Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0656-W/06
keine Zahlungserleichterung, wenn Abgabe nicht mehr im Rückstand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0656-W/06vom 12.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vertreten durch Wirtschaftstreuhandgesellschaft Dr. Franz
Burkert & Co., 1020 Wien, Praterstraße 33, vom
30. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling
vom 26. August 2005 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen
vom 18. August 2005 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die
Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen in der Höhe von
€ 150.000,00 zur Abstattung des damals in Höhe von
€ 1.876.457,23 aus der Veranlagung der Körperschaftsteuer 2003
entstandenen aushaftenden Abgabenrückstandes mit der Begründung, dass
gemäß dem beiliegenden Gewinn- und Verlustkonto im Jahr 2004 ein
Verlust von € 2.442.663,68 erzielt worden wäre und sie derzeit
mit Liquidationsproblemen kämpfen würde. Auch die ebenfalls
beiliegende Gewinn- und Verlustrechnung per 30. Juni 2005 würde
lediglich einen Gewinn von rund € 25.000,00 aufweisen. Auf Grund des
aktuellen Geschäftsganges wäre es der Bw. nicht möglich, den
Rückstand zur Gänze auf einmal zu entrichten. Abschließend wurde
darauf verwiesen, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegen
würde.
Mit Bescheid
vom 26. August 2005 wies das Finanzamt dieses Ansuchen wegen der
Vorhersehbarkeit des Ergebnisses des anhängigen
Betriebsprüfungsverfahrens sowie der daraus resultierenden Gefährdung
der Einbringlichkeit als unbegründet ab.
In der
dagegen am 30. September 2005 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte
die Bw. vor, dass der Rückstand aus der Steuerveranlagung 2003 entstammen
würde, sich jedoch bereits im Jahr 2004 die Situation grundlegend
geändert hätte, nämlich dahingehend, dass die Bw. einen Verlust
zu verzeichnen gahabt hätte. Der Gewinn im Jahr 2003 sei
ausschließlich auf einen außerordentlichen und einmaligen Ertrag
zurückzuführen, da Verbindlichkeiten, die in der Währung
US-Dollar bestanden hätten, rückbezahlt worden wären, wobei es
infolge des rasanten Kursverlustes des US-Dollars zu einem
außerordentlichen Kursgewinn gekommen wäre.
Wie dem
Jahresabschluss 2003 entnommen werden könnte, hätten Ende 2003 aber
auch hohe Bankverbindlichkeiten bestanden. Das Unternehmen hätte jedoch
nicht über die notwendige Liquidität verfügt, um für diesen
außerordentlichen Ertrag Vorsorge zu treffen.
In der
Zwischenzeit wäre eine Teilzahlung von € 300.000,00 geleistet
worden, sodass durch die angebotenen Raten der Rückstand in etwas mehr als
zehn Monaten abgestattet wäre.
Es wurde
weiters darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bw. um ein renommiertes
Unternehmen handeln würde, das seit mehr als fünfzig Jahren bestehen
würde und stets seine Verpflichtungen zur Gänze erfüllt
hätte. Bedingt durch den Preisdruck der Handelsketten und den nicht
vorhersehbaren Anstieg der Rohkaffeepreise, welcher nicht an die Abnehmer
hätte weitergegeben werden können, sei es zu dieser Situation
gekommen.
Das
Unternehmen würde aber über genügend Aktivvermögen
verfügen, welches jedoch in Anlage- und Umlaufvermögen gebunden
wäre. Um die Steuernachforderung nunmehr auf einmal zur Einzahlung zu
bringen, wäre es notwendig, die besteheden Banklinien zu belasten, wodurch
wiederum für das operative Geschäft zu wenig Liquidität zur
Verfügung stehen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber
auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Auf diese
Frage muss beim gegenwärtigen Verfahrensstand aber aus folgenden
Gründen nicht mehr eingegangen werden:
Die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung nach § 212 BAO setzt voraus, dass
hinsichtlich der zu stundenden Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht
kommen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 3.6.1992,
91/13/0127 und 16.12.1994, 93/17/0420, ausführte, muss diese Voraussetzung
auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung der funktional zuständigen
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorliegen. Der Anspruch auf Gewährung
von Zahlungserleichterungen ist daher zu verneinen, wenn die zum
Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen im
Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung über das Ansuchen um
Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen
ist.
Zahlungserleichterungsbescheide
stellen antragsgebundene Verwaltungsakte dar (VwGH 18.6.1993, 91/17/0041).
Ausfluss dieser Antragsgebundenheit ist unter anderem, dass sich die
Abgabenbehörde - abgesehen von der im § 212 Abs. 1 letzter
Satz BAO eingeräumten Ermächtigung - nicht über das
Zahlungserleichterungsbegehren hinweg setzen darf. Vor allem ist es der
Abgabenbehörde aufgrund der Antragsgebundenheit untersagt, eine über
den zeitlichen Rahmen oder über das, bezogen auf die Abgabenart und
Abgabenhöhe, beantragte Ausmaß des Zahlungserleichterungsansuchens
hinaus gehende Zahlungserleichterungsbewilligung auszusprechen (Ritz, BAO²
§ 212 Tz 1). Konsequenz dieser Rechtslage ist, dass ein
Zahlungserleichterungsansuchen regelmäßig als gegenstandslos
anzusehen ist, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung die vom
Zahlungserleichterungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung
bereits verstrichen ist oder die entsprechenden Abgaben entrichtet wurden (VwGH
24.5.1985, 85/17/0074; VwGH 24.9.1993, 93/17/0096; VwGH 23.10.1997,
96/15/0133).
Wie der
Rückstandsaufgliederung vom 12. Mai 2006 zu entnehmen ist, besteht
zwar nach wie vor ein fälliger Abgabenrückstand (Einfuhrumsatzsteuer
3/2006 in Höhe von € 182.687,60), jedoch setzt er sich nicht mehr
aus jener Abgabe zusammen, für die im August 2005 um eine Ratenbewilligung
angesucht wurde, da nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens die
Körperschaftsteuer 2003 mit Bescheid vom 28. Februar 2006 anstelle von
€ 1.831.019,36 nur mehr in Höhe der
Mindestkörperschaftsteuer von € 1.750,00 vom Finanzamt
festgesetzt und die Differenz wieder gutgeschrieben wurde.
Die zum Antragszeitpunkt
bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen betreffend der
damals aushaftenden Abgabe besteht im jetzigen Zeitpunkt der
Rechtsmittelerledigung nicht mehr. Für diese Abgabe können daher keine
Einbringungsmaßnahmen mehr gesetzt werden, es kann somit dafür auch
keine Zahlungserleichterung mehr gewährt werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0656-W/06
- Stammnummer
- 22402
- Gültig
- 12.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF