Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0511-W/05
Stundungsansuchen ohne erhebliche Härte bei Verdacht auf "Umsatzsteuerbetrug"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0511-W/05vom 09.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma E-GmbH, vertreten durch Dkfm.
Erik Pencik, Wirtschaftstreuhänder, 1040 Wien, Argentinierstraße
19/4, vom 21. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 14. Oktober 2004 über
die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß
§ 212
BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 14. Oktober 2004 wurde ein
Zahlungserleichterungsansuchen der Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) vom
24. September 2004 auf Stundung des aushaftenden Gesamtrückstandes von
€ 424,693,45 (wobei ausgeführt wurde, dass Umsatzsteuervoranmeldungen
März bis Mai 2004 mit einem Überschuss von € 168.191,67 auf dem
Abgabenkonto noch nicht erfasst seien und zwei Umbuchungsanträge der Firma
T-GmbH vom 30. Juni 2004 und 23. Juli 2004 mit insgesamt € 1,010.000,00
bestünden und sich danach ein Guthaben von € 753.498,22 ergeben
würde) mit der Begründung abgewiesen, dass der aushaftende
Rückstand im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zahlung solcher selbst zu
berechnender bzw. einzubehaltender und abzuführender Abgaben
zurückzuführen sei, in deren sofortiger voller Entrichtung keine
erhebliche Härte erblickt werden könne.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 21. Oktober 2004 wurde darauf hingewiesen, dass
- wie im Zahlungserleichterungsansuchen vom 24. September 2004 bereits
ausgeführt - Umsatzsteuervoranmeldungen März bis Mai 2004 mit
einem Überschuss von € 168.191,67 auf dem Abgabenkonto der Bw. noch
nicht erfasst seien und zwei Umbuchungsanträge der Firma T-GmbH vom 30.
Juni 2004 und 23. Juli 2004 mit insgesamt € 1,010.000,00 bestünden und
sich nach Berücksichtigung der noch nicht erfassten Gutschriften im
Gesamtbetrag von € 1,178.191,67 ein Guthaben von € 753.498,22 ergeben
würde. Es sei unverständlich, dass das Ansuchen um Stundung des
Rückstandes von € 424,693,45 abgewiesen worden sei. Es werde daher der
Antrag gestellt, den derzeit aushaftenden Rückstand bis zur Einweisung der
Umsatzsteuergutschriften und Verbuchung der Überrechnungsanträge zu
stunden.
Anlässlich der Vorlage der
Berufung teilte das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg mit, dass die
angemeldeten Vorsteuerguthaben in Prüfung seien, die Überrechnung von
der Firma T-GmbH mangels Guthabens (noch) nicht durchgeführt werden habe
können und sich der Geschäftsführer wegen des Verdachts des
Vorsteuerbetruges in Haft befunden habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Zusammengefasst wird in den
Berufungsausführungen darauf hingewiesen, dass eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgaben nicht gegeben ist, da einerseits Guthaben aus
Umsatzsteuervoranmeldungen der Bw. erwartet werden, die noch nicht gebucht sind,
andererseits Überrechnungen mit hohen Beträgen noch nicht erfolgt
sind, die zusammengefasst ein Guthaben auf dem Abgabenkonto der Bw. ergeben
sollten.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine
erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet ist. Erst bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im
Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat
diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen
abzuweisen
Darüber hinaus stellt die
Bewilligung der Stundung einer aushaftenden Abgabenschuld eine Begünstigung
dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer
Stundung aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH
22.4.2004, 2003/15/0112).
Obwohl die Abgabenbehörde
den Antrag deshalb abgewiesen hat, weil keine erhebliche Härte besteht,
wurde in den Berufungsausführungen darauf nicht Bedacht genommen und
Gründe, die für eine erheblichen Härte sprechen, nicht
dargestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in einer ähnlichen Abgabensache die Ansicht vertreten, dass eine erhebliche
Härte in der sofortigen Entrichtung des durch die (Anmerkung:
tatsächlich erfolgten) Überrechnung nicht gedeckten Fehlbetrages nicht
zu erblicken ist, auch wenn das beim Finanzamt "erwartete" und dann mit einem
geringeren Betrag zur Verfügung gestandene Guthaben aus einer in
ursächlichem Zusammenhang mit der Abgabenschuld stehenden Gutschrift aus
einer Umsatzsteuervoranmeldung resultiert (VwGH 19.12.1991, 91/16/0066).
Zieht man in Betracht, dass
hinsichtlich von der Bw. näher bezeichneter jeweils eine allenfalls
mögliche Gutschrift auslösende Umsatzsteuervoranmeldungen aufgrund
einer abgabenbehördlichen Prüfung der Verdacht des Vorsteuerbetruges
besteht, erscheint es keineswegs als erhebliche Härte, wenn man die
verdächtigen Vorsteuerguthaben erst einer Prüfung unterzieht. Im
Übrigen darf darauf verwiesen werden, dass das Abgabenkonto der Firma
T-GmbH derzeit kein überrechnungsfähiges Guthaben aufweist. Daraus
lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine Entrichtung der von der Bw.
vereinnahmten Umsatzsteuer für die Bw. eine erhebliche Härte
darstellen würde, was - darauf sei nochmals verwiesen - auch
nicht behauptet wurde.
Wenn, wie gegenständlich,
eine Stundung bis zur Überrechnung des behaupteten Guthabens beantragt
wird, aber auf Grund der abgabenbehördlich Prüfung der Verdacht eines
Vorsteuerbetruges und damit das Vorliegen des behaupteten Guthabens in Frage
gestellt wird, besteht keine Veranlassung, den Erfolg der möglichen
Abgabenhinterziehung durch Stattgabe der Stundung zumindest teilweise
vorübergehend zu ermöglichen.
Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz teilt daher die Ansicht des Finanzamtes, dass eine erhebliche Härte
in der sofortigen Entrichtung der selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden
und abzuführenden Abgaben nicht zu erblicken ist.
Da es einerseits die Bw. im
Berufungsverfahren völlig unterlassen hat, bezüglich des in Rede
stehenden Betrages eine sie treffende erhebliche Härte in der sofortigen
Entrichtung der Abgabenschuld darzutun, andererseits es der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass für eine Ermessensentscheidung
kein Raum bleibt, wenn die Behörde nach dem Ergebnis eines
ordnungsgemäß abzuführenden Verfahrens zum Schluss kommt, die
pünktliche Entrichtung könne keine erhebliche Härte bedeuten, war
der Antrag schon aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. Stoll, BAO, Handbuch,
S. 513, und die dort zitierte Judikatur). Eine Prüfung der Gefährdung
der Einbringlichkeit der Abgaben als weitere unabdingbare Voraussetzung für
eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO war somit obsolet.
Wien, am 9.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0511-W/05
- Stammnummer
- 22292
- Gültig
- 09.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF