Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0916-S/02
Zahlungserleichterung; Gefährdung der Einbringlichkeit; Schuldenregulierungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0916-S/02vom 28.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.K., Sbg., vom 21. November
2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 12. Oktober 2001
betreffend Zahlungserleichterung in Form einer Ratenbewilligung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.Oktober 2001 hat das
Finanzamt Salzburg-Stadt dem Berufungswerber (Bw.) eine Zahlungserleichterung in
der Form bewilligt, dass ihm zur Abstattung des damaligen Rückstandes von
rund ATS 197.000.-drei monatliche Teilzahlungen zu je ATS
49.000.-und eine Abschlusszahlung von ATS 50.258.--gewährt wurden.
In der gegen diesen Bescheid am 21.November 2001 erhobenen Berufung wird
ausgeführt, dass dem Abgabepflichtigen aufgrund seiner Arbeitslosigkeit
eine Abstattung von Monatsraten zu je ATS 49.000.-völlig
unmöglich sei, zumal er auch Sorgepflichten für zwei mj. Kinder habe.
Es sei seit Mai arbeitslos und lebe von der Notstandshilfe iHv. monatlich rund
ATS 6.500.--. Es würden Monatsraten zu je ATS 1.000.--, ab Jahresbeginn
2000 zu je ATS 5.000.-angeboten. Mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes Amstetten vom 7.März 2002 (dieses Finanzamt war aufgrund einer
zwischenzeitig erfolgten Wohnsitzverlegung zuständig geworden) wurde der
Berufung teilweise Folge gegeben und eine Abstattung des Rückstandes in
Monatsraten zu € 2.000.-festgesetzt. Diese Zahlungserleichterung
erscheine den wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen.
Durch den am 8.April 2002 eingelangten Vorlageantrag gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Der Bw führt im wesentlichen aus,
dass die erteilte Ratenbewilligung keinesfalls seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen entspreche. Er sei seit Februar 2002 als Niederlassungsleiter
in Elixhausen tätig und verdiene während der sechsmonatigen Probezeit
monatlich € 2.564.--; er habe Unterhaltpflichten für zwei Kinder, eine
monatliche Kredittilgung von € 712.-an die Bank zu leisten und den
Lebensunterhalt zu bestreiten. Er könne vorerst monatlich €
250.-entrichten, ab dem Jahr 2003 seien Raten zu €
400.-möglich, zusätzliche Raten könnten im Juli und
November geleistet werden. Dieses Angebot entspreche der finanziellen Situation
und der realistischen Zahlungsmöglichkeit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben ........
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Zunächst ist festzuhalten, dass die
Berufungsbehörde nur über die Sach- und Antragslage zum Zeitpunkt
ihrer Entscheidung absprechen kann. Nach § 289 Abs. 1 BAO hat die
Rechtsmittelentscheidung der Berufungsbehörde stets eine Entscheidung in
der Sache zu sein. Daraus ergibt sich, dass während des anhängigen
Berufungsverfahrens eingetretene Änderungen bei der Entscheidungsfindung zu
berücksichtigen sind.
Im Gegenstandsfall hat sich die Sachlage insofern
entscheidend geändert, als über den Berufungswerber auf dessen eigenen
Antrag mit Beschluss des BG Salzburg vom 7.Oktober 2005 das
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. Damit ist die
Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Berufungswerbers evident. Er
hat von den im Vorlageantrag angebotenen Teilzahlungen im Juli 2002 nur €
300.-entrichtet, im Laufe des Jahres 2003 wurden noch fünf
Teilzahlungen geleistet, die aufgrund der geringen Höhe von zusammen
€ 700.-- den Rückstand aber nicht nachhaltig vermindern
konnten. Eine deutliche Reduktion der offenen Abgabenbeträge ergab sich
allerdings aus stattgebenden Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommen-
und Umsatzsteuer 2001 und 2003.
Wie oben dargelegt, kann eine Zahlungserleichterung nur
gewährt werden, wenn die sofortige Entrichtung für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Fehlt
es an einem der beiden Kriterien, ist zu Ungunsten des Betroffenen zu
entscheiden, ohne dass es der Behörde ermöglicht würde, in eine
Ermessensentscheidung einzutreten. Durch die Eröffnung des
Schuldenregulierungsverfahrens ist die Einbringlichkeit des gesamten
aushaftenden Abgabenbetrages nicht nur gefährdet, sondern geradezu
aussichtslos. Das Finanzamt wird sich - wie auch die anderen
Gläubiger - mit einer konkursmäßigen Quote abzufinden
haben, der überwiegende Restbetrag wird früher oder später der
Löschung anheim fallen. Nach aktueller Kontoabfrage ist derzeit ein Betrag
von
€ 10.732,76 gemäß
§ 231 BAO von der Einbringung
ausgesetzt. Auch diese amtswegige Maßnahme setzt die voraussichtliche
Uneinbringlichkeit der Abgaben voraus.
Bei dieser Sachlage war das Berufungsbegehren aus
Rechtsgründen abzuweisen, ohne dass es erforderlich gewesen wäre,
näher auf die Frage einzugehen, ob die sofortige Entrichtung für den
Bw mit einer erheblichen Härte verbunden wäre.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
28. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZahlungerleichterungRatenbewilligungGefährdung der EinbringlichkeitSchuldenregulierungsverfahrenPrivatkonkurs
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0916-S/02
- Stammnummer
- 22201
- Gültig
- 28.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF