Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3607-W/02
Schätzung im Zuge einer Betriebsprüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3607-W/02vom 08.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch RA-Kzl, gegen
die Bescheide des Finanzamtes XY betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1987
bis 1996, Einkommensteuer für die Jahre 1987 bis 1997 sowie
Gewerbesteuer für die Jahre 1987 bis 1993 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (idF Bw) war ua als Einzelunternehmer
(planender Baumeister) tätig.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung
für die Jahre 1987 bis 1994 ermittelte der Prüfer die
Besteuerungsgrundlagen des Bw für die Jahre 1988 bis 1990 gemäß
§ 184 BAO im Schätzungsweg. Der Prüfer führte dazu in seinem
Bericht aus, die Aufzeichnungen seien infolge materieller und formeller
Mängel nicht ordnungsmäßig iSd § 131 BAO gewesen. Folgende
Unterlagen seien vorgelegt worden: EDV-Konten, Ausgangs- und Eingangsrechnungen,
Bankauszüge und -belege, Kassabücher und -belege, Buchungsjournale.
Der Prüfer stellte ua die genaue Ermittlung der Entgelte im
Schätzungsweg für die Jahre 1988 bis 1990 dar und führte dazu
aus, die detaillierten Beträge seien dem Bw während des
Prüfungsverfahrens persönlich bekannt gegeben worden. Unter
der Überschrift "Feststellung zu den Aufzeichnungen der Jahre 1988
bis 1990" (Tz 25 des Berichtes) führte der Prüfer aus, der Bw
habe - mit Ausnahme der Jahre 1989 und 1990, in denen keine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen vorgelegt worden seien - den Gewinn iSd
§ 4 Abs 3 EStG ermittelt. Bezüglich des Jahres 1988 fehlten
Teile der Bankkonten und Bankbelege. Die Überprüfung der vorgelegten
Aufzeichnungen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Kontenform sowie
Ausgangsfakturen) habe ergeben, dass Einnahmen über Teilabrechnungen sowie
Schlussrechnungen umsatz- und ertragssteuerlich in den eingereichten
Steuererklärungen nicht erfasst gewesen seien. Für die Jahre 1989 und
1990 seien keine Aufzeichnungen vorgelegen, sodass eine steuerliche
Überprüfung der laufenden Geschäftsgebarung dieser Jahre allein
dem Grunde nach nicht gewährleistet gewesen sei. Für diese Jahre seien
vom Bw weder Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen noch ausgefüllte
Steuererklärungen eingereicht worden. Die Betriebsprüfung habe
festgestellt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen zum Teil nicht abgegeben (ua
Schätzung des Zeitraumes 1-4/1989) bzw Umsätze betreffend die
Gesamtabrechnung einzelner Bauprojekte (ua Flughafen X, Objekte Y, Z) in den
eingereichten Voranmeldungen nicht erfasst gewesen seien. Es sei somit in diesem
Zeitraum zu eklatanten Umsatzsteuerverkürzungen gekommen. Im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht während der Betriebsprüfung habe der Bw von sich
aus eine Aufstellung über die gelegten Ausgangsfakturen des Jahres 1989,
die sich im wesentlichen - nicht enthalten seien Regierechnungen für andere
Unternehmen - gegenüber den von der Betriebsprüfung ermittelten
Besteuerungsgrundlagen nur bezüglich des Zeitpunktes der Vereinnahmung
(mangels lückenloser Bankkonten habe der Zeitpunkt der Vereinnahmung zum
Teil nur anhand einzelner Vermerke auf den Rechnungen nachvollzogen werden
können) unterschieden. Unter der Überschrift
"Schätzung für die Jahre 1988 bis 1990" (Tz 26 des
Berichtes) führte der Prüfer aus, aufgrund der in Tz 25
festgestellten Mängel der Aufzeichnungen (Umsatz- und
Gewinnverkürzungen des Jahres 1988, keine Aufzeichnungen bzw geeignete
Steuererklärungen für die Jahre 1989 und 1990, keine lückenlos
vorgelegte Bankkonten und Bankbelege) werde der Gewinn für diese Jahre
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt. Die
Gewinne der Jahre 1989 und 1990 würden in Anlehnung branchenüblicher
Gewinnspannen in Höhe von 10 % der von der Betriebsprüfung
festgestellten Einnahmen geschätzt. Für das Jahr 1988 habe die
Betriebsprüfung eine Gewinnzuschätzung im Ausmaß von 10 %
der nichterklärten Einnahmen dem bisherigen Betriebsergebnis zugerechnet.
Dadurch ergäben sich - im Einzelnen dargestellte - näher
genannte Besteuerungsgrundlagen. Die detaillierten Beträge seien dem
Abgabepflichtigen während des Prüfungsverfahrens persönlich
bekannt gegeben worden. Weiters enthält der Bericht Ausführungen
betreffend Kfz-Kosten und nicht anerkannte Ausgaben sowie betreffend
Gewerbesteuer.
Anlässlich der Schlussbesprechung verweigerte der
steuerliche Vertreter des Bw die Unterfertigung der Niederschrift. Der
Prüfungsbericht wurde dem steuerlichen Vertreter des Bw mit Zustellnachweis
rund eine Woche vor Einbringung der Berufung zugestellt.
Das Finanzamt erließ für die Jahre 1987 bis 1996
Umsatzsteuerbescheide, für die Jahre 1987 bis 1997
Einkommensteuerbescheide sowie für die Jahre 1987 bis 1993
Gewerbesteuerbescheide, wobei es in den Bescheiden für die Jahre 1988 bis
1994 zur Begründung auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, welche der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw dem
Prüfungsbericht zu entnehmen seien, verwies.
In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen
führte der Bw aus, er fechte diese Bescheide ihrem gesamten Inhalt nach aus
den Gründen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und der unrichtigen
rechtlichen Beurteilung an. Die Begründung der angefochtenen Bescheide
- der Verweis auf die Feststellungen der Betriebsprüfung - sei
unvollständig und unzureichend, da ihm die Niederschrift über die
Schlussbesprechung und der Prüfungsbericht nicht vollständig zur
Kenntnis gebracht worden seien. Es seien sämtliche bezughabenden Urkunden,
die zur Betriebsprüfung heranzuziehen seien vernachlässigt worden,
zumal diese nach der erfolgten Beschlagnahme beim zuständigen LG für
Strafsachen in Verwahrung befänden und bei der Durchführung der
Betriebsprüfung nicht herangezogen worden seien. Darüber hinaus
erweise sich die Festsetzung für die Jahre 1987 bis 1989 als verfristet. Es
bestehe ein subjektives Recht des Abgabepflichtigen, dass sämtliche zur
Ermittlung der Festsetzung der Abgaben notwendigen Urkunden eingesehen und
sämtliche Abrechnungen der Betriebsprüfung zugrunde gelegt
würden. Das Finanzamt habe es jedoch unterlassen, die vom Finanzamt S im
Zuge einer Betriebsprüfung beschlagnahmen Unterlagen einzusehen und der
Steuerbemessung beim Bw zugrunde zu legen. Das Finanzamt werde daher auch die
vom Finanzamt S beschlagnahmen und beim zuständigen Landesgericht
hinterlegten Belege einzusehen und der Steuerbemessung zu Grunde zu legen haben.
Der Prüfer erstatte zur Berufung folgende
Stellungnahme:
Die Berufung
richtet sich gegen die Umsatz-, und Einkommensteuerbescheide der Jahre 1987
- 1995 sowie gegen die Gewerbesteuerbescheide der Jahre 1987 -
1993.
In seinen
Ausführungen rügt der Bw die von der BP erstmalig durchgeführten
Erstveranlagungen im Wesentlichen damit, dass die Besteuerungsgrundlagen auf
unrichtige Feststellungen und einer falschen Sachverhaltsbeurteilung beruhen.
Konkret führt er in der Folge an, über die Niederschrift sowie dem
Prüfungsbericht nicht in vollständiger Weise in Kenntnis gesetzt
worden zu sein. Daher sei die Begründung der Bescheide völlig
unzureichend und unvollständig.
Aus den
Berufungsausführungen ist nicht näher zu entnehmen, inwiefern dem Bw
getroffene Feststellungen vorenthalten wurden bzw Sachverhalte im Unklaren
blieben. Im Ermittlungsverfahren wurden sowohl mit dem Bw als auch mit dessen
steuerlichen Vertreter von der Kanzlei R-GmbH die Prüfungsfeststellungen
erörtert. Noch im Abschlussstadium der Prüfung wurde der Bw mehrfach
und über einen längeren Zeitraum mehrmals gebeten, fehlende
Geschäftsunterlagen vorzulegen. Letztmalig wurde er mit Vorhalt vom
2.5.2000 (persönlich übernommen am 3.5.2000) aufgefordert,
Buchhaltungen (1987 und 1990) und Steuererklärungen (1989-1990) vorzulegen.
Am 13.7.2000 erschien der Bw persönlich - ohne diese Unterlagen - und
ersuchte um Terminaufschub der Schlussbesprechung, da er noch Unterlagen vom
Finanzamt S bekomme. Darauf hin wurde die Schlussbesprechung auf den 21.8.2000
verschoben.
Allerdings
blieb der Bw - nachdem seinem Ersuchen stattgegeben wurde, die Besprechung in
der Steuerberatungskanzlei abzuhalten - diesem Termin ohne Anführung von
Gründen fern. Der steuerliche Vertreter war in der Folge nicht bereit, die
Niederschrift über die Schlussbesprechung, ohne Beisein des Bw, zu
unterfertigen.
Im
Ermittlungsverfahren stellte die BP für jene Jahre, für die
Aufzeichnungen vorlagen (1988, Voranmeldungszeitraum 1989), gravierende
Umsatzverkürzungen - aufgrund nicht abgerechneter Projekte - fest. Für
jene Jahre, für die der Bw weder Steuererklärungen noch
vollständige Aufzeichnungen vorlegen konnte (1989 - 1990), hat die BP die
Umsätze aufgrund der vorhandenen Unterlagen ermittelt und die Gewinne unter
Zugrundelegung branchenüblicher Kennziffern (10 % der Umsätze) im
Schätzungswege errechnet.
Fazit: Dem Bw
wurde ausreichend Möglichkeit gegeben, die für ihn bedeutsamen
Umstände darzulegen. Eine geeignetere Methode, die Besteuerungsgrundlagen
festzustellen, war im konkreten Fall nicht anwendbar.
Wie bereits
angeführt, stellte die BP bei Prüfung der Aufzeichnungen des Jahres
1988 sowie der Voranmeldezeiträume 1989 fest, dass Umsätze betreffend
die Abrechnung einzelner Bauprojekte steuerlich nicht erfasst waren und dieser
Umstand zu eklatanten USt-Verkürzungen führte. Gem § 207 (2) BAO
beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben 10 Jahre. Diese
Beurteilung gilt unabhängig vom Prüfungsauftrag. Die
Hinterziehungskriterien wurden von der BP sowohl im BP Bericht als auch in der
Niederschrift zur Schlussbesprechung dargestellt.
Aber auch im
Fall der Bemessungsverjährung wäre keine Verfristung eingetreten, da
zum wiederholten Mal, durch nach außen hin gerichtete Amtshandlungen der
zuständigen Behörden eine Fristenhemmung eingetreten ist.
Im Detail:
Gleich nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens, durch das Finanzamt K.-Stadt
am 6.7.1989, teilte der steuerliche Vertreter am 17.7.1989 mit, sein Mandant
habe den Berufs-, u Wohnsitz nach X-Stadt verlegt. Eine diesbezügliche
Meldung über die Verlegung des Gewerbebetriebes war jedoch - wie sich
später herausstellte - erst am 16.5.1995 beim Magistrat der X.-Stadt
eingelangt. Speziell aufgrund div. Erhebungen (Observierung durch die PASt,
Anzeige eines Mitarbeiters des Bw) gab es daher weiterhin Grund zur Annahme,
dass sich der Ort der Geschäftsleitung des Bw in K-Stadt bzw S befand. Eine
im 9/1990 durchgeführte Hausdurchsuchung brachte vorerst insofern eine
Klärung, als der Bw das gemeinsam mit seiner Gattin bewohnte
Einfamilienhaus in S, T-Gasse auch zu Büro- und Geschäftszwecken
nutzte und dort wesentliche Geschäftsunterlagen bezüglich der
persönlichen Geschäftstätigkeit und jener seiner Firmen
vorgefunden und sichergestellt werden konnten.
Als im Rahmen
einer weiteren Amtshandlung durch den AED des Finanzamtes S der Bw im Juli 1992
schriftlich angab, seinen Hauptwohnsitz nach X--Stadt verlegt zu haben, wurden
die Akten endgültig nach X--Stadt abgetreten.
Am 14.6.1991
bzw am 1.4.1992 reichte der steuerliche Vertreter, die Steuererklärungen
der Jahre 1989 und 1990 erstmalig beim Finanzamt_XY ein. Jedoch wurden
Umsätze und Betriebsergebnisse unter Hinweis auf die Beschlagnahme mit 0
angegeben.
In der Folge
richtete am 24.1.1991 und 27.11.1992 das Finanzamt_XY erstmals Anfragen an das
zuständige_Landesgericht_für_Strafsachen, um die Zuständigkeit
und den Aufenthalt des Bw (nach der Untersuchungshaft) zu
klären.
Mit Schreiben
vom 3/1995 ersuchte die ha BP das
zuständige_Landesgericht_für_Strafsachen nachweislich um Übergabe
der beschlagnahmten Geschäftsunterlagen betreffend_den_Bw. Übernommen
wurden sämtliche Geschäftsunterlagen ab dem Zeitraum 1988, die mit dem
Einzelunternehmen des_Bw in Verbindung standen.
In der Folge
mussten durch die BP unleserliche Disketten wieder lesbar gemacht und eine
große Menge von Unterlagen gesichtet bzw ausgewertet werden. Nach
erfolgter Auswertung wurden dem Bw - nach eingeholter Zustimmung durch das
Landesgericht für Strafsachen - am 17.4.2000 die einbehaltenen Unterlagen
wieder rückerstattet. Über die Rückerstattung wurde ein Protokoll
aufgenommen. Sowohl während des BP-Verfahrens als auch im Zeitraum nach der
Rückgabe bzw dem endgültigen Abschluss durch die BP (August 2000)
hatte der Bw hinreichend Gelegenheit, Beweismittel neu hervorzubringen bzw die
Richtigkeit der Auswertungen zu überprüfen.
Fazit: Die
Rüge des Bw, die BP hätte maßgebliche Unterlagen bei der
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht herangezogen, stellt sich als
haltlos heraus. Die Verjährungsfrist beträgt im Hinterziehungsfall 10
Jahre und wird auch sonst durch jede nach außen hin erkennbare
Amtshandlung unterbrochen.
Nach Ansicht
der BP waren daher die Berufungsausführungen nicht geeignet, der Berufung
zum Erfolg zu verhelfen. Die Berufung wäre daher vollinhaltlich
abzuweisen.
Das Finanzamt hielt dem Bw mit Schreiben vom 3.1.2002 diese
Stellungnahme des Prüfers zur Gegenäußerung vor, wobei es
ausführte, der Bw werde darauf hingewiesen, dass die Veranlagung für
die Jahre 1987 und 1995 erklärungsgemäß erfolgt sei, für
die Jahr 1991 bis 1994 keine Hinzuschätzungen erfolgt seien und aus der
Berufung nicht ersichtlich sei, wie die Bescheide abgeändert werden
sollten.
Aus einem Aktenvermerk vom 13.2.2002 ist ersichtlich, dass
das Finanzamt S dem Bw die beschlagnahmen Unterlagen an diesem Tag
ausgehändigt hat.
In Beantwortung des Vorhaltes des Finanzamtes vom 3.1.2002
erklärte der Bw, er habe zwischenzeitig "verschiedene
Unterlagen" vom Finanzamt S ausgefolgt erhalten. Um eine Erwiderung zur
Stellungnahme des Prüfers abgeben zu können fehlten jedoch weitere
Unterlagen. Die Betriebsprüfung habe die Disketten des Bw lesbar gemacht,
dadurch seien diese jedoch nunmehr für das Datensystem des Bw nicht mehr
lesbar. Er ersuche daher um Übermittlung der von der Betriebsprüfung
erstellten Ausdrucke über diesen Disketteninhalt um eine entsprechende
Ausarbeitung vornehmen zu können. Es seien ihm darüber hinaus vom
Finanzamt S nicht sämtlichen Belegordner ausgefolgt worden. Die
zurückbehaltenen Belegordner beträfen Unterlagen der Jahre 1989 und
1990.
Das Finanzamt S teilte dem bescheiderlassenden Finanzamt
über entsprechende Erkundigungen mit, dass am 13.2.2002 dem Bw 8 Ordner
(Jahre 1993 bis 1997) mit Unterlagen nachweislich ausgehändigt worden
seien. Die im Finanzamt S verbliebenen Unterlagen beträfen näher
genannte Firmen und seien bisher nicht abgeholt worden. Entgegen den
Behauptungen des Bw hätten sich Unterlagen der Jahre 1989 und 1990 des
Einzelunternehmens des Bw nie im Finanzamt S befunden.
Das bescheiderlassende Finanzamt forderte den Bw mit
Vorhalt vom 4.6.2002 auf, eine Vollmacht vorzulegen sowie innerhalb einer
näher genannten Frist eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des
Prüfers abzugeben bzw die beantragten Änderungen zu beziffern.
In Beantwortung dieses Vorhaltes wiederholte der Bw sein
Vorbringen betreffend die Lesbarkeit der Disketten und erklärte, er habe
bisher die beantragten Ausdrucke nicht erhalten, sodass er in der Sache keine
Stellungnahme abgeben könne. Aus dem beim Finanzamt S erliegenden
Datenträger sei ersichtlich, dass das Ergebnis der Betriebsprüfung
unrichtig sei. Dieses Ergebnis sei nämlich ohne Berücksichtigung der
entsprechenden Datensätze und Auswertungen aus der Buchhaltung des Bw
erfolgt. Daher stelle er den Antrag, diese Datensätze bzw Aufzeichnungen
beizuschaffen und dem Ergebnis der Betriebsprüfung zugrundezulegen bzw
gegenüberzustellen.
Das Finanzamt erließ für die Jahre 1996 und 1997
eine abweisende Berufungsvorentscheidungen, wobei es zur Begründung
ausführte:
In der Berufung
vom 13.11.2000 wird begründend ausgeführt, dass die Veranlagung unter
Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung
erfolgte und die Begründung der Niederschrift zu entnehmen
sei.
Die
Berufungsausführungen sind inhaltsgleich mit der Berufung gegen die
Steuerbescheide betreffend die Jahre 1987 bis 1995. Es wird dabei aber
übersehen, dass die Bescheide für die Jahre 1996 und 1997 nicht auf
Grund der Betriebsprüfung ergangen sind.
In der
Bescheidbegründung wird darauf hingewiesen, dass die Besteuerungsgrundlagen
wegen Nichtabgabe der Erklärungen gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt wurden.
Soweit die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln
oder berechnen kann, hat sie diese gemäß
§ 184 Abs 1 BAO zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu
schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen wesentlich sind.
Nach Abs 3 leg.
cit. ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach der Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt.
Gegenstand der
Schätzung sind Besteuerungsgrundlagen. Ziel der Schätzung ist, den
wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen.
Jeder
Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 8.9.1992,
89/14/0014). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der
materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder
Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 25.2.1994,
93/17/0406).
Die
Schätzungsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn die Partei kein
Verschulden an der Nichtvorlage von Unterlagen trifft (VwGH 25.6.1997,
97/15/0058; 12.12.1995, 92/14/0031; 13.10.1993, 89/13/0078).
Zu
schätzen ist dann, wenn der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur
Einreichung der Abgabenerklärungen also nicht nachkommt (VwGH 23.6.1992,
92/14/0028).
Im
gegenständlichen Fall wurden für die Jahre 1996 und 1997 keine
Steuererklärungen abgegeben. Es war somit die Berechtigung zur
Schätzung der Bemessungsgrundlagen gegeben.
Die
Umsätze für 1996 wurden mit ATS 400.000,--, die abzugsfähigen
Vorsteuern mit ATS 20.000,-- ermittelt.
Als Gewinn aus
Gewerbebetrieb wurden ATS 50.000,-- angesetzt. Die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung wurden aufgrund der einheitlich und gesonderten Feststellung zu
St.Nr. nnn/nnnn - Finanzamt AB und St.Nr. mmm/mmmm - Finanzamt K.--Stadt
berücksichtigt.
Im Jahr 1997
wurden neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf Grund des
Feststellungsbescheides zu St.Nr. mmm/mmmm des Finanzamtes K.--Stadt angesetzt.
Einwendungen müssten gemäß
§ 252 BAO gegen den
Feststellungsbescheid gerichtet werden.
Da für
das Jahr 1996 auf Grund der Nichtabgabe der Erklärungen die
Schätzungsberechtigung gem. § 184 BAO gegeben war und für das
Jahr 1997 die Einkünfte aus dem Feststellungsbescheid zu
berücksichtigen sind, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Der Bw beantragte die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne sich inhaltlich zur
Begründung der Berufungsvorentscheidungen zu äußern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Verjährung
Der Bw wendet ein, für die Jahre 1987 bis 1989 sei
Verjährung eingetreten und die Festsetzung daher zu Unrecht
erfolgt.
§ 209 BAO in der im Zeitpunkt der Erlassung der
angefochtenen Bescheide geltenden Fassung lautete:
(1) Die Verjährung wird
durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach
außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in
welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu
zu laufen.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die
Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der
Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich
ist.
(3) Das Recht auf Festsetzung
einer Abgabe verjährt spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung
des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes
wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf
Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens
fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.
Die Judikatur spricht im Großen gesehen jedwedem
Verwaltungshandeln die Wirkung der Verjährungsunterbrechung zu, das im
Außenbereich der Abgabenverwaltung einwandfrei erkennbar ist
("irgendeine Handlung"), wenn es den Zielen der Geltendmachung eines
Abgabenanspruches oder der Feststellung von Abgabepflichtigen zu dienen bestimmt
ist, in einem inneren, sachlichen, nachvollziehbaren Bezug zu
Abgabenansprüchen steht und nach außen auch zu erkennen ist, dass das
Ziel der Tätigkeit die Realisierung von Abgabenansprüchen ist (vgl
Stoll, BAO-Kommentar, 2187). Die
Amtshandlung muss von der Art nach außen erkennbar sein, dass sie auf
einen Abgabenanspruch abzielt, wenn auch im Hinblick auf die abgabenrechtliche
Geheimhaltung (§ 48a BAO) nicht gefordert werden kann, dass die
näheren Umstände und die Personen, die Abgabepflichtige sind, bekannt
zu geben sind (vgl in diesem Sinn
Stoll, BAO-Kommentar, 2192). Auch
Anfragen an Gemeinden, Meldeämter und Gerichte (vgl
Ritz,
BAO-Kommentar3, §
209 Tz 26) unterbrechen, ebenso wie eine Akteneinsicht in einen Gerichtsakt die
Verjährung (VwGH 5.4.2001, 2000/15/0150).
Mit Bescheid vom
8.5.1989 hat das Finanzamt K.--Stadt ein
Ansuchen des Bw um Verlängerung der (Nach)Frist zur Abgabe der Umsatz-,
Einkommen- und Gewerbesteuererklärung für das
Jahr 1987 abgewiesen.
Mit Bescheid vom
4.5.1990 hat das Finanzamt K.--Stadt ein
Ansuchen des Bw um Verlängerung der (Nach)Frist zur Abgabe der Umsatz-,
Einkommen- und Gewerbesteuererklärung für das
Jahr 1988 abgewiesen.
Mit Datum vom
25.1.1991 erging ein
Feststellungsbescheid (Mitteilung über die gesonderte Feststellung an das
Finanzamt XY in X--Stadt) des Finanzamtes T betreffend eine Liegenschaft in 1160
X--Stadt.
In einem Bericht des Finanzamt K.--Stadt vom 16.5.1990
betreffend den Verdacht auf Abgabenhinterziehung iSd § 33 Abs 1 FinStrG bzw
Mittäterschaft wird ua betreffend den Bw ausgeführt, im Zuge des im
genannten Finanzamt anhängigen Erhebungsverfahrens gemäß
§ 82 Abs 1 FinStrG bei ua dem Bw sei eine Vielzahl von Feststellungen
getroffen worden, welche auf umfangreiche Abgabenhinterziehungen schließen
lasse. Insbesondere seien unter den im Zuge der freiwillig gestatteten
Durchsuchung der Betriebsräume sowie des PKW des Bw für
Prüfungszwecke mitgenommenen Unterlagen eine Unzahl Hinweise und auch viele
schlüssige Beweise auf Abgabenhinterziehung vorgefunden worden. Zu
zahlreichen näher genannten Firmennamen seien hiezu weitere Feststellungen
getroffen worden. Bei einer näher genannten Firma handle es sich um ein
Einzelunternehmen des Bw, welches laut vorliegenden Unterlagen bereits seit 1987
bis laufend tätig geworden sei (siehe Honorarnote vom 20.10.1987 oder
Generalunternehmerausschreibung vom 4.5.1988 etc).
Eine Anzeige vom 30.8.1990 betreffend den Bw enthält
umfangreiche Angaben ua betreffend das Einzelunternehmen des Bw sowie betreffend
zahlreiche in einer Nahebeziehung zum Bw stehender Firmen.
Am 21.9.1990 fand
auf Grundlage eines Hausdurchsuchungsbefehles des zuständigen
Landesgerichtes eine Hausdurchsuchung in einer Wohnung des Bw
statt.
Mit Schreiben vom
24.1.1991 des Finanzamt XY in X--Stadt
an das zuständig Landesgericht für Strafsachen fragte das Finanzamt ua
an, welche Wohnadresse der Bw nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft
angegeben habe bzw wie sein allenfalls davon abweichender Wohnsitz nunmehr
laute.
Mit Schreiben vom
27.11.1992 fragte das Finanzamt XY
nochmals beim zuständigen Landesgericht ua an, wo der Bw derzeit seinen
Wohnsitz habe sowie, welche Tätigkeit er derzeit ausübe.
Am 22.3.1995
übernahm der Prüfer beim Landesgericht für Strafsachen in Wien
beschlagnahmte Geschäftsunterlagen des Bw.
Mit Datum vom 10.12.1996 fertigte das Finanzamt XY in
X--Stadt einen Prüfungs- und Nachschauauftrag hinsichtlich ua Umsatz-,
Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre
1987 bis 1994 betreffend den Bw aus.
Dieser Prüfungs- und Nachschauauftrag wurde dem Bw bzw dessen steuerlichen
Vertreter am 13.12.1996 zur Kenntnis
gebracht.
Aus dem genannten Bericht des Finanzamt K.--Stadt und der
genannten Anzeige ergibt sich, dass das Finanzamt zumindest für die Jahre
1987 bis 1990 Anlass hatte, Ermittlungen betreffend Umsatz-, Einkommen- und
Gewerbesteuer des Bw anzustellen. In diesem sachlichen Kontext wurden die
genannten, nach außen erkennbaren Amtshandlungen (Hausdurchsuchung,
Schreiben an das zuständige Landesgericht, Übernahme von
Geschäftsunterlagen), gesetzt. Diese Amtshandlungen waren geeignet, die
Verjährung zu unterbrechen.
Die Verjährungsfrist für die strittigen Abgaben
für das Jahr 1987 wurde in den Jahren 1989, 1990, 1991, 1992, 1995 und 1996
unterbrochen und lief daher bis zum Ablauf des Jahres 2001. Die
Verjährungsfrist für die strittigen Abgaben für das Jahr 1988
wurde in den Jahren 1990, 1991, 1992, 1995 und 1996 unterbrochen und lief daher
bis zum Ablauf des Jahres 2001. Die Verjährungsfrist für die
strittigen Abgaben für das Jahr 1989 wurde in den Jahren 1990, 1991, 1992,
1995 und 1996 unterbrochen und lief daher bis zum Ablauf des Jahres 2001.
Im Jahr 2000 sind die strittigen Abgabenbescheide ergangen.
Diese sind somit innerhalb der Verjährungsfrist erlassen worden und daher
insoweit zu Recht ergangen.
2.
Schätzung
Der Bw wendet sich in seiner Berufung gegen die Höhe
der Abgabenfestsetzungen in den angefochtenen Bescheiden, wobei er jedoch
lediglich vorbringt, die Begründung sei unvollständig bzw ihm nicht
zur Kenntnis gebracht worden sowie das Finanzamt habe bestimmte Unterlagen zu
Unrecht vernachlässigt.
Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit der
angefochtenen Bescheide auf. Das Finanzamt hat lediglich für die Jahre 1988
bis 1990 sowie für die Jahre 1996 und 1997 eine Schätzung vorgenommen.
Die Festsetzungen für die Jahre 1987 und 1995 ergingen
erklärungsgemäß, die Festsetzungen für die Jahre 1991 bis
1994 erfolgten grundsätzlich auf Grundlage der abgegebenen
Steuererklärungen. Wie das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung
zutreffend ausgeführt hat, hat die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen
kann, gemäß
§ 184 Abs 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Ferner ist nach
§ 184 Abs 3 BAO zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach der Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt. Gegenstand der Schätzung sind
Besteuerungsgrundlagen. Ziel der Schätzung ist, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist
dabei eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt
und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt,
muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Die
Schätzungsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn die Partei kein
Verschulden an der Nichtvorlage von Unterlagen trifft. Zu schätzen ist also
dann, wenn der Abgabenpflichtige seiner Verpflichtung zur Einreichung der
Abgabenerklärungen nicht nachkommt (vgl die bei
Ritz,
BAO-Kommentar3, §
184 Tz 3 ff zitierte Rechtsprechung des VwGH). Der Prüfer hat in
seinem Bericht für die Jahre 1988 bis 1990 im Einzelnen die
Schätzungsmethode und das erzielte Schätzungsergebnis dargelegt.
Ebenso hat dies das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung für die
Jahre 1996 und 1997 getan. Der Bw ist diesen Ausführungen inhaltlich nicht
entgegengetreten und sind auch beim Unabhängigen Finanzsenat keine Zweifel
an der inhaltlichen Richtigkeit der Schätzungsergebnisse
entstanden. Die Behauptung, dass dem Bw (bzw dessen steuerlichen
Vertreter) der Prüfungsbericht und die Niederschrift über die
Schlussbesprechung nicht zur Kenntnis gebracht worden wären widerspricht
- wie dargestellt - der Aktenlage. Soweit der Bw die
Übermittlung von Ausdrucken der lesbar gemachten Disketten beantragt hat,
hat das Finanzamt S mitgeteilt, dass diese Disketten keine Angaben zu den Jahren
1989 bis 1990 enthielten. Dem Antrag konnte daher nicht entsprochen
werden.
Die Berufung erweist sich somit insgesamt als
unbegründet und war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO
abzuweisen.
Wien, am 8.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3607-W/02
- Stammnummer
- 22626
- Gültig
- 08.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF