Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0013-S/06
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0013-S/06vom 18.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, in B, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 28. März
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 23. März
2006, SN 2006/00108-001, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wegen des
Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des
erstinstanzlichen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass als Zeitraum
in dem ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrg begangen wurde
anstatt 7-12/2005 richtig der Zeitraum 8-12/2005 anzuführen ist. Die
für den Zeitraum 8-12/2005 bewirkte Verkürzung von Umsatzsteuer
beträgt € 8.557,14.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
23. März 2006 hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) A
ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa.
C GesmbH beim Finanzamt Salzburg-Stadt zur StNr. XY vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe bzw. Abgabe
unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 08-12/2005
eine Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von € 8.557,14 bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und
hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
habe.
Die Einleitung hinsichtlich der
objektiven Tatseite gründe sich auf die Ergebnisse der
abgabenbehördlichen Prüfungen über die inkriminierten
Zeiträume (Bericht vom 27. Februar 2006; AB Nr. 222216405). Zur
subjektiven Tatseite wurde ausgeführt, dass der Bf über einen Zeitraum
hinweg den grundsätzlichsten abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie der
zeitgerechten und richtigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.
zeitgerechten und vollständigen Entrichtung von Umsatzsteuern nicht
nachkam. Dies lasse den Schluss zu, dass sich der Bf zumindest ein längeres
Zahlungsziel verschaffen wollte und dabei den Eintritt von
Abgabenverkürzungen für gewiss hielt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 28. März 2006,
die als Beschwerde zu werten war, in welcher im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Wie aus den beiliegenden Kopien
(Umsatzsteuervoranmeldungen für August/05 bis November/05) zu ersehen sei,
seien die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 08-12/2005 bereits
lange Zeit vor der Umsatzsteuersonderprüfung abgegeben worden. Die
gewerbliche Buchhalterin Frau D habe den zuständigen Prüfer darauf
aufmerksam gemacht, dass die U30 Formulare abgegeben wurden aber vom Finanzamt
noch nicht verarbeitet wurden. Der Prüfer habe Frau D nach der Prüfung
telefonisch in Kenntnis gesetzt, dass er die U30 Formulare gesehen habe, aber
diese nicht verarbeitet, sondern das Ergebnis, das mit den
Buchhaltungsunterlagen ident sei beim Steuerkonto der Firma C GesmbH eingegeben
habe.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Die nunmehr in Kopie
vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen liegen in den Akten des Finanzamtes
Salzburg-Stadt nicht vor.
Wie einer telefonischen bzw.
mit E-Mail bekannt gegebenen Auskunft des Prüfers zu entnehmen ist, lagen
bzw. liegen ihm die gegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht
vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben
die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Zur Berichtigung des Spruches
ist auszuführen, dass die Umsatzsteuerprüfung Feststellungen für
den Zeitraum 08-12/2005 getroffen hat. Hinweise für den Verdacht einer
Abgabenhinterziehung bereits im Juli 2005 sind daher nicht gegeben. Der
festgestellte Betrag an Umsatzsteuer in Höhe von € 8.557,14 bleibt
unverändert.
Die Verwirklichung der
objektiven Tatseite ist aus dem Bericht über die UVA-Prüfung vom 27.
Februar 2005 zu entnehmen, wobei dieser Prüfung die vom Unternehmen
vorgelegten Unterlagen zugrunde gelegt wurden. Die Höhe der vom Verdacht
umfassten Abgaben wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Der
Einwand des Bf wonach Umsatzsteuervoranmeldungen bereits lange vor der
Umsatzsteuerprüfung abgegeben worden seien ist insofern zu relativieren, da
diese (nunmehr in Kopie vorgelegten) Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt
Salzburg Stadt nicht aufliegen und auch dem Prüfer (laut eigener Aussage)
nicht bekannt waren und sind. Wenn der Bf damit aufzeigen will, dass mit der
Abgabe dieser Umsatzsteuervoranmeldungen allenfalls Selbstanzeigen gegeben sind,
so ist darauf hinzuweisen, dass Selbstanzeigen bereits mangels umgehender
Entrichtung nicht vorliegen können. Weiters ist den nunmehr vorliegenden
Kopien der UVA`s zu entnehmen dass diese beim Finanzamt Salzburg-Land - somit
beim falschen Finanzamt - eingereicht wurden und nicht unterschrieben sind. Es
kann daher auch aus diesen Gründen nicht von Selbstanzeigen im Sinne des
§ 29 FinStrG ausgegangen werden.
Der Verdacht der Verwirklichung
der objektiven Tatseite ist daher als gegeben anzunehmen.
Bezüglich der subjektiven
Tatseite werden vom Bf keine Einwendungen erhoben. Dem Finanzamt kann daher
nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der Verletzung von
grundsätzlichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen über mehrere Monate
hinweg davon ausging, dass sich der Bf zumindest ein längeres Zahlungsziel
verschaffen wollte und daher von wissentlicher Begehung ausging. Es ist
daher vom Verdacht, der Bf habe eine Abgabenhinterziehung in der vom Finanzamt
vorgeworfenen Schuldform begangen, auszugehen.
Weiters ist auch darauf
hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine
endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der
Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret
nachzuweisen.
Aufgrund der vorliegenden
Tatsachen ist für den Zeitraum 08-12/2005 der Verdacht der
Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in
objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichend begründet und ist
daher die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde
I. Instanz zu Recht erfolgt.
Die Beschwerde war daher, mit
der im Spruch dargestellten Berichtigung, abzuweisen.
Salzburg, am
18. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-S/06
- Stammnummer
- 22442
- Gültig
- 18.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF