Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0426-W/03
Haftung von Abgaben, denen Schätzung der Bemessungsgrundlage zugrundeliegt, bei Geschäftsführerwechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0426-W/03vom 30.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufungen der Bw., vertreten durch WTG Steuerberatungsgesellschaft mbH,
1030 Wien, Am Modenapark 10/16, vom 22. März 2002 und
9. Oktober 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Mödling vom
21. Februar 2002 sowie 9. September 2002 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO im Beisein der
Schriftführerin Edith Madlberger nach der am 30. Mai 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Den Berufungen
wird insoweit stattgegeben, als die Haftungsschuld nunmehr mit
€ 510.898,16 festgesetzt wird. Im Übrigen werden die Berufungen
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 18. Jänner 2001 wurde über das
Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkurs wurde am
12. Juni 2001 mangels Vermögens wieder aufgehoben.
Das Finanzamt forderte die
Berufungswerberin (Bw.) mit Schreiben vom 17. April 2001 auf
bekanntzugeben, wie die vorhandenen Mittel verwendet worden wären und was
sie daran gehindert hätte, für die Entrichtung der Abgaben der
Gesellschaft aus deren Vermögen und laufenden Einnahmen Sorge zu tragen.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Mit Bescheid vom
21. Februar 2002 wurde die Bw. gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als
Geschäftsführerin der GmbH für Abgaben in der Höhe von
€ 33.299,06, nämlich
|
Umsatzsteuer
1995
|
1.363,71
|
Umsatzsteuer
1996
|
3.985,09
|
Umsatzsteuer
1997
|
12.415,50
|
Umsatzsteuer
1998
|
5.978,50
|
Umsatzsteuer
1-2/1998
|
4.183,92
|
Umsatzsteuer
1/1999
|
40,84
|
Umsatzsteuer
5/1999
|
140,04
|
Umsatzsteuer
9/1999
|
4.685,22
|
Stundungszinsen
1999
|
155,23
|
Säumniszuschlag
2000
|
351,01
zur Haftung
herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihr als Vertreterin
der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden
können.
In der dagegen am
22. März 2002 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte die Bw. ein,
dass bei ihrem Ausscheiden aus der Geschäftsführung der
Primärschuldnerin ein wesentlich geringerer Rückstand auf dem
Finanzamtskonto ausgewiesen gewesen wäre. Bei
erklärungsgemäßer Veranlagung der Umsatzsteuern bis zum Jahr
1999 hätte sich ein Guthaben ergeben müssen. Der von der Finanz auf
dem Konto ausgewiesene Rückstand wäre daher der Bw. nicht zuzurechnen.
Zum 29. Juni 2000 wären lediglich die U 1-2/1998 in Höhe von
ATS 57.572,00 sowie die U 9/1999 unbeglichen gewesen. Gegen die
Umsatzsteuerbescheide betreffend die Jahre 1995-1999 wäre mit gleicher Post
Berufung eingebracht worden.
Mit weiterem Bescheid vom
9. September 2002 wurde die Bw. gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als
Geschäftsführerin der GmbH für Abgaben in der Höhe von
€ 684.621,75, nämlich
|
Kapitalertragsteuer
1997
|
72.672,83
|
Kapitalertragsteuer
1998
|
72.672,83
|
Kapitalertragsteuer
1999
|
36.336,42
|
Umsatzsteuer
1997
|
58.138,27
|
Säumniszuschlag
1998
|
1.162,77
|
Umsatzsteuer
1998
|
72.672,84
|
Säumniszuschlag
1998
|
1.573,03
|
Umsatzsteuer
1999
|
174.033,27
|
Säumniszuschlag
1999
|
3.480,67
|
Körperschaftsteuer
1998
|
144.278,11
|
Körperschaftsteuer
1999
|
47.600,71
zur Haftung
herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihr als Vertreterin
der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden
können.
In der dagegen am
9. Oktober 2002 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte die Bw. die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung und wandte ein, dass die im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgaben zu Unrecht bestehen würden
und gegen die diesen Abgaben zugrundeliegenden Bescheide Berufung erhoben worden
wäre. Die Bw. wäre allen ihr als Geschäftsführerin
auferlegten Pflichten nachgekommen und und hätte sämtliche Abgaben
ordnungsgemäß erklärt.
In Beantwortung eines an sie
gerichteten Vorhaltes gab die Bw. mit Schreiben vom 6. Februar 2003
bekannt, dass sie für die GmbH Jahresabschlüsse und
Steuererklärungen erstellen hätte lassen, die abgegeben und veranlagt
worden wären. Die Richtigkeit der Steuererklärungen und der
Jahresabschlüsse könnte bei Vorlage der Unterlagen bewiesen werden.
Für das Nichtvorhandensein der Unterlagen könne die Bw. nicht zur
Verantwortung gezogen werden, da sämtliche Unterlagen nachweislich dem
neuen Geschäftsführer übergeben worden wären, der für
deren Beibringung haften würde. Weiters wäre im Zuge der
Betriebsprüfung und der dabei erfolgten Schätzung das
Parteiengehör verletzt worden. Da der Bw. die beabsichtigte Schätzung
niemals vorgehalten worden wäre, hätte das Finanzamt auch keine
Schätzungsbefugnis gehabt. Die der Bw. auferlegten Pflichten hätte sie
daher niemals schuldhaft verletzt.
Weiters führte die Bw. an,
dass die von der Finanz angenommenen Einnahmen nicht vorhanden gewesen
wären, weshalb auch keine Mittel zur Abgabenentrichtung zur Verfügung
gestanden wären. In dem von ihr zu verantwortenden Zeitraum hätte es
auch kein Kridaverfahren gegeben, sondern wären sämtliche
Gläubiger voll befriedigt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 13. Februar 2003 wurden beide Berufungen als unbegründet
abgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, dass zu den abgabenrechtlichen
Verpflichtungen eines Geschäftsführers insbesonders auch die
ordnungsgemäße Meldung und Entrichtung der laufenden
Selbstbemessungsabgaben gehören würden. Im Jahr 1997 wären
entweder keine Umsatzsteuervoranmeldungen oder UVA mit Gutschriften abgegeben
worden. 1998 wären Umsatzsteuerzahlungen nur in geringem Ausmaß
geleistet worden, weshalb es bei den Jahresveranlagungen zu Nachforderungen
gekommen wäre. Im Jahr 1999 wären Voranmeldungen nur bis September
gemeldet worden. Hingegen wären weder Zahlungen geleistet noch
Steuererklärungen abgegeben worden. Die im Haftungsbescheid enthaltenen
Abgabenforderungen wären im Zuge einer durchgeführten
Betriebsprüfung festgestellt und festgesetzt worden, wobei vorhandenes
Kontrollmaterial die Grundlage der Schätzung gebildet
hätte.
Fristgerecht beantragte die Bw.
mit Schreiben vom 13. März 2003 die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte erneut
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Ergänzend wurde mit
Schriftsatz vom 15. März 2003 vorgebracht, dass die Bw. bis
3. Februar 2000 Geschäftsführerin der GmbH gewesen wäre. Am
gleichen Tag wären sämtliche Gerschäftsunterlagen ab 1989
einschließlich des Entwurfes einer Bilanz für 1999 an den neuen
Geschäftsführer und Gesellschafter, Herrn R.D., übergeben worden.
Eine Bestätigung über den Erhalt dieser Unterlagen wurde beigelegt.
Nach einem neuerlichen Geschäftsführerwechsel wäre am
18. Jänner 2001 über das Vermögen der GmbH das
Konkursverfahren eröffnet worden.
Am 25. Mai 2000 wären
die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen 1997, 1998 und 1999 beim
Finanzamt Wien 4/5/10, das diese an das zuständige Finanzamt Baden
Mödling weitergeleitet hätte, eingereicht worden. Mit Bescheiden vom
28. März und 11. April 2001 wären die Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1997 sowie 1998 erklärungsgemäß
veranlagt worden. Am 9. September 2002 wären die Bescheide auf Grund
der vom 21. November 2001 bis 11. Juni 2002 durchgeführten
Betriebsprüfung ergangen.
Erst nach
Konkurseröffnung, wobei mittlerweile auf die Bw. noch zwei weitere
Geschäftsführer gefolgt wären, hätte eine
Betriebsprüfung Zuschätzungen für 1997 und 1998 sowie für
1999 und 2000 eine Totalschätzung vorgenommen. Die einzige Begründung
laut Betriebsprüfungsbericht sei die Feststellung, dass die
Schätzungsgrundlagen auf Grund des Kontrollmaterials bzw. der vorhandenen
Jahresabschlüsse ermittelt worden wären. Schon inhaltlich wäre
dies wohl unlogisch, wenn Zuschätzungen auf Grund vorhandener
Jahresabschlüsse erfolgen würden. Es wäre aber weder die Art noch
der Umfang des Kontrollmaterials angegeben gewesen. Darüber hinaus
wäre die Bw., die für die Jahre 1997 und 1998 verantwortlich gewesen
wäre, mit diesen Feststellungen nie konfrontiert worden, weshalb das laut
BAO normierte Parteiengehör gröblichst verletzt worden wäre.
Anhand der äußeren Umstände (Kleinunternehmen, wenig
Beschäftigte, geringes Einkaufsvolumen, etc.) könne der
zugeschätzte Umsatz unmöglich von dieser Gesellschaft ausgeführt
worden sein.
Dem allgemeinen Grundsatz des
Schadenersatzrechtes, dass auch der Beschädigte eine Pflicht zur
Schadensminderung bzw. Schadensvermeidung tragen würde, wäre die
Finanzverwaltung in keiner Weise gefolgt. Wenn bereits Bedenken hinsichtlich der
Jahresabschlüsse 1997 und 1998 vorgelegen wären, hätte keine
Veranlagung erfolgen dürfen, sondern im Rahmen eines Vorhalteverfahrens die
Geschäftsführerin zeitnah zu den näheren Umständen befragt
werden müssen. In diesem Stadium wäre vielleicht noch ein Zugriff auf
die an den neuen Geschäftsführer übergebenen Unterlagen
möglich gewesen. Durch den Umstand, dass die Betriebsprüfung ihre Zu-
und Totalschätzungen im Jahr 2002 durchgeführt hätte,
könnten diese keine taugliche Grundlage für den Ausspruch eines
Haftungsanspruches sein. Es würde daher an jeglichem Kausalzusammenhang
zwischen den Schätzungen und einer schuldhaften Pflichtverletzung der Bw.
mangeln.
Eine schuldhafte
Pflichtverletzung könne auch deshalb nicht vorliegen, weil dem
Abgabenschuldner in jedem Fall die zur Begleichung der durch die Schätzung
der Betriebsprüfung festgesetzten Abgabennachforderungen gefehlt
hätten, die GmbH nie Umsätze und Gewinne in der von der
Betriebsprüfung auf Grund einer Schätzung festgelegten Höhe
gehabt hätte. Es wäre daher zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen,
Abgaben in dieser Höhe zu entrichten. Nach Rechtsansicht des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 95/13/0236, 86/14/0077) wäre keine
schuldhafte Verletzung der dem Vertreter auferlegten abgabenrechtlichen
Pflichten gegeben, wenn dem Abgabenschuldner die Mittel zur Bezahlung der
Abgabennachforderungen fehlen würden.
Das Finanzamt hätte auch
nicht begründet, welches Verhalten der Bw. dazu geführt hätte,
dass sie die geschätzten Abgaben nicht entrichtet hätte. Die Bw.
hätte bis zur Zustellung der Haftungsbescheide nicht einmal Kenntnis vom
Ausmaß der Abgabennachforderungen gehabt. Es wäre von ihr auch nicht
zu vertreten, dass die nachfolgenden Geschäftsführer bzw. der
Masseverwalter den Betriebsprüfern keine Unterlagen übergeben
hätten, sodass die Besteuerungsgrundlagen durch die Betriebsprüfung
geschätzt worden wären.
Es wäre auch keine
Kausalität der Pflichtverletzung für die geschätzten
Abgabennachforderungen gegeben. Es könne nämlich nicht angehen, dass
jede noch so kleine Pflichtverletzung eines Geschäftsführers dazu
führen würde, dass er für jegliche auf Grund eines Fehlverhaltens
seiner Nachfolger geschätzte Abgabennachforderung haftbar gemacht werde.
Auch wenn nach dem in der Berufungsvorentscheidung zitierten Erkenntnis des VwGH
vom 30.5.1989, 89/14/0044, die Abgabenbehörde davon ausgehen könne,
dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
Abgabenschuld wäre, wenn der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflichten verletzen würde, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln
der Gesellschaft Sorge zu tragen, wären stets nur bestimmte, zur
Abgabenerhebung in Bezug stehende Pflichtverletzungen als
haftungsbegründend anzusehen.
Betreffend Kapitalertragsteuer
wäre im Haftungsbescheid nur ausgeführt worden, dass die Bw. nach
§ 95 Abs. 5 EStG ebenfalls haftbar zu machen sei. Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH müsse eine Bescheidbegründung
jedoch erkennen lassen, welcher als erwiesen angenommene Sachverhalt der
Entscheidung zugrundegelegt worden wäre, aus welchen Erwägungen die
belangte Behörde zur Einsicht gelangt wäre, dass gerade dieser
Sachverhalt vorliegen würde und aus welchen Gründen die Behörde
die Subsumption des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für
zutreffend erachten würde. Bezüglich Kapitalertragsteuer würde
aber jegliche Begründung fehlen.
Mit Schriftsatz vom
26. Mai 2006 brachte die Bw. weiters vor, dass die GmbH im Juli 1985
gegründet worden und bis zur Betriebsprüfung (Bericht vom
12. Juni 2002) steuerlich völlig unauffällig gewesen wäre.
Sie hätte lediglich mit den üblichen Problemen des Wirtschaftslebens,
insbesondere dem Preisverfall in der Baubranche und im Baunebengewerbe zu
kämpfen gehabt.
Der Bw. werde auf Grund dieses
Betriebsprüfungsberichtes eine Abgabenschuld angelastet, die weder dem
Grunde noch der Höhe nach gerechtfertigt wäre, da für den
Zeitraum 1997 bis 2000 Zuschätzungen erfolgt wären, die eine
Erfolgsänderung von ATS 12 Mio. nach sich gezogen hätte. Es
würde aber jeder wirtschaftlichen Erfahrung widersprechen, dass ein
Unternehmen in der Größenordnung der GmbH derartige Umsätze und
Gewinne, wie sie seitens der Betriebsprüfung unterstellt worden wären,
realisiert hätte. Die Begründung der Schätzung würde sich
darin erschöpfen, dass Jahresabschlüsse für 1997 und 1998
existieren würden und der steuerliche Vertreter zum Zeitpunkt der
Prüfung keine Vollmacht mehr gehabt hätte. Diese Begründung
könne aber einer weiteren Überprüfung in keiner Weise
standhalten, da weder ein innerer noch ein äußerer
Betriebsvermögensvergleich durchgeführt worden wäre. Es gebe auch
keine nähere Erläuterung, welches Kontrollmaterial mit welcher
Schlussfolgerung verwertet worden wäre und was aus den vorhandenen
Jahresabschlüssen für die Schätzungen ermittelt worden
wäre.
Da ein zur Haftung
herangezogener Schuldner nur für jene Beträge haften könne,
welche von der Gesellschaft auch tatsächlich geschuldet werden würden,
sei von vornherein eine Haftung der Bw. ausgeschlossen, weil die Abgaben laut
Betriebsprüfung jeglicher Grundlage entbehren würden. Von einer
möglichen Umsatzsteigerung im Jahr 2000 (laut Betriebsprüfung
wären angeblich 80 Dienstnehmer im Monat gemeldet gewesen) könne kein
Rückschluss auf Umsätze und Ergebnisse des von der Bw. zu vertretenden
früheren Zeitraumes gezogen werden.
Ergänzend wies die Bw.
darauf hin, dass sie auch Geschäftsführerin der Firma C-KG (nunmehr
H-KG) gewesen wäre, welche für den Zeitraum 1997 bis 1999 ebenfalls,
jedoch ohne Zuschätzungen, geprüft worden wäre. Der
Betriebsprüfungsbericht diene als weiteres Beweismittel, dass die Bw. ihren
steuerlichen Verpflichtungen im Wesentlichen nachgekommen wäre. Für
die GmbH wären demnach für die Jahre 1997 bis 1999 Bilanzen
vorgelegen, die laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
grundsätzlich den Anschein der Richtigkeit und der Vollständigkeit
beanspruchen könnten, sofern die Finanzverwaltung nicht das Gegenteil
nachweisen würde. Von einem gegenteiligen Beweis könne aber auf Grund
des abgeführten Betriebsprüfungsverfahrens keine Rede sein, weil die
wesentlichsten Grundlagen eines objektiven Verfahrens (Parteiengehör)
verletzt worden wären, da die Bw. erst durch den Haftungsbescheid von der
abgeschlossenen Betriebsprüfung Kenntnis erlangt hätte.
Als Eventualantrag ersuchte die
Bw. um Berücksichtigung des Umstandes, dass laut dem Firmenbuchauszug der
GmbH nach Eröffnung des Konkurses laut Beschluss vom 18. März
1998 dieser Konkurs mit Beschluss vom 20. Jänner 1999 wieder
aufgehoben worden wäre, da der von der Bw. angestrebte Zwangsausgleich
rechtskräftig bestätigt worden wäre. Gemäß der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.1996, 95/16/0077)
würde sich aus der Subsidiarität und Akzessorität der Haftung
nach § 9 BAO zwingend ergeben, dass ein Vertreter einer
juristischen Person nur dann in Anspruch genommen werden dürfe, wenn der
Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit nicht nachkommen würde und die Abgabe
uneinbringlich wäre. Die Haftung könne daher für nicht mehr
bestehen bzw. für nicht mehr begründet werden, als der Hauptschuldner
leisten müsse. Beim Zwangsausgleich würde dies bedeuten, dass für
Abgaben, die noch vor der rechtskräftigen Beschlussfassung des
Zwangsausgleiches fällig gewesen wären, nur die Zwangsausgleichsquote
beim Haftungspflichtigen gefordert werden könne, sofern die anderen
Voraussetzungen für die Haftung vorliegen würden.
In der am 30. Mai 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung brachte der steuerliche
Vertreter der Bw. ergänzend vor, dass die Bw. im Zeitpunkt der
Übergabe der Geschäftsführertätigkeit die Gesellschaft
ordnungsgemäß
übergeben hätte, da dem zu diesem Zeitpunkt
auf dem Abgabenkonto bestehenden Rückstand eine Guschrift aus der
Umsatzsteuer 1998 (laut eingebrachter Erklärung) und der noch nicht
veranlagten Umsatzsteuer 1999 in etwa der gleichen Höhe
gegenübergestanden wäre.
Dazu legte die Vertreterin des
Finanzamtes einen Aktenvermerk des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
15. Jänner 2001 vor, in dem festgestellt wurde, dass die GmbH an die
C-KG am 15. Oktober 1999 eine Rechnung in Höhe von rund
ATS 3,3 Mio. ausgestellt hätte. Da für Oktober 1999 aber
keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben worden wäre, wäre eine
Umsatzsteuerprüfung angeregt worden. Daraufhin erklärte der
steuerliche Vertreter der Bw., dass die C-KG geprüft und dabei offenbar
festgestellt worden wäre, dass die gegenständliche Rechnung im
Rechenwerk der GmbH vorhanden gewesen wäre, da es ansonsten zur Ausstellung
einer Kontrollmitteilung gekommen wäre.
Abschließend
erklärte der steuerliche Vertreter, dass ein Nachweis, welche Mittel zu den
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten vorhanden gewesen und wie diese verwendet
worden wären, mangels vorhandener Unterlagen nicht erbracht werden
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Der
nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß
§ 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine
Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung
gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch berufen.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004,
99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit fest, da das am 18. Jänner 2001 über
das Vermögen der GmbH eröffnete Konkursverfahren mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 12. Juni 2001 mangels Vermögens wieder
aufgehoben wurde (vgl. auch VwGH 17.8.1994, 94/15/0016).
Dem Vorbringen der Bw., dass
der am 20. Jänner 1999 bestätigte Zwangsausgleich bewirken
würde, dass für Abgaben, die noch vor Beschlussfassung fällig
gewesen wären, nur die Zwangsausgleichsquote gefordert werden dürfe,
muss entgegengehalten werden, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 22.9.1999, 96/15/0049, von der von der Bw. angeführten
Judikaturline abgewichen ist. Nunmehr steht auch eine rechtskräftige
Bestätigung eines (Zwangs-) Ausgleiches der Primärschuldnerin die
Geltendmachung der Haftung auch für die die Ausgleichsquote
übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen.
Darüber hinaus konnten
diese Abgaben vor Durchführung der Betriebsprüfung nicht festgestellt
und daher im - damaligen - Konkurs auch nicht angemeldet werden, weshalb
dafür auch keine Ausgleichsquote erzielt werden konnte. Für diesen
Fall normiert § 156 Abs. 6 KO, dass Gläubiger, deren
Forderungen nur durch Verschulden des Gemeinschuldners im Ausgleich
unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Konkurses die Bezahlung
ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Gemeinschuldner verlangen
können.
Unbestritten ist auch, dass der
Bw. als Geschäftsführerin der GmbH die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft im Zeitraum vom 5. Oktober
1987 bis 3. Februar 2000 oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser
Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der
Abgaben Sorge zu tragen.
Obwohl die den
Haftungsbeträgen zugrundeliegenden Abgabenbescheide erst auf Grund einer
abgabenbehördlichen Betriebsprüfung, die zu einem Zeitpunkt stattfand,
in dem die Bw. keine Funktion als Geschäftsführerin der
Primärschuldnerin mehr innehatte, ergingen, waren diese Nachforderungen der
Bw. zum Teil zuzurechnen, da sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist,
ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel
hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018). Die
Haftung kann daher auch für Abgabennachforderungen bestehen, die nach
Beendigung der Vertretertätigkeit zu entrichten sind.
Da bei Selbstbemessungsabgaben
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend ist, wann die
Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wären (VwGH 17.8.1998, 98/17/0038), somit daher ausschließlich der
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (VwGH 25.10.1996, 93/17/0280) und
unabhängig von einer bescheidmäßigen Festsetzung (VwGH
23.1.2003, 2001/16/0291), fiel die Abfuhr der haftungsgegenständlichen
Umsatzsteuern - mit Ausnahme der erst am 15. Februar 2000 in
Höhe von € 14.503,03 fälligen Umsatzsteuervorauszahlung
12/1999 - und Kapitalertragsteuern in die Verantwortung der Bw.
Bei bescheidmäßig
festzusetzenden Abgaben wie die Körperschaftsteuer ist grundsätzlich
die erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216).
Keine Haftung kann daher für die am 11. April 2001 bzw. am
2. Juli 2002 erstmalig in Höhe von € 144.278,11 und
€ 47.600,71 festgesetzen Körperschaftsteuern 1998 und 1999
bestehen.
Da die
Säumniszuschläge das Schicksal der Stammabgabe teilen, fallen die
für die Nachforderungen an Umsatzsteuern für die Jahre 1997, 1998 und
1999 (mit Ausnahme des auf 12/1999 entfallenden aliquoten Anteils von
€ 290,81) verwirkten Säumniszuschläge in die Verantwortung
der Bw. Keine Haftung kann jedoch für die Säumniszuschläge
bestehen, die auf Grund der Nichtentrichtung der gemeldeten Lohnsteuern und
Dienstgeberbeiträge 6/2000 und 7/2000 in Höhe von insgesamt
€ 351, 01 erst am 17. Juli 2000 bzw. am 16. August 2000
verwirkt wurden.
Dem Vorbringen der Bw., dass
die Nachforderungen auf unzutreffenden Schätzungen der Betriebsprüfung
basieren würden und ihr keine Möglichkeit eingeräumt worden
wäre, zu den Feststellungen Stellung zu nehmen, muss entgegengehalten
werden, dass Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im
Haftungsverfahren vorgebracht werden können, sondern ausschließlich
in dem die Abgabenfestsetzung selbst betreffenden Verfahren gemäß
§ 248 BAO vorzutragen sind (VwGH 23.5.1990,
89/13/0250).
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist es der Abgabenbehörde im Haftungsverfahren
nämlich verwehrt, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu
beurteilen. Es war vielmehr von der Richtigkeit dieser Abgabenfestsetzung
auszugehen, wobei die Folgerung nicht als unschlüssig anzusehen ist, dass
die (unbestritten im Zeitraum der Geschäftsführung durch die Bw.)
abgegebenen Steuererklärungen, gemessen am Inhalt der nach Abschluss der
Betriebsprüfung ergangenen Abgabenbescheide, unrichtig gewesen sein mussten
(VwGH 24.2.1999, 98/13/0144).
Bringt der Haftungspflichtige
sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid
über den Abgabenanspruch Berufungen ein, so ist zunächst über die
Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden (VwGH 20.1.2005,
2002/14/0091), da von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den
Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (VwGH 13.4.2005,
2004/13/0027).
Auch liegt keine Verletzung des
Parteiengehörs vor, da die Bw. zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht
mehr Vertreterin der Gesellschaft war. Durch § 248 BAO aber wurde
ihr auf Grund der Inanspruchnahme zur Haftung das nachträgliche
Berufungsrecht und damit das Recht auf Parteiengehör
eingeräumt.
Bemerkt wird, dass es entgegen
dem Berufungsvorbringen für die Inanspruchnahme der Bw. als Haftende nicht
darauf ankommt, ob es sich bei den haftungsgegenständlichen Abgaben um
geschätzte Umsätze und Gewinne handeln würde, die gar nicht
erzielt haben werden können (VwGH 26.7.2000, 95/14/0015).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Im
gegenständlichen Fall bringt die Bw. jedoch keine triftigen Gründe,
aus denen ihr die Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten
unmöglich gewesen wäre, vor. Aus dem Vorbringen, die Gesellschaft
hätte nie Umsätze getätigt und Gewinne in der von der
Betriebsprüfung auf Grund einer Schätzung festgelegten Höhe
lukriert, kann nicht gefolgert werden, dass der Bw. keine Mittel zur Entrichtung
der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden
wären.
Der Einwand, dass sie alle
Unterlagen dem nachfolgenden Geschäftsführer übergeben
hätte, vermag die Bw. jedoch nicht zu exkulpieren, da nicht die
Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145). Die Bw. wäre demnach verhalten gewesen, dafür Sorge zu
tragen, auch noch nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses die
Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung und das Nichtvorliegen einer
Pflichtverletzung belegen zu können. Der Einwand, die Unterlagen dem
nachfolgenden Geschäftsführer übergeben zu haben, geht daher ins
Leere, zumal in der bekannt risikobehafteten Baubranche mit in kurzen
Abständen wechselnden ausländischen Geschäftsführern eine
verstärkte Sorgfaltspflicht wahrzunehmen ist.
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
An der Bw., der als
Geschäftsführerin der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in
die Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der
Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998,
97/15/0115). Den sohin geforderten Liquiditätsstatus hat die Bw. jedoch
nicht aufgestellt.
Im Hinblick
auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung
gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt
eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der
Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991,
90/15/0055).
Für aushaftende
Abfuhrabgaben wie die Kapitalertragsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom
Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da
nach § 95 Abs. 4 EStG der zum Abzug Verpflichtete die
Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge
abzuziehen hat.
Die Bw. hat somit durch ihr
eigenes Verhalten, nämlich die Nichtentrichtung der Abgaben, und nicht wie
von ihr moniert durch das Fehlverhalten ihrer Nachfolger ihre abgabenrechtlichen
Verpflichtungen schuldhaft verletzt.
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch die Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch
davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme der Bw. als Haftungspflichtige für die
Abgabenschuldigkeiten der GmbH im Ausmaß von nunmehr
€ 510.898,16 zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 156 Abs. 6 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0426-W/03
- Stammnummer
- 22553
- Gültig
- 30.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF