Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4300-W/02
Bestrittene Forderung als Nachlassaktivum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4300-W/02vom 26.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abgabenbehörde ist zwar an die der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde zugrunde gelegten Erbserklärungen grundsätzlich gebunden. An die in einem Beschluss des Gerichtes ausgewiesenen Werte des Reinnachlasses im Sinn des § 116 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde jedoch schon deswegen nicht gebunden, weil es sich hiebei nicht um eine der Rechtskraft fähige Entscheidung handelt. Vielmehr hat die Abgabenbehörde den Wert des Reinnachlasses aus dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung unter eigener Verantwortung zu beurteilen (siehe VwGH 16.12.1993, 88/16/0235).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 12. August 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
8. Juli 2002, ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 29. April
1983 übergab Herr A. die ihm allein gehörige Liegenschaft EZ 306 KGx
an seine Gattin Frau K. (Berufungswerberin, Bw.) um einen vereinbarten
Übergabspreis von S 350.000,00 und gegen Leistung eines
Ausgedinges. Die Berichtigung des Übergabspreises erfolgte lt.
Übergabsvertrag hinsichtlich eines Betrages von S 150.000,00 bei
Unterfertigung des Vertrages. Den Restbetrag von S 200.000,00 verpflichtete sich
die Übernehmerin bis spätestens 31. Dezember 1983 an den
Übergeber zu bezahlen, oder auf ein von diesem namhaft gemachtes Konto zu
überweisen.
Auf die Verzinsung des
restlichen Übergabspreises wurde verzichtet, jedoch wurden eine
Wertsicherung und im Falle der Zahlungssäumnis zehn Prozent Verzugszinsen
sowie eine grundbücherliche Sicherstellung vereinbart.
Das vereinbarte Ausgedinge
umfasst die Dienstbarkeit des lebenslänglichen, unentgeltlichen
Fruchtgenussrechtes, die Pflege und Betreuung in gesunden und kranken
Tagen, wozu auch die Reinigung und Instandhaltung der vom Übergeber
bewohnten Räumlichkeiten und der darin befindlichen, dem Übergeber
eigentümlichen Einrichtungsgegenstände sowie dessen Kleidung und
Wäsche gehört, die Zubereitung der Kost zu allen Mahl- und
Jausenzeiten aus Mitteln des Übergebers, die Kosten des Arztes und
der von diesem verordneten Heilmittel sowie die Bezahlung eines notwendigen
Spitalsaufenthaltes zweiter Klasse , jeweils soweit hierfür die
Krankenkasse des Übergebers nicht, beziehungsweise nicht zur Gänze
aufkommt und nach dem Ableben des Übergebers ein
standesgemäßes Begräbnis.
Der Übergeber, Herr A.
verstarb am xxx1985 unter Hinterlassung eines Testaments vom 27. Mail 1982, mit
welchem er die Bw. zur Alleinerbin einsetzte. Weiters bestimmte der
Erblasser mit dem oa. Testament, seiner Tochter aus erster Ehe den Pflichtteil
zu entziehen, da sie sich undankbar gezeigt habe, sich um ihn nie gekümmert
und ihm im Notstand hilflos allein gelassen habe.
In Folge des Antrages der Bw.
auf Pfandrechtslöschung vom 20. März 2000 fand in der
Verlassenschaftssache nach A. wegen der diesem Pfandrecht zu Grunde liegenden
Kaufpreisforderung in der zum Todestag valorisierten Höhe von S 258.805,50
eine Nachtragsabhandlung statt.
Im Zuge des
Verlassenschaftsverfahrens erklärte die erbl. Tochter, dass sie den
Pflichtteil fordere und dass ihrer Meinung nach die grundbücherlich
sichergestellte Forderung samt Anhang offen sei und noch nicht
zurückbezahlt worden sei.
Von der Bw. vertreten durch Dr.
G. wurde die Forderung anlässlich der Erstellung des Inventars am 29.
August 2001 bestritten.
Lt
"Äußerung zur Eingabe vom
04.09.2000" der Verlassenschaftskuratorin vom 9. Oktober 2001
teilte der Vertreter der Bw. der Verlassenschaftskuratorin mit, die Schuld sei
der Bw. noch zu Lebzeiten des Erblassers erlassen worden.
Mit Einantwortungsurkunde des
Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 29. April 2002 wurde der Nachlass der Bw. auf
Grund des Testamentes vom 27. Mai 1982 nach bedingt abgegebener
Erbserklärung zur Gänze eingeantwortet.
Auf Grund des Ergebnisses der
Verlassenschaftsabhandlung setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien (FAG) ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb in
Höhe von S 165.987,64 (entspricht € 12.062,79) mit dem angefochtenen
Bescheid Erbschaftssteuer in Höhe von € 301,52 fest.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wendete die Bw. im Wesentlichen unter Hinweis auf das Vorbringen
anlässlich der Erstellung des Inventars ein, dass schon im
Verlassenschaftsverfahren seitens der Einschreiterin vorgebracht worden sei,
dass die Forderung nicht bestehe. Die angebliche Forderungsberechtigte habe auch
noch nichts zur Hereinbringung der Schuld unternommen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 6. September 2002 wies das FAG die Berufung mit der Begründung ab, es
lägen keinerlei Anhaltspunkte für das Nichtbestehen der intabulierten
Übergabspreisrestforderung vor. Die Behauptung der Einschreiterin, diese
Schuld gegenüber dem Erblasser sei noch zu dessen Lebzeiten erlassen
worden, habe im Verlassenschaftsverfahren nicht nachgewiesen werden können.
Die bestrittene Forderung stelle somit ein Nachlassaktivum dar, und zwar
unabhängig von der Geltendmachung einer allfälligen
Pflichtteilsforderung seitens der erbl. Tochter.
In dem dagegen eingebrachten
Vorlageantrag führte die Bw. zum strittigen Rest des Übergabspreises
im Wesentlichen aus, die Vertragsparteien seien verheiratet gewesen. Es sei
somit von vornherein die Situation so gewesen, - und unter Eheleuten wohl
nachvollziehbar - dass die Frage der Rückzahlung dieses Restes des
Übernahmspreises unter den Vertragsparteien (und Ehegatten) nicht so streng
formal gesehen worden sei, wie dies üblicherweise zwischen einem Schuldner
und seinem Gläubiger der Fall sei. Die Vertragsparteien hätten
sich schon aus Anlass des genannten Übergabsvertrages und auch in weiterer
Folge Gedanken darüber gemacht, wie letztlich die Rückzahlung zu
erfolgen habe. In der Praxis sei schließlich eine Lösung gefunden
worden, welche nahe läge und durchaus nachvollziehbar sei. Die
Einschreiter hätten nicht, wie dies unter Ehegatten auch vollkommen
unüblich wäre - etwa peinlich genau monatliche Raten an ihren
Ehemann geleistet. Es sei vielmehr unter den Vertragsparteien vereinbart worden,
dass sich die Einschreiterin erheblich mehr an den gemeinsamen Kosten
(Lebenshaltungskosten, Haushaltsführung etc.) zu beteiligen habe, als dies
unter Ehegatten üblich sei und als dies dem Verhältnis der beiden
Einkommen entspräche. Auf diese Weise sollte der restliche
Übergabspreis "abgedient" werden. Tatsächlich habe in weiterer
Folge eben unter Bedachtnahme auf diesen Übergabspreis die Einschreiterin
die Kosten der gemeinsamen Lebensführung mehr oder weniger alleine getragen
und zwar bis zu einem Zeitpunkt, wo dann die Parteien übereingekommen seien
und einvernehmlich festgestellt hätten, dass eben der Übergabspreis
durch die einseitig erhöhte Belastung der Einschreiter "abgedient" sei und
demnach die formal im Grundbuch der Liegenschaft noch intabulierte Forderung in
diesem Sinne "erlassen" sei. Wie in der Berufung ausgeführt, habe
somit die gegenständliche Forderung schon zu Lebzeiten des A. nicht mehr
bestanden, weil sie vereinbarungsgemäß durch die oben dargestellten
Leistungen der Einschreiterin abgetragen worden sei. Wenngleich somit kein heute
mehr nachvollziehbarer Zahlungsfluss zwischen den damaligen Parteien des
Rechtsgeschäftes nachweisbar sei, aus welchem sich "schillinggenau" die
Rückzahlung des offenen Übernahmspreises nachvollziehen lasse, so
müsse noch einmal ausgeführt werden, dass diese Praxis der
Rückzahlung unter engen Verwandten bzw. Ehegatten durchaus üblich,
verständlich und nachvollziehbar sei. Die Einschreiterin könne
ihrerseits keine Zahlungsbelege, die in Summe den Restübergabspreis
ausmachen würden, vorlegen. Sie könne aber wahrheitsgemäß
deponieren, dass nach Abtragung der Schuld im obigen Sinn die Parteien die
Angelegenheit (wieder) besprochen hätten und einvernehmlich festgestellt
hätten, dass eine Schuld nicht mehr bestehe, sondern dass diese
zurückbezahlt sei bzw. auf Grund der Mehrleistungen der Einschreiterin als
"erlassen" zu gelten habe. Weiters wendete sich die Bw. gegen die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung und meinte dazu im
Wesentlichen, das Verlassenschaftsverfahren sei von vornherein kein Verfahren,
wo etwa Beweis darüber aufzunehmen sei, ob eine Forderung bestehe oder
nicht bestehe. Diese Frage sei im Zivilrechtswege zu klären.
Zum Beweis der Richtigkeit
ihres Vorbringens beantragte die Bw. ihre persönliche Einvernahme und die
Einvernahme ihrer Tochter M..
Nach Einsichtnahme in den Verlassenschaftsakt erging
folgender Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates an die Bw.:
"Mit Notariatsakt vom 29. April 1983 übergab Herr
A. die ihm allein gehörige Liegenschaft EZ 306 KGx an seine Gattin Frau K.
(Berufungswerberin, Bw.) um einen vereinbarten Übergabspreis von S
350.000,00 und gegen Leistung eines Ausgedinges samt Vorbehalt des
Fruchtgenussrechtes.
Die Berichtigung des Übergabspreises erfolgte lt.
Übergabsvertrag hinsichtlich eines Betrages von S 150.000,00 bei
Unterfertigung des Vertrages. Den Restbetrag von S 200.000,00 verpflichtete sich
die Übernehmer bis spätestens 31. Dezember 1983 an den Übergeber
zu bezahlen, oder auf ein von diesem namhaft gemachtes Konto zu
überweisen.
Auf die Verzinsung des restlichen Übergabspreises
wurde verzichtet, jedoch wurden eine Wertsicherung, eine grundbücherliche
Sicherstellung und im Falle der Zahlungssäumnis zehn Prozent Verzugszinsen
vereinbart.
Wenn die Bw. nun im Vorlageantrag meint, die Situation
sei von vornherein so gewesen, dass die Frage der Rückzahlung dieses Restes
des Übernahmspreises unter den Vertragsparteien (und Ehegatten) nicht so
streng formal gesehen worden sei, wie dies üblicherweise zwischen einem
Schuldner und seinem Gläubiger der Fall sei, so sind dem die klaren und
fremdüblichen Rückzahlungsbestimmungen des seinerzeitigen
Übergabsvertrages entgegen zu halten.
Wenn die Ehegatten eine klare Regelung hinsichtlich der
Rückzahlung und der Sicherstellung getroffen haben, dann ist es nicht
einsichtig, dass die tatsächliche Rückzahlung unbeurkundet erfolgte,
zumal die Schuldnerin auf Grund der dokumentierten Sicherstellung ein Interesse
an der nachweislichen Schuldtilgung zu unterstellen ist.
Eine von der Bw. dargestellte "Praxis der
Rückzahlung unter engen Verwandten bzw. Ehegatten" ist dann nicht mehr
nachvollziehbar, wenn über die zu Grunde liegende Schuld zwischen den
Ehegatten eine fremdübliche Vereinbarung mit einer grundbücherlichen
Sicherstellung getroffen wurde.
Aus den Ausführungen im Vorlageantrag ist weiters
zu schließen, dass die Bw. den Zahlungsfluss zwischen den damaligen
Parteien des Rechtsgeschäftes nicht nur nicht "schillinggenau"
nachvollziehen und belegen kann, sondern überhaupt nicht.
Dazu ist auch zu bemerken, dass wenn der Erblasser
für seine Lebenshaltungskosten in den letzten Jahren vor seinem Tod in
Höhe von S 200.000,00 nicht selbst hätte aufkommen müssen, es
nahe läge, dass entsprechende Geldmittel bei seinem Tod vorhanden gewesen
wären. Lt. Todfallsaufnahme war aber kein Vermögen
vorhanden.
Weiters wird bemerkt, dass lt. der im
Verlassenschaftsakt einliegenden "Äußerung zur Eingabe vom 04. 09.
2001" der Verlassenschaftskuratorin vom 9. Oktober 2001, der Vertreter der Bw.
mitgeteilt habe, die Schuld sei zu Lebzeiten des Erblassers erlassen worden.
Dies steht im krassen Widerspruch zu den Angaben im
Erbschaftssteuerverfahren.
Abschließend ist zu sagen, dass der Bw.
zuzustimmen ist, dass es sich bei der Frage der Zahlung der Schuld um eine
allenfalls im Zivilrechtsweg zu klärende Frage handelte. Da es zu einer
solchen Klärung lt. bisheriger Aktenlage nicht gekommen ist, hätte die
Bw. im Erbschaftsteuerverfahren die Zahlung nachzuweisen bzw. glaubhaft zu
machen.
Sie werden daher ersucht zu den obigen Ausführungen
dieses Schreibens Stellung zu nehmen, die sich aus diesen Ausführungen
ergebenden offenen Fragen zu beantworten, sowie im Lichte obiger
Ausführungen ihre Beweisanträge zu konkretisieren und allfällige
zweckdienliche Beweismittel (in Kopie) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung
dieses Vorhaltes vorzulegen".
Dazu erklärte die Bw. in ihrer Stellungnahme vom 10.
April 2006 unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen:
"Die Vorgangsweise war die, dass eben eine gewisse
zeitlang die Einschreiterin die Kosten der gemeinsamen Lebensführung mehr
oder weniger alleine getragen hat und zwar bis zu dem Zeitpunkt, wo die
Einschreiterin mit ihrem Ehemann übereingekommen ist, dass der
Übergabspreis damit "abgedient" sein soll und einvernehmlich festgelegt
wurde, dass eben keine Schuld mehr besteht bzw. die formal im Grundbuch noch
noch ausgewiesene Schuld aufgrund der Leistungen der Einschreiterin "erlassen"
sein sollte. Wenn es der Einschreiterin als "krasser Widerspruch" vorgehalten
wird, dass im Verlassenschaftsakt von einem "Erlass" der Schuld die Rede ist, so
kann eben diesbezüglich lediglich darauf verwiesen werden, dass die Schuld
- ohne dass eine der Parteien genau mitgerechnet hätte - auf
die dargestellte Weise abgetragen wurde und dass irgend wann einmal die Parteien
einvernehmlich festgestellt haben, dass keine Schuld mehr besteht bzw. aufgrund
der Leistungen der Einschreiterin erlassen sein soll.
Richtig ist wohl, dass grundsätzlich die
Einschreiterin ein Interesse an der Beurkundung der Rückzahlung gehabt
hätte, zumal eine grundbücherliche Sicherstellung erfolgt ist; die
Einschreiterin hat dessen ungeachtet dem keine Bedeutung zugemessen und ist die
Rückzahlung genauso erfolgt wie dies geschildert wurde - dies unter
Bedachtnahme auf die aufrechte Ehegemeinschaft".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt ua. der
Erwerb durch Erbanfall als Erwerb von Todes wegen.
Nach § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts
anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den
Erwerber.
Die Abgabenbehörde ist zwar an die der
rechtskräftigen Einantwortungsurkunde zugrunde gelegten
Erbserklärungen grundsätzlich gebunden. An die in einem Beschluss des
Gerichtes ausgewiesenen Werte des Reinnachlasses im Sinn des § 116
Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde jedoch schon deswegen nicht gebunden,
weil es sich hiebei nicht um eine der Rechtskraft fähige Entscheidung
handelt. Vielmehr hat die Abgabenbehörde den Wert des Reinnachlasses aus
dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung unter eigener
Verantwortung zu beurteilen (siehe VwGH 16.12.1993, 88/16/0235 ).
Im gegebenen Fall ist unstrittig, dass mit
Übergabsvertrag vom 29. April 1983 eine Forderung des Erblassers gegen die
Bw. in Höhe von S 200.000,00 (valorisiert zum Todestag S 258.805,50
(entspricht € 18.808,13)) begründet wurde, welche zum Zeitpunkt des
Todes des Erblassers noch pfandrechtlich sichergestellt war.
Wie die Bw. im Vorlageantrag selbst ausführt, kann sie
die Tilgung ihrer Schuld gegenüber dem Erblasser nicht belegen. Zu
den angebotenen Beweisen ist zu sagen, dass diese mangels konkreter und
präziser Angaben zum Beweisthema unbeachtlich sind und die Bw. trotz
Aufforderung diese nicht präzisierte, sodass von den angebotenen Beweisen
nach § 183 Abs. 3 BAO abzusehen war.
Die Bw. konnte mit ihrem Vorbringen auch nicht glaubhaft
machen, dass die Forderung des Erblassers zum Todestag nicht mehr bestanden
hatte.
Wenn die Bw. behauptet, es hätten sich die
Vertragsparteien schon aus Anlass des genannten Übergabsvertrages und auch
in weiterer Folge Gedanken darüber gemacht, wie letztlich die
Rückzahlung zu erfolgen habe und dazu weiter erklärt, anstelle von
monatlichen Raten an ihren Ehemann sei vereinbart worden, dass sich die Bw.
erheblich mehr an den gemeinsamen Kosten (Lebenshaltungskosten,
Haushaltsführung etc.) zu beteiligen habe, als dies unter Ehegatten
üblich wäre, so ist dem vor allem entgegen zu halten, dass sich die
Bw. neben den Barzahlungen im Rahmen von Ausgedingsleistungen ua. zur
Haushaltsführung verpflichtete und ihr die gesonderten Ausgedingsleistungen
wohl nicht auf die Barzahlung angerechnet werden können. Weiters bot
die Bw. zum Vorhalt, es läge nahe, dass entsprechende Geldmittel beim Tod
des Erblassers vorhanden gewesen wären, wenn der Erblasser für seine
Lebenshaltungskosten in den letzten Jahren vor seinem Tod in Höhe von S
200.000,00 nicht selbst hätte aufkommen müssen, keine Erklärung
an. Auch ist, wie der Bw. bereits vorgehalten, die dargestellte "Praxis
der Rückzahlung unter engen Verwandten bzw. Ehegatten" dann nicht mehr
nachvollziehbar, wenn über die zu Grunde liegende Schuld zwischen den
Ehegatten eine fremdübliche Vereinbarung mit einer grundbücherlichen
Sicherstellung getroffen wurde. Ebenso kann nicht nachvollzogen werden,
dass wenn bei aufrechter Ehe vom Übergeber für die Kaufpreisrestschuld
ein Pfandrecht verlangt wurde (welches üblicherweise mit Kosten verbunden
ist, weshalb auch davon auszugehen ist, dass eine solche Sicherstellung wohl
überlegt wurde), in der Folge dem Pfandrecht unter Bedachtnahme auf die
aufrechte Ehegemeinschaft keine Bedeutung zugemessen wurde.
Weiters ist zu bemerken, dass zwischen einem Erlass einer
Schuld und einer Rückzahlung ein wesentlicher Unterschied besteht.
Wie der Bw. bereits vorgehalten, geht aus dem Verlassenschaftsakt
hervor, dass von der Bw. bzw. von ihrem Vertreter erklärt worden war, die
Schuld sei erlassen worden. Wenn die Bw. in der Berufungsschrift unter
Hinweis auf das Verlassenschaftsverfahren lediglich behauptet, dass die
Forderung nicht bestehe, und nach dem Vorhalt in der Berufungsvorentscheidung,
sie habe nicht nachweisen können, dass die Schuld zu Lebzeiten des
Erblassers erlassen worden sei, den Begriff "Erlass" in eine Rückzahlung
umdeutet, so trägt dies nicht zur Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens
bei.
Im Übrigen stehen die klaren und fremdüblichen
Rückzahlungsbestimmungen des Übergabsvertrages in Widerspruch mit der
von der Bw. im Vorlageantrag behaupteten Vereinbarung über die
Rückzahlung.
Es war somit der Feststellung des Finanzamtes, dass die
bestrittene Forderung in der zum Todestag valorisierten Höhe von S
258.805,50 (entspricht €18.808,13) ein Nachlassaktivum darstellt, zu folgen
und die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4300-W/02
- Stammnummer
- 22142
- Gültig
- 26.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF