Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0038-Z3K/03
Zurückweisung einer mittels e-Mail eingebrachten Beschwerde
geltende FassungSonstiger BescheidZRV/0038-Z3K/03vom 04.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ist eine mittels e-Mail eingebrachte Beschwerde unzulässig und daher gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückzuweisen. Da ein e-Mail weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 BAO noch in den des § 86a Abs. 1 BAO fällt, ist ein Mängelbehebungsverfahren nicht einzuleiten.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
I.
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und
die weiteren Mitglieder Josef Gutl und HR Dr. Alfred Klaming
im Beisein der Schriftführerin Monika Fritz über die Beschwerde
der Bf., Adresse, vom 21. März 2003 gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Linz vom
21. Februar 2003, Zahl: aa, betreffend Zollschuld nach der am 27.
April 2006 in 9020 Klagenfurt, Dr. Hermann-Gasse 3,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Beschwerde
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
II.
Der Unabhängige Finanzsenat
hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren
Mitglieder Josef Gutl und HR Dr. Alfred Klaming im Beisein
der Schriftführerin Monika Fritz über die Beschwerde der Bf.,
Adresse, vom 31. März 2003 gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Linz vom
21. Februar 2003, Zahl: aa, betreffend Zollschuld nach der am 27.
April 2006 in 9020 Klagenfurt, Dr. Hermann-Gasse 3,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Beschwerde
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als nicht
fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom
15. Oktober 2002, Zahl: bb, wurde festgestellt, für die Bf.
seien durch Entziehen von eingangsabgabepflichtigen Waren aus der zollamtlichen
Überwachung gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3
1. Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG, Eingangsabgaben
in der Höhe von € 480,72 (Z1: € 166,47 und
EU: € 314,25) entstanden. Als Folge der Entstehung der
Eingangsabgabenschuld erfolgte die Vorschreibung der Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von
€ 1,42. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet,
eine Ware müsse im Sinne des Art. 1 Nummer 5 der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 der Kommission vom 2.Juli 1993 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex-DVO, ZK-DVO) in der
Zollanmeldung hinsichtlich Art und Menge zumindest so angemeldet werden, dass
eine zolltarifliche Einreihung ermöglicht wird. Im Rahmen der
Einfuhrabfertigung zu WE-Nr. cc vom 25. September 2002 seien
Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Sportarten oder
Freiluftspiele mit der Warennummer 950699 9000 angemeldet worden.
Tatsächlich habe es sich jedoch um andere Bekleidung (Karate-Uniformen) der
Warennummer 621132 9000 gehandelt; diese Ware gelte somit als nicht
angemeldet und als nicht überlassen. Mit dem Verlassen des Amtsplatzes sei
daher für diese Waren die Zollschuld im Sinne des Art. 203 ZK
wegen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung entstanden.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
28. Oktober 2002. Die Bf. brachte vor, die Bestimmung des
Art. 212 ZK-DVO und das Erkenntnis des deutschen Bundesfinanzhofes
(Zahl: dd) verpflichten, eine im Kern richtige Zollanmeldung abzugeben.
Würde im verfahrensgegenständlichen Fall die Angabe "Sportartikel"
eine zu oberflächliche Warenbezeichnung darstellen, würde nicht eine
im Kern richtige, sondern eine vollständig richtige Zollanmeldung gefordert
werden. Ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung sei nicht
vorgelegen, die Zollschuld sei nach Art. 201 ZK
entstanden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
21. Februar 2003, Zahl: aa, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, bei Angabe einer unrichtigen Warenposition in der Anmeldung sei
nicht von einer im Kern richtigen Anmeldung auszugehen. Die in Anlehnung an
Art. 212 ZK-DVO vertretene Ansicht der Bf., der Anmelder habe
bloß eine im Kern richtige Anmeldung abzugeben, sei nicht korrekt.
Anhang 37 ZK-DVO bestimme, dass im Feld 33 der Anmeldung der
für die Ware entsprechende Code anzugeben sei.
Dagegen richtete sich das mittels e-Mail vom
21. März 2003 eingebrachte Schreiben. Mit diesem wurde gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2003 "in offener Frist die
Beschwerde beim Unabhängigen Finanzsenat gemäß Artikel 243
Abs. 2 Buchstabe b der VO (EG) 2013/92" erhoben und die Bf.
kündigte darin die Nachreichung der Unterlagen und der Begründung der
Beschwerde an. Mit Schreiben vom 31. März 2003 (bei der
belangten Behörde durch Boten am 1. April 2003 eingebracht) wurde
die Begründung nachgereicht. Die Bf. brachte Folgendes vor: Aufgrund der
vorhandenen Unterlagen und Informationen sei anzunehmen gewesen, es handle sich
um Sportartikel der Position 9506. Art. 212 ZK-DVO und das in der
Berufung zitierte Erkenntnis des deutschen Bundesfinanzhofes verpflichten zur
Abgabe einer im Kern richtigen Zollanmeldung. Da Karateanzüge als
Sportartikel anzusehen seien, sei eine im Kern richtige Zollanmeldung abgegeben
worden. Bezüglich des Zollschuldners im Falle der indirekten Vertretung
verwies die Bf. auf bereits angelaufene Bestrebungen, wonach eine
Stellvertretung nur durch direkte Stellvertretung möglich sein solle.
Abschließend stellte die Bf. den Antrag, eine mündliche Verhandlung
durchzuführen.
In der mündlichen Berufungsverhandlung am
27. April 2006, zu der die Bf. nicht erschien, wurde vor dem
Berufungssenat, dessen Entscheidung im Sinne des § 85c
Abs. 3 ZollR-DG vom Referenten verlangt worden war, vom
Berichterstatter der Sachverhalt und Verfahrensablauf bis zur mündlichen
Berufungsverhandlung vorgetragen. Der Vertreter der belangten Behörde
verwies in der Sache selbst auf die in der Berufungsvorentscheidung enthaltene
Begründung. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in einem Erkenntnis
festgestellt, dass eine detaillierte Warenbeschreibung erforderlich
ist.
Gemäß Art. 245 ZK werden die
Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Das
Rechtsbehelfsverfahren wird bis auf die Regelungen in Art. 243 und
Art. 244 ZK, die nur einen Rahmen vorgeben, durch das nationale Recht
bestimmt. In Durchführung des Art. 245 ZK wurde in den
§§ 85a bis 85e ZollR-DG ein den gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben entsprechendes Rechtsbehelfsverfahren geschaffen. Darüber hinaus
gelten insoweit die Bestimmungen der BAO, als in den zollrechtlichen
Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist [§ 1
Buchstabe a) BAO].Fehler!
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
Zu
I: Bei der von der Bf. mittels e-Mail vom
21. März 2003 eingebrachten Beschwerde handelt es sich um ein
Anbringen im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO.
Gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO sind
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von
Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von
Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der (hier nicht anwendbaren)
Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Ein e-Mail ist
kein schriftliches Anbringen.
Gemäß
§ 86a Abs. 1 erster und
zweiter Satz BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften
Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegrafisch, fernschriftlich
oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen
zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung
oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch
Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass
sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Gemäß
§ 86a Abs. 2 Buchstabe a) BAO kann der Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz
bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung
an Abgabenbehörden zugelassen sind.
Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützte
Verordnungen sind die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das
Bundesministerium für Finanzen, an den Unabhängigen Finanzsenat, an
eine Finanzlandesdirektion sowie an die Finanzämter und Zollämter
(BGBl. Nr. 494/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 395/2002)
sowie die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die
Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen
in automationsunterstützter Form (FinanzOnline Verordnung 2002 -
FOnV 2002, BGBl. II Nr. 46/2002 in der Fassung
BGBl. II Nr. 448/2002). Die erstgenannte Verordnung betrifft die
Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers
(Telefaxgerätes) und war daher im verfahrensgegenständlichen Fall
nicht anwendbar. Ebenso wenig fand die FOnV 2002 Anwendung. Diese
Verordnung sieht das Einbringen von Rechtsmitteln mittels e-Mail nicht vor.
Darüber hinaus erfolgte die Einbringung der Beschwerde nicht im
FinanzOnline System.
Bei einer mittels e-Mail eingebrachten Beschwerde handelt
es sich weder um ein Anbringen gemäß
§ 85
Abs. 1 BAO noch um eines nach § 86a Abs. 1 BAO;
die Eingabe war daher unzulässig und zurückzuweisen. Da ein e-Mail
weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 noch in
den des § 86a Abs. 1 BAO fällt, war ein
Mängelbehebungsverfahren nicht einzuleiten (vergleiche
VwGH 25.01.2006, 2005/14/0126).
Zu
II: Die angefochtene Berufungsvorentscheidung vom
21. Februar 2003, Zahl: aa, wurde laut
Übernahmebestätigung am Rückschein der Bf. am
25. Februar 2003 zugestellt. Auch die Bf. selbst hat in ihrem
Schreiben vom 31. März 2003 angegeben, die Zustellung der
Berufungsvorentscheidung sei am 25. Februar 2003 erfolgt.
Gemäß
§ 85c Abs. 2 ZollR-DG beträgt die
Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung einen
Monat ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung. § 2
Abs. 3 ZollR-DG bestimmt, dass auf Fristen, die im Zollrecht oder in
Entscheidungen im Rahmen des Zollrechts festgelegt werden, die
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der
Regeln für die Fristen, Daten und Termine (Fristenverordnung) anzuwenden
ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der genannten Verordnung wird
für den Anfang einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen
Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das für den Anfang der Frist
maßgebende Ereignis oder die maßgebende Handlung fällt. Der Tag
der Zustellung ist daher außer Acht zu lassen. Die Frist zur Einlegung der
Beschwerde begann daher am 26. Februar 2003 zu laufen und endete am
26. März 2003 (Mittwoch).
Die mit Schreiben vom 31. März 2003 (durch
Boten am 1. April 2003 bei der belangten Behörde eingebracht)
nachgereichte Begründung erfüllt inhaltlich die Voraussetzungen einer
Beschwerde und wurde auch in einer gesetzlich zugelassenen Form eingebracht.
Dieses Schreiben wurde daher als Beschwerde im Rechtssinne
anerkannt.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b
BAO in Verbindung mit § 85c Abs. 8 ZollR-DG hat die
Abgabenbehörde eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn die Beschwerde
nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde
endete - wie bereits dargelegt - im betreffenden Fall am
26. März 2003. Das als Beschwerde zu wertende Schreiben vom
31. März 2003 wurde am 1. April 2003, und somit nach
Ablauf der Beschwerdefrist, bei der belangten Behörde eingebracht. Die
Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 4. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 3 Abs. 1 FristVO, VO 1182/71, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- ZRV/0038-Z3K/03
- Stammnummer
- 22257
- Gültig
- 04.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF