Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0952-L/05
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0952-L/05vom 29.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GL, vertreten durch Harald Schwarzer,
Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, 4020 Linz, Rainerstraße
23, vom 25. August 2005 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom
15. Juli 2005 zu StNr. 000/0000, mit dem der Berufungswerber
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der Firma L GmbH im Ausmaß von 16.945,38 €
in Anspruch genommen wurde, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 13.464,33 €
eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
24.08.2004
|
98,17
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
24.08.2004
|
0,55
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
02.09.2004
|
93,80
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
02.09.2004
|
0,55
|
Lohnsteuer
|
08/04
|
15.09.2004
|
1.073,59
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
08/04
|
15.09.2004
|
372,75
|
Zuschlag zum
DB
|
08/04
|
15.09.2004
|
31,48
|
Umsatzsteuer
|
07/04
|
15.09.2004
|
3.354,33
|
Säumniszuschlag
1
|
2004
|
16.09.2004
|
144,15
|
Lohnsteuer
|
09/04
|
15.10.2004
|
602,76
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
09/04
|
15.10.2004
|
170,82
|
Zuschlag zum
DB
|
09/04
|
15.10.2004
|
15,33
|
Umsatzsteuer
|
08/04
|
15.10.2004
|
497,42
|
Säumniszuschlag
1
|
2004
|
18.10.2004
|
222,54
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
21.10.2004
|
79,80
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
21.10.2004
|
0,55
|
Kammerumlage
|
07-09/04
|
15.11.2004
|
46,93
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/04
|
15.11.2004
|
439,00
|
Lohnsteuer
|
10/04
|
15.11.2004
|
602,76
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
10/04
|
15.11.2004
|
170,66
|
Zuschlag zum
DB
|
10/04
|
15.11.2004
|
15,10
|
Säumniszuschlag
1
|
2004
|
18.11.2004
|
87,31
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
22.11.2004
|
91,30
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
22.11.2004
|
0,55
|
Umsatzsteuer
|
10/04
|
15.12.2004
|
5.211,57
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
17.12.2004
|
34,71
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
17.12.2004
|
5,85
|
Summe
|
|
|
13.464,33
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war Geschäftsführer der Firma
L GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom
13.1.2005 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Dieses Insolvenzverfahren
wurde nach Verteilung des Massevermögens mit Beschluss vom 13.6.2005
aufgehoben. Die Konkursgläubiger erhielten eine Quote von rund 2,8
%.
In einem Vorhalt vom 31.5.2005 wies das Finanzamt den
Berufungswerber auf näher aufgegliederte, und vor Eröffnung des
Konkursverfahrens fällig gewesen offene Abgabenverbindlichkeiten der
Gesellschaft in Höhe von 17.944,43 € hin. Er möge darlegen,
weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Abgaben
entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung,
Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der
Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner
Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies
durch geeignete Unterlagen zu belegen. Falls nicht nachgewiesen werden
könne, dass vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden, möge nachgewiesen werden, welcher
Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre. Schließlich
ersuchte das Finanzamt den Berufungswerber um Darstellung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse.
Da der Berufungswerber zu diesem Vorhalt keine
Stellungnahme abgab, nahm ihn das Finanzamt mit Haftungsbescheid vom 15.7.2005
für offene Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von 16.945,38 €
in Anspruch. Dabei wurden Nebengebühren (Pfändungsgebühren und
Säumniszuschläge) jeweils in einer Summe dargestellt. Im Einzelnen
aufgegliedert und nach Fälligkeiten gereiht umfasste die Haftungssumme
folgende Abgaben:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
24.08.2004
|
98,17
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
24.08.2004
|
0,55
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
02.09.2004
|
93,80
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
02.09.2004
|
0,55
|
Lohnsteuer
|
08/04
|
15.09.2004
|
1.073,59
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
08/04
|
15.09.2004
|
372,75
|
Zuschlag zum
DB
|
08/04
|
15.09.2004
|
31,48
|
Umsatzsteuer
|
07/04
|
15.09.2004
|
3.464,33
|
Säumniszuschlag
1
|
2004
|
16.09.2004
|
144,15
|
Lohnsteuer
|
09/04
|
15.10.2004
|
1.073,59
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
09/04
|
15.10.2004
|
372,75
|
Zuschlag zum
DB
|
09/04
|
15.10.2004
|
31,48
|
Umsatzsteuer
|
08/04
|
15.10.2004
|
497,42
|
Säumniszuschlag
1
|
2004
|
18.10.2004
|
222,54
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
21.10.2004
|
79,80
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
21.10.2004
|
0,55
|
Kammerumlage
|
07-09/04
|
15.11.2004
|
46,93
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/04
|
15.11.2004
|
439,00
|
Lohnsteuer
|
10/04
|
15.11.2004
|
1.073,59
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
10/04
|
15.11.2004
|
324,93
|
Zuschlag zum
DB
|
10/04
|
15.11.2004
|
27,44
|
Säumniszuschlag
1
|
2004
|
18.11.2004
|
87,31
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
22.11.2004
|
91,30
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
22.11.2004
|
0,55
|
Lohnsteuer
|
11/04
|
15.12.2004
|
1.405,95
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
11/04
|
15.12.2004
|
589,01
|
Zuschlag zum
DB
|
11/04
|
15.12.2004
|
49,74
|
Umsatzsteuer
|
10/04
|
15.12.2004
|
5.211,57
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
17.12.2004
|
34,71
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
17.12.2004
|
5,85
|
Summe
|
|
|
16.945,38
In der Begründung wurden
die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dargestellt, und auf das bereits
abgeschlossene Konkursverfahren verwiesen. Dem Berufungswerber wurde eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zur Last gelegt, und auf die
ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der
Vertreter darzutun habe, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei. Ein
diesbezüglicher Fragenvorhalt des Finanzamtes vom 31.5.2005 sei nicht
beantwortet worden. Zur haftungsgegenständlichen Lohnsteuer wurde auf die
Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG verwiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 25.8.2005
Berufung erhoben und die Aufhebung des Haftungsbescheides beantragt. Die
Tatsache, dass nach Ansicht der Behörde die Abgabenschulden schlechter als
die übrigen Verbindlichkeiten behandelt worden wären, sei nicht
richtig. Vielmehr seien ab Ende 2004 (als die Ausgleichsverhandlungen mit den
finanzierenden Banken gescheitert seien) keinerlei Verbindlichkeiten mehr
befriedigt und somit auch keine Bevorzugung eines Gläubigers vorgenommen
worden. Die Abgabenbehörde habe also durch die Bezahlung der Quote jenen
Betrag erhalten, den auch alle anderen Gläubiger erhalten
hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Der Berufungswerber war von 6.8.1992 bis zur Eröffnung
des Konkursverfahrens am 13.1.2005 alleiniger Geschäftsführer der
Gesellschaft und damit für die Entrichtung der Abgaben
verantwortlich.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei der Gesellschaft steht fest. Das Konkursverfahren wurde nach
Verteilung des Massevermögens aufgehoben, und die Firma am 18.3.2006 im
Firmenbuch gelöscht.
Die Abgabenforderungen gegenüber der Gesellschaft
bestehen im Wesentlichen aus Selbstbemessungsabgaben, die von der
Primärschuldnerin bekannt gegeben worden waren. Im Zuge der anlässlich
der Konkurseröffnung durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde
allerdings festgestellt, dass die Lohnabgaben zwar am Finanzamtskonto noch bis
einschließlich November 2004 verbucht worden wären, die Löhne
und Gehälter der Dienstnehmer aber zur Gänze nur bis August 2004
ausbezahlt worden wären. Ein Dienstnehmer habe seine Bezüge noch bis
Oktober 2004 erhalten. Die von der Gesellschaft zwar bekannt gegebenen,
tatsächlich mangels entsprechender Lohnzahlung aber nicht angefallenen
Lohnabgaben waren somit aus der Haftungssumme auszuscheiden, da dem
Berufungswerber insoweit keine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des §
9 BAO zur Last gelegt werden kann. Die Lohnabgaben für November 2004 fielen
dadurch zur Gänze weg, die Lohnabgaben für September und Oktober 2004
wurden entsprechend den Prüferfeststellungen wie folgt
vermindert:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
alt
|
Abzug
|
Betrag
neu
|
Lohnsteuer
|
09/04
|
1.073,59
|
-470,83
|
602,76
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
09/04
|
372,75
|
-201,93
|
170,82
|
Zuschlag zum
DB
|
09/04
|
31,48
|
-16,15
|
15,33
|
Lohnsteuer
|
10/04
|
1.073,59
|
-470,83
|
602,76
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
10/04
|
324,93
|
-154,27
|
170,66
|
Zuschlag zum
DB
|
10/04
|
27,44
|
-12,34
|
15,10
Eine weitere Einschränkung
der Haftungssumme erfolgte hinsichtlich der Umsatzsteuer 07/2004, die auf
den am Abgabenkonto derzeit noch aushaftenden Restbetrag von
3.354,33 € eingeschränkt wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(z.B. VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Dazu wurde der Berufungswerber bereits mit Vorhalt des
Finanzamtes vom 31.5.2005 aufgefordert, sowohl das Fehlen ausreichender
Gesellschaftsmittel als auch die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes
darzulegen und durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Dieser Aufforderung
wurde jedoch nicht entsprochen. Auf den unbeantwortet gebliebenen Vorhalt wies
das Finanzamt im angefochtenen Haftungsbescheid ausdrücklich hin. Dessen
ungeachtet wurde in der gegenständlichen Berufung nur lapidar behauptet,
dass die Abgabenschulden nicht schlechter als die übrigen Verbindlichkeiten
behandelt worden wären, da ab dem Scheitern der Ausgleichsverhandlungen mit
den finanzierenden Banken ab "Ende 2004" keinerlei Verbindlichkeiten mehr
befriedigt worden wären und es somit auch zu keiner Bevorzugung eines
Gläubigers gekommen wäre. Da das damit behauptete Fehlen ausreichender
Mittel bzw. die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes - trotz zweimaliger
Aufforderung seitens des Finanzamtes - in keiner Weise glaubhaft gemacht
wurde, konnte weder von einer völligen Mittellosigkeit der Gesellschaft im
haftungsrelevanten Zeitraum (die Abgaben waren zwischen dem 24.8.2004 und
17.12.2004 fällig), noch von einer Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes
ausgegangen werden.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern
wies das Finanzamt bezüglich der tatsächlich noch ausbezahlten
Löhne zu Recht auf die Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG hin. Reichen
die einem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die
Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer aus, darf
der Geschäftsführer demnach nur einen entsprechend niedrigeren Betrag
zur Auszahlung bringen, sodass die davon einbehaltene Lohnsteuer auch
abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf ausbezahlte Löhne
entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt,
ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet
der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Primärschuldnerin - von einer
schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Die
Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO geht hinsichtlich der
Lohnsteuer über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller
Schulden (bzw. aller Gläubiger) hinaus (z.B. VwGH 25.2.2003,
97/14/0164).
Im Falle des Vorliegens schuldhafter Pflichtverletzungen
spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung für die
Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzungen
(vgl. auch Ritz, BAO³, § 9 Tz 24 mit
Judikaturnachweisen).
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Berufungswerber
ist 50 Jahre alt (geb. 13.5.1956), und damit noch geraume Zeit
erwerbsfähig. Dem Firmenbuch ist zu entnehmen, dass er als
Geschäftsführer der B-GmbH fungiert, die auch im gegenständlichen
Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin deren bewegliches und
körperliches Anlage- und Umlaufvermögen erworben hat. Es kann daher
nicht von Vornherein davon ausgegangen werden, dass die Haftungsschuld auch beim
Haftungspflichtigen (zur Gänze) uneinbringlich wäre. Eine nähere
Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgte trotz Aufforderung
seitens des Finanzamtes nicht. Im Übrigen ist es keineswegs so, dass die
Haftung etwa nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des
aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden
dürfte (z.B. VwGH 29.6.1999, 99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25.6.1990,
89/15/0067). Die Geltendmachung der Haftung kann selbst dann
zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der
Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002,
97/13/0177). Aus all diesen Gründen war die Geltendmachung der Haftung
daher zweckmäßig. Billigkeitsgründe, die diese
Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden, hat der
Berufungswerber nicht vorgebracht.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 29.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0952-L/05
- Stammnummer
- 22525
- Gültig
- 29.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF