Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0800-L/04
Bauherreneigenschaft als Wiederaufnahmsgrund und Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0800-L/04vom 13.04.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Überdies wurde mit dem Bw. im Bauvertrag vom 28. April 1992 ein "unveränderlicher Pauschalpreis" vereinbart. Somit ist ein finanzielles Risiko des Bw. aus dieser Vertragskonstruktion nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass der Bw. selbst gegenüber Unternehmen aufgetreten ist, kann noch keine Bauherreneigenschaft abgeleitet werden. Demnach ist der Bw. nicht als Bauherr iSd. ständigen Judikatur anzusehen. Daraus folgt, dass ein einheitlicher, auf den Erwerb eines fertigen Reihenhauses samt ideellem Grundstücksanteil gerichteter Vertragswille vorgelegen sein muss (siehe VwGH 3.6.1982, 81/16/0059).
Die Kosten der Errichtung des Reihenhauses laut Werkvertrag (fixe, ursprünglich vereinbarte Gegenleistung - siehe auch VwGH 30.5.1994, 92/16/0144, und 6.11.2002, 99/16/0204) sowie die im Grundstückskaufvertrag zusätzlich vereinbarten Kosten wären deshalb der Bemessungsgrundlage gemäß
§ 5 GrEStG 1987 zuzurechnen. Es bestehen auch keine Bedenken, wenn das Finanzamt statt dem vereinbarten Fixpreis laut Bauvertrag (2.417.400,00 S) den niedrigeren Preis laut Schlussrechnung (2.400.158,45 S) ansetzt, da es sich dabei um die tatsächlich erbrachte Gegenleistung handelt. Demnach hat sich der Bescheid des Finanzamtes, der diese Kosten des Bw. in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen hat, als nicht rechtswidrig erwiesen.
Linz, am 13. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0800-L/04
- Stammnummer
- 21938
- Gültig
- 13.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF