Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0953-W/05
1. Vorsteuerabzug iVm Vermietung von Geschäftsräumen 2. Berichtigung: wann liegt Änderung der maßgeblichen Verhältnisse vor
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0953-W/05vom 02.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegt ein Mietvertrag vor und wurde zur Steuerpflicht optiert sind mit Vorleistungen in Zusammenhang stehende Vorsteuerbeträge nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Das spätere Scheitern des Mietvertrages steht der Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht entgegen. Besteht auch danach nachweislich das Bestreben das Mietobjekt steuerpflichtig vermieten zu wollen, stellen weder die Auflösung des Mietvertrages noch das (vorläufige) Ausbleiben umsatzsteuerpflichtiger Erlöse eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse dar. Entsprechend der Judikatur des VwGH stellen auch Fehlinvestitionen allein keine Änderung der Verhältnisse dar und führen nicht zur Aberkennung des Vorsteuerabzuges im Nachhinein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., vom
11. September 2002, 19. März 2003 und
16. März 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1 bzw.
Wien 1/23 vom 31. Juli 2002, 18. Februar 2003 und
12. März 2004 betreffend Umsatzsteuer der Jahre 2000
- 2002 und Körperschaftsteuer des Jahres 2001 nach der am 30.
Mai 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Den Berufungen
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000, 2001 und 2002 wird Folge
gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Der
Bescheid für das Jahr 2002 ergeht endgültig.
Der Berufung
betreffend Körperschaftsteuer 2001 wird Folge gegeben. Der Bescheid
wird abgeändert.
Die Höhe
der Abgaben beträgt:
|
Umsatzsteuer
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2000
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Gutschrift Euro
70.302,17 (ATS 967.379,00)
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Umsatzsteuer
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2001
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Gutschrift Euro
5.508,60 (ATS 75.800,00)
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
Gutschrift Euro
1.580,84
|
Körperschaftsteuer
|
2001
|
Euro
1.749,96 (ATS 24.080,00)
Die
Bemessungsgrundlagen sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches. Die Fälligkeit der mit dieser Entscheidung
festgesetzten Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) wurde mit Gesellschaftsvertrag
vom 3. Dezember 1996 gegründet und ist im Bereich des
Realitäten- und Wohnungswesens tätig. Sie ist u. a. Eigentümerin
diverser Liegenschaftsanteile der Liegenschaft 1070Wien. Im Zeitraum Mai
bis Juli 2002 fand bei der Bw. eine Betriebsprüfung gem. § 147 BAO
hinsichtlich u. a. der Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre
1998 - 2000 sowie eine Prüfung der Aufzeichnungen gem. § 151 BAO
(Nachschau) hinsichtlich u. a. der Umsatzsteuer für die Monate Februar bis
Juni 2001 und Jänner bis März 2002 statt.
Die Bp stellte fest, dass die Bw. im angeführten
Prüfungszeitraum Vorsteuern in Höhe von insgesamt rund ATS 1,3
Millionen geltend gemacht habe. Diese Vorsteuern standen im Zusammenhang mit
Umbauarbeiten an einem durch die Bw. im Jahr 1999 erworbenen Bestandobjekt
(Wohnungseigentum an Lagerräumen, Garage samt Kellerräumen). Die Bw.
habe beabsichtigt das Objekt zu einem Geschäftslokal umzubauen und dann
steuerpflichtig zu vermieten. Sie legte dazu einen am 26. August 1999
mit der S.AG abgeschlossenen Mietvertrag vor. Dieser Vertrag sei nach
Ansicht der Bp nicht zustande gekommen, da die Umbauarbeiten nicht - wie im
Vertrag vereinbart - termingerecht bis 31. März 2000
abgeschlossen worden seien. Aufgrund diverser baulicher und rechtlicher
Schwierigkeiten seien die Umbauten auch zum Zeitpunkt der Durchführung der
Bp im Jahr 2002 noch nicht fertiggestellt gewesen und es sei kein weiterer
Mietvertrag vorgelegen. Steuerpflichtige Einnahmen aus der Vermietung seien bis
dahin nicht erzielt worden. Die Bp bezog sich auf die Umsatzsteuerrichtlinien
wonach eine bloße Absichtserklärung hinsichtlich einer
steuerpflichtigen Vermietung eines Gebäudes nicht für einen
Vorsteuerabzug ausreiche. Vielmehr müsse die Absicht in bindenden
Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder aus sonstigen, über die
Absichtserklärung hinausgehenden Umständen zu erschließen
sein. Aus Sicht der Bp sei spätestens im Veranlagungsjahr 2000 klar
gewesen, dass der Vertrag nicht zustande gekommen sei. Dadurch haben sich die
für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert,
sodass die bisher geltend gemachten Vorsteuern zu berichtigen gewesen
seien.
Mit Bp-Bericht vom 5. August 2002 sei daher aufgrund der
vorgelegten Unterlagen für das Veranlagungsjahr 2000 gem. § 12 Abs. 10
bzw. 11 UStG 1994 eine Kürzung (Berichtigung) der Vorsteuern iHv ATS
232.663,00 (des Jahres 1999) sowie ATS 967.379,00 (des Jahres 2000) festgestellt
worden. Im Nachschauzeitraum seien aus dem selben Grund Vorsteuern iHv
ATS 63.951,00 (der Monate 2-6/2001) sowie ATS 5.263,00 (der Monate
1-3/2002) nicht anzuerkennen.
Mit Bescheiden der zuständigen Abgabenbehörde vom
31. Juli 2002 erfolgte die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2000
sowie die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume
2-6/2001 und 1-3/2002. Die Feststellungen der Bp fanden in
die Bemessung für das Jahr 2000 insofern Eingang als die seitens der Bw.
erklärten Vorsteuern nicht anerkannt und für das Jahr 2000 mit Null
festgesetzt wurden, sowie eine Vorsteuerberichtigung in Höhe der Vorsteuern
des Jahres 1999 erfolgte. Die Nachforderung für das Jahr 2000
beträgt Euro 71.492,34. Für die Nachschauzeiträume wurde die
Umsatzsteuer in Höhe der Feststellung der Bp festgesetzt.
Infolge Nichtabgabe der Steuererklärungen für das
Jahr 2001 wurden die Bemessungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer
2001 sowie die Umsatzsteuer 2001 gem. § 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt. Die Festsetzung der Umsatzsteuer erfolgte mit
Null; die Körperschaftsteuer wurde in Höhe der
Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt. Eine Nachforderung ergab sich daraus
nicht. Die diesbezüglichen Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz
ergingen mit Datum 18. Februar 2003.
Die Veranlagung der Umsatzsteuer für das Jahr 2002
erfolgte in Anlehnung an die Feststellungen der Bp. Die Umsatzsteuer wurde mit
Null festgesetzt. Die Nachforderung iHv Euro 1.310,19 resultiert aus der
Nichtanerkennung der bisher beantragten Vorsteuern. Der diesbezügliche
Bescheid vom 12. März 2004 erging gem. § 200 (1) BAO
vorläufig.
Die Bw. erhob am 11. September 2002 rechtzeitig Berufung
sowohl gegen den Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2000 als auch gegen die
Festsetzungen der Umsatzsteuer für die Zeiträume 2-6/2001 und
1-3/2002. In der Begründung bezog sich die Bw. auf die
Ausführungen im Bp-Bericht und hielt dazu fest, dass in ihrem Fall die
Vermietungsabsicht von Anfang an gegeben gewesen sei. Die Planungsdetails seien
von der Mieterin S.AG vorgegeben worden und es sei in Abstimmung mit dieser
vorgegangen worden. Der Mietvertrag, in welchem die Verrechnung von
Umsatzsteuer, also die Option auf steuerpflichtige Behandlung, festgeschrieben
sei, sei bereits am 11. September 2000 der Abgabenbehörde erster Instanz
vorgelegt worden. Die bisher durch die Behörde erfolgte teilweise
Auszahlung von Vorsteuerbeträgen hätte sonst keine rechtliche
Grundlage gehabt. Eine andere Vorgangsweise als die Option auf steuerpflichtige
Behandlung der Mietentgelte hätte für die Bw. auch wirtschaftlich
keinen Sinn gehabt. Darüberhinaus sei zu beachten, dass in Anbetracht der
auf den Mieter zugeschnittenen baulichen Ausgestaltung eine andere Verwertung
als eine Vermietung an einen Lebensmittel- oder Drogeriewaren-Einzelhändler
zunächst nicht in Frage kommen könne. Es sei weiters anzumerken, dass
im Gegensatz zur Meinung der Bp, das Scheitern der Vermietung erst nach dem 30.
April 2001 gem. Schreiben der S.AG vom 2. April 2001 festgestanden
sei. Die Bp und damit das Finanzamt sei dem Rechtsirrtum verfangen, das
Nichtzustandekommen des Mietvertrages würde eine Änderung in den
für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen darstellen.
Diesbezüglich werde auf die Ausführungen zu § 12 Rz 205 ff in
Ruppe UStG 1994 2. Auflage verwiesen. Eine Änderung in den für den
Steuerabzug maßgebenden Verhältnissen würde dann eintreten, wenn
die Liegenschaft innerhalb der Zehnjahresfrist gem. § 12 Abs. 10 verkauft
werden sollte. Diesfalls würde der Vorsteuerabzug aber auch dann zu
erhalten sein, wenn auf Umsatzsteuerpflicht optiert werde.
Die Bw. stellte die folgenden Anträge auf 1.
Anerkennung der Vorsteuern iHv ATS 967.379,00 gemäß
Umsatzsteuererklärung, d. h. erklärungsgemäße
Veranlagung 2. ersatzlose Aufhebung des Bescheides über die
Festsetzung von Umsatzsteuer für 2-6/2001 bzw. Gutschrift von Euro 4.647,51
(ATS 63.951,13) 3. ersatzlose Aufhebung des Bescheides über die
Festsetzung von Umsatzsteuer für 1-3/2002 bzw. Gutschrift von Euro 382,47
(ATS 5.262,90).
In weiterer Folge erhob die Bw. rechtzeitig am 18.
März 2003 Berufung gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer
sowie Umsatzsteuer des Jahres 2001. Mit der Berufung legte die Bw. die
Abgabenerklärungen vor und beantragte die Veranlagung des Jahres 2001
entsprechend den Erklärungen.
Die Berufung gegen den vorläufigen
Umsatzsteuerbescheid 2002 wurde am 16. März 2004 eingebracht. Die Bw.
beantragte die Anerkennung der Vorsteuern und verwies auf die in den
anhängigen Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Begründung.
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 18. März 2005
wurde durch die Abgabenbehörde erster Instanz über die Berufungen
betreffend die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2000, 2001 und 2002 abweisend
entschieden.
Da gem. § 274 BAO die gegen die Festsetzung der
Umsatzsteuer für die Zeiträume 2-6/2001 und 1-3/2002 am 11. September
2002 eingebrachte Berufung auch als gegen die jeweiligen Jahresbescheide
eingebracht gilt, wurden sie zu einem gemeinsamen Verfahren
verbunden.
Die Behörde führte in ihrer Begründung u. a.
aus, dass in den streitgegenständlichen Jahren keine steuerpflichtigen
Vermietungsumsätze erzielt worden, sondern lediglich Vorsteuern angefallen
seien. Ein Vorsteuerabzug für Vorleistungen vor Ausführung des
Umsatzes sei nur möglich, wenn der Unternehmer bereits im Zeitpunkt des
Bezuges der Vorleistung nachweisen könne, dass er den Umsatz
steuerpflichtig behandeln und dem Mieter die darauf entfallende Umsatzsteuer
gem. § 11 in Rechnung stellen werde. Hinsichtlich der Gewährung des
Vorsteuerabzuges sei jeder Veranlagungszeitraum für sich zu beurteilen.
Zunächst seien der Bw. die beantragten Vorsteuern aufgrund des vorgelegten
Mietvertrages gewährt worden. Da die vertragliche Verpflichtung und somit
der Nachweis der beabsichtigten steuerpflichtigen Vermietung weggefallen sei,
seien die Nichtanerkennung sowie die Berichtigung der beantragten Vorsteuern zu
Recht erfolgt. Eine steuerpflichtige Vermietungsabsicht durch (neue) bindende
Vereinbarungen oder andere Umstände, die seitens der Bw. nicht behauptet
worden seien, seien seitens der Behörde nicht erkennbar gewesen. Da der
Zusammenhang mit künftigen steuerpflichtigen Umsätzen keinesfalls
gewiss sei, werde der Vorsteuerabzug versagt.
Mit BVE vom 18. März 2005 betreffend Berufung gegen
den Körperschaftsteuerbescheid 2001 wurde der angefochtene Bescheid vom 18.
Februar 2003 abgeändert. Der erklärte Verlust wurde um die nicht
anerkannte, jedoch aufwandsmäßig zu berücksichtigende, Vorsteuer
iHv ATS 75.800,-- erhöht. Die Körperschaftsteuer wurde in Höhe
der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt.
Mit Vorlageantrag vom 30. März 2005 beantragte die Bw.
die Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2000, 2001 und 2002
sowie des Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 2001. Weiters
wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
beantragt.
Mittels Vorhalt vom 21. März 2006 wurde die Bw. durch
den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) um Ergänzung des Sachverhaltes
ersucht. Zusammengefasst handelte es sich um folgende Punkte: -
Darstellung wodurch es zur Verzögerung der bis zum 31. März 2000
verpflichtend vereinbarten Übergabe des Mietobjektes gekommen sei und
Vorlage entsprechender Nachweise; - Vorlage des in der Berufung vom 11.
September 2002 angeführten Schreibens der S.AG vom 2. April 2001
hinsichtlich des Scheiterns der Vermietung; - Angabe wann das
Vertragsverhältnis mit S.AG gelöst worden sei und Vorlage
entsprechender Unterlagen; - Angabe über die Nutzung des Objektes
seit den Jahren 2000/2001, da in den bis für das Jahr 2003 vorliegenden
Jahresabschlüssen keine Einnahmen aus einer Nutzung (Vermietung) des
Objektes erfasst seien; bei Bestehen von bindenden Vereinbarungen hinsichtlich
einer Folgenutzung seien diese beizubringen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 20. April 2006 nahm die Bw.
zu den Punkten Stellung und legte zum Nachweis ihrer Angaben ein Konvolut von
Unterlagen vor. Aufgrund baubehördlich bedingter Verzögerungen
seien nach Besprechungen (am 23.3.2000) mit der Mieterin ein neuer
Übergabetermin mit 31. Mai 2000 vereinbart sowie, für den Fall der
Überschreitung, eine Pönalevereinbarung getroffen worden. Durch
neuerlich aufgetretene Probleme im Verlauf der Bauausführung (u. a.
Strafanzeige gegen den Bauwerber sowie den Bauführer) habe die Mieterin
schriftlich am 28. November 2000 ein Pönale hinsichtlich des
Zeitraumes August bis November 2000 angedroht. Nach Begehung der Baustelle im
Dezember 2000 sei vereinbart worden dass die Übergabe bis
31. März 2001 erfolgen solle. Sollte die Übergabe nicht nach
den getroffenen Vereinbarungen erfolgen, sei die Mieterin nach Setzung einer
4-wöchigen Nachfrist zur Auflösung des bestehenden Mietvertrages
berechtigt. Die erforderliche und seitens der Mieterin bedungene
Benützungsbewilligung sei durch die MA 37 jedoch mangels vollständiger
Zustimmung der Hauseigentümergemeinschaft nicht erteilt worden. Mit
Schreiben vom 2. April 2001 habe die Mieterin mitgeteilt, dass die
Vereinbarung hinsichtlich der 4-wöchigen Nachfrist nunmehr in Kraft trete.
Da das Mietobjekt nicht innerhalb der erstreckten Frist übergeben werden
konnte, sei die S.AG endgültig vom Mietvertrag
zurückgetreten.
Aufgrund ihrer Bestrebungen habe die Bw. mit dem von den
Umbauarbeiten besonders betroffenen Wohnungseigentümer sowie der
Wohnungseigentümergemeinschaft Vergleiche erreicht, sodass Ende 2001 die
Vermietungschancen wieder intakt gewesen seien. Es seien
diesbezügliche Gespräche mit der H.KG sowie L. geführt worden.
Die endgültige Baugenehmigung sei am 23. Jänner 2003 erteilt worden.
Infolge der ab Sommer 2003 geführten Verhandlungen mit der A.AG sei am
12. September 2005 ein neuer Mietvertrag über die
steuerpflichtige Vermietung des in Rede stehenden Objektes geschlossen worden.
Das Bestandsrecht sei zugunsten der A.AG bis 31. Dezember 2017
grundbücherlich gesichert.
Die vorstehenden Ausführungen sind durch die
beigebrachten Schriftstücke und Unterlagen belegt.
Der Vorhalt sowie die Vorhaltsbeantwortung sind der
Amtspartei iSd § 115 BAO zur Kenntnis und Stellungnahme am 26. April 2006
übermittelt worden.
In der am 30. Mai 2006 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde durch die Referentin der Sachverhalt vorgetragen.
Der Geschäftsführer der Bw. legte nochmals das
Geschehen nach dem Scheitern des Mietvertrages (Anmerk.: im Jahr 2001) dar. Er
hielt fest, dass die weitere Ausführung des Projektes für die Bw.
unerlässlich war und ist. Er verwies auf das Bestehen der beabsichtigten
Bewirtschaftungsart und das Fehlen der Möglichkeit einer anderen Verwendung
des Objektes.
Die Vertreterin der Abgabenbehörde erster Instanz
verwies grundsätzlich auf die Ausführungen in der BVE, hielt aber
fest, dass sich die Situation aufgrund der Darlegungen des Vertreters der Bw.
hinsichtlich des fortgesetzten Bemühens um die Vermietung des Objektes
anders darstelle als zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Umsatzsteuer der Jahre
2000 - 2002
Vorerst ist zum Verfahren betreffend Entscheidung über
die angefochtenen Bescheide bezüglich der Umsatzsteuer für die Jahre
2001 und 2002 folgendes anzumerken: Tritt ein Bescheid an die Stelle
eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt diese Berufung
gem.
§ 274 BAO als auch gegen den
späteren Bescheid gerichtet. Demnach gilt die seitens der Bw. am 11.
September 2002 gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für 2 - 6/2001
und 1 - 3/2002 erhobene Berufung auch als gegen die gegenständlichen
Umsatzsteuer-Jahresbescheide für das Jahr 2001 vom 18. Februar 2003 bzw.
für das Jahr 2002 vom 12. März 2004 gerichtet. Die in der Folge
gegen diese Jahresbescheide erhobenen Berufungen vom 18. März 2003 bzw. 16.
März 2004 sind als ergänzende Schriftsätze zur
ursprünglichen Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen zu beurteilen.
Das Verfahren wird daher für 2001 und 2002 in einem
durchgeführt.
Gem. § 6 Abs. 1 Z 16
UStG 1994 sind Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken unecht steuerbefreit. Vorsteuern, die mit solchen
Umsätzen in Zusammenhang stehen, sind gem.
§ 12 Abs. 3 UStG 1994
grundsätzlich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Gem. § 6 Abs. 2 UStG
1994 kann der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 16
steuerfrei ist, steuerpflichtig behandeln, d. h. zur Steuerpflicht optieren,
wobei sodann der Normalsteuersatz zur Anwendung kommt. Infolge der Option
können mit diesen Umsätzen in Zusammenhang stehende Vorsteuern in
Abzug gebracht werden.
Der Vorsteuerabzug kann bereits bei Bezug von Vorleistungen
vor Ausführung des Umsatzes in Anspruch genommen werden, wenn feststeht,
dass eben diese Vorleistungen mit der Ausführung der nunmehr
steuerpflichtigen Umsätze in Zusammenhang stehen. Dazu ist nachzuweisen,
dass bereits eine fixe Vereinbarung über die zukünftige
steuerpflichtige Vermietung vorliegt bzw. eine über eine
Absichtserklärung hinausgehende Vereinbarung getroffen worden ist, wonach
mit ziemlicher Sicherheit gesagt werden kann, dass es zu einer steuerpflichtigen
Vermietung kommen wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und wird zur
Steuerpflicht optiert, sind die Vorleistungen unter die Bestimmung des
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 zu
subsumieren. Der Vorsteuerabzug kann daher zu diesem Zeitpunkt vorgenommen
werden.
Sollten sich die Verhältnisse, die für den
Vorsteuerabzug maßgebend waren in den Folgejahren ändern, sind die
Bestimmungen des § 12 Abs. 10 bzw. 11 UStG
1994, die eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges vorsehen, zu beachten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Änderung der Verhältnisse
nicht bereits dann vorliegt, wenn - entgegen der Option - allein die Absicht
besteht das Wirtschaftsgut zur Erzielung unecht steuerbefreiter oder anderer
Umsätze zu verwenden. Eine Änderung der Verhältnisse tritt erst
mit tatsächlicher Änderung der Verwendung ein.
Die Bw. hat im Jahr 1999 Eigentum an Anteilen der
Liegenschaft 1070Wien erworben und am 26. August 1999 mit der S.AG
einen Mietvertrag über in diesem Objekt befindliche
Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen. Dem Mietvertrag ist zu
entnehmen, dass die diversen Bestandseinheiten auf Kosten der Bw. unter
Errichtung einer Hofüberdachung zu einem Geschäftslokal samt darunter
gelegener Kellerfläche umgebaut werden sollten. Nach Durchführung der
baulichen Maßnahmen sollten die errichteten Geschäftsräume bis
längstens 31. März 2000 an die Mieterin übergeben werden. Es
wurde vereinbart, dass das Mietverhältnis am der Übergabe folgenden
Monatsersten beginnt und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist. Der
Hauptmietzins wurde zuzüglich Umsatzsteuer festgelegt. Dieser
Mietvertrag stellt eine bindende Vereinbarung über die zukünftige
steuerpflichtige Vermietung des Objektes dar. Durch diese Vereinbarung hat die
Bw. iSd § 6 Abs. 2 UStG 1994 mit den daraus resultierenden,
grundsätzlich iSd § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 unecht steuerbefreiten,
Umsätzen zur Steuerpflicht optiert.
Die Umbauarbeiten wurden großteils in den Jahren 1999
und 2000 durchgeführt und stellen nachträgliche Herstellungskosten
dar. Aufgrund der Option zur Steuerpflicht stehen die bezogenen Bauleistungen
nunmehr mit der Ausführung steuerpflichtiger Umsätze aus der
Vermietung des Geschäftslokales in Zusammenhang. Die für die
Bauleistungen an die Bw. verrechneten Steuern sind somit nicht vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossen und konnten daher bereits vor Ausführung der
Umsätze aus dem Mietverhältnis in den Jahren 1999 und 2000 in Abzug
gebracht werden. Dies wurde durch die Abgabenbehörde erster Instanz
grundsätzlich nicht in Abrede gestellt und der Vorsteuerabzug auch
gewährt.
Strittig ist jedoch, ob, wie die Bp im Zuge der
Prüfungshandlungen im Jahr 2002 feststellt, die später erfolgte
Auflösung des Mietvertrages und das Scheitern der Vermietung eine
Änderung der Verhältnisse iSd UStG darstellt und daher ein
Berichtigung der Vorsteuern gem. § 12 Abs. 10 bzw. 11 UStG 1994 zu erfolgen
hat.
Wie aus den an den UFS übermittelten, und der
Abgabenbehörde im weiteren Verfahren iSd § 115 BAO zur Kenntnis
gebrachten, Unterlagen festzustellen ist, traten während des Umbaus
wiederholt bautechnische und rechtliche Schwierigkeiten auf die u. a. durch
Anzeigen aus den Reihen der Miteigentümergemeinschaft verursacht wurden. Es
bestand für die Bw. u.a. die Notwendigkeit Mängelbehebungen zur
Sanierung von Setzungsrissen durchzuführen, es kam zur Strafanzeige gegen
den eingesetzten Bauführer, etc. Diese Probleme hatten auch die
Verzögerung der Bauverhandlung zur Folge. Die für das Objekt
erforderliche Benützungsbewilligung der MA 37 wurde nicht erteilt. Dadurch
konnte die Bw. den vertraglich vereinbarten, ursprünglich mit
31. März 2000 festgesetzten, Übergabetermin für das
Mietobjekt nicht einhalten.
Allein aufgrund dieses Umstandes zog die Bp den Schluss,
dass der Mietvertrag bereits im Jahr 2000 als aufgelöst zu beurteilen war.
Infolge dessen und da die Umbauten bei Durchführung der Bp (im Jahr 2002)
noch nicht abgeschlossen waren sowie kein Folgemietvertrag vorlag, ging die Bp
von einer Änderung der Verhältnisse iSd UStG bereits für das Jahr
2000 aus. Dies hatte die Berichtigung der Vorsteuern der Jahre 1999 und 2000 im
Bescheid für das Jahr 2000 sowie die Aberkennung der Vorsteuern der Jahre
2001 und 2002 zur Folge.
Sowohl in der Berufungsschrift als auch in der
durchgeführten Berufungsverhandlung argumentiert die Bw., dass der in Rede
stehende Mietvertrag nicht im Jahr 2000 sondern tatsächlich erst im Jahr
2001 aufgelöst worden war, aber darin keine Änderung der für den
Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse zu sehen sei. Es sei von der
beabsichtigten Bewirtschaftungsart nie abgegangen worden.
Aus den vorliegenden Unterlagen ist zu ersehen, dass die
Bw. wegen der bautechnischen und rechtlichen Verzögerungen in den Jahren
2000 und 2001 in ständigem Kontakt mit der Mieterin, der S.AG, stand und
dass der Übergabetermin aufgrund mehrerer Verhandlungen zwischen der Bw.
und der Mieterin mehrmals schriftlich, letztlich auch unter Androhung von
Pönalezahlungen, verlängert wurde. Nach Begehung der Baustelle im
Dezember 2000 wurde der Übergabetermin mit 31. März 2001
vereinbart. Dieser Termin konnte von der Bw. nicht eingehalten werden, sodass
durch die S.AG mit Schreiben vom 2. April 2001 die vereinbarte
Nachfrist von 4 Wochen per 1. April 2001 in Kraft gesetzt
wurde. Da die Bw. wegen der Widerstände aus den Reihen der
Wohnungseigentümer die baubehördlichen Genehmigungen in der Folge
nicht zeitgerecht erwirken konnte, kam es auch innerhalb dieser Frist nicht zur
Übergabe des Mietobjektes. Die Mieterin trat daher nach Ablauf der
Nachfrist vom Mietvertrag zurück. Obwohl für die Bw. in diesem
Augenblick mit einer Realisierung der Umsätze nicht gerechnet werden
konnte, war und ist, wie die Bw. in der Berufungsverhandlung angibt, die weitere
Ausführung des Projektes schon wegen des bisherigen Investitionsvolumens
unerlässlich.
Eine Berichtigung bisher geltend gemachter Vorsteuern iSd
Bestimmungen des § 12 Abs. 10 oder 11 UStG 1994 ist dann
durchzuführen, wenn nach Ablauf des Jahres der Leistung eine Änderung
der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse
tatsächlich eintritt.
Die im Zeitpunkt der Leistung für den Vorsteuerabzug
maßgeblichen Verhältnisse lagen bei der Bw. darin, dass ab August
1999 eine steuerpflichtige Vermietung des zu errichtenden Bestandsobjektes
beabsichtigt und von der Realisierung aufgrund des bestehenden Mietvertrages
auszugehen war.
Das Scheitern des Mietvertrages im Jahr 2001 steht der
Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht entgegen. Denn die Bw. hat trotz der
aufgetretenen Schwierigkeiten mit einzelnen Miteigentümern und der
Auflösung des Mietvertrages mit der S.AG im Jahr 2001, die Absicht das
errichtete Geschäftslokal steuerpflichtig zu vermieten nicht
aufgegeben. Das Bestehen dieser Absicht wird durch die in den
vorliegenden Unterlagen ersichtliche und nachvollziehbare Vorgehensweise der Bw.
bestätigt. So wurden durch die Bw. nach Auflösung des Mietvertrages
die Maßnahmen zur Bereinigung der diversen Probleme fortgesetzt, welche
schließlich zur Einigung mit den einzelnen Wohnungseigentümern sowie
der Wohnungseigentumsgemeinschaft führten. Dadurch waren die
Vermietungschancen als intakt zu beurteilen. Die nachfolgenden
Akquisitionen und die Fertigstellung des Rohbaues im Jahr 2003 führten
dazu, dass am 12. September 2005 ein neuer Mietvertrag über die
steuerpflichtige Vermietung des Objektes abgeschlossen werden konnte. Das
Bestandrecht zugunsten der neuen Mieterin, der A.AG, wurde bis 31. Dezember 2017
vereinbart.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Bw. seit dem
Kauf der Liegenschaftsanteile im Jahr 1999 nachweislich das Bestreben hatte
durch die Vermietung der zu errichtenden Geschäftsräume
steuerpflichtige Umsätze zu erzielen. Aufgrund der Option zur Steuerpflicht
im Zuge des Abschlusses des Mietvertrages bestand schon für die
Vorleistungen das Recht zum Vorsteuerabzug. Überlegungen hinsichtlich einer
anderweitige Verwertung des Objektes nach Lösung des Mietvertrages im Jahr
2001 sind weder den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen noch wurde dies durch
die Bp bzw. Abgabenbehörde erster Instanz behauptet.
Das Vorbringen der Bw., dass schon aufgrund der baulichen
Ausgestaltung eine andere Verwertung als die Vermietung an einen Lebensmittel-
oder Drogeriewarenhändler nicht in Rede stand, spricht zusätzlich
für das Bestehen der Absicht das Mietobjekt steuerpflichtig vermieten zu
wollen. Weder die Auflösung des Mietvertrages und das Scheitern der
Vermietung noch das Ausbleiben der umsatzsteuerpflichtigen Erlöse stellen
eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen
Verhältnisse iSd. § 12 Abs. 10 bzw. 11 UStG 1994 dar.
Auch Überlegungen dahingehend, dass sich die für
die Umbauarbeiten getätigten Aufwendungen als Fehlinvestition erweisen
könnten, führen im Nachhinein zu keiner Aberkennung des
Vorsteuerabzuges im Wege einer Vorsteuerberichtigung iSd § 12 Abs. 10 bzw.
11 UStG 1994. Wie der VwGH in einem diesbezüglichen Erkenntnis
ausführt (vgl. E 2000/13/0041, 24.11.2004), stellen Fehlinvestitionen
allein keine Änderung der Verhältnisse im Zusammenhang mit dem
Vorsteuerabzug dar.
Eine Berichtigung bzw. Aberkennung des Vorsteuerabzuges ist
daher für die berufungsgegenständlichen Zeiträume 2000 -
2002 nicht durchzuführen. Die Festsetzung der Umsatzsteuer erfolgt jeweils
erklärungsgemäß.
Körperschaftsteuer
für das Jahr 2001
Hinsichtlich der Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2001 wird folgendes
entschieden. Eine Einbeziehung der nichtanerkannten Vorsteuerbeträge
iHv ATS 75.800,00 in die Bemessungsgrundlagen hat aufgrund der Entscheidung
hinsichtlich der Umsatzsteuer 2001 zu unterbleiben. Die Veranlagung
für das Jahr 2001 wird entsprechend der Abgabenerklärung vom
18. März 2003 durchgeführt.
Die Entscheidung über die Berufungen war somit
spruchgemäß zu treffen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 2.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0953-W/05
- Stammnummer
- 22633
- Gültig
- 02.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF