Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0347-K/02
marktüblicher Baurechtszins; AfA in Bezug auf ein Gebäude, das auf Grund eines Baurechtsvertrages errichtet wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0347-K/02vom 20.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bau- und Projektmanagement G GmbH,
vertreten durch die ZZZ Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes SL
betreffend Körperschaftsteuer 1999 vom 14.1.2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen
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Einkommen
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498.600 S (36.234,68 €)
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Körperschaftsteuer 1999 34 %
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169.524 S (12.319,79 €)
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KVZ laut Bescheid vom 3.9.1999
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-87.200 S (-6.337,07 €)
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Abgabenschuld
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82.324 S (5.982,72 €)
Entscheidungsgründe
Abkürzungen:
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AT
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AT
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BE
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Berufungsentscheidung
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BP
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Betriebsprüfer, Betriebsprüfung(s-)
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Bw.
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Berufungswerberin
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DI
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Diplomingenieur
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FA
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Finanzamt
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G
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G
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IN
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IN
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KVZ
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Körperschaftsteuervorauszahlung(en)
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LA
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LA
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LR
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LR
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RE
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RE
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RF
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RA
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SR
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SR
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UFS
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Unabhängiger Finanzsenat
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W
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W
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WG
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W G
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WR
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WR
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WS
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WS
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ZR
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ZR
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ZZ
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ZZ
Ablauf des
Verfahrens:
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 14.1.2002 setzte das
Finanzamt Körperschaftsteuer 1999 gegen die Bw. (Bau- und Projektmanagement
G GmbH) fest. Dieser Bescheid erging auf Grund folgender Feststellungen im BP-
Bericht vom 2.1.2002 betreffend insbesondere Körperschaftsteuer
1996-1999:
In diesem Bescheid vertritt das Finanzamt die Ansicht, dass
die Herstellungskosten des Betriebsgebäudes in RF (Büro- und
Lagergebäude), welches die Bw. auf dem Grundstück ihres
Gesellschafters WG auf Grund eines Baurechtsvertrages mit diesem errichtet habe,
unabhängig von der Laufzeit des Baurechtsvertrages auf 50 Jahre
abzuschreiben seien und nicht, wie die Bw. vermeint, auf die Dauer der Laufzeit
des Baurechtsvertrages von 15 Jahren und 5 Monaten. Ferner ist es der Ansicht,
der fremdübliche Baurechtszins für diese Liegenschaft betrage 3% des
Kaufpreises der Liegenschaft von 1,417.500 S jährlich, somit 42.525 S im
Jahr. Der fremdübliche Baurechtszins pro Monat betrage somit 3.543,75 S. Da
die Bw. mit WG einen Baurechtszins von 18.900 S pro Monat vereinbart hat,
vertritt das Finanzamt die Auffassung, dass die Bw. sich gegenüber ihrem
Gesellschafter zu einem höheren als fremdüblichen Baurechtszins
verpflichtet habe. Insoweit läge eine verdeckte Gewinnausschüttung und
ein überhöhter Aufwand vor, die das Finanzamt in folgender Höhe
ermittelte (TZ 23, 30, 31 BP - Bericht; Niederschrift vom 5. November
2001, Punkte 1 und 9) :
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Baurechtszins laut Gewinn- und Verlustrechnung 1999:
18.900 S x 5 (August - Dezember 1999)
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94.500 S
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abzüglich des nach Ansicht des Betriebsprüfers
fremdüblichen Baurechtszinses von 3.543,75 S x 5
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-17.719 S
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verdeckte Ausschüttung laut Finanzamt=
überhöhter Aufwand der Bw. 1999
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76.781 S
Die Bw. legte mit Schriftsatz
vom 15.2.2002 Berufung ein.
Im Verfahren nach Einbringung
der Berufung (insbesondere Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 2.4.2002)
vertrat die Bw. die Ansicht, dass die Baukosten des Gebäudes, welches sie
auf der gegenständlichen Liegenschaft errichtet habe, auf Grund der
Laufzeit des Baurechtsvertrages von 15 Jahren und 5 Monaten auf 15,5 Jahre
abzuschreiben seien. Überdies sprach sich die Bw. in Bezug auf den
Baurechtszins gegen den Ansatz einer verdeckten Ausschüttung aus. Die
Festsetzung des Baurechtszinses sei in Anlehnung an die örtlichen oder
branchenüblichen Gegebenheiten erfolgt. Die Bw. beantragte eine
Berufungserledigung im Sinne der im Jahresabschluss 1999 von ihr vorgenommenen
Bewertungen.
In einem Schreiben des UFS vom 10.10.2005 wurde das
Finanzamt ersucht, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Höhe
des gemeinen Wertes der gegenständlichen Liegenschaft im Zeitraum August
- Dezember 1999 vorzulegen.
Das Finanzamt wurde ferner ersucht, zu klären, ob der
auf Grund des Baurechtsvertrages vereinbarte Bauzins der marktüblichen,
nachhaltig erzielbaren Verzinsung des Bodenwertes entsprach, oder inwiefern er
davon abweiche. Das Finanzamt wurde ferner um Ermittlungen betreffend eine
Aufschüttung ersucht, die nach Ansicht des UFS auf der
gegenständlichen Liegenschaft durchgeführt worden sein
könnte.
Der vom Finanzamt Klagenfurt beauftragte
Sachverständige DI LR, Beamter der Steuer- und Zollkoordination ZZ,
besichtigte am 22.11.2005 sämtliche Liegenschaften, die er bei seiner
Verkehrswertschätzung erwähnte, auch die gegenständliche
Liegenschaft. Am 12.1.2006 besichtigte DI LR sodann das Büro- und
Lagergebäude auf der gegenständlichen Liegenschaft.
DI IN LR erstattete sodann am 6.3.2006 ein Gutachten
über den Verkehrswert der Liegenschaft 1999 und die marktübliche
Verzinsung des Bodenwertes. Der Verkehrswert des Grundstückes betrage
1,374.995 S. Die marktübliche Verzinsung des Bodenwertes betrage 8,5%
hievon p.a., somit 116.874,58 S. Der Sachverständige schätzte in
diesem Gutachten die Herstellungskosten der Büroräume im Jahr 1999 mit
5,144.056,55 S und die Herstellungskosten des Lagerraumes im selben Jahr mit
1,128.536,84 S. Der Sachverständige ging ferner von einer Nutzungsdauer des
Lagerraumes von 35 Jahren und einer Nutzungsdauer der Büroräume von 40
Jahren aus.
Mit Bedenkenvorhalt vom 17.3.2006 wurde der Bw. dieses
Gutachten zur Kenntnis gebracht: Der UFS ging von einem marktüblichen
Baurechtszins pro Jahr von 116.874,58 S und von einer AfA für das
Büro- und Lagergebäude von 80.438,79 S (1,25% der Herstellungskosten
der Büroräume und 1,43 % der Herstellungskosten des Lagerraumes) aus.
Es sei nicht glaubhaft, dass der Bw. das Gebäude auf der
gegenständlichen Liegenschaft nach Beendigung des Baurechtes nicht mehr zur
Verfügung stehen werde. Der Bw. wurde eine Frist von drei Wochen zur
Stellungnahme eingeräumt, die am 13.4.2006 ablief.
In einem Schreiben vom 11.4.2006 beantragte die Vertreterin
der Bw. eine Fristverlängerung bis 31. Mai 2006.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
ergänzende Feststellungen
Ing. W G war im Streitzeitraum 1999 Gesellschafter (100%)
und Geschäftsführer der Berufungswerberin (Bw.), der Bau- und
Projektmanagement G GmbH. Er wird in weiterer Folge als Gesellschafter der Bw.
bezeichnet (Firmenbuchauszug vom 27.7.2000 FN 91989 d LG Innsbruck; TZ 11, 30 BP
- Bericht Bw.).
WG war 1998 und 1999 auch noch an der WS GmbH
beteiligt:
Die WS GmbH hatte 1998 und 1999
folgende Gesellschafter (TZ 11 BP - Bericht betreffend die WS GmbH);
Notariatsakt vom 19.2.1999= Dauerbeleg im Körperschaftsteuerakt der WS
GmbH)
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Bis 31.12.1998
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ab 1.1.1999
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W G
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S 167.000.-
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S 300.600.-
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Josef SR
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S 167.000.-
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S 100.200.-
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Josef WR
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S 167.000.-
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S 100.200.-
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Stammkapital
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S 501.000.-
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S 501.000.-
Die drei Gesellschafter der WS
GmbH waren bis 19.2.1999 auch deren Geschäftsführer. Ab 20.2.1999 war
Ing. WG alleiniger Geschäftsführer der WS GmbH (Protokoll der
Generalversammlung vom 19.2.1999; Dauerbeleg im Körperschaftsteuerakt der
WS GmbH).
Mit Kaufvertrag vom 18.8.1998
erwarb die WS GmbH die unbebaute (vgl. Punkt 1 dieses Kaufvertrages) Parzelle
741/1 KG LA um S 1,417.500.- von AT RE. Dabei handelte es sich um eine Parzelle
mit der Flächenwidmung Bauland- Gewerbegebiet (Kaufvertrag vom 18.8.1998).
Am 24.11. 1998 schlossen die WS
GmbH, vertreten durch ihren Gesellschafter - Geschäftsführer W G, und
die Gemeinde RF eine Fördervereinbarung, wodurch die Gemeinde zusagte, der
WS GmbH S 708.750.- als Subvention zu bezahlen. Im Gegenzug musste sich die WS
GmbH verpflichten, eine Aufschüttung auf diesem Grundstück 741/1 KG LA
vorzunehmen (Fördervereinbarung vom 24.11.1998).
Als Sicherstellung für die
von der WS GmbH versprochene Aufschüttung legte die WS GmbH der Gemeinde
eine Bankgarantie in Höhe von S 708.750.- vor (Bankgarantie vom
16.11.1998).
Mit Kaufvertrag vom 19.2.1999
verkaufte die WS GmbH ihrem Gesellschafter - Geschäftsführer W G
die unbebaute Parzelle im Bauland- Gewerbegebiet Nr. 741/1 KG LA um S 708.750.-.
Der 100%- Gesellschafter der Bw. (Bau- und
Projektmanagement G GmbH) WG räumte im Vertrag vom 6. August 1999 der Bw.
ein Baurecht auf dieser unbebauten Liegenschaft im Bauland- Gewerbegebiet gegen
Bezahlung eines Baurechtszinses von 18.900 S pro Monat (226.800 S pro Jahr)
zuzüglich Umsatzsteuer ein (vgl. Tz. 30 BP - Bericht). Der für
1999 für fünf Monate (ab August) vereinbarte und von der Bw. in ihrer
Gewinnermittlung als Aufwand angesetzte Baurechtszins betrug daher 94.500
S.
Dieser Baurechtsvertrag hat folgenden weiteren Inhalt: Die
Bw. übernahm die vertragliche Verpflichtung, auf dieser Liegenschaft ein
Büro- und Lagergebäude (§ 1 Abs 4 des Baurechtsvertrages) zu
errichten und dieses ordnungsgemäß zu erhalten. Das Baurecht begann
im August 1999 (Baurechtsvertrag § 1 Abs 2, § 2, vgl. Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 5.11.2001 = Anlage zum BP - Bericht
vom 2.1.2002) und wird am 31. Dezember 2014 erlöschen. Bei Erlöschen
des Baurechtes wird das Gebäude entschädigungslos ins Eigentum des
Gesellschafters W G übergehen. Die Bw. hat sich dazu verpflichtet, dass
dieser Übergang lastenfrei erfolgen wird.
Die Baurechtsberechtigte (die Bw.) hat die auf dem
Grundstück errichtete bauliche Anlage (das Büro- und
Lagergebäude) dem Baurechtsbesteller binnen drei Monaten nach Auslaufen des
Baurechtes, somit bis zum 31.3.2015 zu übergeben. [Baurechtsvertrag vom 6.
August 1999, §§ 3 - 5; Arbeitsbogen des Betriebsprüfers
betreffend die Bw. Nr. 101046/01, (= AB) 76].
Diese Rückgabeverpflichtung bis spätestens
31.3.2015 wurde von den Parteien des Baurechtsvertrages von Anfang an nicht
ernst genommen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Bw. ab 1.1.2015 und ab
31.3.2015 das Büro- und Lagergebäude auf dem gegenständlichen
Grundstück nicht mehr für ihren Betrieb wird nutzen dürfen. Da
die Bw. aber ab 1.1.2015 auf Grund des Erlöschens des Baurechtes nicht mehr
Eigentümerin des Büro- und Lagergebäudes sein wird, ist damit zu
rechnen, dass sie ab diesem Zeitpunkt diese bauliche Anlage auf unbestimmte Zeit
gegen Entgelt wird nutzen dürfen.
Die Bw. hat das Büro- und Lagergebäude bereits
1999 errichtet. Dessen Herstellungskosten betrugen 6,272.593,39 S, davon
entfielen auf die Büroräume 5,144.056,55 S und auf den Lagerraum
1,128.536,84 S (Gutachten des DI LR vom 6.3.2006).
Der gemeine Wert der gegenständlichen Parzelle zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Baurechtsvertrages betrug 1,374.995 S. Der
vereinbarte Baurechtszins von 226.800 S pro Jahr war nicht marktkonform. Der
marktübliche Baurechtszins für das gegenständliche
Grundstück betrug 116.874,58 S. Die Nutzungsdauer der Büroräume
beträgt 40 Jahre, die Nutzungsdauer des Lagerraumes 35 Jahre (Gutachten des
DI LR vom 6.3.2006).
2.)
Beweiswürdigung:
Zu § 4 des Baurechtsvertrages (Verpflichtung der Bw.,
das Büro- und Lagergebäude per 31.3.2015 dem WG zu übergeben)
wird bemerkt: Es ist nicht glaubhaft, dass der G GmbH ab 1.1.2015 und auch ab
31.3.2015 das Gebäude nicht mehr zur betrieblichen Nutzung zur
Verfügung stehen wird:
- Der Baurechtsgeber, der 100%- Gesellschafter der G GmbH W
G, hat kein erkennbares Interesse, die G GmbH in ihrer geschäftlichen
Tätigkeit zu behindern. Im Gegenteil. Sein Interesse besteht
grundsätzlich darin, die geschäftlichen Aktivitäten der G GmbH zu
fördern. Es ist nicht ersichtlich, dass sich daran nach dem Ende des
Baurechtes etwas ändern wird. Die G GmbH benötigt das
gegenständliche Gebäude als Büro-und Lagerhalle für ihre
gewerbliche Tätigkeit (Baumeister- und Bauträgergewerbe). Es ist kein
Grund ersichtlich, warum die G GmbH das Gebäude nach dem Ende des
Baurechtes nicht mehr für ihre gewerbliche Tätigkeit benötigen
sollte. Daher ist auch kein Grund ersichtlich, warum gerade WG, der alleinige
Gesellschafter der Bw., der Bw. nach dem Ende des Baurechtes die weitere Nutzung
des Gebäudes nicht mehr gestatten sollte.
- WG hat heute kein erkennbares Interesse an einer anderen
Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück 741/1 als durch die GGmbH. Es
ist nicht ersichtlich, warum sich daran nach dem Ende des Baurechtes etwas
ändern sollte.
- Die hohen Herstellungskosten von 6,272.593,39
S, die die G GmbH auf sich genommen hat,
um das Gebäude auf dem Grundstück 741/1 KG LA errichten zu
können, hätte kein vernünftig denkender Wirtschaftstreibender
getragen, wenn er ernsthaft damit hätte rechnen müssen, nach nur 15
Jahren und fünf Monaten dieses Gebäude nicht mehr für seinen
Betrieb nutzen zu dürfen.
Aus all dem folgt: Es ist nicht damit zu rechnen, dass die
G GmbH ab 1.1.2015 (=Ende des Baurechtes) und auch ab 31.3.2015 (angeblicher
Zeitpunkt der Übergabe des Grundstückes laut § 4
Baurechtsvertrag) das Gebäude auf dem Grundstück 741/1 KG LA nicht
mehr für ihren Betrieb wird nutzen dürfen. Da die G GmbH allerdings
auf Grund des Erlöschens des Baurechtes ab 1.1.2015 nicht mehr
Eigentümerin dieses Gebäudes sein wird, ist damit zu rechnen, dass sie
ab diesem Zeitpunkt das Gebäude auf diesem Grundstück auf unbestimmte
Zeit gegen Entgelt wird nutzen dürfen.
Zur Nutzungsdauer des Büro- und Lagergebäudes:
Diese ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen DI LR vom
6.3.2006. Dass diese Nutzungsdauer falsch geschätzt worden wäre, wurde
von keiner der beiden Parteien behauptet. Daher wurde diese Nutzungsdauer der
Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt.
3.)
Rechtsfolgen:
Der Baurechtsvertrag zwischen der Bw. und ihrem alleinigen
Gesellschafter WG unterliegt den Kriterien, die für Verträge zwischen
nahen Angehörigen gelten. Der Aufwand, den die Bw. auf Grund des
Baurechtsvertrages in ihrer Gewinnermittlung anzusetzen hat, ergibt sich aus dem
marktüblichen Baurechtszins für die Dauer der Geltung des
Baurechtsvertrages im Jahr 1999 (5 Monate) und nicht aus dem tatsächlich
vereinbarten Baurechtszins.
Die AfA für das Büro - und
Lagergebäude wäre grundsätzlich nach der Vertragsdauer des
Baurechtes zu bemessen. Da sich jedoch ergeben hat, dass die tatsächlich zu
erwartende Dauer der Nutzung dieser baulichen Anlage nicht mit der Beendigung
des Baurechtes enden wird und de facto mit einer Nutzung des Büro -
und Lagergebäudes durch die Bw. auf unbestimmte Zeit zu rechnen ist, ist
die AfA nach Maßgabe der zu erwartenden technischen Nutzungsdauer zu
bemessen (Vgl. VwGH 26.11.1991, 91/14/0179; 17.11.1992,
92/14/0141).
Beim Ansatz der technischen Nutzungsdauer sind
grundsätzlich die gesetzlichen Vermutungen gemäß
§ 8 Abs 1
EstG 1988 zu beachten. Wurde aber, wie im vorliegenden Fall, eine davon
abweichende Nutzungsdauer nachgewiesen, ist die AfA nach Maßgabe der
tatsächlich zu erwartenden Nutzungsdauer anzusetzen.
Die von der Bw. im Schreiben vom 11.4.2006 beantragte AfA
von 4% ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Gutachten des
Sachverständigen. Gäbe es kein Gutachten, wäre für die
Büroräumlichkeiten ein AfA- Satz von 1% für das halbe Jahr 1999
anzusetzen, da Büroräume nicht unmittelbar der Betriebsausübung
eines Gewerbetreibenden dienen. Lediglich für den Lagerraum wäre ein
AfA- Satz von 2% für das halbe Jahr zulässig (§ 8 Abs 1 EStG 1988
i.V. m. § 7 Abs 2 EStG 1988).
Der marktübliche Baurechtszins pro Jahr beträgt
116.874,58 S. Der tatsächlich für 1999 geltend gemachte Aufwand
für den Baurechtszins ist daher in folgender Höhe überhöht:
|
marktüblicher Baurechtszins für 5 Monate 1999
116.874,58 S : 12 x 5 =
|
48.697,74 S
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tatsächlicher Baurechtszins für 5 Monate 1999
(laut G+V Rechnung 1999)
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94.500 S
|
verdeckte Ausschüttung= überhöhter Aufwand
wegen überhöhten Baurechtszinses 1999
|
45.802,26 S
AfA des Büro- und Lagergebäudes:
Büroräume
|
Herstellungskosten
|
AfA ganzjährig 2,5 %
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Halbjahres - AfA 1,25 %
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5,144.056,55 S
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128.601,41 S
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64.300,71 S
|
|
|
Lagerraum:
|
Herstellungskosten
|
AfA ganzjährig 2,86 %
|
Halbjahres-AfA 1,43 %
|
1,128.536,84 S
|
32.276,16
|
16.138,08
Die gesamte AfA, die für
das Büro- und Lagergebäude anzusetzen ist, beträgt daher
80.438,79 S.
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AfA laut G GmbH (Bw.)
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194.611,39 S
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AfA laut UFS
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80.438,79 S
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Gewinnerhöhung laut UFS, verglichen mit dem Ansatz
der G GmbH
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114.172,60 S
4.) Zum
Fristverlängerungsantrag vom 11. April 2006:
Der gegenständliche Sachverhalt wurde der Bw. mit
Bedenkenvorhalt vom 17. 3.2006 (zugestellt am 23.3.2006) zur Kenntnis gebracht.
Der Bw. wurde eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Angeblich halte sich WG nach dem Vorbringen der Vertreterin
der Bw. beruflich meist im Ausland auf.
Warum er in jener Zeit, in der er sich im Inland aufhält, nicht in der Lage
gewesen sein sollte, die eingeräumte Frist einzuhalten, wurde von der Bw.
nicht konkret dargelegt. Die Bw. hat geltend gemacht, sie wolle mit einem
Sachverständigen das Gutachten des DI LR besprechen. Warum dies nicht
innerhalb der eingeräumten Frist möglich gewesen sein sollte, ist
nicht konkret dargelegt worden.
Zudem bietet der Ablauf des Verfahrens Hinweise darauf,
dass die Bw. versucht hat, das Verfahren zu verzögern und dass sie ihrer
Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist: Die von einer
Steuerberaterin in Vertretung der Bw. eingebrachte Berufung vom 15.2.2002
enthielt keine Begründung. Dass eine Steuerberaterin keine Kenntnis davon
hat, dass eine Berufung eine Begründung zu enthalten hat, ist
auszuschließen. Diese fehlerhafte Berufung ist ein Indiz für die
Absicht der Bw., das Verfahren zu verzögern.
Am 5.9.2005 telefonierte der Referent mit der damaligen
Vertreterin der Bw. Mag. ZR. Er vereinbarte mit ihr, dass sie ihm binnen einer
Woche einen Besprechungstermin in zwei bis drei Wochen mit Herrn G an Ort und
Stelle in LAbekannt geben werde. Der
Referent teilte der steuerlichen Vertreterin auch den Gegenstand der
beabsichtigten Besprechung mit (Höhe des Verkehrswertes der
gegenständlichen Liegenschaft 1999, Erörterung der Fragen, ob die
Aufschüttung der Liegenschaft durchgeführt worden ist, welche Kosten
sie verursacht hat, und wer diese Aufschüttung durchgeführt hat;
schließlich Erörterung der Frage, was WG nach Ablauf der Laufzeit des
Baurechtsvertrages mit dieser Liegenschaft vorhat). Die Vertreterin der Bw. hat
diese Vereinbarung nicht eingehalten (Aktenvermerk des Referenten vom 5.9.2005).
Auch dies ist ein Indiz für die Absicht der Bw., das Verfahren zu
verzögern.
Ferner hat die Bw. die Erstellung des Gutachtens des DI LR
dadurch verzögert, dass sie trotz mehrmaliger Aufforderung durch das
Finanzamt dem Sachverständigen keine Informationen betreffend die
Aufschüttung des gegenständlichen Grundstückes gegeben hat. Der
Sachverständige konnte daher nicht feststellen, wann und von wem die
Aufschüttung durchgeführt worden ist, welche Kosten sie verursacht hat
und welches Volumen diese Aufschüttung hatte. (Punkt 5.2. des Gutachtens
des DI LR vom 6.3.2006).
Schließlich erscheint der Antrag, die
dreiwöchige Frist zur Beantwortung des Bedenkenvorhaltes vom 17.3. 2006 bis
zum 31. Mai 2006 zu verlängern, angesichts der unsubstantiierten
Begründung des Fristverlängerungsantrages als
unverhältnismäßig und überschießend. Die Bw. hat
nicht nur nicht konkret dargelegt, warum die eingeräumte Frist nicht
ausreichend gewesen sein sollte, sie hat auch nicht substantiiert
begründet, warum sie eine derart lange Frist zur Beantwortung
benötigte. Diese Vorgangsweise ist ein weiterer Hinweis darauf, dass es der
Bw. in erster Linie darum geht, das Verfahren zu verzögern.
Aus diesen Gründen wurde dem Antrag der Vertreterin
der Bw. vom 11.4.2006, die im Bedenkenvorhalt vom 17.3.2006 eingeräumte
Frist bis 31.5.2006 zu verlängern, nicht entsprochen.
5.) Bemessungsgrundlage,
Abgabe:
Zum Ansatz der Kapitalertragsteuer (KESt) im Zusammenhang
mit verdeckten Ausschüttungen (TZ 26, 31, 36,40, 45, 48 BP- Bericht): Die
KESt beträgt 27.489 S (TZ 48 BP- Bericht) und nicht 27.490 S (TZ 36,45 BP-
Bericht). Sie darf den Gewinn der Bw. nicht mindern (§ 12 Abs 1 Z 6 KStG
1988). Für eine Gewinnerhöhung wegen anfallender Kapitalertragsteuer
besteht keine Rechtsgrundlage (§ 8 Abs 2 KStG 1988). Daher ist die
Kapitalertragsteuer im Ergebnis erfolgsneutral anzusetzen.
Das Finanzamt hat die Kapitalertragsteuer im Zusammenhang
mit verdeckten Ausschüttungen jedoch im Ergebnis in Höhe von 27.490 S
gewinnerhöhend angesetzt, wie folgende Darstellung zeigt:
|
TZ 31,45 + 27.489 S
|
enthalten in der Gewinnerhöhung von 186.737
S
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TZ 26, 40 - 27.489 S
|
enthalten in der Gewinnminderung von 147.011
S
|
TZ 36, 45 + 27.490 S
|
|
+ 27.490 S
|
Gewinnerhöhung wegen Kapitalertragsteuer
insgesamt
Daher waren die Einkünfte, die das Finanzamt
angesetzt hat, um 27.490 S zu mindern:
|
Einkünfte laut FA
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577.134 S
|
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Minderung laut UFS
|
-27.490 S
|
|
Minderung laut UFS wegen AfA (TZ 23, 40 BP-
Bericht)
|
-134.282 S
|
|
Erhöhung laut UFS wegen AfA laut Punkt 3 dieser
BE
|
+114.172,60 S
|
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Minderung laut UFS wegen Baurechtszins (TZ 31, 45 BP-
Bericht)
|
-76.781 S
|
|
Erhöhung laut UFS wegen Baurechtszins laut Punkt 3
dieser BE
|
+45.802,26 S
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut UFS
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498.555,86
|
|
Einkommen gerundet
|
498.600 S (36.234,68 €)
|
|
Körperschaftsteuer 34 %
|
|
169.524 S (12.319,79 €)
|
KVZ laut Bescheid vom 3.9.1999
|
|
-87.200 S (-6.337,07 €)
|
Abgabenschuld
|
|
82.324 S (5.982,72 €)
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 20. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BaurechtmarktüblichBaurechtszinsZinsfremdüblichAfAAbsetzung für AbnutzungLaufzeitVertragsdauerDauerNutzungNutzungsdauertechnischFristverlängerungverzögernMitwirkung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0347-K/02
- Stammnummer
- 22063
- Gültig
- 20.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF