Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2582-W/02
fehlende Haushaltszugehörigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2582-W/02vom 24.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Rückforderung von zu Unrecht bezogene
Beträgen an Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträgen und Mehrkindstaffel
für das Kind S. für den Zeitraum vom 1. September 2000 bis
zum 31. Mai 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im Berufungsfall, ob die Stieftochter der
Berufungswerberin (Bw.) im Zeitraum vom September 2000 bis Mai 2001
bei der Bw. haushaltszugehörig war.
Sachverhalt:
Die Bw. hat die Familienbeihilfe für ihre in
Ausbildung befindliche Stieftochter S., geb. am xxxx, im strittigen Zeitraum
laufend bezogen (befristet mit Ende der Ausbildung zur Ordinationshilfe
(Datum1)).
Mit einem am 17. April 2001 beim zuständigen
Finanzamt eingereichten Formular (Beih 1) beantragte die Stieftochter die
Familienbeihilfe im Selbstbezug. Laut den Angaben im genannten Formular bezieht
sie als "Zahnarzthelferin" monatlich € 520,21
(ATS 7.158,24) eigene Einkünfte. Mit Schreiben vom
15. Mai 2001 ergänzte die Stieftochter der Bw., dass sie die
Familienbeihilfe ab dem 31. August 2000 beantrage. Von diesem Zeitpunkt an
sei sie in (Adresse1), eingezogen und habe sich dort hauptgemeldet. (Laut
vorgelegter Kopie des Meldezettels ist sie seit 31. August 2000 mit
Hauptwohnsitz an der genannten Adresse gemeldet.) Weiters führte sie aus,
ihre Eltern hätten sie seit dem Zeitpunkt ihres Auszuges in keiner Weise
finanziell unterstützt, d.h. sie habe keinen Unterhalt bezogen.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2001 forderte das Finanzamt von
der Bw. die für S. im Zeitraum vom 1. September 2000 bis zum 31. Mai 2001
bezogenen Beträge an Familienbeihilfe € 1.111,89
(ATS 15.300); Kinderabsetzbeträgen € 457,84 (ATS 6.300)
und Mehrkindstaffel € 228,92 (ATS 3.150) zurück und
begründete dies mit dem Ausscheiden der Stieftochter aus dem Haushalt der
Bw.
In der Begründung ihrer Berufung führte die Bw.
aus, sie habe seit ihrer Heirat im Jahr (Datum2) für ihre Stieftochter
gesorgt. Ihr Mann habe nach der Scheidung von der leiblicher Mutter das
alleinige Sorgerecht zugesprochen bekommen, da diese nicht mehr an ihrer Tochter
interessiert gewesen sei. Natürlich habe die leibliche Mutter auch nie
Unterhaltszahlungen geleistet. Da sowohl ihr Gatte, dessen Ex-Frau und die
Stieftochter die xy Staatsbürgerschaft besäßen, hätten die
Bw. und ihr Mann in Österreich nie Unterhaltsleistungen einfordern
können. Der Gatte der Bw. habe in Österreich als A. mit einem
Nettolohn von ca ATS 15.000 gearbeitet. Da die Bw. noch zwei eigene Kinder
geboren habe, könne man sich vorstellen, dass ihr Mann kaum alleine
für seine drei Kinder sorgen habe können. Die Bw. habe kräftig
zum Haushaltseinkommen beisteuern müssen. Ihrer Stieftochter seien sowohl
Zahnspangen, Schikurse als auch Schullandwochen ermöglicht worden. Das
Finanzamt werde mit der Bw. einer Meinung sein, dass die Bw. dies alles nicht
mit der Familienbeihilfe habe bestreiten können. Sie wolle noch
erwähnen, dass sie sehr froh sei, dass sie wenigstens vom Staat
Österreich unterstützt werde, aber die Bw. habe sich zu keiner Zeit
unrechtmäßig zu Lasten eines anderen bereichert. Auch die Eltern der
Bw. hätten deren Stiefenkeltochter immer finanziell unterstützt. Die
Bw. und ihr Mann hätten mit ihrem Hausbau in B. den Lebensmittelpunkt nach
C. verlagert. Die Stieftochter habe ein eigenes Zimmer bekommen, während
sich ihre beiden anderen Kinder ein Zimmer teilen müssten (die Bw. und ihr
Mann schliefen übrigens im noch nicht ausgebauten Dachgeschoß). Die
Bw. habe ihre Stieftochter weder aus dem Haus gewiesen noch jemals Unterhalt
verweigert, was sie bereit sei, eidesstattlich vor einem Gericht zu bezeugen.
Das Jugendamt habe der Bw. erklärt, dass die Stieftochter nicht
verpflichtet sei, von ihrem Lehrlingsgehalt, das ca. ATS 7.000,-
(€ 508,71) betrage, Haushaltsgeld abzugeben. Im Gegenzug dürfe
die Bw. sehr wohl die Famlienbeihilfe beziehen, da sie sich nie geweigert habe,
der Stieftochter Unterhalt zu leisten, diese jederzeit nach Hause kommen
könne (ihr Zimmer stehe noch immer bereit) und für deren Wohl sorgen
würde. Die Bw. sei sich nicht bewusst, Beträge unrechtmäßig
beansprucht zu haben. Sie wolle noch erwähnen, dass sie seit April 2000
alleine für die gesamte Familie finanziell aufkommen müsse, da ihr
Mann nach einem Unfall kündigen habe müssen. Der Gatte hätte sich
nach einer Therapie gefestigt und im Juli 2000 selbstständig gemacht, da er
in seinem Alter und Beruf keine Anstellung mehr gefunden habe. Seitdem
müsse die Bw. alleine für das Haushaltseinkommen und ihre Kinder
sorgen. Die Bw. wolle nochmals betonen, dass sie nicht wissentlich
unrechtmäßig Bezüge erhalten habe. Ihre Stieftochter habe ihr
weder mündlich noch schriftlich mitgeteilt, dass sie aus dem Haushalt der
Bw. und ihres Gatten ausgeschieden sei. Die Bw. sei von keiner Behörde
verständigt worden, dass die Stieftochter sich abgemeldet habe. Die Bw.
besitze noch immer den originalen Meldezettel, auf dem S. am Wohnsitz der Bw.
gemeldet sei. Aus den genannten Gründen sei die Bw. auf den
Mehrkindzuschlag für ihre Kinder angewiesen. die Stieftochter habe in
letzter Zeit oft Probleme gemacht und sei weg gewesen. Trotzdem sei die Bw.
davon überzeugt, dass dies nur ein vorüber gehender Zustand sei, der
aus einer Laune durch die Beeinflussung des Freundes resultiere. Die Bw. rechne
damit, dass sie jeden Moment zurückkehre. Sie befürchte
außerdem, dass die Stieftochter von deren Freund fallen gelassen werde,
wenn dieser sie finanziell ausgesaugt habe. Daher stehe der Stieftochter ihr
eigenes Zimmer noch immer zur Verfügung. Das Geld werde sie dann wohl auch
dringend benötigen. Die Bw. beantragte die Stattgabe der Berufung und legte
einen Meldezettel der Stieftochter mit der Anmeldung zum 4. August 1999 an der
Adresse der Bw. bei.
Am 6. August 2001 erließ das Finanzamt eine
abweisende Berufungsvorentscheidung, die es damit begründete, dass S. seit
dem 31. August 2000 aus dem Haushalt der Bw. ausgeschieden sei. Für die
Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit sei ausschließlich die
Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung. Für die
Unterhaltsleistungen kämen nur tatsächlich geleistete Beträge
für ein nicht haushaltszugehöriges Kind in Betracht. Die
Bereitstellung des Zimmers im elterlichen Haushalt und die Möglichkeit der
Rückkehr des Kindes in den elterlichen Haushalt stelle keine Tragung der
Unterhaltskosten im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes dar. Weiters
obliege die Meldepflicht nicht den Behörden sondern dem Antragsteller auf
Familienbeihilfe, der sich mit seiner Unterschrift verpflichte, sämtliche
Änderungen der gemachten Angaben binnen eines Monats nach Eintreten zu
melden.
Die Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Bw. legte dem Vorlageantrag nochmals
die Berufung bei Fehler! Verweisquelle konnte
nicht gefunden werden. und führte das
Berufungsvorbringen ergänzend noch aus, dass sie noch immer den originalen
Meldezettel von S. habe. Ihre Stieftochter habe ihr bis zum Zeitpunkt des
Vorlageantrages nichts von ihrer Wohnsitzveränderung mitgeteilt. Daher sei
es auch nie möglich gewesen, der Stieftochter Unterhalt zukommen zu lassen.
Die Bw. wolle ferner betonen, dass sie sich nie geweigert habe, die Beihilfe an
die Stieftochter auszubezahlen, da diese aber jeglichen Kontakt zur Bw.
abgebrochen habe und die Bw. auch nie um die Beihilfe gebeten habe, sei dies
nicht möglich gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine im § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967
hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2
Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind zum Haushalt einer Person
dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser
Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben,
wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht
nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten
des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe beträgt;
handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser
Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind
(§ 8 Abs. 4).
Unter "Haushalt" im Sinne des § 2 Abs. 5 FLAG ist eine
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wobei es für die Frage nach
der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes unerheblich ist, wer den Haushalt
führt, dem das Kind angehört. Eine einheitliche
Wirtschaftsführung nach dieser Gesetzesstelle setzt in Bezug auf die
vorübergehend außerhalb der Wohngemeinschaft lebenden Kinder voraus,
dass diese Kinder im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel
entsprechend bedacht und damit noch der elterlichen Obsorge teilhaftig werden
(vgl. VwGH vom 19. Oktober 1960, Zl. 1509/58).
Als "vorübergehend" wird ein Aufenthalt des Kindes
außerhalb der gemeinsamen Wohnung dann anzusehen sein, wenn aus den
Umständen des Falles darauf geschlossen werden kann, dass das Kind nach
absehbarer Zeit wieder in der gemeinsamen Wohnung leben wird.
Von der Bw. selbst wird in der Berufungsschrift
ausgeführt, dass die Stieftochter nicht mehr im Haus der Bw. lebe (das
Zimmer stehe noch zur Verfügung) und auch jeder Kontakt abgebrochen sei. Es
blieb von der Bw. somit unwidersprochen, dass die Stieffochter seit
31. August 2000 aus dem Haushalt der Bw. ausgeschieden ist. Durch die
Tatsache, dass die Bw. noch im Besitz des "alten" Meldezettels
über die Anmeldung der Stieftochter in ihrem Haushalt ist, sind die
tatsächlichen Verhältnisse nicht widerlegt. Ebenso kann nach den
Umständen des Falles (Abbruch des Kontaktes zur Stieftochter) nicht darauf
geschlossen werden, dass die Stieftochter absehbarer Zeit wieder in der
gemeinsamen Wohnung mit der Bw. leben wird. Die Vorausetzungen einer
Haushaltszugehörigkeit bei einheitlicher Wirtschaftsführung bzw. ein
nur vorübergehender Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung
liegen im konkreten Fall daher nicht vor.
Bezüglich überwiegender Tragung der
Unterhaltskosten hat das Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung zu
Recht ausgeführt, dass als Unterhaltsleistungen im Sinne des § 2
Abs. 2 FLAG 1967 für ein nicht haushaltszugehöriges Kind nur
tatsächlich geleistete Beträge in Betracht kommen, sodass die
Bereitstellung eines Zimmers im elterlichen Haushalt und die Möglichkeit
der Rückkehr des Kindes dorthin keine Tragung von Unterhaltskosten im Sinne
des § 2 Abs.2 FLAG darstellen.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Meldepflicht
bezüglich Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe
erlischt, sowie Namens- oder Adressänderungen ihrer Person bzw. der
anspruchsbegründenden Kinder binnen Monatsfrist dem zuständigen
Finanzamt die die Familienbeihilfe beziehende Person (und nicht etwa die
Meldebehörden) trifft (§ 25 FLAG 1967).
Das diesbezüglich im Vorlageantrag vergebrachte
Argument, dass S. der Bw. ihre Wohnsitzverlegung nicht mitgeteilt habe, ist
nicht stichhältig, da die Bw. die Tatsache, dass die Stieftochter über
längere Zeit nicht mehr im elterlichen Haushalt nächtigte, bereits
innerhalb der Monatsfrist des § 25 FLAG auffallen hätte
müssen und sie sich über den Verbleib ihrer Stieftochter und dessen
Grund informieren konnte.
Im Übrigen ist die Rückzahlungspflicht im Sinne
des § 26 Abs.1 FLAG 1967 nur auf den objektiv
vorliegenden Sachverhalt der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe abgestimmt,
persönliche oder sonstige Umstände, die zum unrechtmäßigen
Bezug geführt haben, sind nicht zu berücksichtigen. Entscheidend ist
lediglich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
Familienbeihilfe nicht gegeben waren.
Da nach den vorstehenden Ausführungen weder die
Zugehörigkeit der Stieftochter zum Haushalt der Bw. gegeben war noch eine
überwiegende Kostentragung vorlag und somit die Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben waren, war wie im Spruch
zu entscheiden.
Wien, am 24.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2582-W/02
- Stammnummer
- 22508
- Gültig
- 24.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF