RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0245-L/05

Mit Bezahlung des Netzzutrittsentgelts an ein Energieversorgungsunternehmen wird kein körperliches (und somit kein IZP-fähiges) Wirtschaftsgut erworben.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0245-L/05vom 11.04.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

dieses Vertrages die Nutzung des Netzes der X-G für die Anlage des Netzbenutzers u.a. zu den "Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der X-G" (idF. kurz "AGB Verteilernetz" genannt). Nach den "AGB Verteilernetz", Anhang I, Punkt 1.2.1 ist die "Anschlussanlage" die physische Verbindung der Anlage eines Netzbenutzers mit dem Netzsystem. Sie beginnt am vertraglich vereinbarten Anschlusspunkt (Anschlussstelle im Verteilernetz) und endet an der vertraglich vereinbarten Übergabestelle (Eigentumsgrenze). Der Netzbetreiber bestimmt im Rahmen des Anschlusskonzeptes Art, Zahl und Lage der Teile der Anschlussanlage unter Wahrung der berechtigten Interessen des Netzbenutzers. Anschlussanlagen gehören, soweit nichts anderes vereinbart, zum Verteilernetz des Netzbetreibers. Nach Punkt 1.2.3 des oa. Anhanges wird die Anschlussanlage durch den Netzbetreiber hergestellt und instandgehalten. Ausgenommen sind jene Anlagenteile, die aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung im Eigentum des Netzbenutzers verbleiben. Die Anschlussanlage, die im Eigentum des Netzbetreibers steht, muss vor Beschädigungen geschützt und zugänglich sein. Der Netzbenutzer darf keinerlei Einwirkungen auf die Anschlussanlage vornehmen oder vornehmen lassen. Diese Vertragsbestimmungen zeigen klar, dass die Bw. weder zivilrechtliche Eigentümerin, noch in der Lage ist, die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, auszuüben. Jedwede Einwirkung auf die Anschlussanlage ist ihr auf Grund des Vertrages untersagt, andererseits ist sie verpflichtet, Arbeiten am Netz zu dulden. Somit hat die Bw. auch kein wirtschaftliches Eigentum an der Anschlussanlage begründet. Anstatt dessen hat die Bw. durch Bezahlung des Netzzutrittsentgelts die Berechtigung erlangt, über die neu errichtete Anschlussanlage Strom in das Netz der X-G zu liefern. Ähnlich auch Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, zu § 57 Abs. 1, Punkt 10., 309): "Ist dagegen das Zustandekommen eines Strombezugsvertrages davon abhängig, dass der Berechtigte eine besondere Aufwendung erbringen muss, ohne dass ihm hiefür ein vom Normaltarif abweichender begünstigter Strombezugspreis eingeräumt wird (Bau eines Transformatorenhauses durch den Berechtigten, welches in das Eigentum des Verpflichteten übergeht; Baukostenzuschüsse zur Verlegung von Kabelleitungen), so entsteht durch diese Aufwendung kein bewertungsfähiges Strombezugsrecht, wohl aber - soweit die Aufwendung im Rahmen eines gewerblichen Betriebes erfolgt - ein sonstiges bewertbares immaterielles Wirtschaftsgut (Erhöhung des Betriebsbestehenswertes), das mit dem Teilwert zu bewerten ist (vgl. VwGH vom 2.5.1961, Zl. 591/58)." Nachdem gemäß § 2 Z 34 des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2001 sowohl der Kunde als auch ein Stromerzeuger als Netzzugangsberechtigter zu behandeln sind, ist auch ein Strombezugsrecht gleich zu behandeln ist wie ein Strombelieferungsrecht. Beide, Kunde und Stromerzeuger sind gemäß § 2 Z 34 leg.cit. "Netzzugangsberechtigte" und haben nach Entrichtung des Netzzutrittsentgelts das Recht, das Netz des Energieversorgungsunternehmens zu benützen. Daher ist auch das von der Bw. bezahlte Netzzutrittsentgelt als sonstiges bewertbares immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Bw., auf die in den AGB Verteilernetz, Anhang I, Punkt 1.1.1 vorgesehene Möglichkeit, die Anschlussanlage von einem Befugten (anstatt durch die X-G selbst) herstellen zu lassen, da sie nach der eindeutigen Vertragslage auch in diesem Fall weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum an der Anschlussanlage erwerben hätte können. Es mag zwar zutreffen, dass die Bw. ein (aktivierungsfähiges) Wirtschaftsgut erworben hat, doch steht fest, dass dieses nicht als "körperliches" Wirtschaftsgut zu qualifizieren ist. Denn wie oben festgehalten, kommt der Bw. an den körperlichen Wirtschaftsgütern "Kabel, Trafo etc." weder zivilrechtliches, noch wirtschaftliches Eigentum zu. Durch Bezahlung des Netzzutrittsentgelts hat die Bw. vielmehr die Berechtigung erlangt, Strom durch die (im Eigentum der X-G stehenden) Anschlussanlage bzw. deren Verteilernetz zu leiten.Somit hat die Bw. nicht ein körperliches Wirtschaftsgut angeschafft, sondern eine Berechtigung erworben. Für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie ist jedoch die Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsguts Voraussetzung. Diese Voraussetzung ist im Berufungsfall aus den angeführten Gründen jedoch nicht erfüllt. Der Unabhängige Finanzsenat ist als Verwaltungsbehörde an die dargestellte, einfachgesetzliche Rechtslage gebunden, selbst wenn die von der Bw. in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Argumente zutreffen würden. Die Bw. geht davon aus, dass auch die X-G betreffend das von der Bw. bezahlte Netzzutrittsentgelt die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Geltendmachung der IZP insoweit nicht erfüllen könnte, dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden dürfe, eine volkswirtschaftlich sinnvolle Investition von der Investitionszuwachsprämie ausschließen zu wollen. Es liege daher eine Gesetzeslücke vor. Hierbei spricht die Bw. offenbar das Vorliegen einer "teleologischen" bzw. "unechten" Lücke an. Bei dieser fordert die - mit Hilfe der Interpretationsregeln ermittelte - ratio legis (bzw. das höhere Rechtsprinzip) iVm dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall. Denn es trifft zwar nicht der Wortlaut des Gesetzes, wohl aber die ihm zugrundeliegende Wertung bzw. Zwecksetzung auf den offenen Fall zu (Bydlinski in Rummel, ABGB, Kommentar³, Rz 2 zu § 7). Auch dieses Argument vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, da eine Prüfung der steuerlichen Behandlung von Sachverhalten bei der X-G einerseits nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, andererseits es nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auf Grund der eindeutig gesetzlich geregelten Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie in konkreten Fall nicht zulässig ist, die von der Bw. behauptete Gesetzeslücke mittels Analogie zu schließen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 11. April 2006

Normen und Schlagworte

InvestitionszuwachsprämieNetzzutrittsentgeltkörperlichesabschreibbares WirtschaftsgutAnschlussanlagewirtschaftliches Eigentum

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0245-L/05
Stammnummer
21887
Gültig
11.04.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF