Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0245-L/05
Mit Bezahlung des Netzzutrittsentgelts an ein Energieversorgungsunternehmen wird kein körperliches (und somit kein IZP-fähiges) Wirtschaftsgut erworben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0245-L/05vom 11.04.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
dieses Vertrages die Nutzung des Netzes der X-G für die Anlage des
Netzbenutzers u.a. zu den "Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum
Verteilernetz der X-G" (idF. kurz "AGB Verteilernetz" genannt). Nach
den "AGB Verteilernetz", Anhang I, Punkt 1.2.1 ist die
"Anschlussanlage" die physische Verbindung der Anlage eines Netzbenutzers mit
dem Netzsystem. Sie beginnt am vertraglich vereinbarten Anschlusspunkt
(Anschlussstelle im Verteilernetz) und endet an der vertraglich vereinbarten
Übergabestelle (Eigentumsgrenze). Der Netzbetreiber bestimmt im Rahmen des
Anschlusskonzeptes Art, Zahl und Lage der Teile der Anschlussanlage unter
Wahrung der berechtigten Interessen des Netzbenutzers. Anschlussanlagen
gehören, soweit nichts anderes vereinbart, zum Verteilernetz des
Netzbetreibers.
Nach Punkt 1.2.3 des oa. Anhanges wird die Anschlussanlage
durch den Netzbetreiber hergestellt und instandgehalten. Ausgenommen sind jene
Anlagenteile, die aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung im Eigentum des
Netzbenutzers verbleiben. Die Anschlussanlage, die im Eigentum des
Netzbetreibers steht, muss vor Beschädigungen geschützt und
zugänglich sein. Der Netzbenutzer darf keinerlei Einwirkungen auf die
Anschlussanlage vornehmen oder vornehmen lassen.
Diese Vertragsbestimmungen zeigen klar, dass die Bw. weder
zivilrechtliche Eigentümerin, noch in der Lage ist, die positiven
Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, auszuüben.
Jedwede Einwirkung auf die Anschlussanlage ist ihr auf Grund des Vertrages
untersagt, andererseits ist sie verpflichtet, Arbeiten am Netz zu dulden. Somit
hat die Bw. auch kein wirtschaftliches Eigentum an der Anschlussanlage
begründet.
Anstatt dessen hat die Bw. durch Bezahlung des
Netzzutrittsentgelts die Berechtigung erlangt, über die neu errichtete
Anschlussanlage Strom in das Netz der X-G zu liefern.
Ähnlich auch Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar
zum Bewertungsgesetz, zu § 57 Abs. 1, Punkt 10.,
309):
"Ist dagegen das
Zustandekommen eines Strombezugsvertrages davon abhängig, dass der
Berechtigte eine besondere Aufwendung erbringen muss, ohne dass ihm hiefür
ein vom Normaltarif abweichender begünstigter Strombezugspreis
eingeräumt wird (Bau eines Transformatorenhauses durch den Berechtigten,
welches in das Eigentum des Verpflichteten übergeht;
Baukostenzuschüsse zur Verlegung von Kabelleitungen), so entsteht durch
diese Aufwendung kein bewertungsfähiges Strombezugsrecht, wohl aber -
soweit die Aufwendung im Rahmen eines gewerblichen Betriebes erfolgt - ein
sonstiges bewertbares immaterielles Wirtschaftsgut (Erhöhung des
Betriebsbestehenswertes), das mit dem Teilwert zu bewerten ist (vgl. VwGH vom
2.5.1961, Zl. 591/58)."
Nachdem gemäß
§ 2 Z 34 des
Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2001 sowohl
der Kunde als auch ein Stromerzeuger als Netzzugangsberechtigter zu behandeln
sind, ist auch ein Strombezugsrecht gleich zu behandeln ist wie ein
Strombelieferungsrecht. Beide, Kunde und Stromerzeuger sind gemäß
§ 2 Z 34 leg.cit. "Netzzugangsberechtigte" und haben nach
Entrichtung des Netzzutrittsentgelts das Recht, das Netz des
Energieversorgungsunternehmens zu benützen.
Daher ist auch das von der Bw. bezahlte Netzzutrittsentgelt
als sonstiges bewertbares immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der
Bw., auf die in den AGB Verteilernetz, Anhang I, Punkt 1.1.1
vorgesehene Möglichkeit, die Anschlussanlage von einem Befugten (anstatt
durch die X-G selbst) herstellen zu lassen, da sie nach der eindeutigen
Vertragslage auch in diesem Fall weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches
Eigentum an der Anschlussanlage erwerben hätte können.
Es mag zwar zutreffen, dass die Bw. ein
(aktivierungsfähiges) Wirtschaftsgut erworben hat, doch steht fest, dass
dieses nicht als "körperliches" Wirtschaftsgut zu qualifizieren ist. Denn
wie oben festgehalten, kommt der Bw. an den körperlichen
Wirtschaftsgütern "Kabel, Trafo etc." weder zivilrechtliches, noch
wirtschaftliches Eigentum zu. Durch Bezahlung des Netzzutrittsentgelts hat die
Bw. vielmehr die Berechtigung erlangt, Strom durch die (im Eigentum der X-G
stehenden) Anschlussanlage bzw. deren Verteilernetz zu leiten.Somit hat die Bw.
nicht ein körperliches Wirtschaftsgut angeschafft, sondern eine
Berechtigung erworben.
Für die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie ist jedoch die Anschaffung oder Herstellung eines
abnutzbaren, körperlichen
Wirtschaftsguts Voraussetzung. Diese Voraussetzung ist im Berufungsfall aus den
angeführten Gründen jedoch nicht erfüllt.
Der Unabhängige Finanzsenat ist als
Verwaltungsbehörde an die dargestellte, einfachgesetzliche Rechtslage
gebunden, selbst wenn die von der Bw. in der mündlichen Verhandlung
vorgebrachten verfassungsrechtlichen Argumente zutreffen würden. Die Bw.
geht davon aus, dass auch die X-G betreffend das von der Bw. bezahlte
Netzzutrittsentgelt die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die
Geltendmachung der IZP insoweit nicht erfüllen könnte, dem Gesetzgeber
jedoch nicht unterstellt werden dürfe, eine volkswirtschaftlich sinnvolle
Investition von der Investitionszuwachsprämie ausschließen zu wollen.
Es liege daher eine Gesetzeslücke vor.
Hierbei spricht die Bw. offenbar das Vorliegen einer
"teleologischen" bzw. "unechten" Lücke an.
Bei dieser fordert die - mit Hilfe der
Interpretationsregeln ermittelte - ratio legis (bzw. das höhere
Rechtsprinzip) iVm dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der
Rechtsfolgenanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht
unmittelbar geregelten Fall. Denn es trifft zwar nicht der Wortlaut des
Gesetzes, wohl aber die ihm zugrundeliegende Wertung bzw. Zwecksetzung auf den
offenen Fall zu (Bydlinski in Rummel, ABGB, Kommentar³, Rz 2 zu
§ 7).
Auch dieses Argument vermag der Berufung nicht zum Erfolg
zu verhelfen, da eine Prüfung der steuerlichen Behandlung von Sachverhalten
bei der X-G einerseits nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist,
andererseits es nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auf Grund der
eindeutig gesetzlich geregelten Voraussetzungen für die Geltendmachung
einer Investitionszuwachsprämie in konkreten Fall nicht zulässig ist,
die von der Bw. behauptete Gesetzeslücke mittels Analogie zu
schließen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 11.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 203 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0245-L/05
- Stammnummer
- 21887
- Gültig
- 11.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF