Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0789-L/04
Bauherreneigenschaft als Wiederaufnahmsgrund und Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0789-L/04vom 05.04.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Miteigentümer auf Grund des Abschlusses von Einzelverträgen kann im
Sinne der obigen Judikatur nicht gefolgt werden. Von einer
Miteigentümerschaft kann auch erst dann gesprochen werden, wenn Personen
Miteigentümer geworden sind. Solange diesen Personen Miteigentum nicht
eingeräumt ist und eine solche Miteigentumsgemeinschaft nicht besteht,
können diese auch nicht als Bauherren handeln. Planungswünsche von
Interessenten, die noch nicht Eigentümer sind, sind bloß
unverbindliche Anregungen, mit ihnen werden nicht in der Stellung eines
Bauherren gründende, durchsetzbare Rechte geltend gemacht. Im
gegenständlichen Fall war das Gebäude zum Großteil fertig
gestellt bevor der Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen worden ist. Der
geforderte gemeinsame Beschluss im Vorhinein kann folglich auch aus diesem
Grunde nicht gefällt worden sein. Es war somit nicht die
Miteigentümergemeinschaft, die sich über die Planung und die Kosten
des Gebäudes geeinigt, den Baubeschluss gefasst und danach dem
Bauträger den Auftrag erteilt hat.
Überdies wurde mit dem Berufungswerber im Bauvertrag
vom 12. November 1990 ein "unveränderlicher Pauschalpreis" vereinbart.
Somit ist ein finanzielles Risiko des Berufungswerbers aus dieser
Vertragskonstruktion nicht ersichtlich. Damit fehlt eine weitere Voraussetzung
für die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft.
Demnach ist der Berufungswerber nicht als Bauherr iSd.
ständigen Judikatur anzusehen. Daraus folgt, dass ein einheitlicher, auf
den Erwerb eines fertigen Reihenhauses samt ideellem Grundstücksanteil
gerichteter Vertragswille vorgelegen sein muss (siehe VwGH 3.6.1982,
81/16/0059).
Die Kosten der Errichtung des Reihenhauses laut Werkvertrag
(fixe, ursprünglich vereinbarte Gegenleistung - siehe auch VwGH 30.5.1994,
92/16/0144, und 6.11.2002, 99/16/0204) sowie die im Grundstückskaufvertrag
zusätzlich vereinbarten Kosten waren deshalb der Bemessungsgrundlage
gemäß
§ 5 GrEStG 1987 zuzurechnen. Demnach hat sich
der Bescheid des Finanzamtes, der diese Kosten des Berufungswerbers in die
Bemessungsgrundlage miteinbezogen hat, als nicht rechtswidrig
erwiesen.
Linz, am 5.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0789-L/04
- Stammnummer
- 21905
- Gültig
- 05.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF