Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0691-G/05
Sondergebühren bei einem Arzt, der nicht Dienstnehmer der auszahlenden Krankenanstalt ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0691-G/05vom 05.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Franz Zeitlhofer und die weiteren
Mitglieder Dr. Beatrix Hutter, Mag. Christiane Riel-Kinzer und Dr.
Ingo-Jörg Kühnfels über die Berufung des R, vertreten durch
RENDIT Steuerberatungs GmbH, 8042 Graz, St. Peter
Hauptstraße 29f, vom 7. September 2004 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Michael Ropposch, vom
9. August 2004 bzw. vom 6. August 2004 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 nach der am 5. April 2006
in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Einkommensteuer 2002: Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe bleiben gegenüber der
Berufungsvorentscheidung unverändert.
Einkommensteurer 2003: Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Dieses bildet einen Bestandteil
des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte in den Streitjahren
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Dienstnehmer
("Bundesarzt") an einer Universitätsklinik des Landeskrankenhauses Graz.
Daneben erklärte er Einkünfte aus der Behandlung von Pfleglingen der
Sonderklasse ("Sondergebühren"), die vom Finanzamt als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit ohne inländischen Steuerabzug veranlagt
wurden.
In der Berufung wurde beantragt, bei den
Sondergebühren gemäß
§ 17 EStG 1988 jeweils ein
Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12% der Einnahmen abzuziehen, weil es
sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handle.
Diesem Antrag wurde mit Berufungsvorentscheidung nicht
Folge gegeben, weil Sondergebühren - nach Ansicht des Finanzamtes -
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, und zwar Zuzahlungen von
dritter Seite, seien. Da das Entgelt nicht vom Arbeitgeber (Bund) ausbezahlt
werde, unterliege es nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern sei im Weg der
Veranlagung steuerlich zu erfassen. Die Sondergebühren des Jahres 2003
wurden überdies um den von der Sozialversicherung in diesem Jahr
rückvergüteten Betrag erhöht. Dieser Betrag war bei der
Veranlagung irrtümlich als einbehaltener Beitrag zur Sozialversicherung von
den erklärten Sondergebühren abgezogen worden.
Im Vorlageantrag wurde zunächst ausgeführt, die
Erhöhung der Sondergebühren des Jahres 2003 sei insofern
unrichtig erfolgt als der Gesamtbetrag (einschließlich des
rückvergüteten Betrages an Sozialversicherung) nicht wie vom Finanzamt
errechnet 18.848,40 €, sondern nur 18.131,97 € betrage, weil
in den ersten Monaten des Jahres 2003 zunächst noch
Sozialversicherungsbeträge einbehalten worden seien. Hinsichtlich der Frage
des Vorliegens von Einkünften aus selbständiger oder
nichtselbständiger Arbeit wurde auf § 22 Z 1 lit. b
EStG 1988 verwiesen, wonach die Form der Abrechnung der Sondergebühren
durch die Krankenanstalt entscheidend sei. Unbestritten sei, dass die
Sondergebühren bei jenen Ärzten, die beim Land angestellt seien,
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien, die dem Lohnsteuerabzug
unterliegen. Arbeitgeber des Bw. sei jedoch der Bund. Die Sondergebühren
erhalte er aufgrund eines Sondervertrages mit der Steiermärkischen
Krankenanstalten GmbH (KAGes). Diese sei aber nicht sein Arbeitgeber. Auf einen
solchen Fall werde in den Lohnsteuerrichtlinien 1999 nicht eingegangen. In
der Regel seien Einkünfte, von denen kein Lohnsteuerabzug vorgenommen
werde, Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für die Beurteilung
abgabenrechtlicher Fragen sei der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend
(wirtschaftliche Betrachtungsweise). Entscheidend sei daher nicht, ob die
Krankenanstalt die Sondergebühren im eigenen oder im fremden Namen
vereinnahme, sondern wer letztlich tatsächlich der Empfänger der
Honorare sei bzw. auf welcher vertraglichen Grundlage diese zustehen.
Entscheidend sei daher, ob das Krankenanstaltenrecht einen entsprechenden
Honoraranspruch des Arztes gegenüber dem Patienten gewähre. Dies sei
gemäß
§ 37 Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz
(KALG), LGBl. Nr. 66/1999 (W V), der Fall. Nach dieser Bestimmung
seien die für die Ermittlung der Arztgebühren zugrunde liegenden
Leistungen der Sonderklasse von den Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und
Departmentleitern dem Träger der Krankenanstalt bekannt zu geben. Von
diesem seien sodann die Arztgebühren gleichzeitig mit den
Anstaltsgebühren vorzuschreiben und einzubringen. Das Arzthonorar
(Sondergebühren) sei aufgrund eines Sondervertrages zwischen dem Arzt und
der Krankenanstalt daher von vornherein nur dem Arzt zuzurechnen. An dieser
Zurechenbarkeit der Einnahmen könne sich dadurch, dass die Krankenanstalt
diese Beträge gleichzeitig mit den ihr zustehenden Anstaltsgebühren
den Versicherungsträgern vorschreibe und danach (anteilig) an die
jeweiligen behandelnden Ärzte weiterleite, nichts ändern. Da das
Entgelt aufgrund des zwischen dem Arzt und der KAGes abgeschlossenen
Gebührenvertrages von vornherein dem Arzt und nicht der Krankenanstalt
zustehe, liege in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Vereinnahmung auf
fremde Rechnung, nämlich auf Rechnung des jeweiligen Arztes, vor. Dabei
handle es sich lediglich um ein Inkasso durch die Krankenanstalt, das nicht zu
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von dritter Seite führen
könne. Auch wenn das Vorliegen von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, die nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem
Dritten gewährt werden, möglich sei, spreche die Tatsache, dass die
Sondergebühren nicht lohnsteuerpflichtig, sondern einkommensteuerpflichtig
seien, dagegen, dass diese Einkünfte aus einem Dienstverhältnis
stammen. In diesem Zusammenhang sei auf das zur steuerlichen Behandlung von
Kollegiengeldabgeltungen und Prüfungstaxen ergangene Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 7.12.1994, 91/13/0171, zu verweisen. Bei den
Sondergebühren handle es sich daher nicht um Arbeitslohn von dritter Seite,
sondern um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Weg der
Veranlagung steuerlich zu erfassen seien. Es sei daher auch zulässig, von
diesen Einnahmen ein Betriebsausgabenpauschale gemäß
§ 17 EStG 1988 abzuziehen.
Mit Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde
der Bw. aufgefordert, den mit der KAGes abgeschlossenen Gebührenvertrag
vorzulegen. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass in einem gleich gelagerten Fall
vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden sei, dass bei der Auszahlung
der Sondergebühren an die im Landeskrankenhaus Graz tätigen
Bundesärzte ab dem Jahr 1997 die folgende Vorgangsweise gewählt
worden sei: Da die KAGes die Ansicht vertreten habe, dass die an die
Bundesärzte geleisteten Arzthonorare Zuwendungen von dritter Seite seien,
habe sie von diesen Beträgen keine Lohnsteuer einbehalten bzw. für
diese Arzthonorare keine Lohnzettel ausgestellt. Der KAGes seien von den
einzelnen Kliniken die von den Ärzten erbrachten Leistungen bekannt gegeben
worden. Die KAGes habe den Patienten bzw. deren Versicherungen diese Leistungen
in Rechnung gestellt. Die Namen der Ärzte, die die abgerechneten Leistungen
erbracht haben, seien auf den Rechnungen nicht aufgeschienen. Nach Eingang der
Zahlungen habe die KAGes den auf die Krankenanstalt entfallenden Teil
zurückbehalten und habe den anderen Teil auf die Kliniken aufgeteilt. In
einem Begleitschreiben der KAGes seien die auf die Ärzte entfallenden
Anteile ausgewiesen worden. Diese Anteile habe die KAGes aufgrund der ihr von
den Kliniken gemeldeten, auf jeden Arzt entsprechend seiner fachlichen
Qualifikation und Leistung entfallenden Punkteanzahl ermittelt. Die Auszahlung
an die Ärzte sei schließlich durch die jeweilige Klinik erfolgt.
Der unabhängige Finanzsenat gehe aufgrund des bisherigen
Vorbringens des Bw. davon aus, dass diese Vorgangsweise im Wesentlichen auch in
den Streitjahren beibehalten worden sei. Abschließend wurde der Bw. auf
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.3.2004, 2001/15/0034,
hingewiesen. Auch im gegenständlichen Fall bestehe nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates kein Zweifel an der dem Steiermärkischen
Krankenanstaltengesetz entsprechenden
Abrechnung der Sondergebühren durch die KAGes.
In der am 5. April 2006 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung brachte der steuerliche Vertreter des Bw.
in Beantwortung des Vorhaltes zunächst vor, dass auch der Bw. mit der KAGes
einen Gebührenvertrag, der dem mitgesandten Muster entspreche,
abgeschlossen habe. Ergänzend brachte er vor, dass die Ärzte, die beim
Land angestellt seien, hinsichtlich der Sondergebühren einen Nebenvertrag
mit ihrem Dienstgeber abschließen, während die so genannten
Bundesärzte hinsichtlich der Sondergebühren einen Vertrag mit einem
Vertragspartner abschließen, der nicht ihr Dienstgeber sei. Für die
Patienten sei nicht ersichtlich, ob sie von einem Bundesarzt oder von einem
Landesarzt behandelt werden. Steuerlich werde dennoch differenziert.
Landesärzten stehe die begünstigte Besteuerung des 13. und 14.
Monatsgehaltes zu, Bundesärzte haben diese Begünstigung nicht und
ihnen werde auch kein Betriebsausgabenpauschale gewährt. Der Bundesarzt
müsse die erhaltenen Sondergebühren daher zu 100% versteuern. Im
Wesentlichen gleiche Sachverhalte werden aufgrund der Bestimmung des
§ 22 Z 1 lit. b EStG 1988 daher ungleich behandelt.
Diese Ungleichbehandlung sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht
gerechtfertigt und die genannte Bestimmung verstoße gegen
Art. 7 B-VG. Der Vertreter des Finanzamtes entgegnete, der
festgestellte Sachverhalt sei unbestritten. Die rechtliche Würdigung des
Sachverhaltes stütze sich auf § 22 Z 1 lit. b
EStG 1988, woraus sich zwingend die vom Finanzamt gezogenen Schlüsse
ergeben. Die Zuordnung von Einkünften zu einer bestimmten Einkunftsart
stehe nicht im Ermessen des Finanzamtes. Die angesprochene Verletzung
verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte könne sich im
vorliegenden Fall daher nur auf die gesetzlichen Bestimmungen selbst, nicht
hingegen auf die Anwendung dieser Bestimmungen im Rahmen der Erlassung des
erstinstanzlichen Bescheides beziehen und berühre den Wirkungsbereich des
Finanzamtes daher nicht. Abschließend wies der Vertreter des Finanzamtes
darauf hin, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise nur für die
Feststellung des Sachverhaltes, nicht jedoch für dessen rechtliche
Würdigung von Bedeutung sein könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie der steuerliche Vertreter des Bw. bestätigte,
schloss der Bw. mit der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH (KAGes)
einen so genannten Gebührenvertrag, in dem vereinbart wurde, dass der Bw.,
der als bundesbediensteter Hochschullehrer gemäß
§ 155
Abs. 6 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBl. Nr. 333/1979,
verpflichtet ist, ambulant oder stationär von der KAGes in Betreuung
genommene Patienten zu untersuchen und zu behandeln bzw. an den Untersuchungen
und Behandlungen mitzuwirken, dafür aufgrund der Bestimmungen des
Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl Nr. 78/1957,
ein besonderes Entgelt (Arzthonorar) im selben Ausmaß wie die der KAGes
zugewiesenen landesbediensteten Ärzte erhält. Im Gebührenvertrag
ist weiters ausgeführt, dass durch diesen Vertrag über die von der
KAGes geleisteten Zuwendungen weder ein Arbeitsverhältnis noch ein freies
Dienstverhältnis begründet wird. Das Arzthonorar wird durch keinen
Steuerabzug im Sinn des Einkommensteuergesetzes und durch keinen Abzug von
Sozialversicherungsbeiträgen geschmälert. Der Berechtigte (das ist der
Empfänger der Arzthonorare) hat die steuerrechtliche Abwicklung in eigener
Verantwortung durchzuführen.
Nicht geregelt wird im Gebührenvertrag somit, welche
Leistungen der Arzt für das besondere Entgelt zu erbringen hat. Zur
Erbringung der entsprechenden Leistungen, nämlich der Untersuchung und
Behandlung der ambulant oder stationär von der KAGes in Betreuung
übernommenen Patienten, ist der Bw. ohnedies bereits aufgrund seiner
Stellung als bundesbediensteter Hochschullehrer und somit aufgrund seines
Dienstverhältnisses verpflichtet. Der Inhalt der Tätigkeit, für
die der Bw. die im Gebührenvertrag vereinbarten Entgelte erhält,
nämlich die Untersuchung und Behandlung von Patienten an seinem
Arbeitsplatz unter Inanspruchnahme der Personal- und Sachleistungen seines
Arbeitgebers, spricht eindeutig für das Vorliegen von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, wobei der Bw. die im Gebührenvertrag
vereinbarten Entgelte jedoch nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von einem
Dritten (KAGes) erhält. Ein gewichtiger Hinweis auf die Erbringung von
Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses ist ua. die Tatsache, dass
jemand die mit seiner Tätigkeit verbundenen Kosten nicht zu tragen hat
(vgl. VwGH 19.1.1984, 83/15/0113, und VwGH 19.1.1984, 83/15/0114). Erst aufgrund
der Sonderregelung des § 22 Z 1 lit. b EStG 1988
zählen die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen
der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese
Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, zu
den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit. Erst aufgrund dieser
Bestimmung ist eine Zuordnung der Einkünfte des Bw. unter die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit überhaupt denkbar, wobei es
nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung darauf ankommt, ob die Krankenanstalt
die Entgelte im eigenen oder im fremden Namen (dh. im Namen des behandelnden
Arztes) vereinnahmt.
Wenn der Bw. bzw. sein steuerlicher Vertreter nun meinen,
entscheidend sei nicht, ob die Krankenanstalt die Sondergebühren im eigenen
oder im fremden Namen vereinnahme, sondern es sei in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise zu beurteilen, wer letztlich der Empfänger der Honorare
sei, so widerspricht diese Auffassung dem eindeutigen Wortlaut des
Gesetzes.
Nicht gefolgt werden kann aber auch der vom Bw. vertretenen
Auffassung, das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz (KALG), LGBl. Nr.
66/1999 (W V), gewähre von vornherein nur dem Arzt einen Honoraranspruch,
weshalb in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Vereinnahmung des Honorars
durch die Krankenanstalt auf fremde Rechnung, nämlich auf Rechnung des
jeweiligen Arztes, erfolge und die Krankenanstalt nur Inkassostelle für den
Arzt sei.
Gemäß
§ 27 Abs. 1 des
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in
der für die Streitjahre anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 5/2001, sind mit den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren,
unbeschadet der für den vorliegenden Fall nicht relevanten Bestimmungen des
Abs. 2 und § 27a, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.
Gemäß
§ 27 Abs. 4 Z 1 KAKuG, idF BGBl. I Nr. 5/2001, ist
durch die Landesgesetzgebung zu bestimmen, ob und welche weiteren Entgelte in
der Sonderklasse neben den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren
eingehoben werden können. Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene
Entgelt darf von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nach § 27
Abs. 5 KAKuG, idF BGBl. I Nr. 5/2001, nicht eingehoben werden.
Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz (KALG),
LGBl. Nr. 66/1999 (W V), trifft dazu in der für die Streitjahre geltenden
Fassung die folgenden Regelungen:
Gemäß
§ 36 Abs. 1 lit. a KALG, LGBl. Nr.
66/1999, dürfen vom Träger der Krankenanstalt als Sondergebühren
eingehoben werden: in der Sonderklasse neben den Pflegegebühren
(Pflegegebührenersätzen) für operative Eingriffe und sonstige zur
Behandlung oder zu diagnostischen Zwecken erforderlichen Verrichtungen,
insbesondere auch für Untersuchungen, röntgendiagnostische und
strahlentherapeutische Leistungen sowie physikalische Leistungen,
Anstaltsgebühren und Arztgebühren.
Für die Untersuchung und Behandlung in der
Sonderklasse können gemäß
§ 37 Abs. 2 KALG, LGBl. Nr.
66/1999, vom Träger der Krankenanstalten Arztgebühren verlangt werden.
Die für die Ermittlung der Arztgebühren zugrunde liegenden Leistungen
der Sonderklasse sind gemäß
§ 37 Abs. 3 KALG, idF LGBl. Nr.
114/2002, von den Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleitern
sowie den Leitern von Fachschwerpunkten dem Träger der Krankenanstalten
bekannt zu geben. Von diesem sind sodann die Arztgebühren gleichzeitig mit
den Anstaltsgebühren vorzuschreiben und einzubringen.
Die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse
und die Zuschläge hierzu in der Sonderklasse sowie die Sondergebühren
sind gemäß
§ 38 Abs. 3 KALG, LGBl. Nr.66/1999, von der
Landesregierung durch Verordnung festzusetzen und im Landesgesetzblatt
kundzumachen. Gemäß
§ 38 Abs. 6 KALG, LGBl. Nr. 66/1999, darf
ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (§§35 bis 37a und
39) durch die Krankenanstalt von den in Anstaltspflege genommenen Personen,
ihren Angehörigen oder den sonstigen Kostenträgern nicht eingehoben
werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.3.2004,
2001/15/0034, ausgeführt hat, biete diese Rechtslage keine Anhaltspunkte
für die Annahme unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen dem Patienten, der
für seinen Krankenhausaufenthalt eine höhere Gebührenklasse
gewählt habe, und dem Vorstand der betreffenden Krankenhausabteilung. Vor
dem Hintergrund dieser Rechtslage sei vielmehr davon auszugehen, dass diese
Rechtsvorschriften den Träger des Krankenhauses verpflichteten, die in Rede
stehenden Sondergebühren im eigenen
Namen einzuheben. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus,
wenn nicht Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass der Träger des
Krankenhauses die Sondergebühren diesen Vorschriften
widersprechend im Namen des jeweiligen
Arztes eingehoben habe oder dass der Arzt die als Sondergebühren
bezeichneten Entgelte unmittelbar von den Patienten eingefordert und erhalten
habe, dürfe die Abgabenbehörde die Sondergebühren überhaupt
nicht zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen und den
Abgabepflichtigen insoweit nicht als Unternehmer behandeln.
Im gegenständlichen Fall gibt es keinen Hinweis
darauf, dass die KAGes die Sondergebühren diesen Vorschriften
widersprechend einhob. Auch der Bw. behauptete nichts dergleichen. Die
Ausführungen des Bw., aufgrund der Bestimmungen des Steiermärkischen
Krankenanstaltengesetzes stehe das Arzthonorar von vornherein nur dem Arzt zu,
auch wenn dieses von der Krankenanstalt gleichzeitig mit den
Anstaltsgebühren vorgeschrieben werde, weshalb die Vereinnahmung des
Arzthonorars durch die Krankenanstalt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine
Vereinnahmung auf fremde Rechnung, nämlich auf Rechnung des jeweiligen
Arztes, sei, entsprechen somit nicht den Tatsachen. Weder begründet das
Steiermärkische Krankenanstaltengesetz hinsichtlich der Sondergebühren
einen unmittelbaren Honoraranspruch des Arztes gegenüber dem Patienten bzw.
dessen Versicherung, noch erfolgte die Abrechnung der KAGes im Namen des
jeweiligen leistenden Arztes. Die Namen der Ärzte scheinen auf den
Rechnungen, die an die Patienten bzw. an deren Versicherungen gelegt werden,
nicht einmal auf und der Bw. hat nur gegenüber der KAGes einen Anspruch auf
Ausbezahlung des ihm zustehenden Anteils an den vereinnahmten
Sondergebühren. Unmittelbare vertragliche Beziehungen des Bw. zu den
einzelnen Patienten oder deren Versicherungen bestehen nicht. Die strittigen
Sondergebühren zählen daher gemäß
§ 22 Z 1
lit. b EStG 1988 nicht zu den freiberuflichen Einkünften des Bw.
Die Sondergebühren sind vielmehr Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, und, weil der Bw. diese nicht von seinem Arbeitgeber erhält,
Arbeitslohn von dritter Seite, der im Weg der Veranlagung steuerlich zu erfassen
ist.
Dem Einwand des Bw., für die Patienten sei nicht
ersichtlich, ob sie von einem so genannten Landesarzt oder von einem so
genannten Bundesarzt behandelt werden, steuerlich werde dennoch differenziert,
ist entgegen zu halten, dass das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz
hinsichtlich der Vorschreibung und Einbringung der Sondergebühren durch die
KAGes keinen Unterschied zwischen Landes- und Bundesärzten macht. Da die
Abrechnung der Sondergebühren somit für alle Ärzte in der
gleichen Weise erfolgt, erzielen auch alle Ärzte gemäß
§ 22 Z 1 lit. b EStG 1988 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung
ergibt sich aus der Tatsache, dass die Landesärzte die Sondergebühren
von ihrem Arbeitgeber, die Bundesärzte die Sondergebühren hingegen von
einem Vertragspartner, der nicht ihr Arbeitgeber ist, erhalten. Weshalb die von
der derzeitigen gesetzlichen Regelung abweichende, vom Bw. vorgeschlagene
Lösung, die Sondergebühren bei den Landesärzten zwar weiterhin
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die Sondergebühren
bei den Bundesärzten hingegen trotz gleicher Leistungen und gleicher Art
der Abrechnung den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen,
dem Gleichheitsgebot eher entsprechen sollte, ist für den unabhängigen
Finanzsenat nicht erkennbar.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 5.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0691-G/05
- Stammnummer
- 22052
- Gültig
- 05.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF