Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0431-W/06
Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0431-W/06vom 28.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 5. Oktober 2005 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. bis 30. September 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe (Formular Beih 1) vom 7. September 2005 gab die
Berufungswerberin (Bw.) dem Finanzamt den Wegfall der Voraussetzungen für
den Bezug der Familienbeihilfe für die Kinder B, M, U und F bekannt, da sie
seit 10. August 2005 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern
lebe.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 forderte das
Finanzamt von der Bw. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den
Zeitraum 1. bis 30. September 2005 in Höhe von insgesamt 838,30 €
gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG
1967) in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw. lit. c
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) zurück.
In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt,
infolge der Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes am 10. August 2005 sei der
Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 FLAG 1967 ab dem 1. September
2005 nicht mehr gegeben.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid vom 5. Oktober 2005
Berufung mit der Begründung, sie überweise seit Monaten die
Familienbeihilfe für B, M und U mittels Dauerauftrag auf deren
Taschengeldkonten. Lediglich für F habe sie nur einen Betrag von 20 €
überwiesen, da er ihr noch zu jung erschiene, um über einen solchen
Betrag selbst zu verfügen. Die Daueraufträge habe sie erst im Oktober
gekündigt.
Sie ersuche daher, die Angelegenheit zu prüfen und um
Zusendung eines neuen Bescheides.
Der Berufung waren Kopien von Kontoauszügen, aus denen
die Überweisung von jeweils 200 € an die Kinder B, M und U sowie
von 20 € an das Kind F ersichtlich war, angeschlossen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. November 2005 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Es führte in der Begründung aus, gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hätte nur die Person Anspruch auf
Familienbeihilfe, zu deren Haushalt die Kinder gehörten. Da die Bw. seit
10. August 2005 nur noch mit dem Kind H im gemeinsamen Haushalt lebe,
bestünde ihrerseits kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Kinder
B, M, U und F.
Die Bw. stellte gegen die Berufungsvorentscheidung vom 23.
November 2005 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Sie führte in der Begründung aus, sie sei zwar am
10. August 2005 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen, habe aber die
Familienbeihilfe weiterhin an ihre Kinder überwiesen und diese nicht
für sich behalten (Überweisungsbestätigungen lägen bei). Sie
empfände es daher als äußerst ungerecht, dass ihre Familie in
den zweifachen Genuss der Familienbeihilfe komme und sie diese zweimal bezahlen
solle. Zudem beziehe sie zur Zeit nur Arbeitslosengeld in Höhe von 12,60
€ pro Tag. Ab Dezember 2005 hätte sie nur mehr Anspruch auf
Notstandshilfe. Sie erhielte auch keinerlei Unterhalt von ihrem
Mann.
Die Familienbeihilfe sei daher nicht von ihr, sondern von
ihrem Mann zurückzufordern, der sie ein zweites Mal ausbezahlt erhalten
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(FLAG 1967) hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind diejenige
Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt
das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Für den Anspruch auf Familienbeihilfe kommt es daher
primär darauf an, zu welchem Haushalt das Kind gehört.
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die
Bw. seit 10. August 2005 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern B,
M, U und F lebt.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut waren somit die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe für die
angeführten Kinder für den Monat September 2005 nicht mehr
erfüllt.
Bei dieser Sachlage ist es ohne Bedeutung, dass die Bw. die
von ihr für den Monat September 2005 bezogene Familienbeihilfe an ihre
Kinder weiterüberwiesen hat. Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 kann die
Abgabenbehörde zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe nur von demjenigen mit
Bescheid zurückfordern, der die betreffenden Beträge von der
Abgabenbehörde ausbezahlt erhielt und somit, entgegen den
Berufungsausführungen, nicht vom getrennt lebenden Ehegatten.
Auf Grund der obigen Ausführungen wurde die
Familienbeihilfe für den Monat September 2005 zu Recht
zurückgefordert.
Da der Bw. für den Streitzeitraum keine
Familienbeihilfe mehr zustand, war gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. a EStG 1988 aber auch der Anspruch auf Kinderabsetzbeträge nicht
gegeben.
Hinsichtlich der Rückzahlung der betreffenden
Beträge wird auf die Möglichkeit eines Zahlungserleichterungsansuchens
gemäß
§ 212 BAO (Ansuchen um Ratenzahlung oder Stundung,
einzubringen beim Finanzamt) hingewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0431-W/06
- Stammnummer
- 22173
- Gültig
- 28.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF