eingabe vom 4. November 2004 beantragte der Bw die
Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte aus, dass seine Tochter das Thema ihrer Diplomarbeit im Jänner
2002 erhalten habe. Die theoretische Ausarbeitung dieses Themas sei im Juni 2002
abgeschlossen gewesen, die praktische Untersuchung habe bis Oktober 2002
gedauert. Es sei daher davon auszugehen, dass die Tochter ihr Studium soweit es
auf ihre eigene Tätigkeit zurückzuführen war, termingerecht
beendet hat (Beweis: Tochter des Bw als Zeugin). Es könne ihr nicht als
Nachteil zugerechnet werden, dass das Gutachten des Professors erst im November
vorlag und dass es dann zu weiteren Verzögerungen im Bereich des Institutes
kam. In richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die Behörde
davon ausgehen müssen, dass die Tochter des Bw ihr Studium fristgerecht
beendet hatte, sodass der Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben
war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zum Beispiel Krankheit) oder
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder
Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr.
22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen
Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die
zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige
Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die
Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986.
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die
näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung
festzulegen.
Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung
eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den
Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Im vorliegenden Berufungsfall ist strittig, ob eine
Studienbehinderung im obigen Sinne von durchgehender Dauer von mindestens drei
Monaten vorliegt, welche eine Studienzeitverlängerung von einem Semester
bewirken könnte.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
ausgeführt, kann auch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eine
derartige Studienbehinderung, welche zu einer Studienzeitverlängerung von
einem Semester führt, nur dann vorliegen, wenn sie innerhalb der
vorgesehenen Studienzeit liegt. Daran ändert auch der Einwand des Bw
nichts, dass seine Tochter - soweit es auf ihre eigene Tätigkeit
zurückzuführen war - ihr Studium termingerecht beendet hat.
Tatsache ist, dass die vorgesehene Studienzeit für den zweiten
Studienabschnitt - wie von der Abgabenbehörde erster Instanz bereits
zutreffend ausgeführt - am 30. September 2002 endete. Dies wurde auch
vom Bw nicht bestritten. Der Einwand des Bw, die Tochter habe ihr Studium
termingerecht - und somit in der vorgesehenen Studienzeit - beendet,
trifft somit nicht zu.
Es erübrigt sich auch, den Beweisantrag des Bw zu
folgen, da weder das Beweisthema konkretisiert noch bekanntgegeben wurde, was
eine Aussage der genannten Person erweisen hätte können.
Unter den gegebenen Umständen war der Berufung daher
kein Erfolg beschieden und es war wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 2. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0113-F/05
- Stammnummer
- 22637
- Gültig
- 02.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF