Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0281-K/05
Den Übergebern eingeräumtes Fruchtgenussrecht als Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0281-K/05vom 05.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Günther Dunst, Öffentlicher Notar, 9872 Millstatt,
Stiftgasse 1, vom 1. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Klagenfurt vom 12. Mai 2005 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 14. Oktober 2004 übertrugen
die Eltern der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) dieser die jeweils zur
Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften EZ 123,
GB A-Dorf, (im Folgenden: Liegenschaft A) samt dem darauf befindlichen
Wohnhaus sowie EZ 456, GB B-Dorf, (in der Folge: Liegenschaft B),
ebenfalls mit einem darauf befindlichen Wohnhaus. Weiters übergab die
Mutter als Alleineigentümerin der Bw. die Liegenschaft EZ 789,
GB C-Dorf, (im Folgenden: Liegenschaft C) samt Wohnhaus. Die
Übergabe der genannten Liegenschaften gelte mit der Urkundenunterfertigung
als vollzogen. Anlässlich dieser Übergabe räumte die Bw. den
Übergebern an den vertragsgegenständlichen Liegenschaften das
lebenslange, unentgeltliche Fruchtgenussrecht ein, wobei die Bw. sämtliche
mit den Vertragsliegenschaften in Zusammenhang stehenden Kosten, Abgaben und
Lasten zur Gänze tragen würde. Bei Ableben eines der Übergeber
sollte das vorbeschriebene Fruchtgenussrecht nach dem Parteiwillen dem
Überlebenden allein in vollem Umfang zustehen. Den monatlichen Wert des so
vereinbarten Fruchtgenussrechtes legten die Parteien mit € 500,00
für die Liegenschaft A, mit € 3.200,00 für die
Liegenschaft B sowie mit € 2.000,00 für die
Liegenschaft C fest, insgesamt sohin mit € 5.700,00 je Monat.
Erkennbar abgestellt auf das Lebensalter der (jüngeren) Mutter, also als
lebenslange Einzelrente qualifiziert, ist in der Vertragsurkunde, ebenso wie in
der dem Finanzamt Klagenfurt (FA) gleichzeitig übermittelten
Abgabenerklärung Vordruck "Gre 1", der kapitalisierte Wert des
Fruchtgenussrechtes mit € 616.463,28 festgehalten.
Das FA setzte der Bw. gegenüber mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid Grunderwerbsteuer (GreSt) in Höhe von
€ 14.147,32 fest. Dabei ging das FA von einer sogenannten
Verbindungsrente, deren Kapitalwert als Bemessungsgrundlage das FA aufgrund der
vorliegenden Daten anhand des auch im Internet verfügbaren
Berechnungsprogrammes des BMF mit € 707.365,90 ermittelt hatte,
aus.
In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Berufung
führte die Bw. zunächst aus, dass das Wesen einer Verbindungsrente
darin bestehe, dass Leistungen an mehrere Berechtigte durch das Ableben eines
von ihnen eine Änderung erfahren, sei es, dass diese erst ihren Anfang
nehmen, oder dass sich die Höhe einer bestehenden Leistung ändere. Das
hier vereinbarte Fruchtgenussrecht stehe jedoch den Übergebern im vollen
Umfang gemeinsam auf Lebenszeit zu, werde von beiden Berechtigten gemeinsam und
ungeteilt ausgeübt, und ändere sich auch bei Ableben eines
Übergebers nicht. Die Gegenleistung durch Einräumung des
Fruchtgenussrechtes wäre daher nach der versicherungsmathematischen
Lebenserwartung der jüngeren Berechtigten zu kapitalisieren.
Unter Hinweis auf den mit dem Budgetbegleitgesetz 2003,
BGBl. I 71/2003, neu gefassten § 16 des Bewertungsgesetzes 1955
(BewG) und die diesbezügliche Literatur vertrat das FA weiterhin die
Ansicht, dass (auch) bei Fällen eines gemeinsam ausbedungenen
Wohnungsgebrauchsrechtes durch mehrere Übergeber von einer Verbindungsrente
auszugehen wäre, und wies die Berufung als unbegründet
ab.
Innerhalb der Frist des § 276
Bundesabgabenordnung stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, bei der Berechnung des Wertes eines zwei (oder mehreren)
Personen gemeinsam eingeräumten Fruchtgenuss- oder Wohnungsrechtes sei
maßgeblich, wer Steuersubjekt wäre. Sollte Steuersubjekt einer der
Berechtigten sein, wäre der Gesamtwert des Rechtes nach der Formel für
Verbindungsrenten zu ermitteln. Wenn aber der Erwerber als (Grunderwerb-)
Steuersubjekt zu beurteilen sei, wäre nicht der Wert des Rechtes des
länger lebenden Berechtigten, sondern der Wert der Gegenleistung des
Erwerbers zu eruieren. Die Gegenleistung bestünde hier in der Duldung eines
einheitlichen Rechtes und nicht in einer persönlichen Leistung. Dem
Erwerber sei bis zum Ableben des länger lebenden Fruchtnießers die
Nutzung am Vermögen entzogen, die Gegenleistung dauere sohin vom Tag des
Vertragsabschlusses bis zum Tod des länger lebenden Berechtigten. Der Tod
des erstversterbenden Nutzungsberechtigten habe somit auf die Dauer und den
Umfang der Gegenleistung keinen Einfluss.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die anhand der unstrittigen
Daten (Geburtsdaten, Tag des Vertragsabschlusses, monatlicher Wert des
Fruchtgenussrechtes) unter Zuhilfenahme des amtlichen Berechnungsprogrammes
ermittelten Kapitalwerte (€ 616.463,28 von der Bw.,
€ 707.365,90 durch das FA) - nach Ansicht der
Berufungsbehörde auch zu Recht - der Höhe nach nicht in Zweifel
gezogen worden sind. Streit besteht lediglich darüber, ob der hier
maßgebliche Kapitalwert nach Art einer auf das Ableben der
versicherungsmathematisch länger lebenden Mutter abgestellten lebenslangen
Einzelrente (Ansicht der Bw.) zu ermitteln ist, oder nach der Formel für
Verbindungsrenten (Auffassung des FA).
Hiezu wird ausgeführt:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GreStG) unterliegt der GreSt ein Kaufvertrag oder
ein anderes Rechtsgeschäft, soweit es sich auf ein inländisches
Grundstück bezieht, das den Anspruch auf Übereignung
begründet.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gegenleistung ist nach der Norm des § 5 GrEStG
alles, was der Erwerber einsetzen muss, um das Grundstück zu
erhalten.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
ist die Gegenleistung nach den Bestimmungen des ersten Teiles des BewG
(§§ 2 bis 17) zu bewerten (vgl. etwa das Erkenntnis vom
28. Jänner 1993, 92/16/0120).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 BewG in der
hier zur Anwendung gelangenden Fassung BGBl. I 71/2003 ergibt sich der
Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, die vom Ableben
einer oder mehrerer Personen abhängen, aus der Summe der von der
Erlebniswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen,
der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten
abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist der Bundesminister für Finanzen
ermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung festzusetzen, von
welchen Erlebniswahrscheinlichkeiten auszugehen ist.
Nach Stoll, Rentenbesteuerung, 4. Auflage, Tz 80,
sind Renten auf verbundene Leben Leibrenten, die nicht vom Leben einer Person,
sondern vom Leben mehrerer Personen abhängig sind. Eine Form einer solchen
Leibrente auf verbundene Leben ist die sogenannte Letztüberlebensrente.
Dies ist eine Rente, die solange ausbezahlt wird, als mindestens eine der
berechtigten Personen noch lebt (Stoll, a.a.O., Tz 84). Eine typische
Ausprägung einer solchen Verbindungsrente, die an die Lebenszeit mehrerer
Personen geknüpft ist, ist die in einem Übergabsvertrag von den
Übergebern für sich gemeinsam ausbedungene Dienstbarkeit des
Wohnungsgebrauchsrechtes (Frei/Frei, NZ 11/2004, S 337).
Der Bw. ist zwar zuzustimmen, dass für die hier
anzustellende Beurteilung das Fruchtgenussrecht einem Wohn(ungsgebrauchs)recht
gleichgestellt werden kann. Nicht gefolgt werden kann jedoch zunächst der
Argumentation der Bw., das Wesen einer Verbindungsrente bestünde darin,
dass Leistungen an mehrere Berechtigte durch das Ableben eines von ihnen eine
Änderung erfahren. Diesbezüglich führen Frei/Frei (a.a.O.)
zutreffend aus, dass bei einer Verbindungsrente die Rente bei Versterben einer
Person entweder in gleicher oder in anderer (üblicherweise niedrigerer)
Höhe übergehe oder ausbezahlt werde. Auch lässt sich dem insoweit
einer ausdehnenden Interpretation nicht zugänglichen Wortlaut des
§ 16 Abs. 1 BewG eine derartige Unterscheidung, ob und in welchem
Ausmaß die Rente bzw. Nutzung oder Leistung bei einer Verbindungsrente bei
Ableben einer berechtigten Person eine Änderung erfahre, nicht entnehmen.
Daher sind auch Leistungen an mehrere Berechtigte, die nach dem Ableben eines
von ihnen auf den (die) anderen in unveränderter Höhe übergehen,
als Verbindungsrente anzusehen. Das diesbezügliche Vorbringen der Bw.
musste sohin ins Leere gehen.
Weiters wendet die Bw. ein, dass bei der Berechnung des
Wertes eines zwei (oder mehreren) Personen gemeinsam eingeräumten
Fruchtgenussrechtes maßgeblich wäre, wer Steuersubjekt sei. Sollte
Steuersubjekt einer der Berechtigten sein, wäre der Gesamtwert des Rechtes
nach der Art einer Verbindungsrente zu berechnen. Wenn aber, wie im vorliegenden
Fall, Steuersubjekt die Liegenschaftserwerberin sei, würde das Recht nach
Ableben eines der Berechtigten in voller Höhe weiterbestehen und würde
sich insoweit in der Höhe der Gegenleistung nichts ändern, weshalb
nicht der Erwerb des länger lebenden Berechtigten, sondern der Wert der
Gegenleistung der Erwerberin in Ansatz zu bringen wäre. Wenn nun die Bw.
vorbringt, im gegenständlichen Fall wäre bei der Berechnung der
Gegenleistung nicht der Erwerb des länger lebenden Berechtigten (also der
Mutter) heranzuziehen, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass sie
selbst bei der Ermittlung der von ihr angesetzten Gegenleistung
(€ 616.463,28) von einer auf das Lebensalter der Mutter abgestellten,
ungeteilten und lebenslangen Einzelrente ausgegangen ist. Abgesehen davon kann
aus dem insoweit eindeutigen und für die Bewertung der Gegenleistung
maßgeblichen Inhalt des § 16 BewG die von der Bw. vermeintlich
erblickte Differenzierung nach Steuersubjekten (entweder der Bezieher einer
Rente (Nutzung oder Leistung) oder der Erwerber als
Fruchtgenusseinräumender) nach Meinung der Berufungsbehörde nicht
abgeleitet werden. So spricht der Wortlaut des Gesetzes undifferenzierend vom
"Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen", die vom Ableben
einer oder mehrerer Personen abhängen. Eine Unterscheidung, dass der Wert
des Rechtes je nach dem Betrachtungswinkel davon abhängt, ob die Rente
(wiederkehrende Nutzung oder Leistung) bezahlt (eingeräumt oder erbracht)
werden muss oder ob diese empfangen (eingeräumt oder erhalten) wird, kann
dem Gesetzestext bei einem an sich unteilbaren, auf das gesamte Nutzungsobjekt
einheitlich bezogenen und gemeinsam ausgeübten, Wohnrecht indes nicht
entnommen werden. Gleiches gilt auch für das gegenständliche
Fruchtgenussrecht. In diesem Sinne führen auch Frei/Frei, a.a.O., aus, dass
eine typische Ausprägung einer Verbindungsrente die in einem
Übergabsvertrag von den Übergebern für sich gemeinsam
ausbedungene Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes wäre. Aber auch
eine Rente, die zuerst eine Person allein und nach deren Ableben eine andere
Person bezieht, also aus der Sicht des Empfängers, ist nach Frei/Frei als
verbundene Rente zu betrachten. Dies muss nach Ansicht der Berufungsbehörde
auch für ein an sich unteilbares, bloß auf die Art und
Größe des Nutzungsobjektes abgestelltes, Fruchtgenussrecht Geltung
haben. Lediglich eine Rente, die zwei Personen unabhängig voneinander in
vereinbarter Höhe zusteht, ist keine verbundene Rente. Im vorliegenden Fall
wurde das Fruchtgenussrecht jedoch gemeinsam und nach Ableben des
Vorversterbenden dem Überlebenden in unverändertem Ausmaß weiter
eingeräumt. Überdies ist noch zu bemerken, dass Leistungen, die
während der Lebenszeit beider Berechtigten an diese gemeinschaftlich zu
erbringen sind, dem zweiten Berechtigten (dem mit der höheren
Erlebniswahrscheinlichkeit) in ungeteilter Höhe erst nach dem Tod des
ersten Berechtigten anfallen. Die an den zweiten Berechtigten in
unveränderter Höhe zu erbringenden Leistungen sind demnach
hinsichtlich eines Hälfteanteiles der laufenden Leistungen bis zu jenem
Zeitpunkt aufgeschoben, an dem die Verpflichtung gegenüber dem ersten
Berechtigten infolge dessen Ablebens wegfällt. Insoweit liegt also beim
zweiten Berechtigten eine aufgeschobene Rente vor, deren Wert in
Abhängigkeit vom Zeitpunkt des wahrscheinlichen Anfalls sowie der sich aus
diesem (künftigen) Zeitpunkt ergebenden wahrscheinlichen Nutzungsdauer zu
ermitteln und sodann auf den jetzigen Bewertungsstichtag als Barwert abzuzinsen
ist. Diesem Umstand wird im Berechnungsmodus einer Verbindungsrente Rechnung
getragen, und zwar durch Anwendung eines Verbindungsfaktors. Dass der solcherart
ermittelte (Gesamt-) Barwert vom FA nicht, wie von Frei/Frei, a.a.O.,
S 339, vorgeschlagen, bei der Berechnung der GreSt auf die den beiden
Übergebern jeweils anteilig zuzuordnenden Teilbeträge aufgeteilt
wurde, vermag nach Meinung der Berufungsbehörde den bekämpften
GreSt-Bescheid nicht mit einer Rechtswidrigkeit zu belasten, da nach dem
Berechnungsblatt die Summe der auf die beiden Übergeber entfallenden
Teilbeträge gerade den vom FA errechneten und als Bemessungsgrundlage
herangezogenen Betrag von € 707.365,90 ergibt.
Zur Information wird eine Ablichtung des Berechnungsblattes
beigelegt.
Das Finanzamt hat daher insgesamt gesehen zu Recht vom
Vorliegen einer sogenannten Verbindungsrente ausgehend die GreSt im
angefochtenen Bescheid den anzuwendenden Gesetzen entsprechend festgesetzt,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 5. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 16 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0281-K/05
- Stammnummer
- 22266
- Gültig
- 05.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF