Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1971-W/03
Mietvertrag auf 10 Jahre abgeschlossen, einmalige Kündigungs- möglichkeit der Mieterin nach 2 Jahren vereinbart
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1971-W/03vom 24.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch F., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
8. September 2003, St. Nr. XY betreffend Gebühren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) als Pächterin hat am
18./25. 7. 2003 mit der B-Gesellschaft als Verpächterin, einen Pachtvertrag
betreffend die Geschäftseinheit Nummer SU 25 mit einer Nutzfläche von
ungefähr 156 Quadratmetern abgeschlossen.
Die Vertragsurkunde wurde von beiden Vertragspartnern
unterfertigt und dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
zur Vergebührung angezeigt.
Gemäß Punkt 7. des Vertrages ("Wichtige
Finanzzahlen") wurden bezüglich des Pachtzinses folgende Vereinbarungen
getroffen:
"7.1. Der vom Bestandnehmer zu bezahlende Jahreszins stellt
den jeweils höheren Betrag von Mindestzins und Umsatzzins dar.
7.1.1 MINDESTZINS ..... Monatlich EUR 24,00 pro
Quadratmeter für das erste Geschäftsjahr. Für jedes folgende
Geschäftsjahr beträgt der Mindestzins den jeweils höheren Betrag
von a) dem Mindestzins, welcher für das vorangehende
Geschäftsjahr zu bezahlen war; und b) 80 % des für das
vorangehende Geschäftsjahr zu zahlenden Jahreszinses
7.1.2. UMSATZZINS ....: 8,5 % des Umsatzes des
Bestandnehmers in jedem Geschäftsjahr
7.2. NEBENKOSTEN Vorauszahlung der Nebenkosten
für die erste Nebenkostenperiode .....
7.2.2. Kosten der WERBUNG: EUR 6,07 pro
Quadratmeter pro Monat....."
Betreffend die Vertragsdauer heißt es im Vertrag
unter Punkt 9. (DAUER): "Das Pachtverhältnis wird auf die Dauer von
10 Bestandjahren abgeschlossen, beginnend mit dem Tag, an dem der Bestandnehmer
den Bestandgegenstand zum Geschäftsbetrieb eröffnet. Zahlungsbeginn
ist auf jeden Fall der 8. 9. 2003."
Gemäß Punkt 10. (Spezielle Abreden) heißt
es sodann: "Die Vereinbarung kann durch den Bestandnehmer
einmalig mit Ablauf des zweiten
Bestandjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist
gekündigt werden......"
Auf Grund dieses Rechtsgeschäftes schrieb das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Gebühr
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von € 735.920,40 in Höhe von € 7.359,20 vor.
Dabei ging das Finanzamt bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage von einer
bestimmten Dauer und somit vom 10-fachen Jahresentgelt aus.
Da nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der
Umfang der Abgabenpflicht noch ungewiss war, erfolgte die Vorschreibung
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung bringt
die Bw, vor, dass gemäß Punkt 10. des Vertrages unter dem Titel
"spezielle Abreden" ihr das Recht eingeräumt worden sei, mit Ablauf des 2.
Bestandjahres das Bestandverhältnis unter Einhaltung einer sechs monatigen
Frist ohne Angaben von Gründen zu kündigen.
Gemäß ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes liege, wenn nach einem dem Wortlaut auf bestimmte Zeit
abgeschlossenen Vertrag auch nur eine Partei ein unbeschränkte
Kündigungsrecht eingeräumt sei, ein Vertag auf unbestimmte Zeit
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 15 Abs. 1 GebG sind das Vorliegen eines
Rechtsgeschäftes und die Errichtung einer Urkunde über dieses
Rechtsgeschäft Voraussetzung für die Gebührenpflicht.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 1 lit a GebG entsteht
die Gebührenschuld bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften - wie
beim Mietvertrag -, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird,
im Zeitpunkt der Unterzeichnung.
Als wesentlicher Grundsatz des Gebührenrechtes ist im
§ 17 Abs. 1 GebG bestimmt, dass für die Festsetzung der Gebühr
der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde)
maßgebend ist. Andere Tatsachen oder Abreden, auf die in der Urkunde nicht
Bezug genommen ist, sind für ihre gebührenrechtliche Beurteilung
unmaßgeblich.
Weiters ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld
ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer
Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt (§ 17
Abs. 4 leg.cit. ).
Im Bereich des III. Abschnittes des Gebührengesetzes
insbesondere aus den Bestimmungen des § 17 ist die formalrechtliche
Betrachtungsweise deutlich erkennbar. Bei solchen Tatbeständen ist schon
aus dem Tatbestandsmerkmal heraus bei der Beantwortung der Frage, ob der
Sachverhalt unter eine Norm subsumiert werden kann, die entsprechende
formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem
tatbestandsmäßig vorbestimmten Rahmen für die wirtschaftliche
Betrachtungsweise Raum gegeben.
Strittig ist im Berufungsfall alleine die Frage der
Vertragsdauer.
Entsprechend den in den §§ 15 - 17 GebG
normierten Grundsätzen und in Verbindung mit § 33 TP 5 GebG gilt
der gegenständliche Pachtvertrag auf 10 Jahre abgeschlossen. Daran kann
auch die Tatsache nichts ändern, dass der Pächterin das Recht
eingeräumt wurde, mit Ablauf des 2. Bestandjahres das
Bestandverhältnis einmalig unter Einhaltung einer sechs monatigen Frist
ohne Angaben von Gründen zu kündigen. Denn macht die Pächterin
von diesem ihr eingeräumten Recht keinen Gebrauch, so läuft der
Vertrag ohne weitere Kündigungsmöglichkeit weitere 8 Jahre.
Der Formulierung im Vertrag zufolge erstreckt sich der
Bestandvertrag somit von vornherein auf einen gesamten Zeitraum von 10 Jahren,
ohne dass es dazu einer neuerlichen Willenseinigung von Verpächter und
Pächter bedarf. Entsprechend den für die Festsetzung der Gebühren
maßgebenden Urkundeninhalt der Punkte 9 und 10 haben die Vertragspartner
eine auflösend bedingte Vertragsdauer vereinbart.
Der Inhalt des Begriffes "Bedingung" im Tatbestand des
§ 17 Abs. 4 GebG, wonach es, wie bereits ausgeführt, auf die
Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss ist, ob die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der
Beteiligten abhängt, ergibt sich aus dem bürgerlichen Recht (vgl. dazu
die §§ 696 und 704 ABGB sowie die Ausführungen von Koziol/Welser,
Bürgerliches Recht 12 I, 175f.). Danach versteht man unter einer Bedingung
die einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte
Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung
von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird. Sollen die
Rechtswirkungen eines Geschäftes sofort eintreten, aber wieder
aufhören, wenn und sobald ein ungewisses Ereignis eintritt, so ist das
Geschäft unter einer auflösenden Bedingung (Resolutivbedingung)
geschlossen (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.Mai
1990, 88/15/0171 und vom 7. August 2003, 2000/16/0322).
Wie sich aus Punkt 9 des vorliegenden Vertragstextes
eindeutig ergibt, wurde der Pachtvertrag auf 10 Jahre abgeschlossen;
beschränkend dazu wurde in Punkt 10 vereinbart, dass der Pächterin das
Recht eingeräumt wird, mit Ablauf des 2. Bestandjahres das
Bestandverhältnis einmalig unter Einhaltung einer sechs monatigen Frist
ohne Angaben von Gründen zu kündigen. Damit ist die Möglichkeit
der Kündigung jener ungewisse Umstand, der die vereinbarte Bestanddauer
vorzeitig auflösen kann.
So muss auch der Einwand der Bw., es liege im Berufungsfall
durch die Möglichkeit der Kündigung nach Ende des zweiten
Bestandsjahres ein Vertrag auf unbestimmte Zeit vor, ins Leere gehen. Denn im
Falle der Nichtinanspruchnahme der einmaligen Kündigungsmöglichkeit
durch die Bw. wird der Vertrag nicht auf unbestimmte Zeit verlängert,
sondern bleibt ohne weiter Möglichkeit der Aufkündigung für die
von vornherein bestimmte Zeit von insgesamt 10 Jahren aufrecht.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 24.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1971-W/03
- Stammnummer
- 22055
- Gültig
- 24.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF