Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1818-W/02
Kind ständig im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1818-W/02vom 22.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. C.,
Rechtsanwalt, in xxxx D., gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend
Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe
für den Zeitraum vom 1. September 1990 bis 31. Dezember 1993 und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31.
Dezember 1993 für das Kind S., entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid
forderte das Finanzamt von der Berufungswerberin (Bw.) die für deren Sohn
S. für den Zeitraum vom 1. September 1990 bis 31. Dezember
1993 bezogene Familiebeihilfe in Höhe von ATS 53.400,- (€
3.880,73) und die für den Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis
31. Dezember 1993 bezogenen Kinderabsetzbeträge im Betrag von
ATS 4.200,- (€ 305,23) als zu Unrecht bezogen zurück.
Begründet wurde der Bescheid damit, dass eine Überprüfung des
Beihilfenanspruches ergeben habe, dass das Kind S. trotz Schulpflicht ab
September 1990 keine Schule in Österreich besucht habe und daher angenommen
werden müsse, dass sich dieses Kind sich nicht ständig in
Österreich aufgehalten habe. Damit sei gemäß
§ 5
Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe vorgelegen. Weiters sprach die erstinstanzliche Behörde
aus, dass die Rückzahlung mit der für den Zeitraum November 1993 bis
August 1996 nachzuzahlenden Familienbeihilfe für das Kind T. kompensiert
werde.
Die gegen den
Rückforderungsbescheid eingebrachte Berufung begründete die Bw.
dahingehend, dass das Kind S. ihr außereheliches Kind sei, für das
sie alleiniger gesetzlicher Vertreter sei. Der leibliche Vater des Kindes, K.V.,
Kaufmann, der in den maßgeblichen Jahren seinen ständigen Wohnsitz in
Tunesien gehabt habe, hätte diesen Sohn gegen den Willen der Bw. mit sich
genommen. Von einer Anzeige habe die Bw. Abstand genommen, um das Wohl des
Kindes nicht zu gefährden. Die Rückforderung erfolge zu Unrecht, da
sich das minderjährige Kind in den wesentlichen Jahren vom 1. Jänner
1990 bis 31. Dezember 1993 in Tunesien aufgehalten habe und damals
Gegenseitigkeit mit diesem Staat bestanden habe. Das Finanzamt hätte die
Bestimmung des § 5 Abs. 4 FLAG 1967 in der damals geltenden
Rechtslage anwenden müssen und auf den Staatsvertrag bzw. das
Übereinkommen der Republik Österreich mit Tunesien Bedacht nehmen
müssen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 in
der Fassung des BGBl. 818/1993 für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, es sei denn, die
Gegenseitigkeit sei durch Staatsverträge verbürgt. Mit der Republik
Tunesien sei ein Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen worden, das
mit 1. März 1991 in Kraft getreten sei (BGBl. 33/1991). Gemäß
Abschnitt III; Kapitel vier, Artikel 24 des Abkommens sei, wenn die
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gegeben sind, die Familienbeihilfe
für ein Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates zu gewähren, in dem sich das Kind ständig aufhalte. Da
sich das Kind der Bw. in den Jahren 1990 bis 1993 nicht in Österreich
aufgehalten habe, das Abkommen über gegenseitige Ansprüche auf
Familienbeihilfen mit Tunesien erst mit 1. März 1991 wirksam geworden sei
und überdies der Kindesvater (aufgrund des Abkommens) vorrangig Anspruch
gehabt hätte, sei die Berufung abzuweisen.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw. aus, dass der ihr
zugestellte Bescheid keine Behörde erkennen lasse, sondern "nur von der
Finanzverwaltung" stamme und nur die Sozialversicherungsnummer und auch ein
Datum habe. Die Bw. bezweifle die Bescheidqualität, da nicht erkennbar sei,
von welcher Behörde oder welchem Finanzamt dieser Bescheid stamme.
Auch sei die Begründung unschlüssig, wenn
ausgeführt werde, dass das Abkommen erst am 1. März 1991 wirksam
geworden sei, zumal es ja auf einen Zeitraum von 1990 bis 1993 ankomme. Zu den
Ansprüchen des Kindesvaters sei überdies auszuführen, dass dieser
mit der Bw. nur nach islamischem Recht verheiratet gewesen sei und nur der
leibliche bzw. biologische Vater gewesen sei. Die Ehe sei nie nach den
staatlichen und zivilen Bestimmungen anerkannt gewesen, weil die Bw. und der
biologische Vater eben nur "islamisch" geheiratet hatten und nach
österreichischem Recht nur Lebensgefährten gewesen seien. Da es aber
nie zu einer Anerkennung der Vaterschaft gekommen sei, habe der Kindesvater auch
nicht vorrangig berücksichtigt werden können.
Die Bw. halte schon im Vorlageantrag fest, dass sie die
Regelung des § 5 Abs. 4 FLAG 1967 für verfassungswidrig erachte, da
diese Bestimmung sachlich nicht gerechtfertigt sei und auch dem EU-Recht
zuwiderlaufe, weil unter dem Begriff Ausland die EU-Staaten nicht ausgenommen
seien, wenngleich Österreich dazu verpflichtet gewesen wäre. Das FLAG
knüpfe an eine Beschäftigung im Inland und an Unterhaltspflichten an,
ohne dass es gerechtfertigt wäre, ein Kind, das aus einem bestimmten Grund
im Ausland lebe, auszunehmen. Begünstigt sei ja derjenige, der Unterhalt
leiste und nicht das Kind selbst, das ja nur einen privatrechtlichen Anspruch
gegen den Unterhaltsschuldner habe. Lebe ein Kind im Ausland, so kämen oft
eine wesentlich höhere Belastung auf den Steuerpflichtigen zu, weil der
Unterhalt nicht nur in Geld zu leisten sei, sondern auch häufig ein
wesentlich höherer Aufwand. Gerade dass keine Einschränkung auf Kinder
mit Staatsbürgerschaft aus EU-Ländern erfolgt sei oder auch nicht an
den Wohnsitz angeknüpft worden sei, zeige die Verfassungswidrigkeit und
auch EU-Rechtswidrigkeit an. Eine derartige Regelung greife nämlich zu
Unrecht in die Freizügigkeit der EU ein, da aus unsachlichen Gründen
auf einen Aufenthalt des Kindes in Österreich bestanden werde.
Im gegenständlichen Berufungsfall ist somit
unstrittig, dass sich das Kind in dem vom angefochtenen Bescheid umfassten
Zeitraum ständig im Ausland aufgehalten hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben - und noch weitere, in den folgenden Bestimmungen des
FLAG 1967 genannte Bedingungen erfüllen, - Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich die Person, zu
deren Haushalt das Kind gehört (§ 2 Abs.2 leg.cit.). Eine Person,
zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten
für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum
Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine
Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als
aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält.
Eine Person, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland
einen Wohnsitz hat, hat gemäß
§ 2 Abs. 8
FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese Person den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet hat und sich die Kinder
ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Gemäß
§ 5
Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der im
Streitzeitraum geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, dass
die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist.
Zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen
Republik wurde ein Abkommen über Soziale Sicherheit, BGBl. 33/1991,
abgeschlossen. Dieses Abkommen ist am 1. März 1991 in Kraft getreten
und mit wurde 31. Dezember 1996 gekündigt.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
steht einem Steuerpflichtigen, dem Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege
der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu.
Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§26 FLAG 1967 anzuwenden.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5
Abs.4 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines
gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach
hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften
dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er
an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese
nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach
objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann.
In der Berufungsschrift wird ausdrücklich
ausgeführt, das Kind habe sich im Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis
31. Dezember 1993 - also bereits vor dem vom Rückforderungsbescheid
umfassten Zeitraum - ständig beim Kindesvater in Tunesien aufgehalten. Laut
Aktenlage hat das Kind auch in den nachfolgenden Jahren in Österreich die
Schule nie besucht. Im gegenständlichen Berufungsfall ist somit unstrittig,
dass das Kind in dem vom angefochtenen Bescheid umfassten Zeitraum sich
ständig im Ausland aufgehalten hat und nicht dem Haushalt der Bw.
zugehörig war.
In der Berufung gegen den Rückforderungsbescheid wurde
der Anspruch auf Familienbeihilfe für den strittigen Zeitraum
September 1990 bis Dezember 1993 aufgrund des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Tunesischen Republik über Soziale
Sicherheit behauptet. Zur Feststellung der Bw., die Begründung der
Berufungsvorentscheidung sei unschlüssig, wenn ausgeführt werde, dass
das Abkommen über Soziale Sicherheit mit Tunesien erst am 1. März
1991 wirksam geworden sei, obwohl es auf einen Zeitraum von 1990 bis 1993
ankomme, ist auszuführen:
Gemäß der für den strittigen Zeitraum
geltenden Fassung des § 5 Abs. 4 FLAG1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
nur dann, wenn die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist.
Das bereits erwähnte Abkommen zwischen der Republik Österreich und der
Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit ist erst am 1. März
1991 wirksam geworden. Somit liegen, für den strittigen Zeitraum, soweit
dieser vor dem Inkrafttreten des erwähnten Abkommens liegt, jedenfalls die
Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe nicht vor, wenn sich das
Kind - wie im Berufungsfall unstrittig - ständig im Ausland
aufgehalten hat. Für den Zeitraum September 1990 bis Februar 1991
bestand daher gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967
kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weil ein die Gegenseitigkeit
verbürgender Staatsvertrag gar nicht bestanden hat.
Mit dem Vorbringen der Bw., sie sei alleiniger gesetzlicher
Vertreter des Kindes und daher hätte der Kindesvater aufgrund des Art. 24
des Abkommens mit Tunesien (Gewährung der Familienbeihilfe
ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem
sich das Kind ständig aufhält) nicht vorrangig berücksichtigt
werden können, ist auch für den Zeitraum ab März 1991
für die Berufung nichts gewonnen: Nach Artikel 20 des Abkommens über
Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen
Republik hat nur eine Person, die in einem Vertragsstaat als Dienstnehmer
erwerbstätig ist, nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auch
für Kinder, die sich ständig in dem anderen Vertragsstaat aufhalten,
Anspruch auf Familienbeihilfe. Das Abkommen stellt die in § 5
Abs. 4 FLAG geforderte Gegenseitigkeit somit nur zugunsten von
Personen her, die als Dienstnehmer erwerbstätig sind. Personen, die nicht
als Dienstnehmer in Österreich erwerbstätig sind, haben daher auch
aufgrund dieses Abkommens für ihre in Tunesien lebenden Kinder keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Bw. war laut Aktenlage im strittigen Zeitraum weder in
Österreich noch in Tunesien als Dienstnehmerin erwerbstätig.
Anlässlich der Antragstellung auf Familienbeihilfe für ein weiteres
Kind im November 1998 (rückwirkend ab November 1993) legte die Bw.
zudem Unterlagen vor, laut denen der Wohnort der Bw. zuvor in Frankreich gelegen
war (Heiratsurkunde vom xx 1993: Wohnort der Bw. Frankreich, A., Mietvertrag v.
xxx.1993: Adresse der Bw.: Frankreich, B.). Auch ergab eine Meldeabfrage des
Finanzamtes vom 21. März 1995 (für das Jahr 1992 bzw. 1993) keine
aufrechte Meldung der Bw. in D. und im Jahr 1994 erfolgte laut Meldedarstellung
die Einreise der Bw. von Frankreich (B. ).
Die von § 5 Abs. 4 FLAG 1967 verlangte
Gegenseitigkeit wird durch Artikel 20 des Abkommens mit Tunesien somit im Fall
der Bw. nicht eingeräumt, da die Bw. nicht dem Personenkreis angehört,
der vom Abkommen erfasst ist. Ein Anspruch der Bw. auf Familienbeihilfe für
das Kind ist somit auch auf Grund des mit 1. März 1991 in Kraft
getretenen Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Republik
Österreich und der Tunesischen Republik nicht ableitbar.
Ob der Kindesvater - laut den Angaben der Bw.
anlässlich der erstmaligen Antragstellung im Jahr 1985 ein saudiarabischer
Staatsbürger - und im strittigen Zeitraum ebenfalls weder in
Österreich noch in Tunesien als Dienstnehmer erwerbstätig, sondern
laut den Angaben der Bw. Kaufmann in Tunesien - überhaupt Anspruch
auf Familienleistungen nach dem Abkommen bzw. nach den innerstaatlichen
Bestimmungen des Wohnlandes des Kindes hatte, oder ob dem Kindesvater nach den
Rechtsvorschriften des Staates, in dem er sich mit dem Kind im strittigen
Zeitraum ständig aufgehalten hat, bzw. des Staates, dessen
Staatsangehöriger er war, Familienleistungen für das Kind
tatsächlich gewährt wurden, ist aufgrund des Ausschlusses der Bw. vom
Anspruch nach § 5 Abs.4 FLAG 1967 nicht relevant.
Auch das Vorbringen der Bw., sie sei mit dem der
Kindesvater nicht verheiratet gewesen und sei alleiniger gesetzlicher Vertreter
des Kindes, ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich
somit nicht von Bedeutung. Die Bw. hatte nach den vorstehenden Ausführungen
gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 keinen Anspruch auf die
Familienbeihilfe, weil sich das betreffende Kind im strittigen Zeitraum
ständig im Ausland aufgehalten hat und das zitierte Abkommen im Fall der
Bw. nicht zur Anwendung kommen kann.
Damit war auch eine Ermittlung, ob die Bw. die
Unterhaltskosten für das Kind tatsächlich überwiegend getragen
hat, nicht weiter erforderlich. Mit den allgemein gehaltenen Ausführungen
im Vorlageantrag hinsichtlich Unterhaltskosten wurde eine dahingehende
Behauptung nicht aufgestellt.
Dahingestellt kann damit auch
bleiben, dass die Bw. selbst den nach § 2 Abs.8 FLAG 1967 erforderlichen
Mittelpunkt der Lebensinteressen laut Aktenlage im strittigen Zeitraum nicht
(bzw. nicht durchgehend) in Österreich, sondern laut Aktenlage z.T. in
Frankreich hatte.
Zur behaupteten
Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs.4 FLAG 1967 ist
auszuführen, dass die einschränkende Bestimmung des § 5 Abs. 4
leg.cit. unabhängig von der Staatsbürgerschaft besteht. Solcherart
liegt eine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit nicht vor. Auch
bestehen laut Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine
verfassungsrechtliche Bedenken gegen gesetzliche Regelungen, die den Anspruch
auf eine der Familienförderung dienende Transferleistung an eine
Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland binden und hierbei
auf dessen Aufenthalt abstellen.
Da durch die Entscheidung
über die Berufung der verfassungsrechtliche Anspruch der Bw. auf den Zugang
zu einem Höchstgericht und auf Überprüfung der Rechtssache nicht
abgeschnitten wird, ist auch dem Rechtschutzbedürfnis der Bw. Rechnung
getragen.
Zu den Ausführungen der Bw. hinsichtlich EU-Recht wird
nur angeführt, dass im gegenständlichen Fall die innerstaatliche
Bestimmung des § 5 Abs. 4 FLAG, welche den Familienbeihilfenanspruch
ausschließt, wenn sich das potenziell anspruchsvermittelnde Kind
ständig im Ausland außerhalb des Gemeinschaftsgebietes aufhält,
im Berufungsfall nicht durch die von der Bw. nur allgemein angesprochenen
Bestimmungen verdrängt ist.
Zum Vorbringen hinsichtlich Bescheidqualität wird noch
bemerkt:
Gemäß
§ 96 Bundesabgabenordnung (BAO) müssen alle
schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der
Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift nach
Maßgabe dieser Bestimmung versehen sein. Dem Erfordernis der Bezeichnung
der Behörde ist dann Rechnung getragen (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO,
§ 96 Tz 2 in Verbindung mit
§ 93 Tz 23), wenn nach
objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der
subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstücks erkennbar ist, von
welcher Behörde die Erledigung erlassen wurde (VwGH 26. April 1996,
96/17/0086; 30. September 1996, 96/12/0244). Die Behörde kann sich
außer aus der Überschrift oder dem Spruch des Bescheides auch aus
sonstigen Hinweisen ableiten lassen. Im Hinblick auf die Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15. Juni 1998, A 31/97, A 32/97) ist es für
die Individualisierbarkeit der Abgabenbehörde auch ausreichend, dass deren
Identifikation mittels Telefonnummer möglich ist, da durch ein einfaches
Telefonat festgestellt werden kann, welche Behörde tätig geworden ist.
Im gegenständlichen Berufungsfall ist im Kopf des
Bescheides zwar nur "Finanzverwaltung" (sowie die Sozialversicherungsnummer der
Bw. und das Bescheiddatum) angegeben, zusätzlich ist aber ist in einem Feld
darunter angeführt, dass die bescheidausstellende Behörde bei
Rückfragen unter der angeführten Telefonnummer (es erfolgte die Angabe
der Telefonnummer des Finanzamtes und Klappe des Sachbearbeiters) kontaktiert
werden kann. Die Berufungsvorentscheidung wurde dem Vertreter der Bw. mit einem
RSb-Kuvert zugestellt und die Übernahme des Schriftstückes wurde auf
dem Rückschein des bezeichneten Finanzamtes bestätigt. Der Vertreter
der Bw. war daher im Stande den Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz an die vollständig
(einschließlich Adresse) bezeichnete erstinstanzliche Behörde zu
richten. Daraus ergibt sich aber zwingend, dass aus den der Bw. zugekommenen
Unterlagen die einschreitende Behörde ohne Zweifel erkennbar war. Es ist
daher davon auszugehen, dass der Bw. ein den oben genannten Kriterien
entsprechender Bescheid zugegangen ist; der keinesfalls mit der behaupteten
"Nichtigkeit" belastet ist.
Im vorliegenden Fall wurde zudem nicht die
Bescheidqualität des angefochtenen Bescheides in Zweifel gezogen, sondern
die der - gemäß
§ 276 BAO nicht zwingend vorgesehen -
Berufungsvorentscheidung, sodass auch bei allfälliger Rechtswidrigkeit der
Berufungsvorentscheidung die Befugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung über die Berufung gegeben ist.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 22.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1818-W/02
- Stammnummer
- 22464
- Gültig
- 22.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF