Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0775-S/02
Steuerliche Behandlung einer Aufsichtszulage (§ 6 Kollektivvertrag für die Bauindustrie und Baugewerbe)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0775-S/02vom 24.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Außergewöhnliche Konzentration und Stresssituationen im Berufsleben stellen keine im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen außerordentliche Erschwernis dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., XXXX Salzburg, F.-Str.,
vertreten durch LBG Wirtschaftstreuhand-und Beratungsgesellschaft mbH,
5020 Salzburg, St. Julienstraße 1, vom 14. Februar 2002 gegen
den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
6. November 2001 betreffend den Zeitraum 1. Jänner 1997
bis 31. Dezember 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Streitgegenstand ist die steuerliche Qualifizierung der
Aufsichtszulage im Sinne des § 68 Abs 5 EStG 1988. Es handelt sich
dabei um eine Zulage, die laut dem Kollektivvertrag für die Bauindustrie
und dem Baugewerbe jene Arbeitnehmer erhalten, die eine selbständige
Arbeitspartie von mehr als drei Mann beaufsichtigen, wobei sie verpflichtet sind
selbst mitzuarbeiten.
Im Zuge der Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1.
Jänner 1997 bis 31. Dezember 2000 wurde die bisher als steuerfrei
behandelte Erschwerniszulage für einen Dienstnehmer lohnsteuerpflichtig
behandelt.
Die Berufung richtet sich gegen die Einbeziehung dieser
bisher steuerfrei behandelten Aufsichtszulage in die Steuerpflicht: Die
Erschwerniszulage (Aufsichtszulage) im § 6 des Kollektivvertrages für
Bauindustrie und Baugewerbe (Arbeiter) sei vergleichbar mit der Bauzulage in
§ 16 Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und Bauindustrie.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet
ab.
Mit Antrag vom 14. Februar 2002 begehrte die Bw die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs 5 EStG
1988 sind unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen jene Teile des
Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden,
weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen
erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen
eine außerordentliche Erschwernis darstellen. Diese Zulagen sind nur
begünstigt, soweit sie auf Grund von lohngestaltenden Vorschriften (zB
Kollektivverträgen) gewährt werden.
Liegt eine lohngestaltende Vorschrift als formelle
Voraussetzung für die Begünstigung einer Erschwerniszulage vor, ist
weiters zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen einer Erschwernis im
Sinne der Bestimmung des § 68 Abs 5 EStG 1988 gegeben
sind.
Der Umstand, dass derartige Zulagen aufgrund
lohngestaltender Vorschriften (Kollektivvertrag) bezahlt werden,
reicht als Voraussetzung für die
Steuerbefreiung für sich allein nicht aus (VwGH 16.3.1988,
Zl.87/13/0194).
Der Vergleich zu den allgemein üblichen
Arbeitsbedingungen muss innerhalb der jeweiligen Berufssparte gezogen werden
(vgl das hg Erkenntnis vom 26. Mai 1998, 97/14/0049). Ein Vergleich mit
den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen "schlechthin" ist nicht
möglich, weil es an den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen fehlt
(VwGH 6.3. 1984, 83/14/0095), sodass zum Vergleich die Arbeitsbedingungen
vergleichbarer Arbeitstätigkeiten heranzuziehen sind. Die
Steuerfreiheit der Zulagen setzt grundsätzlich weiters voraus, dass der
Behörde nachgewiesen wird, um welche Arbeiten es sich im Einzelnen
gehandelt hat und wann sie geleistet wurden. Der Arbeitnehmer muss
während der gesamten Arbeitszeit überwiegend (mehr als die Hälfte
der gesamten Arbeitszeit im gesamten Lohnzahlungszeitraum) mit Arbeiten betraut
sein, die die erhebliche Erschwernis zwangsläufig bewirken. Die
Möglichkeit der Erschwernis kann nicht berücksichtigt werden, wenn die
damit verbundene Tätigkeit nur einen geringen Teil der Gesamttätigkeit
des Arbeitnehmers ausmacht.
Erschwerniszulagen sind nur bei einer im Vergleich zu den
allgemein üblichen Arbeitsbedingungen außerordentlichen Erschwernis
steuerbegünstigt. Den Begriff der außerordentlichen Erschwernis
umschreibt das Gesetz selber nicht. Anhaltspunkte für eine
Begriffsbestimmung bietet zum einen die Entstehungsgeschichte des § 68
EStG 1988 und zum anderen im Zusammenhang mit dieser der Erlass AÖF
1949/260. Daraus lässt sich ableiten, dass Arbeiten im Sinne des
§ 68 Abs 5 EStG 1988 unter außerordentlichen Erschwernissen
erfolgen, wenn sie sich entweder als außerordentlich schwierig erweisen
oder unter außerordentlich schwierigen Bedingungen auszuführen sind.
Für eine Einschränkung des Begriffes der außerordentlichen
Erschwernis auf "nur körperliche Erschwernisse" liefert das Gesetz keinen
Anhaltspunkt. Die Erschwernis kann nicht nur "Umgebungseinflüssen "
entspringen, sondern auch Schwierigkeiten der Arbeit selbst oder der
Dringlichkeit ihrer Durchführung (VwGH 4.6.1985, Zl.
85/14/0041). Streitgegenständlich ist die steuerliche
Behandlung einer in § 6 des Kollektivvertrages für die
Bauindustrie und das Baugewerbe geregelten Aufsichtszulage:
Danach erhalten Arbeitnehmer, die eine selbständige
Arbeitspartie von mehr als drei Mann beaufsichtigen, auf die Dauer dieser
Beschäftigung eine Zulage von 10%, wobei sie verpflichtet sind selbst
mitzuarbeiten.
Die Steuerfreiheit von Aufsichtzulagen im Sinne des EStG
1988 kann nur dann gewährt werden, wenn eine außerordentliche
Erschwernis gegenüber den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen
gegeben ist.
Da der Vergleichsrahmen Gruppen mit vergleichbaren
Arbeitstätigkeiten und Arbeitsbedingungen umfassen muss, setzt die
Steuerfreiheit von Aufsichtzulagen eine außerordentliche Erschwernis
gegenüber den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen bei der
Ausübung der Aufsichtstätigkeit (unter gleichzeitiger Mitarbeit) eines
Arbeitnehmers im Baugewerbe und der Bauindustrie voraus.
Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage um welche
Arbeiten es sich bei der "Grundtätigkeit" des Bauarbeiters im Einzelnen
gehandelt hat, kann damit unterbleiben.
Bei dem Vergleich zwischen vorangeführter
Tätigkeit und jener Tätigkeit anderer Arbeitnehmer in der Baubranche,
die eine Arbeitspartie von mehr als 3 Mann beaufsichtigen und selbst
mitarbeiten, sind die von der Bw in den Berufungsausführungen aufgezeigten
Arbeitserschwernisse typische Merkmale jeder "beaufsichtigenden" Tätigkeit.
Jede höher qualifizierte Tätigkeit im Berufsleben setzt auch
höhere geistige und psychische Anforderungen voraus, wie unter anderem eine
erhöhte Wachsamkeit und eine höhere nervliche Anspannung. Die
zweifelsohne damit verbundene Belastung für die "Aufsichtsperson" bleibt
unbestritten, wobei dem Argument der Bw, die erforderliche Konzentration bringe
notwendigerweise Stresssituationen mit sich, entgegenzuhalten ist, dass
fallweise Stresssituationen mit vielen Arbeiten verbunden sind und sich in der
heutigen Zeit nicht bloß als Begleiterscheinung einer
außerordentlichen Erschwernis darstellen. Die Aufsichtstätigkeit
stellt zweifellos an die damit beauftragten Arbeitnehmer erhöhte
qualitative Ansprüche, die auch eine höhere Entlohnung rechtfertigen
mögen. Eine im Vergleich zu den allgemeinen üblichen
Arbeitsbedingungen außerordentliche Erschwernis ist damit jedoch nicht
verbunden. Es handelt sich um Belastungen, die alle Aufsichtspersonen
(mit gleichzeitiger Verpflichtung zur Mitarbeit) generell und
gleichermaßen treffen wird.
Außergewöhnliche
Konzentration, Stresssituationen im Berufsleben etc. stellen keine im Vergleich
zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen außerordentliche
Erschwernis dar (VwGH 19.10.1983, 81/13/0058)
Nach Ansicht der Behörde handelt es sich bei der
"Aufsichtszulage" um eine Zulage, die dem Arbeitnehmer für jene
Zeiträume gewährt wird, in der er eine höherwertige
Tätigkeit (Aufsichttätigkeit) ausübt (vergleichbar mit der
Tätigkeit eines Vorarbeiters, dem für die zeitlich begrenzte
höherwertige Tätigkeit eine höhere Entlohnung zusteht).
Das Tragen von Verantwortung, höhere Konzentration und
Flexibilität sind Merkmale jedweder höher qualifizierten
Tätigkeit. Die größeren Anforderungen, die mit einer
höherwertigen Tätigkeit verbunden sind, stellen jedoch keine
außerordentlichen Erschwernisse im Sinne der oben zitierten Bestimmung dar
und rechtfertigen nicht, dass eine für eine leitende und damit
höherwertige Tätigkeit gezahlte Zulage als steuerbefreite
Erschwerniszulage qualifiziert wird.
Die Berufung ist daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am 24. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0775-S/02
- Stammnummer
- 22038
- Gültig
- 24.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF