Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0925-W/06
Zulässigkeit einer Bescheidaufhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0925-W/06vom 30.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einer Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO ist auch dann zulässig, wenn die Erlassung des aufzuhebenden Bescheides auf einem Fehlverhalten der Abgabenbehörde beruht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Hotelier, geb. 25. Dezember
1949, 1140 Wien, KRGasse, vertreten durch Dr. Silvia Gredenberg,
Steuerberater, 1130 Wien, Hagenberggasse 29, vom 6. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch OR Dr.
Walter Klang, vom 13. Jänner 2006 betreffend Aufhebung
gemäß
§ 299 BAO der Einkommensteuerbescheide für die Jahre
1991 und 1992 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Legung Einkommensteuererklärungen für
die Jahre 1991 und 1992 gab die Bw. bekannt, aus ihrer Beteiligung an der GS
Einkünfte von ATS - 47.520.- (1991) bzw. ATS 468.751.- (1992) erzielt
zu haben.
Seitens des Finanzamtes wurden vorgenannte Beträge den
Einkommensteuerbescheiden 1991 und 1992 zu Grunde gelegt und erwuchsen diese in
Rechtskraft.
In Anbetracht des Einlangens mit 2.6. 1993 (für das
Jahr 1991) bzw. 31.8. 1994 (für das Jahr 1992) datierter Gewinntangenten,
welche die Beteiligungseinkünfte der Bw. an der
GS mit ATS 700.628.- (1991) bzw. ATS 489.630.- (1992)
auswiesen wurden die Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO abgeändert.
Die mit 8.6 1993 bzw. 12.9. 1994 datierten Abgabenbescheide
betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1991 und 1992 erwuchsen in
Rechtskraft.
Mit Bescheiden vom 15.12. 2004 wurden letztgenannte
Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 auf Grundlage der Bestimmung des §
295 Abs. 3 BAO abgeändert, wobei die aus der Beteiligung der Bw. an der GS
herrührenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit den Werten der gelegten
Einkommsteuererklärungen, so hin im Betrag von ATS - 47.520.- (1991),
respektive von ATS 468.751.- (1992) zum Ansatz gebracht wurden.
Seitens der Abgabenbehörde erster Instanz wurde
begründend ausgeführt, dass die Änderung gemäß
§
295 Abs. 3 BAO ob zu einem Rechtsmittel der GS ergangenen Berufungsentscheidung
geboten gewesen sei.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass in der,
zur Begründung der Abänderungsbescheide herangezogenen
Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 7.10. 2004
keine wie immer geartete Entscheidung über die Höhe der
Beteiligungseinkünfte der Bw. getroffen worden ist, sondern sich diese in
einer Formalerledigung (Zurückweisung des Rechtsmittels wegen
Unzulässigkeit) erschöpft hat.
In weiterer Folge wurden die auf Basis des § 295 Abs.
3 BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1991 und
1992 mit auf der Bestimmung des § 299 Abs.1 BAO fußenden Bescheid vom
13.1. 2006 ersatzlos aufgehoben.
In der Begründung des Aufhebungsbescheides wurde
seitens des Finanzamtes ausgeführt, dass die zur Abänderung der
nunmehr aufgehobenen Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 führende
Berufungsentscheidung des UFS die für vorgenannte Jahre gemäß
§ 188 BAO getroffenen Feststellungen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
respektive den mit 8.6. 1993 datierten Einkommensteuerbescheid 1991 sowie den
mit 12.9. 1994 datierten Einkommensteuerbescheid 1992 letztendlich
unberührt gelassen habe.
Insoweit sei die am 15.12. 2004 erfolgte, der Bw. am 13.1
2005 bekannt gegebene Abänderung der Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992
zu Unrecht erfolgt und ergo dessen seien die bezughabenden Abgabenbescheide ob
des bedeutenden Ausmaßes der unrichtigen Abgabenfestsetzung aufzuheben
gewesen.
Mit Schriftsatz vom 6.2. 2006 wurde gegen den
Aufhebungsbescheid vom 13.1. 2006 Berufung erhoben und seitens der steuerlichen
Vertreterin begründend ausgeführt, dass die Aufhebung der
(geänderten) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1991 und 1992
insoweit eine Außerkraftsetzung der Berufungsentscheidung des UFS vom
7.10. 2004 bewirkt habe, als die Abgabenbehörde zweiter Instanz
unmissverständlich festgehalten habe, dass die als Ergebnis eines
Betriebsprüfungsverfahrens gegenüber der
GS erlassenen Wiederaufnahme- Feststellungs- und
gemäß
§ 295 BAO geänderten Abgabenbescheide wegen
Falschbezeichnung des Bescheidadressaten ins Leere gegangen seien.
In weiterer Folge legte das Finanzamt das Rechtsmittel -
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
In Anbetracht der Mitteilung über die erfolgte
Rechtsmittelvorlage langte am 15.5. 2006 bei der Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein Schriftsatz der Bw. ein, worin eine Ablichtung der
Berufungsentscheidung vom 7.10. 2004 beigelegt, bzw. ein Antrag auf Anberaumung
einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Bestimmung des § 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Hierbei sind nach der im Schrifttum zur
Bundesabgabenordnung vertretenen Auffassung unter dem Terminus (eines den
Gegenstand einer Aufhebung bildenden) Bescheid nicht nur erstmals erlassene
Bescheide zu verstehen, sondern auch unter anderem auch solche, die im
Abänderungswege nach § 295 BAO erlassen worden sind (Ritz BAO³,
§ 299, Tz 5).
Was nun das Tatbestandsmerkmal der inhaltlichen
Unrichtigkeit des Bescheides anlangt, so ist diese dann gegeben, wenn der Spruch
nicht dem Gesetz entspricht.
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet vor allem
letztangeführtes, dass die im Abänderungsbescheid vom 15.12. 2004
vorgenommene, der Veranlagung der Einkommensteuer für die Jahre 1991 und
1992 zu Grunde gelegte Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
insoweit als rechtswidrig zu qualifizieren war, als diese
betragsmäßig völlig diametral zu den uneingeschränkte
Bindungswirkung besitzenden, mit Datum 2.6. 1993 bzw. 31.8. 1994 versehenen
Gewinnfeststellungstangenten erfolgte.
In diesem Zusammenhang verbleibt seitens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz anzumerken, dass der Umstand der im
Abänderungsbescheid vorgenommenen Verquickung zwischen der
Berufungsentscheidung vom 7. 10 2004 betreffend die
GS und dem Ansatz der aus den Angaben der
Einkommensteuererklärungen der Bw. für die Jahre 1991 und 1992
stammenden Beteiligungseinkünfte die Rechtmäßigkeit des
Aufhebungsbescheides vom 13.1. 2006 nicht zu berühren
vermochte.
Diese Ansicht liegt vor allem darin begründet, dass
die Aufhebung unabhängig von einem Fehlverhalten der Abgabebehörde bei
der Erlassung des aufzuhebenden Bescheides zulässig ist.
Zusammenfassend gelangte die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Überzeugung, dass die bescheidmäßig verfügte
Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 in Ansehung der ohne
Rechtsgrundlage vorgenommenen Abänderung in völliger
Übereinstimmung mit der Bestimmung des § 299 Abs. 1 BAO erfolgt ist
Der Hinweis der Abgabenbehörde, dass angesichts des
weitreichend betragsmäßigen Ausmaßes der Abgabenfestsetzung bei
Aufhebung der mit 15.12. 2004 datierten Abänderungsbescheide dem Prinzip
der Rechtsrichtigkeit jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorzug zu geben
war, erhellt dass die der Aufhebung immanente Ermessungsübung im Sinne des
Gesetzes getroffen worden ist.
In Anbetracht der Tatsache, dass in der
Berufungsentscheidung vom 7.10. 2004 betreffend die GS - so auch die
Ausführungen des Finanzamtes im Aufhebungsbescheid - in keiner, wie immer
gearteten Weise betreffend das betragsmäßige Ausmaß der
Beteiligung der Bw. an vorgenanntem Unternehmen abgesprochen hat, ist der
seitens der Bw. erhobene Vorwurf, der angefochtenen Aufhebungsbescheid habe
diese außer Kraft gesetzt, weder als Ziel führend, noch als
verständlich zu bezeichnen.
Nach der Bestimmung des § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat
über eine Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es
in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 abs. 2) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird.
In ständiger Rechtsprechung vertritt der
Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass Anträge auf mündliche
Verhandlung, die, so wie im vorliegenden Fall, in einem die Berufung
ergänzenden Schriftsatz (Ergänzungsschriftsatz zur Mitteilung des
Finanzamtes betreffend die erfolgte Vorlage des Rechtsmittels) gestellt werden,
keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung vermitteln (VwGH v. 23.4. 2001,
96/14/0091; 24.3. 2004, 98/14/0179; 11.5. 2005, 2001/13/0039).
Angesichts obiger Ausführungen war von der
Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen und
gemäß gegebener Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 30. Mai
2006
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0925-W/06
- Stammnummer
- 22548
- Gültig
- 30.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF