Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3420-W/02
Art- und Zurechnungsfortschreibung von bei der Vorbesitzerin teilweise in der Landwirtschaft bewerteten Flächen ins Grundvermögen.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/3420-W/02vom 05.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass für das Ausmaß des Abschlages gemäß § 53 Abs. 7 lit. a BewG maßgeblich ist, ob zum Bewertungsstichtag tatsächlich ein durch gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet wird und es nicht darauf ankommt, ob im Falle der Vermietung eines Mietobjektes die Höhe des Mietzinses gesetzlichen Beschränkungen unterliegen würde.
Für Objekte, die ungenutzt sind und für die aus diesem Grunde kein Mietzins, also auch kein durch gesetzliche Bestimmungen beschränkter Mietzins entrichtet wird, ist deshalb kein Sonderabschlag zu gewähren.
Wird ein Grundstück oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zum Betriebsgrundstück (bzw umgekehrt), so liegt ebenfalls eine Artänderung vor.
Wurde ein Antrag auf Senatsverhandlung unzulässigerweise gestellt und der Antrag nach § 323 Abs.12 BAO unterlassen, so besteht kein Anspruch auf mündliche Verhandlung.
§101 Abs.3 BAO zwingt die Behörde nicht, von der (der Vereinfachung der Zustellung dienenden) Zustellfiktion Gebrauch zu machen; sie hindert insbesondere nicht die Zustellung an sämtliche Mitglieder der Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit von an die Personengemeinschaft gerichteten Bescheiden. Ob eine Abgabenbehörde von der Zustellfiktion Gebrauch macht, liegt im Ermessen. Bei der Ermessensübung sind nach §20 BAO nicht nur Zweckmäßigkeitsüberlegungen zu berücksichtigen, sondern auch berechtigte Interessen der Partei (Billigkeit iSd §20).
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G, gegen den Bescheid des Finanzamtes
A vom 30. August 2001 betreffend Artfortschreibung (§ 21 Abs. 1 Z 2
BewG 1955) zum 1. Jänner 2000, -, entschieden:
Der
angefochtene Artfortschreibungsbescheid vom 30. August 2001 und die
Berufungsvorentscheidung vom 8.März 2002 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das
Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Begründung
Mit Kaufvertrag vom 15. September 1999 haben Herr S und
Frau S. die Grundstücke Nr. x im Ausmaß von 2.910
m2 und y im
Ausmaß von
10.987m2 samt dem
darauf befindlichen Haus erworben.
Mit Feststellungsbescheid vom 30. August 2001 wurde zum 1.
Jänner 2000 eine Art- und Zurechnungsfortschreibung vorgenommen, welche
auch eine Erhöhung des Einheitswertes beinhaltete.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.
Die Berufungswerber (Bw) bringen vor, obwohl die
Grundstücke im Bauland liegen würden wären sie bisher
ausschließlich landwirtschaftlich genutzt worden. Auf Grund der
Bodenbeschaffenheit sei nur eine eingeschränkte Verwendung als Bauland
möglich. Weiters befände sich auf dem Grundstück noch ein Wald
mit mehr als 3000 m2
Fläche.
Es werde beantragt, von einer Artfortschreibung Abstand zu
nehmen und lediglich eine Zurechnungsfortschreibung vorzunehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. März 2002 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wenden die Bw ein, das Finanzamt habe
völlig unbeachtet gelassen, dass 3085
m2 Wald vorliegen
würden, der wie die angrenzenden Grundstücksflächen als
landwirtschaftliches Vermögen nach Ertragswertgrundsätzen zu bewerten
sei. Zum besseren Verständnis werde die ursprüngliche Bewertung des
Finanzamtes beigelegt, woraus ersichtlich sei, dass nur 3000
m2 dem Wohnhaus
zugerechnet worden seien. Die zum 1.1.2000 durchgeführte Bewertung des
Waldes und der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche mit
m2-Preisen
entspräche nicht den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes über die
Bewertung des Land- und Forstwirtschaftlichen Vermögens. Nach Abschluss der
Renovierungsarbeiten des Altbaues sollte auf dem 14.000
m2 großen
Grundstück wieder die eigenen Tierzucht und Tierhaltung aufgenommen werden,
sowie bestehe ein 300
m2 großer
Fischteich für Fischzucht.
Weiters wurde eine mündliche Verhandlung
beantragt.
Im Vorhalteverfahren vor der ho. Behörde wurde sodann
vorgebracht, das Gebäude sei von der Vorbesitzerin nicht genutzt worden und
viele Jahre vor dem Verkauf leer stehend gewesen. Bis zum heutigen Tage
würde das Gebäude weder für betriebliche noch für private
Zwecke genutzt, alle Renovierungsarbeiten seien eingestellt worden. Aufgrund der
privaten Situation sei auch in den nächsten Jahren nicht mit einer eigenen
privaten oder beruflichen Nutzung der Villa zu rechnen. Es sei eine
Vermietung/Verkauf in eventu als gesamte landwirtschaftliche Einheit
beabsichtigt. Die Wiesen würden seit 10 Jahren von einem angrenzenden
landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet.
Die ursprünglich bestehenden
Mietzinsbeschränkungen seien unverändert aufrecht. Es sei keine
Änderung in Art und Umfang der Nutzung eingetreten.
Hinsichtlich des Antrages auf mündliche Verhandlung
werde dieser aufrechterhalten.
Am 27. März 2006 wurde vor der ho Behörde
folgendes erörtert:
Zur
Mietzinsbeschränkung:
Herr S brachte vor, dass in der Vergangenheit ein Abschlag
von 60 % gemäß
§ 53 Abs. 7 lit. a BewG
zur Anwendung gelangt sei. Dieser Abschlag sei weiterhin anzusetzen, da es sich
bei gegenständlichem Mietwohngrundstück um ein Haus mit mehr als zwei
Wohnungen handle, welches um die Jahrhundertwende errichtet worden sei und daher
den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliege. Im Rahmen der
beantragten Althaussanierung sei die n Landesregierung von drei Wohnungen
ausgegangen. Ein Antrag auf Wohnbauförderung sei bei der n Landesregierung
gestellt worden. Herr S; wies darauf hin, dass in den letzten zehn Jahren vor
seinem Erwerb keine Vermietung und Nutzung als Wohnraum stattgefunden
habe.
Zur
Artfortschreibung:
Herr S; ersuchte um Darlegung des Bescheidtextes: "Die
Fortschreibung war wegen erfolgten Zukaufes erforderlich." Ein Zukauf habe nie
stattgefunden. Der Vertreter des Finanzamtes erklärte dazu, dass die
Formulierungen der Begründungstexte standardisiert seien und hier
offensichtlich ein anderer Begründungstext hätte Anwendung finden
müssen. Die Artfortschreibung sei erfolgt, weil der Begriff
"Betriebsgrundstück" weggefallen sei.
Herr S; beantragte, eine Bewertung analog dem Vorbesitzer -
nämlich Haus und Auffahrt im Grundvermögen, die Freiflächen in
der Landwirtschaft - vorzunehmen.
Der Vertreter des Finanzamtes legte dar, dass es sich nach
Ansicht des Finanzamtes um eine parkähnliche Liegenschaft handle. Eine
Bewertung in der Landwirtschaft komme nach § 30 BewG nur dann in
Betracht, wenn das Grundstück einem landwirtschaftlichen Hauptzweck diene.
Dieser landwirtschaftliche Hauptzweck sei nicht gegeben. Die Liegenschaft sei
eingezäunt, was bei Landwirtschaften nicht üblich sei. Die
Grundstücke lägen zur Gänze im Bauland und die
Verwertungsmöglichkeiten seien andere als bei landwirtschaftlichen
Grundstücken. So wie Einfamilienhäuser einen Garten haben können,
habe diese Villa einen größeren Garten. Das Grundstück y. sei
eingezäunt, das Grundstück x liege jedoch außerhalb dieser
Umzäunung. Es lägen hier demnach
zwei wirtschaftliche Einheiten des
Grundvermögens vor. Bei der Vorbesitzerin sei ein Umgriff von
3000 m2 im
Grundvermögen (beim Haus)bewertet worden, der Rest sei als
landwirtschaftlicher Betrieb bewertet worden. Im Zuge des Kaufes durch die Bw
sei der landwirtschaftliche Akt gelöscht und die gesamte
Grünfläche beim Haus bewertet worden. Der "Wald" sei ein durchwegs
älterer Baumbestand der für eine parkähnliche Liegenschaft
bestimmend sei.
Herr S; wies darauf hin, dass das angrenzende
Grundstück a als Nebenerwerbslandwirtschaft geführt werde und b als
Vollerwerbslandwirtschaft geführt werde. Beide hätten ihre
Landwirtschaft eingezäunt und bewirtschafteten die Grünflächen
der Bw. Dies sei in den letzten 30 Jahren auch immer so gewesen. Der Baumbestand
bedürfe einer forstwirtschaftlichen Betreuung. Die Forstschule in W sei im
heurigen Winter mit der Betreuung beauftragt worden, da Schäden aufgetreten
seien.
Der Vertreter des Finanzamtes wendete hingegen ein, dass
diese Pflege keine Zuordnung zum forstwirtschaftlichen Vermögen
rechtfertige. Herr S; wies auf den Umfang des Baumbestandes hin, der mit jenem
eines Einfamilienhauses nicht vergleichbar sei.
Zum Berechnungsblatt des Bescheides stellte Herr S; die
Frage, wie die
2760 m2
(Bodenwert jener Fläche, die das Zehnfache der bebauten Fläche nicht
übersteigt) ermittelt worden sei. Der Vertreter des Finanzamtes legte
daraufhin dar, warum diese
2760 m2 angesetzt
worden seien, sei heute nicht mehr nachvollziehbar. Fest stehe, dass diese Zahl
sicher unrichtig sei.
Herr S; beantragte hilfsweise (falls es nicht zu einer
landwirtschaftlichen Bewertung kommen sollte) das Grundstück x als eigene
wirtschaftliche Einheit zu bewerten, den Wald ebenfalls als eigene
wirtschaftliche Einheit nach Ertragswerten zu bewerten und lediglich den Rest im
Grundvermögen zu bewerten. Der Vertreter des Finanzamtes stellte fest,
ungeachtet einer Aufteilung in zwei wirtschaftliche Einheiten gehöre der
Wald zum Haupthaus dazu.
Herr S; erläuterte unter Vorlage des Kaufvertrages,
dass der m2 Preis mit
S 79,-- für
13.897 m2 (S
1,098.700,-- dividiert durch 13.897
m2) festgelegt worden
sei. Dieser Preis sei ein Mischpreis gewesen und sei auf die
Grünflächen und auf dem Baumbestand entfallen. Auf Grund des
Baumbestandes sei damals ein
m2 Preis von etwa S
200,-- für 3.085
m2 Forst angesetzt
worden. Der Restbetrag sei auf die Grünflächen entfallen, was S 46,--
pro m2 ergäbe.
Herr S; erläuterte, der in der Bewertung angesetzte
m2 Preis von S 50,--
zum 1.1.1973 sei um 35 % zu erhöhen und betrage damit S 67,50. Dieser Preis
liege über dem bezahlten Preis laut Kaufvertrag. Er beantrage daher als
Obergrenze den bezahlten Preis anzusetzen. Zu berücksichtigen sei, dass
sich der Verbraucherpreisindex zwischen 1973 und 1999 um über 100 %
erhöht habe. Der Vertreter des Finanzamtes erklärte sich mit dem
bezahlten Kaufpreis als Obergrenze einer Bewertung einverstanden.
Herr S; benannte als Zustellungsbevollmächtigte die
D.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zur
Mietzinsbeschränkung:
Gemäß
§ 53 Abs. 7 BewG ist zur
Berücksichtigung der unterschiedlichen Ertragsfähigkeit bebauter
Grundstücke die gemäß Abs. 1 bis 6 ermittelte Summe aus dem
Bodenwert und aus dem Gebäudewert um die in lit. a bis d festgesetzten
Hundertsätze zu kürzen. Die Kürzung darf sich jedoch hinsichtlich
des Bodenwertes nur auf eine Fläche bis zum Zehnfachen der bebauten
Fläche erstrecken; dies gilt nicht für Geschäftsgrundstücke,
auf denen sich ein Fabriksbetrieb befindet.
Das Ausmaß der Kürzung beträgt
a) bei bebauten Grundstücken, soweit ein durch
gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins entrichtet wird,
entsprechend dem Anteil der von der Mietzinsbeschränkung betroffenen
nutzbaren Flächen an der gesamten nutzbaren Fläche (Abs. 5), bei einem
Anteil von
|
100 v. H. bis 80 v. H. an der gesamten nutzbaren
Fläche
|
60. v. H,
|
weniger als 80 v. H. bis 60 v. H. an der gesamten
nutzbaren Fläche
|
55 v. H.,
|
weniger als 60 v. H. bis 50 v. H. an der gesamten
nutzbaren Fläche
|
50 v. H.,
|
weniger als 50 v. H. bis 40 v. H. an der gesamten
nutzbaren Fläche
|
45 v. H.,
|
weniger als 40 v. H. bis 30 v. H. an der gesamten
nutzbaren Fläche
|
40 v. H.,
|
weniger als 30 v. H. bis 20 v. H. an der gesamten
nutzbaren Fläche
|
35 v. H.,
|
weniger als 20 v. H. bis 10 v. H. an der gesamten
nutzbaren Fläche
|
30 v. H.,
|
weniger als 10 v. H. an der gesamten nutzbaren
Fläche
|
25 v. H.;
bei der Ermittlung des Anteiles der von der
Mietzinsbeschränkung betroffenen nutzbaren Fläche sind die
Wohnräume mit ihrer tatsächlichen nutzbaren Fläche, die
gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Räume jedoch nur mit
ihrer halben nutzbaren Fläche anzusetzen;
|
b)
|
bei Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten
Grundstücken gemäß
§ 33 Abs.2 30 v. H.,
|
c)
|
bei Schlössern, Burgen und Klöstern 50 v.
H.,
|
d)
|
bei allen übrigen bebauten Grundstücken 25. v.
H..
In gegenständlichem Fall wurde die Kürzung von
ursprünglich 60 v. H. gemäß
§ 53 Abs. 7 lit. a BewG auf 25 v. H.
gemäß
§ 53 Abs. 7 lit. d BewG herabgesetzt.
Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass für
das Ausmaß des Abschlages gemäß
§ 53
Abs. 7 lit. a BewG maßgeblich ist, ob zum
Bewertungsstichtag tatsächlich ein
durch gesetzliche Vorschriften beschränkter Mietzins
entrichtet wird und es nicht darauf
ankommt, ob im Falle der Vermietung eines Mietobjektes die Höhe des
Mietzinses gesetzlichen Beschränkungen unterliegen würde.
Für Objekte, die ungenutzt sind und für die aus
diesem Grunde kein Mietzins, also auch kein durch gesetzliche Bestimmungen
beschränkter Mietzins entrichtet wird, ist deshalb kein Sonderabschlag zu
gewähren (vgl. Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum BewG/1,
S. 273).
Wie der Bw selbst festgestellt hat, ist das Gebäude
leer stehend und wurde schon über viele Jahre nicht genutzt. In Punkt V.
des Kaufvertrages vom 15.9.1999 ist festgehalten: "Den Käufern ist bekannt,
dass das Wohnobjekt N seit 1.1.1995 leersteht."
Die Kürzung nach lit. a leg. cit. konnte somit keine
Anwendung finden.
2. Zur Artfortschreibung
gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 BewG:
§ 60 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) lautet:
"(1)
Betriebsgrundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der zu einem
gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von
seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb,
1.
zum Grundvermögen gehören würde oder
2.
einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden
würde.
(2)
Dient das Grundstück, das, losgelöst von dem gewerblichen Betrieb, zum
Grundvermögen gehören würde, zu mehr als der Hälfte seines
Wertes dem gewerblichen Betrieb, so gilt das ganze Grundstück als Teil des
gewerblichen Betriebes und als Betriebsgrundstück.
Dient
das Grundstück nur zur Hälfte seines Wertes oder zu einem geringeren
Teil dem gewerblichen Betrieb, so gehört das ganze Grundstück zum
Grundvermögen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gehört der
Grundbesitz der im § 59 Abs. 1 bezeichneten inländischen
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen stets zu den
Betriebsgrundstücken.
(3)
Gehört ein Grundstück, das, losgelöst von dem gewerblichen
Betrieb, zum Grundvermögen gehören würde, mehreren Personen, so
rechnet das ganze Grundstück stets zum Grundvermögen ohne
Rücksicht darauf, in welchem Umfang es einem gewerblichen Betrieb der
Beteiligten dient.
Sind
an dem Grundstück inländische Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen der im § 59 Abs. 1
bezeichneten Art beteiligt, so gilt ihr Anteil stets als
Betriebsgrundstück.
(4)
Betriebsgrundstücke im Sinne des Abs. 1 Z. 1 sind wie Grundvermögen,
Betriebsgrundstücke im Sinne des Abs. 1 Z. 2 wie land- und
forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten."
Im Hinblick auf vorzitierte Bestimmung war eine Bewertung
als Betriebsgrundstück gerechtfertigt, solange sich die Liegenschaft im
Eigentum der Vorbesitzerin befunden hat.
Ritz schreibt in der ÖStZ 1983, 287, "Die Wert-, Art-
und Zurechnungsfortschreibung":
"...Wird ein Grundstück oder ein land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb zum Betriebsgrundstück (bzw umgekehrt), so
liegt ebenfalls eine Artänderung vor...."
Mit Zurechnung an die neuen (Hälfte-) Eigentümer
war daher auch eine Artfortschreibung erforderlich.
Ein Wechsel der Vermögensart führt wiederum zur
Entstehung einer neuen wirtschaftlichen Einheit.
Gemäß
§ 21 Abs. 4 BewG sind allen
Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer
Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes
(Zurechnungsfortschreibung) die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres
zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt).
Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen
Zeitpunktes bleiben unberührt.
Fortschreibungszeitpunkt ist grundsätzlich der Beginn
des Kalenderjahres, das der Änderung folgt (vgl.
Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz zu § 21).
Das Finanzamt hat auf Grund des Kaufvertrages vom 15. September 1999
folgerichtig die Zurechnung an die Bw mit dem nächstfolgenden 1.
Jänner, also 1. Jänner 2000, vorgenommen und - hinsichtlich des
Grundstückes Nr. x , EZ c - gleichzeitig die gebotene Artfortschreibung
durchgeführt.
Hinsichtlich des Grundstückes Nr. x EZ c ist zu sagen,
dass dieses auch bei der Vorbesitzerin im Grundvermögen als
Mietwohngrundstück (Betriebsgrundstück) bewertet worden ist. Eine
Artänderung ist hier hinsichtlich des Wegfalls der Voraussetzungen für
die Bewertung als "Betriebsgrundstück" gegeben.
Hinsichtlich des Grundstückes Nr. y. EZ d ist
anlässlich des Erörterungstermines vor der ho. Behörde
hervorgekommen, dass bei der Vorbesitzerin offensichtlich ein Umgriff von
3000 m2 im
Grundvermögen (beim Haus)bewertet wurde, der Rest jedoch als
landwirtschaftlicher Betrieb erfasst worden ist. Im Zuge des Kaufes durch die Bw
wurde dann die gesamte Grünfläche beim Haus bewertet. Warum diese
Bewertung bei der Vorbesitzerin, der G.. in der Landwirtschaft vorgenommen
wurde, bzw. warum zum Stichtag (auf Grund des Kaufvertrages) eine Bewertung
beider Grundstücke unter einem als eine wirtschaftliche Einheit im
Grundvermögen erfolgt ist, ist nicht mehr feststellbar. Wie ebenfalls im
Zuge des Erörterungstermines festgestellt wurde, liegen nach Ansicht der
Amtspartei zwei wirtschaftliche Einheiten vor, welche somit gesondert -
allerdings beide im Grundvermögen - zu bewerten sind. Wie weit eine
"Umzäunung" ausreicht, eine eigene wirtschaftliche Einheit zu
begründen, sofern ein einheitlicher Zweck angenommen wird, einheitliche
Vermögensart vorliegt und solange einheitliche Eigentumsverhältnisse
bestehen ist fraglich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
14.1.2002, 96/13/0186 unter Hinweis auf Ritz, BAO-Kommentar, § 193, Rz 13
ausgeführt, dass, stellt sich im Zuge der bewertungsrechtlichen Bearbeitung
eines Kaufvertrages durch das Finanzamt heraus, dass die Art des
Bewertungsgegenstandes von der zuletzt in dem - noch an den Vorbesitzer
ergangenen - Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht, die
Abgabenbehörde gehalten ist, (neben einer Zurechnungsfortschreibung iSd
§ 21 Abs 4 BewG) auch eine Artfortschreibung vorzunehmen. Dabei ist nicht
von Bedeutung, ob eine solche Artfortschreibung nicht allenfalls bereits zu
einem früheren Bewertungsstichtag hätte vorgenommen werden
müssen, da eine solche Artfortschreibung auch zur Fehlerberichtigung
erfolgen kann.
Auch im Erkenntnis vom 7.7.1980, 3158/78 wird schon
ausgeführt, dass sowohl Artfortschreibung wie auch Wertfortschreibung nicht
nur zur Berücksichtigung eingetretener Änderungen dienen, sondern auch
zur Richtigstellung unrichtiger Bewertungen.
Dazu wird festgestellt, dass im Zuge einer
Artfortschreibung unabhängig von der neuen Art auch ein neuer Wert
festgestellt werden darf. (vgl. Ritz, Die Wert-, Art- und
Zurechnungsfortschreibung 1983). Eine Artfortschreibung wird in der Regel auch
die Änderung des Wertes bewirken, muss aber nicht. Es handelt sich dabei
aber nicht um eine Wertfortschreibung im technischen Sinne des § 21 Abs. 1
Z 1 BewG sondern vielmehr um eine - der Artfortschreibung immanenten -
Wertänderung im Zusammenhang mit der Änderung der Art des
Bewertungsgegenstandes. Die Berücksichtigung von Wertabweichungen erfolgt
daher im Zusammenhang mit Artfortschreibungen ohne Rücksicht auf die
Wertgrenzen.
Ob jedoch die Bewertung schon bei der Vorbesitzerin
fehlerhaft gewesen ist, ist nicht nachvollziehbar.
Es wird daher zu ermitteln sein, welchem Zweck die beiden
Liegenschaften zum Stichtag unterlegen sind, ob es Pachtverträge über
die von den Berufungswerbern angesprochene landwirtschaftliche Nutzung mit den
Nachbarn gibt, seit wann diese Pachtverträge aufrecht sind, wer sie
abgeschlossen hat und ob sich daran etwas geändert hat. Weiters wird die
tatsächliche Nutzung zu erheben sein. Die Widmung eines Gebietes als
Bauland im Rahmen der örtlichen Raumplanung rechtfertigt es für sich
allein noch nicht, ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück ohne
weiteres dem Grundvermögen zuzuordnen (vgl. z.B. VwGH
30. 6. 1994, 91/15/0089). Laut Grundbuch ist die Gesamtfläche des
Grundstückes Nr.x , EZ c , im Ausmaß von 29a
10m2
landwirtschaftlich genutzt. Hinsichtlich des Grundstückes Nr. y. , EZ d ,
im Ausmaß von 1ha 9a
87m2 sind laut
Grundbuch 75a 92m2
landwirtschaftlich genutzt, 30a
85m2 Wald und 3a
10m2 Baufläche.
Diese Feststellungen sind nicht bindend für die Bewertung, sie können
nur einen Hinweis liefern.
3. Zum
Bodenwert:
Gemäß
§ 53 Abs. 1 BewG ist bei der
Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke, deren Bebauung
abgeschlossen ist, und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im
Zustand der Bebauung befinden), vom Bodenwert (Abs. 2) und vom Gebäudewert
(Abs. 3 bis 6) auszugehen.
Gemäß
§ 53 Abs. 2 BewG ist als Bodenwert
der Wert maßgebend, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes
Grundstück gemäß
§ 55 zu bewerten wäre. Dabei sind
insbesondere die Lage und die Form des Grundstückes sowie alle anderen den
gemeinen Wert von unbebauten Grundstücken beeinflussenden Umstände zu
berücksichtigen. Der Wert jener Fläche, die das Zehnfache der bebauten
Fläche nicht übersteigt, ist um 25. v. H. zu kürzen.
Gemäß
§ 55 Abs. 1 BewG sind unbebaute
Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
Gemäß
§ 10 BewG (Bewertungsgrundsatz,
gemeiner Wert) ist bei Bewertungen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,
der gemeine Wert zu Grunde zu legen.
Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei
sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu
berücksichtigen.
Demnach ist dieser Begriff im Gesetz wohl definiert, das
Gesetz enthält jedoch im Besonderen keine Vorschriften, wie der gemeine
Wert festzustellen ist.
Hinsichtlich der Berechnung des Bodenwertes beider
Grundstücke hat das Finanzamt eine Berechnung erstellt, welche sich am
Einheitswert angrenzender Grundstücke orientiert. Grundsätzlich ist zu
sagen, dass sich der anzusetzende Bodenwert an den ermittelten tatsächlich
erzielten Kaufpreisen in der unmittelbaren Umgebung orientieren
muss.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem
Erkenntnis vom 8.1.1970, 1246/68, festgestellt, dass der gemeine Wert eines
Wirtschaftsgutes eine fiktive Größe sei, die auf
Preisschätzungen beruhe. Eine solche Schätzung könne - den
Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend - ohne weiteres auch auf
Preisbeobachtungen beruhen, die im Zuge von Kauf und Verkauf anderer
Liegenschaften gemacht worden seien, sofern diese nach Art und Größe,
Lage, Form und Beschaffenheit dem im Einzelfall zu bewertenden Grundstück,
im zeitlichen Zusammenhang gesehen, gleichkämen oder nahe kämen. In
der Regel werde die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes auf
Grund der Entwicklung tatsächlich gezahlter Preise für so genannte
Vergleichsliegenschaften die brauchbarste sein. Denn nur in den seltensten
Fällen werde der Preis, der für ein Wirtschaftsgut bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre, auf Grund der Preisbeobachtung
für das zu bewertende Grundstück selbst festzustellen sein. Daher sei
es den Abgabenbehörden nicht verwehrt, bei der Feststellung eines gemeinen
Wertes für eine Liegenschaft auf Kaufpreise Bedacht zu nehmen, die für
die von ihnen herangezogenen Vergleichsliegenschaften bezahlt worden
seien.
Die Heranziehung des tatsächlich bezahlten Preises
laut Kaufvertrag scheint demnach geeignet.
4. Zum
Gebäudewert:
§ 53 Abs. 5 BewG
lautet:
"Bei Mietwohngrundstücken und bei
gemischtgenutzten Grundstücken ist der Gebäudewert aus dem
Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Ausstattung
der Gebäude oder der Gebäudeteile bei Unterstellung von
Durchschnittspreisen je Quadratmeter der nutzbaren Fläche der Gebäude
oder der Gebäudeteile ergibt. Nutzbare Fläche ist die
Gesamtfläche der insbesondere für Wohnzwecke, für gewerbliche
Zwecke oder für öffentliche Zwecke nutzbar ausgestatteten Räume
einschließlich der Nebenräume und Wandnischen (Einbauschränke)
sowie einschließlich der für die erwähnten Zwecke nutzbar
ausgestatteten Keller- und Dachbodenräume; Garagen sind in die nutzbare
Fläche einzubeziehen. Die Wandstärke ist bei der Berechnung der
nutzbaren Fläche außer Betracht zu lassen. Räume oder Teile von
Räumen, die weniger als 150 cm hoch sind, sowie Treppen,
Stiegenhäuser, Gänge, offene Balkone und Terrassen sind bei der
Berechnung der nutzbaren Fläche nicht einzubeziehen."
Hinsichtlich der Gebäudebewertung wurde
ursprünglich eine verbaute Fläche von
442m2 erklärt und
unverändert weiter übernommen, obwohl die Nutzfläche, wie aus
späteren Erklärungen ersichtlich,
554m2 beträgt und
offensichtlich über 3 Geschoße verteilt ist. Die bebaute Fläche
beträgt laut Finanzamt etwa
500m2. Die
Nebengebäude sind - bis auf eine Garage - nicht erfasst. Die
Grundlagen für die Gebäudebewertung müssen daher neu ermittelt
und der gesamte Gebäudebestand erfasst werden.
5. Zum Antrag auf Bewertung
im landwirtschaftlichen Vermögen:
§ 30 Abs. 1 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) definiert den
Begriff des landwirtschaftlichen Vermögens. Demnach gehören zum
landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden,
Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und
Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem
landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher
Betrieb).
§ 52 BewG 1955 (BewG) regelt die Abgrenzung des
Grundvermögens von anderen Vermögensarten. Gemäß Abs. 1
leg. cit. gehört zum Grundvermögen nicht Grundbesitz, der zum land-
und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört.
Im Hinblick auf eine allfällige Verbauung in der
unmittelbaren Umgebung werden gegebenenfalls auch die Voraussetzungen für
die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2 BewG zu erheben sein, wonach Land- und
forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen dem Grundvermögen
zuzurechnen sind, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen,
insbesondere mit Rücksicht auf die bestehenden
Verwertungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit
anderen als Land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, z. B., wenn
sie hie nach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke
anzusehen sind.
Ob in gegenständlichem Fall ein landwirtschaftlicher
Hauptzweck vorliegt bzw. warum eben kein solcher vorliegt wird zu
überprüfen und in der Folge zu begründen sein.
6. Zum Antrag auf
mündliche Verhandlung (Senatsverhandlung):
Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer
mündlichen Senatsverhandlung wurde bereits im Vorhalt ausgeführt, dass
§ 323 Abs. 12 BAO idF des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes, BGBl. I
2002/97, eine Übergangsregelung enthält, wonach für am 1.
Jänner 2003 unerledigte Berufungen Anträge auf Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat bis 31. Jänner 2003 gestellt werden konnten. Solche
Anträge waren unabhängig davon zulässig, ob nach bisheriger
Rechtslage über die Berufung monokratisch oder durch Berufungssenat zu
entscheiden war. Die "Nachholung" solcher Anträge auf mündliche
Verhandlung im Bereich bisher monokratischer Entscheidungszuständigkeit
konnte ab In-Kraft-Treten des § 323 Abs. 12 BAO (Tag nach der Kundmachung
des AbgRmRefG im BGBl, daher erstmals am 26. Juni 2002) mit Wirkung zum 1.
Jänner 2003 erfolgen.
Die Fassung des § 260 Abs. 2 bzw. 261 BAO
vor dem AbgRmRefG enthielt eine taxative
Aufzählung der Senatszuständigkeiten, wonach bisher keine
Senatszuständigkeit für Berufungen im Bereiche der Einheitsbewertung
bestand. Aus diesem Grund liegt hinsichtlich des, von den Bw im Vorlageantrag
vom 12.3.2002 gestellten Antrages, "die Verhandlung mündlich
durchzuführen" ein - in diesem Zeitpunkt - unzulässiger Antrag vor. Ab
dem 26. Juni 2002 (Zeitpunkt ab dem erstmals eine zulässige Antragstellung
im monokratischen Entscheidungsbereich möglich war) wurde für die
bereits anhängige Berufung kein gesonderter Antrag gestellt. Demnach liegt
auch kein solcher, nach § 284 Abs.1 BAO in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 gestellter Antrag auf mündliche
Verhandlung vor, welcher der Übergangsbestimmung des § 323 Abs.
12 BAO zugänglich wäre, wonach solche Anträge ab 1. Jänner
2003 als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z 1 BAO gestellt gelten.
Wurde ein Antrag unzulässigerweise gestellt und der
Antrag nach § 323 Abs.12 unterlassen, so besteht kein Anspruch auf
mündliche Verhandlung (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3.
überarbeitete Aufl., §284 Rz34f, VwGH 16.9.2003,
2003/14/0057).
Die nachträgliche Antragstellung in der
Vorhaltsbeantwortung vom 11.10.2005 auf "Durchführung einer mündlichen
Verhandlung vor dem Senat" kann nicht zu dem erstrebten Erfolg führen, da
der Antrag in der Berufung oder im Vorlageantrag oder in der
Beitrittserklärung zu stellen ist (§284 BAO). Wie bisher
begründen Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden
Schreiben gestellt werden, keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (Ritz,
BAO-Handbuch, zu § 284 BAO, VwGH 23.4.2001, 96/14/0091).
Mangels gültiger Antragstellung kommt daher in
vorliegendem Fall eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht.
7. Zur
Zustellung:
Gemäß
§ 186 Abs.1 BAO sind unbeschadet
anderer gesetzlicher Anordnungen Einheitswerte für wirtschaftliche
Einheiten oder Untereinheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr.
148, gesondert festzustellen, wenn und soweit diese Feststellung für die
Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind die gesonderten
Feststellungen gemäß Abs. 1 einheitlich zu treffen, wenn an dem
Gegenstand der Feststellung mehrere Personen beteiligt sind.
Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß
§
191 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 186 an denjenigen, dem die
wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) zugerechnet wird, wenn jedoch am
Gegenstand der Feststellung mehrere beteiligt sind, an die Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, an der die
Beteiligung im Feststellungszeitpunkt bestanden hat.
Gemäß
§101 Abs.3 BAO sind schriftliche
Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind
(§191 Abs.1 lit.a und c), einer nach § 81 vertretungsbefugten Person
zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt
die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder
Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der
Ausfertigung hingewiesen wird.
Im berufungsgegenständlichen Bescheid wurde
irrtümlich nicht darauf hingewiesen, jedoch findet
§ 86 Abs. 12 BAO (BGBl. I Nr. 180/2004) Anwendung, wonach
Schriftstücke, die Form und Inhalt von Feststellungsbescheiden über
Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten des
Grundbesitzes sowie davon abgeleiteten Bescheiden haben, auch dann als an alle
Beteiligten rechtswirksam ergangene Bescheide gelten, wenn sie vor dem
1. Jänner 2005 nicht der nach § 81 BAO vertretungsbefugten
Person, sondern einem der am Gegenstand der Feststellung Beteiligten zugestellt
wurden.
§101 Abs.3 BAO zwingt die Behörde nicht, von der
(der Vereinfachung der Zustellung dienenden) Zustellfiktion Gebrauch zu machen;
sie hindert insbesondere nicht die Zustellung an sämtliche Mitglieder der
Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit von
an die Personengemeinschaft gerichteten
Bescheiden (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. überarbeitete
Aufl., §101 Rz10f, VwGH 5.10.1994, 94/15/0004).
Ob eine Abgabenbehörde von der Zustellfiktion Gebrauch
macht, liegt im Ermessen. Bei der Ermessensübung sind nach §20 nicht
nur Zweckmäßigkeitsüberlegungen zu berücksichtigen, sondern
auch berechtigte Interessen der Partei (Billigkeit iSd §20). Daher ist von
der Zustellfiktion beispielsweise kein Gebrauch zu machen, wenn der
Abgabenbehörde bekannt ist, dass Gesellschafter gegeneinander prozessieren
und daher um gesonderte Zustellung der Feststellungsbescheide ersuchen. In
diesem Fall ist der Feststellungsbescheid jedem Gesellschafter zuzustellen (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. überarbeitete Aufl., §101
Rz10f).
Analog wird in gegenständlichem Fall im Hinblick auf
die Ehescheidung der Berufungswerber von einer Zustellfiktion Abstand genommen
und die Zustellung des Bescheides an beide Miteigentümer gesondert
vorgenommen.
8.
Aufhebungsgründe:
Gemäß
§ 289 Abs.1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen
(§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu
erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind (vgl. Ritz, BAO-HB, 228).
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der
Gesetzgeber die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung auch schon vor der Reform des
Rechtsmittelverfahrens vorrangig dem Finanzamt auferlegt hat, da auch schon
§ 276 Abs. 3 BAO "alt" ausdrücklich die Berufungsvorlage erst nach
Durchführung der erforderlichen Ermittlungen anordnete. Weiters ist zu
berücksichtigen, dass das mit Wirkung ab dem 1.1.2003 reformierte Verfahren
dem UFS als Rechtsmittelbehörde die Rolle eines unabhängigen Dritten
zuweist. Will der UFS dieser Rolle gerecht werden, muss er sich im Wesentlichen
auf die Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorgans beschränken (vgl.
Beiser, SWK 3/2003, S 102 ff).
Auch Einwendungen und Behauptungen zum Sachverhalt, die
erstmals im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
gemacht wurden (zB im Rahmen von Erörterungsgesprächen), sind einer
entsprechenden Prüfung und Würdigung zu unterziehen und erscheint es
durchaus zweckmäßig, diese von der Abgabenbehörde erster Instanz
vorweg prüfen bzw. neu würdigen zu lassen.
Bei Durchführung weiterer noch ausständiger
Ermittlungen durch den unabhängigen Finanzsenat müssten die Ergebnisse
den Berufungswerbern zur Stellungnahme übermittelt werden und umgekehrt
Erklärungen und Einwendungen der Berufungswerber der Amtspartei zur
Gegenäußerung zugestellt werden. Deshalb würde die
Durchführung der noch ausständigen Ermittlungen durch den
unabhängigen Finanzsenat zu weiteren zeitlichen Verzögerungen eines
ohnedies bereits ausgedehnten Verfahrens führen.
Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens ergibt sich, dass
die nachzuholenden Ermittlungen einen relativ großen Umfang - verbunden
mit Erhebungen außerhalb der Dienststelle - haben werden. Es ist daher
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zweckmäßig, dass
diese von der Abgabenbehörde erster Instanz nachgeholt bzw.
durchgeführt werden.
Die fehlenden Sachverhaltsermittlungen betreffend den
tatsächlichen baulichen Zustand des Gebäudes zum
Fortschreibungszeitpunkt, sowie die Erhebungen hinsichtlich der
landwirtschaftlichen Nutzung sind jedenfalls geeignet einen anders lautenden
Bescheid herbeizuführen.
Da die Sache somit nicht entscheidungsreif ist, war der
angefochtene Artfortschreibungsbescheid (unter Einbeziehung der
Berufungsvorentscheidung) gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufzuheben.
Die steuerliche Zurechnung wurde im Berufungsverfahren
nicht bekämpft. Der Feststellungsbescheid betreffend die
Zurechnungsfortschreibung war daher von der Aufhebung auszunehmen (vgl. hiezu
auch VwGH vom 11. 4. 1988, 87/15/0125, Dr. Christoph Ritz, "Die Wert,- Art- und
Zurechnungsfortschreibung", ÖStz 1983, 287).
Eine gleich lautende Ausfertigung erging an den anderen
Miteigentümer.
Wien, am 5.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 53 Abs. 7 lit. a BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 323 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
MietzinsbeschränkungArtfortschreibungwirtschaftliche EinheitBetriebsgrundstückVergleichspreisetatsächliche NutzungFortschreibungszeitpunktRichtigstellung unrichtiger BewertungenGebäudewertmündliche VerhandlungZustellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/3420-W/02
- Stammnummer
- 22245
- Gültig
- 05.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF