Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0539-W/05
Forderungsausfall als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0539-W/05vom 12.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Forderungsausfall kann nur dann als Aufwendung nach § 34 EStG 1988 Berücksichtigung finden, wenn die zur Forderungsentstehung führenden Zahlungen die Kriterien zur Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung erfüllen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des
Finanzamtes F. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) bezog im
streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit und beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung u.a.
die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen
Belastung.
Der Bw. wurde vom Finanzamt mit "Ersuchen um
Ergänzung" vom 14. Juli 2004 u.a. ersucht einen Nachweis über die
beantragte außergewöhnliche Belastung in Höhe von €
44.000,00 sowie einen Nachweis über allfällige Kostenersätze
vorzulegen.
Der Bw legte in Beantwortung des Ergänzungsersuchens
u.a. ein Schreiben des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen
der A.GmbH vor und wird in diesem wie folgt ausgeführt:
Der Masseverwalter teile nach ergänzender Besprechung
mit Herrn B. als dem Geschäftsführer des gemeinschuldnerischen
Unternehmens und nochmaliger inhaltlicher Prüfung der vom Bw. und seiner
Ehegattin geltenden gemachten Forderung mit, dass der Gesamtbetrag der
angemeldeten Forderung von insgesamt € 44.000,00 anerkannt werden
könne.
Der Masseverwalter übermittle anbei die
nachträgliche Anerkennung der Forderung, setze aber - wie Herr B. mit
dem Bw. und seiner Ehegattin erörtert habe - im Gegenzug voraus, dass
bei der bereits anberaumten Zwangsausgleichstagsatzung eine Pro-Stimme erteilt
werde. Sofern dem Masseverwalter die diesbezügliche Bestätigung
vorliege, überreiche er die Anerkennung bei Gericht.
Weiters wurde vom Bw. das Schreiben des Masseverwalters vom
25. Februar 2003 an das Landesgericht C. übermittelt, mit dem der
Masseverwalter die Forderung des Bw. und seiner Ehegattin nachträglich
anerkennt:
"Nachträgliche
Anerkennung einer Forderung: In außen bezeichneter Konkurssache gibt der
Masseverwalter den Stand der von Herrn
Bw. und Frau
D. angemeldeten Forderung (ON 58) wie
folgt bekannt: angemeldet: € 44.000,--, bisher anerkannt: € 0,00,
nachträglich anerkannt: € 44.000,00, insgesamt anerkannt: €
44.000,--. Um Anerkennung im Anmeldeverzeichnis wird
ersucht."
Das Finanzamt erließ am 13. August 2004 den
Einkommensteuerbescheid 2003 und berücksichtigte darin die vom Bw.
beantragte außergewöhnliche Belastung in Höhe von
€ 44.000,00 nicht. Begründend wird dazu ausgeführt, dass
eine Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 grundsätzlich
Geldausgaben des Steuerpflichtigen voraussetze. Wie der Gesetzeswortlaut
mehrfach zeige, knüpfe § 34 jedoch nicht an den Begriff der Ausgabe,
sondern an den der Aufwendungen an. Darunter seien nicht nur Ausgaben zu
verstehen, sondern schlechthin der Abfluss beim Steuerpflichtigen. Unter den
Begriff "Aufwendungen" iSd § 34 falle jedoch nur bewußte und gewollte
Vermögensverwendung. Reine Vermögensverluste, die ohne den Willen des
Steuerpflichtigen einträten (z.B. durch Diebstahl, Brand, Konkursforderung)
stellten somit keine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG
1988 dar.
Mit Schriftsatz vom 2. September 2004 brachte der Bw.
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 ein und führte
aus:
"Ich erhebe aus
nachfolgenden Gründen Berufung gegen die im Einkommensteuerbescheid nicht
berücksichtigte "Außergewöhnliche
Belastung".
1. Ausgabe oder
Aufwendung, der Duden setzt sie sinngemäß gleich, ohne jeden
Unterschied. Alle weiteren und noch mehr Infos: www.duden.at
2. Ein kurzer Auszug aus
dem EStG 1988:
AUSSERGEWÖHNLICHE
BELASTUNGEN (§§ 34 und 35 EStG 1988)
... insoweit vor, als die
Ausgaben (Aufwendungen) vom Merkmal der ... Eine "Belastung" im Sinne des §
34 EStG 1988 setzt grundsätzlich Geldausgaben des Steuerpflichtigen voraus,
von denen nicht nur sein Vermögen, sondern sein laufendes Einkommen
betroffen ist ... daher die abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen), auch ...
die entsprechenden Ausgaben (Aufwendungen) abgedeckt .. Eine "Belastung" liegt
nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die ... wenn Ausgaben
(Aufwendungen), die dem Grunde ... usw, usw. ... und der Gesetzgeber ist auch
meiner Meinung (und der des Duden)."
Im "Ersuchen um Ergänzung" vom 7. Jänner 2005
wurde ausgeführt, der Bw. habe bei Gericht eine Forderung in Höhe von
€ 44.000,00 angemeldet. Der Bw. werde ersucht mitzuteilen, wofür
dieser Betrag ausgegeben worden sei und seien Kopien von Rechnungen und
Zahlungsbelegen vorzulegen.
Der Bw. legte daraufhin drei an ihn und seine Ehegattin
gerichtete Teilrechnungen der A.GmbH und die Einzahlungsbestätigungen vor.
In der 1. Teilrechnung wird über die Anzahlung des A.Hauses laut Auftrag
vom 9. November 2001 mit einem Betrag von S 270.000,00, in der 2. Teilrechnung
"bei Lieferung des Hauses" mit einem Betrag von € 37.789,87, in der 3.
Teilrechnung laut Auftrag 3 Wochen nach Lieferung des Haues mit einem Betrag von
€ 19.621,67 abgerechnet. Die Gesamtsumme der 3 Teilrechnungen beträgt
S 1.060,000,00 bzw. € 77.033,21.
Weiters wurde vom Bw. ein an das Landesgericht C.
gerichtetes Schreiben vom 3. Mai 2004 vorgelegt, mit dem eine Anmeldung der
Gläubigerforderung des Bw. und seiner Ehegattin zum Insolvenzverfahren der
A.GmbH erfolgte und wird darin wie folgt ausgeführt:
"Aufgrund des
wiederaufgelebten Verfahrens/Insolvenz der oben genannten Gemeinschuldnerin
machen wir, Bw. und Mag.
D., die zu Recht entstandene Forderung
mit einem Betrag von: € 44.000,-- geltend. Die genannte Forderung wurde im
Verfahren, Aktenzeichen: LG C., ... im
Schreiben des Masseverwalters E. vom
25.02.2003 vollends zu Recht anerkannt und beim Landesgericht
C. angemeldet. Unsere
rechtmäßige Forderungsanmeldung beträgt daher: € 44.000,-.
Um wiederholte Anmerkung im Anmeldeverzeichnis wird
ersucht."
Vorgelegt wurde auch eine mit Schreiben des Rechtsverteters
des Bw. und seiner Ehegattin vom 11. Dezember 2002 an das Landesgericht C.
gerichtete Anmeldung einer Konkursforderung in Höhe von Euro 44.000,00 und
wird darin wie folgt ausgeführt:
"Wir haben mit der
Gemeinschuldnerin einen Vertrag über die Errichtung eines individuell
geplanten Fertigteilhauses abgeschlossen. Der Auftrag ist seitens der
Gemeinschuldnerin noch nicht erfüllt. Der Masseverwalter ist vom Auftrag
zurückgetreten. Durch die Nichterfüllung des Auftrages erleiden wird
unter Berücksichtigung der von der Gemeinschuldnerin bereits erbrachten
Leistungen, unserer Anzahlungen und eines Wasserschadens, den uns die
Gemeinschuldnerin verursacht hat, einen Gesamtschaden von € 44.000,--. ...
Wir stellen daher den Antrag unsere Forderung als zu Recht bestehend
anzuerkennen."
Das Finanzamt wies die Berufung des Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 13. August 2004 mit Berufungsvorentscheidung
gem. § 276 BAO vom 11. März 2005 als unbegründet ab.
Begründend wird ausgeführt § 34 Abs. 1 EStG 1988 besage, dass bei
der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach
Abzug der Sonderausgaben eine außergewöhnliche Belastung abzuziehen
sei. Die Belastung müsse folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie
müsse außergewöhnlich sein, sie müsse zwangsläufig
sein, sie müsse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen. Die Belastung dürfe weder Betriebsausgaben,
Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Die Aufwendungen des Bw. würden
Anzahlungen für ein Fertigteilhaus betreffen und seien daher dem Grunde
nach Sonderausgaben. Die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 EStG 1988 seien daher
nicht erfüllt, eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des
Gesetzes liege daher nicht vor.
Der Bw. brachte mit Schriftsatz vom 16. März 2005
neuerlich Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 ein und
führt begründend aus, er erhebe wiederholt aus nachfolgenden
Gründen Berufung gegen die im Einkommensteuerbescheid nicht
berücksichtigte "Außergewöhnliche Belastung". Die Aufwendungen
für die Schaffung eines Eigenheimes seien so wie das Finanzamt richtig
schreibe Sonderausgaben, aber nicht der Verlust dieser Zahlungen. In Fall des
Bw. liege aber ein Insolvenzverfahren vor, bei dem ein großer finanzieller
Verlust eingetreten sei (siehe die schon erhaltenen Unterlagen). Genau dieser
Fall sei außergewöhnlich, zwangsläufig und beeinträchtige
massiv die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw. Somit seien die
Bestimmungen des § 34 Abs. 1 - 5 EStG 1988 voll
erfüllt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die
Forderung des Bw. im Konkurs über das Vermögen einer Baufirma, die
aufgrund von geleisteten Zahlungen des Bw. an diese Firma für die
Errichtung eines Fertigteilhauses entstanden ist, eine
außergewöhnliche Belastung darstellt (Ansicht des Bw.) oder vom
Vorliegen der Voraussetzungen für die Berücksichtung einer
außergewöhnlichen Belastung nicht ausgegangen werden kann (Ansicht
des Finanzamtes).
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist zwischen den
Parteien des Verfahrens unstrittig, dass der Bw. Zahlungen für den Erwerb
eines Fertigteilhaues geleistet hat, der Bw. aber aufgrund des Konkurses der
Baufirma durch die teilweise Nichterbringung von Leistungen durch die insolvente
Baufirma einen Schaden erlitten hat. Dem Bw. wurde im Konkurs über das
Vermögen der A.GmbH vom Masseverwalter eine Forderung von insgesamt
€ 44.000,00 anerkannt. (vgl. AN-Akt, S 11 ff).
§ 34 EStG 1988 lautet auszugsweise:
"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2)
eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muß zwangsläufig sein (Abs.
3).
3. Sie muß die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein."
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen
schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon
enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder
nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, 98/15/0036 und
28. November 2002, 2002/13/0077).
Gemäß Abs. 3 der zitierten Gesetzesstelle
erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich dabei mit aller
Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG
1988 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die
vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst
die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien
Stücken entschlossen hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 19. März
1998, 95/15/0024), vom 26. September 2000, 99/13/0158, vom 19. Dezember 2000,
99/14/0294, und vom 24. Oktober 2005, 2002/13/0031).
Im zuletzt zitierten Erkenntnis hatte der
Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden, ob der Ausfall einer gerichtlich
festgestellten Klagsforderung wegen nicht ordnungsmäßiger Errichtung
eines Wintergartens und eines Saunazubaues als außergewöhnliche
Belastung gem. § 34 EStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens
Berücksichtigung finden kann. Der Gerichtshof wies die Beschwerde u.a.
deshalb als unbegründet ab, da die geltend gemachte Belastung aus einer aus
freien Stücken gewählten Handlungsweise resultierte, deren aus der
Beteiligung am Wirtschaftsleben bestehendes Risiko in Form der
Ermäßigung der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abzuwälzen,
auch nicht dem Zweck des § 34 EStG 1988 entspricht.
Im gegenständlichen Fall entschloss sich der Bw. aus
freien Stücken zum Erwerb eines Fertigteilhauses von der Firma A.GmbH und
wurden die dafür getätigten Aufwendungen freiwillig
geleistet.
Es ist vor dem oben angeführten rechtlichen
Hintergrund entscheidend, dass der unter dem Titel einer
außergewöhnlichen Belastung nach § 34 EStG 1988 vom Bw. geltend
gemachte Ausfall einer Forderung im Konkurs über das Vermögen der
Baufirma A.GmbH im Zusammenhang mit der Errichtung eines Fertigteilhauses stand.
Dass der Bw. sich diesen Baumaßnahmen nicht im Sinne des § 34 Abs. 3
EStG 1998 hätte entziehen können, wird vom Berufungswerber nicht
behauptet.
Ein Forderungsausfall kann nur dann als Aufwendung nach
§ 34 EStG 1988 Berücksichtigung finden, wenn die zur
Forderungsentstehung führenden Zahlungen die Kriterien zur
Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung erfüllen
(vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1998,
96/15/0152, vom 29. Jänner 2003, 99/13/0179, und vom 12. September 1989,
88/14/0163). Der unabhängige Finanzsenat geht aufgrund der
sachverhaltsmäßigen Feststellungen davon aus, dass die zur Entstehung
der Konkursforderung führenden Zahlungen die Kriterien zur
Abzugsfähigkeit als außergewöhnlich Belastung nicht
erfüllen, da Zahlungen für die Errichtung eines Fertigteilhauses nicht
zwangsläufig erwachsen.
Wenn der Bw. gegen die Begründung der
Berufungsvorentscheidung vorbringt, es seien wohl die Aufwendungen für die
Errichtung eines Fertigteilhauses Sonderausgaben, anders verhalte es sich aber
mit einem Ausfall von Forderungen gegenüber einem beauftragten Errichter
eines Hauses, so ist ihm zuzustimmen. Wenn der Bw. in seinem Vorlageantrag
allerdings weiter ausführt, der Verlust der Zahlungen des Bw. an die Firma
A.GmbH sei zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG, konnte dem
aufgrund der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgt
werden.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0539-W/05
- Stammnummer
- 22399
- Gültig
- 12.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF