Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0013-F/06
Der Beschuldigte hat jahrelang weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0013-F/06vom 31.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates I, Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen
KPN, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Mai 2006 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Feldkirch als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 19. April 2006
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde I.
Instanz hat gegen den Beschwerdeführer (Bf.) das Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als für die
abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher des beim Finanzamt Feldkirch unter
der xxx geführten Einzelunternehmens HU fortgesetzt in mehrfachen
Tathandlungen an den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten im Zeitraum
März 2004 bis April 2006 vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von
dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen,
nämlich durch das Unterlassen der Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldungen bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der Zahllasten
für die Monate 01-12/04, 01-12/05 und 01-02/006 eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen in noch festzustellender Höhe bewirkt hat,
wobei es ihm darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen und hiemit das Finanzvergehen der
gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach den §§ 33 Abs. 2
lit a, 38 Abs. 1 lit a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht
eingebrachte Beschwerde, welche damit begründet wird, die Vollmacht des Bf.
habe keinen Auftrag zur Wahrnehmung der Aufgabe eines Steuerberaters beinhaltet.
Es sei dem Bf. nicht bekannt gewesen, dass die steuerlichen Belange nicht mehr
von einem Steuerberater wahrgenommen worden seien.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach § 82 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz die ihr gemäß den §§ 80 und 81 FinStrG zukommenden
Verständigungen darauf zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens bestimmter Umstände rechtfertigen.
Gemäß
§ 33 Abs 2 lit a FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs 3 lit b FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz
oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.
Gemäß
§ 21 Abs 1 UStG 1994 hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Die
Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete
Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich
für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt
für Unternehmer, deren Umsätze gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,-- € nicht
überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der
Voranmeldung.
Die Verletzung der o.a. Verpflichtung kann derart erfolgen,
dass schon der Umsatz - und damit in weiterer Folge die
Umsatzsteuervorauszahlung - zu niedrig erklärt wird, dass zu Unrecht
Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in überhöhtem Ausmaß
geltend gemacht werden, und schließlich auch in der Weise, dass Vorsteuern
in einer nicht der Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt
werden.
Die Abgabenverkürzung kann aber ebenso wie im
gegenständlichen Verfahren durch Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
und Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt werden.
Gemäß
§ 38 Abs. 1 lit. a
FinStrG handelt derjenige, dem es bei der Abgabenhinterziehung darauf ankommt,
sich durch die wiederkehrende Begehung eines Schmuggels, einer
Abgabenhinterziehung oder einer Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
oder einer Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen, gewerbsmäßig.
Zur objektiven Tatseite:
Es ist unbestritten, dass betreff des Einzelunternehmens HU
durch das Unterlassen der Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bei
gleichzeitiger Nichtentrichtung der Zahllasten für die Jahre 2004, 2005 und
die Monate 01-02/2006 Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen in noch
festzustellender Höhe bewirkt wurden.
Zur subjektiven Tatseite:
Der Bf. führt hiezu in seiner Beschwerde aus, dass
seine Vollmacht betreff des Unternehmens keinen Auftrag zur Wahrnehmung der
Aufgabe eines Steuerberaters beinhaltet habe. Es sei ihm nicht bekannt gewesen,
dass die steuerlichen Belange nicht mehr vom Steuerberater wahrgenommen worden
seien.
Der Bf. hat in seiner Vernehmung als Verdächtiger am
19.1.2006 beim Finanzamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde I. Instanz
angegeben, dass er die gesamten banktechnischen Geschäfte und auch die
gerichtlichen Sachen für Frau U mache. Die Umsatzsteuervoranmeldungen
für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume hätte der Bf.
einreichen müssen. Aber nachdem die Mieteinnahmen von der Bank abkassiert
worden seien bzw. werden, habe er kein Geld gehabt, die Umsatzsteuer zu
entrichten. Zum Vorwurf der Abgabenhinterziehung müsse der Bf.
geständig sein, es sei aber niemals seine Absicht gewesen, diese zu
hinterziehen. Der Bf. habe einfach kein Geld gehabt, diese monatlichen Zahlungen
zu leisten.
Die o.a. Aussagen des Bf. kommen einem Geständnis
gleich und ist dadurch der Verdacht des ihm vorgeworfenen Finanzvergehens im
höchstem Maße begründet. Wenn der Bf. anführt, dass es
niemals seine Absicht gewesen sei, Abgaben zu hinterziehen, so ist hiezu zu
bemerken, dass die Motivation, welche zur vorgeworfenen Abgabenhinterziehung
geführt hat, betreff des Tatvorwurfes keine Rolle spielt. Es wird vom
unabhängigen Finanzsenat hiezu auch bemerkt, dass aus den Angaben des Bf.
hervorgeht, dass dieser praktisch eine Generalvollmacht betreff sämtlicher
Gelder der HU hat und bestimmt, was, wann und womit gezahlt wird.
In Anbetracht der Aussagen des Bf. erweist sich das
Vorbringen in der Beschwerde als nicht zielführend, wurde dem Bf. ja auch
nicht vorgeworfen, dass er die Aufgaben eines Steuerberaters nicht wahrgenommen
habe, sondern dass er die von ihm selbst bestätigte ihm obliegende
Verpflichtung der termingerechten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.
deren Entrichtung vorsätzlich nicht erfüllt und dadurch in weiterer
Folge wissentlich Abgabenhinterziehungen begangen hat. Der Vorwurf der
Wissentlichkeit wird dadurch erhellt, dass der Bf. zu Protokoll gegeben hat,
dass ihm einfach das Geld gefehlt habe, diese monatlichen Zahlungen zu leisten.
Dass dem Bf. die prinzipielle Verpflichtung betreff der Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt war und er diese zumindest mit bedingtem
Vorsatz nicht erfüllt hat, kann auf Grund der Ausübung
selbständiger Tätigkeiten durch den Bf. über viele Jahre
überhaupt nicht in Frage gestellt werden, sondern ist dieser Umstand als
gegeben anzunehmen.
Überdies wurde der Vorwurf der
gewerbsmäßigen Begehung im Sinne des § 38 Abs.1 lit.a FinStrG
gegen den Bf. erhoben. Gewerbsmäßigkeit liegt dann vor, wenn der
Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Begehung der Tat eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei Gewerbsmäßigkeit nicht
voraussetzt, dass die Einkommensquelle regelmäßig und dauernd
fließt. Der Bf. handelte offensichtlich in der Absicht, sich durch die
wiederholten wissentlich unterbliebenen Steuerzahlungen u.a. auch einen
zusätzlichen Lebensunterhalt für einen gewissen Zeitraum
sicherzustellen bzw. diverse Ausgaben bestreiten zu können, zu denen er
ansonsten nicht imstande gewesen wäre.
Das Finanzamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde I.
Instanz hat somit zu Recht das Finanzstrafverfahren gegen den Bf. wegen des
begründeten Tatverdachtes der gewerbsmäßigen
Abgabenhinterziehung eingeleitet. Endgültige Feststellungen zu treffen, ist
nicht Aufgabe eines Beschwerdeverfahrens, sondern wird diese Aufgabe der
Finanzstrafbehörde I. Instanz in weiterer Folge obliegen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 31. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 80 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 81 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-F/06
- Stammnummer
- 22569
- Gültig
- 31.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF