Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0610-W/06
Wiederaufnahmsantrag ist bei unerledigter Berufung zu jenem Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt, zurückzuweisen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0610-W/06vom 21.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde gegen einen Bescheid fristgerecht berufen und sodann zu dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verfahren ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO gestellt, so stellt die unerledigte Berufung nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut einen Unzulässigkeitgrund für den Wiederaufnahmsantrag dar, weshalb dieser zurückzuweisen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EK, gegen den die Wiederaufnahme des
das Jahr 1999 betreffenden Einkommensteuerverfahrens zurückweisenden
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg
vom 9. Februar 2006 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Amtspartei
erließ mit Datum 23.1.2004 unter anderem auch den Bescheid, betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1999, den sie am 26.1.2004 gemäß
§ 293 BAO hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers berichtigte. Gegen
diesen Bescheid berief die Bw mit Schriftsatz vom 28.1.2004. Begründend
führte die Bw aus, dass der Bescheid nicht den von ihr für das Jahr
1999 deklarierten Verlust von öS 56.974,24 berücksichtige.
Weiters beantragte die Bw die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides.
Mit
Vorlagebericht vom 6. Juni 2005 legte die Amtspartei die Berufung
gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO vor, die ha. unter der GZ
RV/0929-W/05 protokolliert wurde.
Mit Schriftsatz
vom 28.10.2005 stellt die Bw den "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
zur Einkommensteuerfestsetzung für 1999 vom 23.1.2004, berichtigt am
26.1.2004 und des Bescheid - Sicherstellungsauftrages vom 27.1.2004 in
eventu Abänderung in eventu Berichtigung".
Mit Bescheid
vom 9.2.2006 weist die Amtspartei den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
zur Einkommensteuer 1999 infolge Unzulässigkeit zurück und führt
in der Begründung aus, dass "das Verfahren über die
Abgabenfestsetzung der Einkommensteuer 1999 noch nicht abgeschlossen"
sei.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Berufung vom 20.2.2006,
deren Begründung lautet: "Es lässt sich nicht
nachvollziehen, wieso das Verfahren über die Abgabenfestsetzung der
Einkommensteuer 1999 noch nicht abgeschlossen ist. Der
Zurückweisungsbescheid ist somit mangelhaft. Über den Bescheid -
Sicherstellungsauftrag vom 27.1.2004 erging keine Zurückweisung oder ein
anderer Bescheid.
Ich beantrage
die Aufhebung des gegenständlichen Zurückweisungsbescheides vom
9.2.2006 und die Stattgebung meines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
zur Abgabenfestsetzung der Einkommensteuer 1999 und Aufhebung oder Änderung
des Bescheid - Sicherstellungsauftrages vom 27.1.2004."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Neben anderen
Voraussetzungen verlangt § 303 Abs. 1 BAO für die antragsgebundene
Wiederaufnahme eines Verfahrens, dass jenes Verfahren, dessen Wiederaufnahme
begehrt wird, durch einen Bescheid abgeschlossen ist und ein Rechtsmittel gegen
diesen Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist.
Was nun das
betroffene Verfahren der Einkommensteuer für das Jahr 1999 betrifft, so ist
dazu zu sagen, dass dieses Verfahren wegen der noch unerledigten Berufung eben
ein nicht durch einen Bescheid abgeschlossenes Verfahren ist, weshalb es
insoweit an einer gesetzlichen Voraussetzung mangelt. Das
Einkommensteuerverfahren 1999 ist wegen der fristgerecht erhobenen Berufung eben
noch nicht durch einen Bescheid abgeschlossen und die Bw kann in die Berufung
ergänzenden Schriftsätzen noch weiteres Vorbringen erstatten. In
diesem Zusammenhang wird auch auf die Berufungsentscheidung vom heutigen Tag,
RV/0609-W/06, betreffend die Berufung gegen den den "Aufhebungsantrag" des
Einkommensteuerbescheides 1999 zurückweisenden Bescheid,
verwiesen.
Bereits mit
Erkenntnis vom 15.2.2006, 2005/13/0133, hat der VwGH festgestellt, dass die Bw
"nunmehr in dem selbst errichteten Verfahrenslabyrinth augenscheinlich
selbst die Orientierung verloren hat." Gleiches ist auch
gegenständlich festzustellen, denn offenbar hat die Bw die gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 erhobene Berufung aus den Augen
verloren.
Im zuvor
angeführten Erkenntnis hat der VwGH ferner zu Recht erkannt, dass die
"Annahme einer Eignung eines Sicherstellungsauftrages zur Aufhebung oder
Abänderung von Abgabenbescheiden rechtlich verfehlt ist", weshalb auch
hiezu auf das oben zitierte Erkenntnis verwiesen werden kann. Abgabenbescheide
und Sicherstellungsaufträge sind Bescheide gänzlich verschiedener
Rechtsnatur.
Wien, am 21.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0610-W/06
- Stammnummer
- 22093
- Gültig
- 21.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF