Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0282-W/06
Abrechnungsverfahren und Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0282-W/06vom 02.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch W., beeidete
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Partnerschaft, Adresse, vom
22. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten
vom 6. Juni 2005 betreffend Abrechnung gemäß
§ 216 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Berufung wird der
Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert:
"Zu Ihrem Antrag vom
21. Jänner 2005 betreffend Abrechnung gemäß
§ 216
BAO wird festgestellt, dass die Buchung vom 12. Jänner 2005
über den Betrag in Höhe von € 16.293,94 die
Berufungsentscheidung vom 26. November 2004 - Einkommensteuer 1992 -
betrifft und zu Recht erfolgte."
Entscheidungsgründe
Am 21. Jänner 2005 brachte der Berufungswerber
(Bw.) eine Eingabe mit folgendem Inhalt ein:
"Auf der mir übermittelten Buchungsmitteilung
Nr. 1/1 und 2 vom 12.1.2005 sind Zahllasten auf Grund einer
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 1992 im Umfang von
€ 16.293,24 zu entnehmen.
Diesbezüglich möchte ich festhalten, dass mir
eine Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 1992 weder im Dezember
2004, noch im Jänner 2005 zugestellt wurde und daher auch nicht bekannt
ist.
Aus diesem Grunde kann daher der erwähnte Betrag
- mangels Zustellung eines Bescheides - auf meiner Steuernummer
xxx/yyyy nicht vorgeschrieben werden.
Ich beantrage daher gemäß
§ 216 BAO
festzustellen, dass die vorhin erwähnte Vorschreibung in Höhe von
€ 16.293,24 aufgrund einer Berufungsvorentscheidung nicht zu Recht
erfolgte und daher diesbezüglich eine Zahlungsverpflichtung meinerseits
nicht besteht."
Mit Bescheid vom 6. Juni 2005 wies das Finanzamt
das Begehren ab und führte zur Begründung aus, dass im
gegenständlichen Fall die Buchung aufgrund der Berufungsentscheidung des
UFS Wien vom 26. November 2004 erfolgt sei. Der Wortlaut in der
Buchungsmitteilung Nr. 1 vom 12. Jänner 2005 hätte anstatt
"Berufungsvorentscheidung" richtig
"Berufungsentscheidung" lauten sollen, was sich aber auf die
Saldohöhe nicht auswirke.
Im Abrechnungsverfahren sei die Rechtmäßigkeit
der Abgabenfestsetzung nicht zu prüfen (VwGH 5.12.1991, 89/17/0186;
23.1.1996, 93/14/0089-0093; 12.11.1997, 96/16/0285). Auch diene das
Abrechnungsverfahren nicht dazu, das Ergebnis rechtskräftiger
Abgabenfestsetzungen durch Nachholung von Vorbringen, deren rechtzeitige
Geltendmachung versäumt worden sei, zu umgehen (VwGH 30.9.2004,
2003/16/0508). Das Ansuchen sei daher abzuweisen gewesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass die in der Bescheidbegründung angeführten Urteile deswegen
Fehlzitate seien, da die BAO im § 209 Abs. 3 gemäß BGBL I
2004/57 ab 1. Jänner 2005 genauso geändert worden sei, wie
der § 209a Abs. 3 BAO und es sei daher augenscheinlich, dass
VwGH-Judikate von 1991, 1996 und 1997 auf die geänderte Rechtslage nicht
angewendet werden könnten.
In der Begründung werde ausgeführt, dass das Wort
"Berufungsvorentscheidung" richtig
"Berufungsentscheidung" hätte lauten sollen. Es sei sehr
einfach und bedürfe keiner Aktenstudie nachzuweisen, dass mit der Berufung
jener Steuerbetrag entschieden worden sei, der gemäß
Aussetzungsbescheid vom 4. Mai 1998, Einkommensteuer 1992 mit
ATS 107.950,00 oder in der Buchungsmitteilung Nr. 1/1 vom
12. Jänner 2005 Ablauf einer Aussetzung der Einhebung, Einkommensteuer
1992 mit € 7.845,03 festgesetzt worden sei.
Das bedeute, im anhängigen Verfahren sei der unter dem
Titel Berufungsvorentscheidung mit € 16.293,24 nachweisbar und
offensichtlich nicht enthalten. Es sei daher die Bezeichnung falsch, da jede
Berufungsentscheidung notwendigerweise einen Erstbescheid und eine Berufung
dagegen als Voraussetzung braucht.
Tatsächlich handle es sich hier um einen Teilaspekt
des Steuerbescheides 1992 der nicht Gegenstand der Berufung gewesen sei, und
daher sei die Vorschreibung des Betrages von € 16.293,24 als
erstmalige Vorschreibung einer Einkommensteuer 1992 mit Buchungsmitteilung Nr.
1/1 vom 12. Jänner 2005 erfolgt und es sei daher zu prüfen,
ob diese Vorschreibung, unabhängig von ihrer materiellen Richtigkeit, nicht
der Verjährung nach den Vorschriften der §§ 207 BAO
unterliege.
Diese Frage habe die Behörde weder bejaht noch
verneint. Auch sei die Frage der Rechtmäßigkeit der
Abgabenfestsetzung nicht Gegenstand des Abrechnungsbescheides gemäß
§ 216 BAO und es seien aus seinem Antrag vom
21. Jänner 2005 auch keinerlei Begründungen abzuleiten, die
sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung
auseinandersetzen würden. Die einzige zu prüfende Frage und die
hätte nur über § 216 BAO gestellt werden können, sei
die Frage gewesen, ob die Behörde überhaupt berechtigt gewesen sei,
eine solche Vorschreibung vorzunehmen.
Zweitens bestehe bei einem Antrag nach § 216 BAO
auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides eine Entscheidungspflicht und die
Behörde könne sich nicht, wie im Bescheid, der Sachfrage mit einem
Abweisungsbescheid entziehen.
Gemäß
§ 208 Abs. 1 BAO beginne die
Verjährung "in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem
Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei, soweit nicht im
Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt werde. Das bedeute, im
gegenständlichen Verfahren der Einkommensteuer beginne die Verjährung
am 31. Dezember 1992 zu laufen und sie werde selbstverständlich
durch Berufung und Bescheide unterbrochen. Mit BGBL I 2004/57 sei aber
eine absolute Verjährung mit 10 Jahren nach Entstehung des
Abgabenanspruches eingeführt worden.
§ 209a Abs. 3 BAO betone ausdrücklich, dass
auch in einem Abgabenfestsetzungsverfahren das in einer Berufungsentscheidung zu
erfolgen habe, "darf in einem an die Stelle eines früheren Bescheides
tretenden Abgabenbescheides, soweit für einen Teil der festzusetzenden
Abgaben bereits Verjährung eingetreten ist, vom früheren Bescheid
nicht abgewichen werden."
Es sei einfach und nicht sehr kompliziert nachzuweisen,
dass im gesamten Betriebsprüfungs- und Berufungsverfahren des Jahres 1992,
die mit der Bezeichnung "Berufungsvorentscheidung Einkommensteuer
1992" benannt worden sei, in keinerlei Zusammenhang stünde, da es
sich um eine Verlusttangente handle, die in keiner Form im gesamten
Berufungsverfahren, das immerhin fast 13 Jahre gedauert habe, erwähnt
worden sei.
Mangels entsprechenden Erstbescheides sei diese
Verlusttangente auch nicht im Berufungsverfahren anhängig gewesen und es
sei auch im gesamten Verfahren keinerlei Berufungsschritt für diese
Einkünfte ergriffen worden, sodass im Sinne der Vorschriften des
§ 209a Abs. 3 BAO für diesen Teil der festzusetzenden Abgabe
zwingend am 12. Jänner 2005 die absolute Verjährung von 10
Jahren nach Entstehung des Abgabenanspruches am 31. Dezember 1992
gegeben gewesen sei.
Der Gesetzgeber definiere eindeutig im § 209a
Abs. 3 BAO, dass für diesen Fall von einem früheren Bescheid nicht
abgewichen werden könne.
Es sei daher aufgrund der bestehenden Vorschriften der BAO
sowohl die Vorschrift des § 216 BAO als auch der
§§ 207, 208, 209 und 209a BAO die Begründung des
angefochtenen Bescheides unhaltbar, da sie im klaren Widerspruch zum bestehenden
Gesetz stehe.
Es werde daher der Antrag gestellt, den mit
Lastschriftanzeige vom 12. Jänner 2005 unrichtigerweise als
Berufungsvorentscheidung Einkommensteuer 1992 vorgeschriebenen Betrag von
€ 16.293,24 aufgrund der absoluten Verjährung gemäß
§ 209 und § 209a BAO ersatzlos aufzuheben und zu
streichen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 216
BAO lautet: Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die
Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob
und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen
(§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von
fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung
erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Mit Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 26. November 2004 wurde die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 1992 dahingehend erledigt, dass die
Einkommensteuer anstatt bisher € 76.593,32 (S 1.053.947,00) mit
€ 92.886,56 (S 1,278.147,00) festgesetzt wurde. Die Zustellung
dieser Berufungsentscheidung wurde nicht bestritten, vielmehr wurde dagegen eine
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Ausführungen der
Beschwerde richten sich ausschließlich gegen die aufgrund der
Berücksichtigung der geänderten Gewinntangenten vorgeschriebenen
Mehrbeträge an Einkommensteuer.
Strittig ist, ob die dem Bw. mit Berufungsentscheidung
vorgeschriebene Mehrbetrag an Einkommensteuer 1992 wieder gutzuschreiben ist,
weil nach Ansicht des Bw. hinsichtlich der Tangenten gemäß
§§ 208 und 209 BAO absolute Verjährung eingetreten
sei.
Diese Frage der Festsetzungsverjährung ist jedoch im
Verfahren gemäß
§ 216 BAO
nicht zu klären.
Selbst wenn hinsichtlich der Tangenten eine Verjährung
eingetreten wäre und diese nicht in die Berufungsentscheidung hätten
einbezogen werden dürfen, folgt daraus noch kein fehlerhafter
Verbuchungsvorgang im Sinne des § 216 BAO.
Das Ergehen der Berufungsentscheidung ist im Hinblick auf
die dagegen eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht
widerlegbar.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (z.B. vom 23.1.1999, 93/14/0089) darf die
Rechtmäßigkeit einer wirksamen Abgabenfestsetzung -
hinsichtlich welcher der Rechtsschutz durch deren Bekämpfbarkeit
gewährleistet ist, im Abrechnungsbescheidverfahren nicht mehr geprüft
werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis
dargetan, dass "mit Abrechnungsbescheid darüber entschieden wird, ob
eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist, somit wirksam gezahlt,
verrechnet, aufgerechnet, erlassen oder verjährt ist. Hingegen wird durch
das Abrechnungsbescheidverfahren eine bescheidmäßig erfolgte
Abgabenfestsetzung nicht berührt; dies auch dann nicht, wenn die
Festsetzung zu Unrecht erfolgt ist oder der die Abgaben festzusetzende Bescheid
zu Unrecht besteht. Die Abgabenbehörde kann sich im Abrechnungsbescheid
hinsichtlich bescheidmäßig festgesetzter Abgaben nur auf
rechtswirksame Bescheide stützen, ohne dabei das rechtmäßige
Zustandekommen oder das rechtmäßige Bestehen dieser Bescheide
überprüfen zu dürfen."
In der BAO sind zwei Arten von Verjährungen
vorgesehen. Die Bemessungsverjährung befristet das Recht, eine Abgabe
festzusetzen. Der im § 238 BAO geregelten Einhebungsverjährung
unterliegt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise
einzubringen.
Aus den oben dargelegten Ausführungen des VwGH geht
zweifelsfrei hervor, dass im Abrechnungsverfahren gemäß
§ 216 BAO nur die Einhebungsverjährung geprüft werden kann,
denn die Festsetzungsverjährung ist im Abgabenverfahren von Amts wegen zu
prüfen und, wie bereits oben dargetan, durch das
Abrechnungsbescheidverfahren eine bescheidmäßig erfolgte
Abgabenfestsetzung nicht berührt wird; dies auch dann nicht, wenn die
Festsetzung zu Unrecht erfolgt ist.
Der Bw. scheint somit zu übersehen, dass der Eintritt
der Verjährung (soferne diese überhaupt eingetreten ist) nicht das
materiell-rechtliche Erlöschen des Abgabenanspruches bewirkt (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, 2159) und damit auch die durch Erlassung der
Berufungsentscheidung geschaffene Rechtswirkung der Abgabenfestsetzung nicht
beseitigt wird. Verletzt die Behörde durch Festsetzung einer Abgabe nach
Ablauf der Verjährungsfrist solchermaßen zwingendes Recht, so ist die
Festsetzung rechtswidrig, aber nicht nichtig. Der Umstand der
Rechtsfehlerhaftigkeit ist im Rechtsmittelverfahren, gegebenenfalls im
Verwaltungsgerichtshofverfahren auszutragen (Stoll, BAO-Kommentar,
2160).
Weiters ist die Festsetzung der Nachzahlung kein Akt der
Gebarung (auch wenn für deren Berechnung die Gebarung maßgebliche
Informationen liefert), sondern Grundlage für einen Gebarungsakt,
nämlich die Verbuchung der Nachzahlung am Abgabenkonto.
Die aus der Berufungsentscheidung resultierende
Nachforderung in Höhe von € 16.293,24 wurde vom Finanzamt am
12. Jänner 2005 verbucht, wobei anstatt
"Berufungsentscheidung" der Begriff
"Berufungsvorentscheidung" verwendet wurde. Der Irrtum wurde bereits
im Abrechnungsbescheid vom 6. Juni 2005 aufgeklärt, führt
jedoch zu keiner Änderung der Verrechnung.
Informativ wird jedoch festgestellt:
Die Berufungsvorentscheidung kann den angefochtenen
Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als
unbegründet abweisen (§ 276 Abs. 1 BAO). Sie wirkt wie eine
Entscheidung über die Berufung und trifft eine als abschließende
Erledigung in der Sache geeignete Entscheidung. Die Abgabenbehörde kann
sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre bisherige Auffassung in
der Tatfrage und in der Rechtsfrage aufrechterhalten oder zufolge neu gewonnener
oder vertiefter Kenntnisse eine geänderte Einstellung verfolgen (Stoll,
Kommentar zur BAO, zu § 276, S 2711, Wien 1994). Korrespondierend dazu ist
der angefochtene Bescheid auch durch die Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates nach jeder Richtung abänderbar
(§ 289 Abs. 2 BAO).
"Nach jeder Richtung hin" umfasst ausdrücklich auch
eine verbösernde Entscheidung zum Nachteil des Bw., zumal keine
Beschränkung der Abänderungsmöglichkeiten auf die Punkte, in
denen der Bescheid angefochten wurde (§ 250 Abs. 1 lit b BAO), im Hinblick
auf die amtswegige Wahrheitsermittlungspflicht (§ 115 Abs. 1 BAO)
besteht.
Die Berufungsbehörde muss in ihrer Entscheidung nicht
nur über alle jene Punkte absprechen, die der Berufungswerber
bekämpfte, sondern sie hat auch in Beachtung der Vorschrift der
§§ 114 f und § 280 BAO den angefochtenen Bescheid
in allen anderen Belangen auf seine Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit
einer Prüfung zu unterziehen und deren Ergebnis ihrer Berufungsentscheidung
zu Grunde zu legen. Sie kann daher über das Berufungsbegehren hinaus den
angefochtenen Bescheid sowohl zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des
Berufungswerbers abändern. Auch wenn die Berufung eingeschränkt wurde,
ist die totale Änderungsbefugnis der Berufungsbehörde nicht
eingeschränkt, sie kann auch in den Punkten sachlich entscheiden, die vom
Bw. von vornherein oder nachträglich außer Streit gestellt wurden
(VwGH 23.2.1989, 88/16/0220). Eine Teilrechtskraft kennt das Abgabenverfahren
nicht.
Daher kam § 209a Abs. 1 BAO zur Anwendung, wonach
einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufung zu erfolgen hat, der Eintritt
der Verjährung nicht entgegensteht. § 209a Abs. 3 BAO war
unbeachtlich, zumal diese Bestimmung zur Voraussetzung hat, dass Abs. 1 (und 2)
leg. cit. nicht anzuwenden ist.
Gemäß
§ 238 Abs 1 BAO verjährt
das Recht, eine fällige Abgabe einzubringen, binnen fünf Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist,
keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Der mit
Berufungsvorentscheidung vom 26. November 2004 festgesetzte Mehrbetrag
an Einkommensteuer 1992 erhielt einen eigenen Fälligkeitstag, den
21. Februar 2005. Eine Einhebungsverjährung kann daher nicht
eingetreten sein.
Unter Hinweis auf § 276 BAO war der Spruch des
angefochtenen Bescheides zu ändern.
Wien, am 2.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0282-W/06
- Stammnummer
- 22193
- Gültig
- 02.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF