Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0650-W/06
Erlassung eines Haftungsbescheides nach Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0650-W/06vom 15.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.K, als Masseverwalter im
Schuldenregulierungsverfahren H., vertreten durch Mag. Dr. G., vom
6. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 20. Jänner 2006 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO)
als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes X. vom
13. Jänner 2006, GZ.yyy ist über das Vermögen des
Gemeinschuldner H das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und dem
Schuldner die Eigenverwaltung entzogen worden.
Der angefochtene Haftungsbescheid ist am
20. Jänner 2006 und damit nach Eröffnung des
Schuldenregulierungsverfahrens an "Dr.H" ergangen.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Masseverwalter für die Zeit seiner
Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des
Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des
Gemeinschuldners. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der
Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners,
soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die
Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem
Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert,
festzusetzen (vgl. Beschlüsse des VwGH 22.10.1997, 97/13/0023, 0024;
16.1.1991, 90/13/0298 und 21.5.1990, 89/15/0058, sowie 20.6.2001, 98/08/0253 und
18.12.1992, 89/17/0037, 0038).
Da ein Schuldenregulierungsverfahren ein Konkursverfahren
ist, ist diese Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall
maßgeblich.
Dadurch, dass gemäß der angeführten
Rechtsprechung der angefochtene Bescheid gegenüber dem Gemeinschuldner
nicht wirksam erlassen werden konnte - dieser hätte vielmehr
ausschließlich gegenüber dem Masseverwalter erlassen werden
müssen - ist die dagegen vom Masseverwalter in seiner Funktion als
Vertreter des Gemeinschuldners erhobene Berufung ins Leere gegangen.
Überdies kann der Masseverwalter selbst durch den angefochtenen Bescheid in
Rechten nicht verletzt worden sein, da er nicht Adressat des Bescheides war
(vgl. Beschlüsse des VwGH 22.10.1997, 97/13/0023, 0024 und 20.6.2001,
98/08/0253).
Eine Berufung gegen eine behördliche Erledigung, die
nicht rechtswirksam erlassen worden ist, geht ins Leere und ist gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen (vgl. Rz 6 zu § 273 in Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999 und die vorhin zitierten
Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes).
Da der angefochtene Bescheid an den Gemeinschuldner
gerichtet wurde und dieser nach den obigen Ausführungen vielmehr an den
Masseverwalter zu richten gewesen wäre, ist er nicht rechtswirksam erlassen
worden.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Wien, am 15.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchuldenregulierungsverfahrenMasseverwalterBescheidadressatGemeinschuldnerBerufung des Masseverwalters
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0650-W/06
- Stammnummer
- 22401
- Gültig
- 15.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF