Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0245-L/05
Mit Bezahlung des Netzzutrittsentgelts an ein Energieversorgungsunternehmen wird kein körperliches (und somit kein IZP-fähiges) Wirtschaftsgut erworben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0245-L/05vom 11.04.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bezahlt der Betreiber eines Kleinkraftwerkes an ein Energieversorgungsunternehmen ein sogenanntes "Netzzutrittsentgelt", um dessen Netz zur Lieferung elektrischer Energie nutzen zu dürfen, so erwirbt der Betreiber weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum an den Komponenten der Anschlussanlage (Starkstromkabel, Transformator, etc.). Dies auf Grund der Ausgestaltung des Netzzugangsvertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Er hat somit nicht ein körperliches Wirtschaftsgut angeschafft, sondern eine Berechtigung erworben. Für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie ist jedoch die Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsguts Voraussetzung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes, vom 6. Dezember 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für das
Jahr 2003 nach der am 30. März 2006, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt eine P-Fabrik und ein
Elektrizitätswerk in der Rechtsform einer
Kommanditgesellschaft.
In der Beilage zur Feststellungserklärung für das
Jahr 2003 machte die Bw. eine Investitionszuwachsprämie (IZP) gem.
§ 108e EStG 1988 iHv. 50.651,70 € geltend. Das FA nahm
zunächst die Gutschriftsbuchung betreffend
Investitionszuwachsprämie 2003 in der beantragten Höhe am
Abgabenkonto vor.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung gem.
§ 151 Abs. 3 BAO stellte die Prüferin u.a. fest,
dass in den Anschaffungs- und Herstellungskosten prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres 2003 das Netzzutrittsentgelt an die X-G
(in der Folge kurz: X-G) in Höhe von 39.990,00 € netto enthalten
sei. Diese Kosten seien auf dem Konto 209 "Werk M II" unter Baukosten
2003 aktiviert worden. Von diesen Baukosten seien für die Berechnung der
Investitionszuwachsprämie 1,5 % als nicht prämienbegünstigt
berücksichtigt worden. Weiters führte die Prüferin
aus: Gem. § 108e Abs. 2 EStG sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Bei dem o.a.
Netzzutrittsentgelt handelt es sich um ein erworbenes Recht, welches ein
immaterielles Wirtschaftsgut darstellt und somit zu den unkörperlichen
Wirtschaftsgütern zählt, welche nicht prämienbegünstigt
sind. Die Investitionszuwachsprämie ändert sich daher wie
folgt:
|
Anschaffungswert prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter bisher
|
507.844,00 €
|
Anschaffungswert nicht prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter lt. Prüfung (39.990,00 € abzüglich
1,5 %)
|
39.390,15 €
|
Anschaffungswert prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter lt. Prüfung
|
468.453,85 €
|
abzüglich Durchschnitt der letzten
3 Jahre
|
1.327,00 €
|
Investitionszuwachs lt. Prüfung
|
467.126,85 €
|
davon 10 %
Investitionszuwachsprämie
|
46.712,69 €
|
bisher geltend gemacht
|
50.651,70 €
|
ergibt eine Nachforderung in Höhe von
|
3.939,01 €
Die X-G verrechnete das
Netzzutrittsentgelt an die Bw. wie folgt:
"Aufgrund Ihres Auftrages
verrechnen wir Ihnen laut Angebot für: Netzzutrittsentgelt
39.990,00 € zuzüglich 7.998,00 € Umsatzsteuer.
Gesamtsumme: 47.988,00 €" (siehe Kopie der Rechnung vom 15.12.2003;
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung).
Das Finanzamt folgte der Ansicht
der Prüferin, erließ im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens
einen neuen Bescheid betreffend Investitionszuwachsprämie gem.
§ 108e EStG 1988 und setzte die
Investitionszuwachsprämie 2003 mit 46.712,69 € (anstatt bisher
50.651,70 €) fest. Als Begründung führte das Finanzamt
an: "Die Festsetzung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellung der
abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen
Niederschrift vom 24. November 2004 zu entnehmen ist".
Dagegen erhob die Bw. mit Schreiben vom 21. Dezember
2004 das Rechtsmittel der Berufung mit folgender Begründung: Die Bw.
habe im Jahr 2003 die X-G mit der Ausführung eines Netzanschlusses zum
Abtransport der elektrischen Energie aus dem Wasserkraftwerk M-Mühle
beauftragt (siehe Beilage, Angebot vom 14. Oktober 2003). Die Bw. habe sich
dabei verpflichtet, den baulichen Teil des Netzanschlusses selbst zu fertigen.
Seitens der X-G sei der elektrische Teil mit Hoch- und Niederspannungsschalter,
die Verlegung von ca. 370 Metern 30 kV Hochspannungserdkabel, der
Anschluss, die Kabelaufführung (ohne Grab- und Wiederherstellungsarbeiten),
die Projektierung, die Aufsicht, die Vermessung, die Verfahrensabwicklung und
der Transformator 30/0,4 kV 400 kVA, ausgeführt worden. Bei den
gegenständlichen Arbeiten handle es sich also um körperliche
Investitionen, die zum Betrieb eines Wasserkraftwerkes notwendig seien. Die
Kosten hätten sich auf die konkrete Investition bezogen und stellten nicht
eine pauschalierte Gebühr dar, die als eine Art Belieferungsrecht anzusehen
wäre. Dafür spreche auch, dass es der Bw. unbenommen gewesen sei, auch
ein anderes dafür konzessioniertes Unternehmen mit der Durchführung
des Anschlusses zu beauftragen. In diesem Falle wäre von vornherein
ersichtlich gewesen, dass die Investitionen von körperlicher und nicht
unkörperlicher Natur seien. Aus der Niederschrift (Ergebnis der
Umsatzsteuersonderprüfung), sei nicht ersichtlich, worin beim
Netzzutrittsentgelt ein erworbenes Recht zu erblicken sei. Ein Belieferungsrecht
liege jedenfalls nicht vor, da die Energie nicht an die X-G, sondern an die
Z-Gruppe (A-P, in der Folge kurz: A-P.), geliefert
werde. Schließlich stellte die Bw. einen Antrag auf mündliche
Verhandlung und Entscheidung durch den Gesamtsenat.
Die Prüferin führte in einer Stellungnahme zur
Berufung mit Schreiben vom 21. Jänner 2005 Folgendes aus:
"Meine
Entscheidung stützt sich auf den Buchungsbeleg (siehe Arbeitsbogen,
Seite 16). In dieser Rechnung heißt es: 'Aufgrund Ihres Auftrages
Nr. 10672 verrechnen wir Ihnen für: Netzzutrittsentgelt
39.990,00 €.'
Im
Angebot vom 14.10.2003 werden die Kosten für die Errichtung der
Trafostation unter dem Punkt "Netzzutrittsentgelt" aufgezählt in Höhe
von 55.762,35 €. Von diesen Kosten beträgt der Kundenanteil
39.990,00 €."
Weiters führte die Prüferin aus, es gäbe lt.
Aussage der Bw. keine Pauschalgebühren, um das Einspeisrecht zu erwerben,
es komme auf die Höhe des Aufwandes an, der getätigt werden musste,
damit der E-Werks-Betreiber die Energie liefern könne, was ja auch sein
Ziel sein müsse. Weiters habe die Bw. mitgeteilt, dass der elektrische Teil
der Trafostation von der X-G gewartet werde. Der bauliche Teil werde von der Bw.
gewartet. Zivilrechtlicher Eigentümer sei lt. Herrn W. (in der Folge
Hrn. W.) die X-G. Dass ein Belieferungsrecht jedenfalls nicht vorliege, da die
Energie nicht an die X-G, sondern an die A-P. geliefert werde, sei der
Prüferin ebenso nicht bekannt, wie die Regelung zwischen der X-G und der
A-P. Die Entscheidung, dass es sich lt. Rechnung der X-G (Leistung lautet
auf: 'Netzzutrittsentgelt') um ein erworbenes Recht handelt und somit die IZP
nicht zustehe, sei von Herrn W. akzeptiert worden, mit dem Zusatz, dass ihm
das "Problem" bekannt sei (andere E-Werks-Betetreiber hätten bereits
Berufung eingereicht). Die Überlegungen der Prüferin seien auch
in die Richtung gegangen, dass ja die X-G ein ungebrauchtes körperliches
Wirtschaftsgut hergestellt habe und somit die Möglichkeit hätte, die
IZP geltend zu machen, da sie ja lt. Herrn W. zivilrechtliche
Eigentümerin der Trafostation sei und nachdem die Leistungsbezeichnung in
der Rechnung an die Firma W. KG auf "Netzzutrittsentgelt" laute, gehe ihr
auch das wirtschaftliche Eigentum nicht verloren, zumal sie ja nicht die
tatsächlichen Kosten weiterverrechnet habe, sondern dem Kunden den
Netzzutritt einräume (vgl. Verpächter-Pächter).
In der Folge legte das Finanzamt die Berufung ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 9. November 2005 wurde die Bw.
aufgefordert, zu Folgendem Stellung zu nehmen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden.
§ 108e Abs. 2 stellt
klar, dass prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte
körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens
sind.
Im
gegenständlichen Fall ist zu klären, ob das an die X-G bezahlte
"Netzzutrittsentgelt" iHv. 39.990,00 € zu den
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählt. Seitens der
Betriebsprüfung wurde das Netzzutrittsentgelt nicht als Herstellungskosten,
sondern als Aufwendung für ein nicht prämienbegünstigtes,
immaterielles Wirtschaftsgut qualifiziert.
Einer
allgemeinen telefonischen Auskunft der X-G (Hr.
G.) vom 8. November 2005
betreffend Handhabung von sog. "Netzzutrittsentgelten" zu Folge, werden
derartige Verträge mit privaten Stromlieferanten generell so abgefasst,
dass die Kosten für die Herstellung der für die Stromlieferung
nötigen Voraussetzungen vom Stromlieferanten ersetzt werden,
Eigentümerin der so geschaffenen Wirtschaftsgüter (Trafostation, Kabel
etc.) jedoch die X-G bleibt und diese Wirtschaftgüter von dieser auch in
der Bilanz aktiviert werden. Andererseits ist die X-G aber auch verpflichtet, in
der Folge anfallende Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten auf eigene Kosten
durchzuführen.
Dies deckt sich
auch mit den Ausführungen der Prüferin (siehe Stellungnahme vom
21. Jänner 2005 in Beilage), wonach Hr. W. bestätigt habe,
dass zivilrechtliche Eigentümerin der von der X-G erbrachten Leistungen zur
Schaffung der für die Stromlieferung nötigen technischen
Voraussetzungen die X-G bleibt. Dies obwohl die Kosten für diese
Investitionen von der Fa. W. KG als "Netzzutrittsentgelt" getragen
wurden.
Nach Ansicht des
Referenten wurden somit seitens der Berufungswerberin keine körperlichen
Wirtschaftsgüter
angeschafft oder
hergestellt
. In beiden Fällen
wäre ein Eigentumsübergang auf die Berufungswerberin
notwendig.
Sollte kein
gegenteiliger Sachverhalt nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, ist davon
auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Investitionszuwachsprämie (im Ausmaß von 39.990,00) nicht
vorliegen.
Der steuerliche Vertreter der Bw.
stimmte dieser Beurteilung nicht zu.
Auf telefonische Anfrage betreffend Behandlung eines
"Netzzutrittsentgelts" teilte ein Vertreter der X-G mit, dass durch die
Entrichtung eines Netzzutrittsentgeltes der jeweilige Netzbenutzer weder
zivilrechtlicher, noch wirtschaftlicher Eigentümer der geschaffenen
Netzeinrichtungen (Kabel, Trafo etc.) wird. Der Netzbenutzer erlangt durch die
Zahlung des Netzzutrittsentgeltes ein dauerndes Nutzungsrecht. Diese neu
geschaffenen Netzeinrichtungen werden von der X-G als Anlagevermögen
bilanziert. Andererseits ist die X-G in der Folge auch für die Wartung und
für Reparaturen auf eigene Kosten zuständig.
Auf weitere telefonische Anfrage bei der Rechtsabteilung
der X-G teilte der zuständige Vertreter der X-G mit, dass von der X-G
derartige Verträge unter Beachtung der "allgemeinen Bedingungen betreffend
die Erlangung der Berechtigung des Netzzutritts" abgeschlossen werden. Diese
allgemeinen Bedingungen sind behördlich genehmigt und wurden zuletzt per
9. September 2003 aufgelegt. Deren Übermittlung wurde
zugesagt.
Es sei richtig, dass durch die Leistungen bzw.
Investitionen der X-G, welche als "Netzzutrittsentgelt" dem jeweiligen
Netzzugangsberechtigten in Rechnung gestellt werden, das Stromnetz der X-G um
diesen Bereich erweitert wird und diese Wirtschaftsgüter auch entsprechend
als Anlagevermögen zu bilanzieren sind. Der Netzzugangsberechtigte erwirbt
durch Zahlung des Netzzutrittsentgelts nicht zivilrechtliches
Eigentum.
Der Inhalt des Telefonates wurde dem Vertreter der X-G,
Rechtsabteilung, mit Mail vom 22.11.2005 mitgeteilt und um Bestätigung des
Inhaltes ersucht. Mit Mail vom 23.11.2005 wurde die Richtigkeit des
Inhaltes des Aktenvermerkes bestätigt und ergänzend
ausgeführt:
"Die konkreten
Eigentumsgrenzen werden im Netzzugangsvertrag definiert. Generell sind auch die
AGB zu berücksichtigen. Beigefügt übermittle ich Ihnen die
derzeit aktuellen AGB für den Zugang zum Verteilernetz. Gemäß
§ 29 Z 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes
(ElWOG) bzw. § 44 Z 2 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetzes 2001 (Oö. ElWOG 2001) sind Verteilernetzbetreiber
verpflichtet Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen
Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge
über den Anschluss abzuschließen.
Mir erscheinen
insbesondere die Punkte 1.2.1 und 1.2.3 des Anhanges I der AGB als
wesentlich.
Ergänzend
weise ich noch darauf hin, dass seit 01.10.2005 der Betrieb des Verteilernetzes
durch die X-G N-G erfolgt. Am
zivilrechtlichen Eigentum der Netzanlagen hat sich nichts geändert.
Eigentümer an den Verteilernetzanlagen ist daher weiterhin die
X-G."
Mit Schreiben vom
24. November 2005 wurde dem steuerlichen Vertreter der Bw. das Ergebnis der
ergänzenden Erhebungen beim Netzbetreiber übermittelt und die Internet
Adresse der X-G (betreffend Abfrage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
angegeben.
Im Rahmen einer persönlichen Besprechung mit dem
steuerlichen Vertreter am 14. Dezember 2005 wurden die Erhebungsergebnisse
erörtert. Gleichzeitig überreichte dieser die Beantwortung des
Vorhaltes vom 9. November 2005 in schriftlicher Form. Der
Netzzugangsvertrag werde nachgereicht.
In der erwähnten Vorhaltsbeantwortung
führte die Bw. Folgendes aus:
"
Sachverhalt
in
Kurzform:
Unter
Bezugnahme auf die Vorkorrespondenz und den dort angeführten Sachverhalt
hat die Firma W. KG als Kleinkraftwerksbetreiber die X-G beauftragt, die
technischen Voraussetzungen zur Einspeisung der elektrischen Energie ins Netz
herzustellen. Es handelt sich bei den Lieferungen/Leistungen in diesem
Zusammenhang unstrittig um materielle Wirtschaftsgüter wie
Kabelverlegungen, technische Anschlüsse
etc..
Diese
Lieferungen/Leistungen wurden seitens des ausführenden Werkvertragnehmers
(X-G) der Firma W. KG als "Netzzutrittsentgelt" in Höhe von
39.990,00 € in Rechnung gestellt. Dieser Aufwand stellt ca. zwei
Drittel des gesamten technischen Herstellungsaufwandes der X-G dar, da die X-G
auch für eigene Leitungszwecke in diesem Zusammenhang Aufwendungen
tätigte, welche mit ca. einem Drittel der Gesamtkosten bewertet wurden. Es
handelt sich daher um keine Pauschalgebühr, sondern um anteilige
Herstellungskosten. Laut telefonischer Auskunft der X-G gegenüber dem UFS
werden die Investitionen ins Anlageverzeichnis der X-G übernommen und
entsprechend der Nutzungsdauer abgeschrieben. Weiters werden die laufenden
Wartungskosten von der X-G getragen und befindet sich der Netzzugang im
zivilrechtlichen Eigentum der X-G.
Schlussfolgerungen
der Finanzbehörde in
Kurzform:
Die
Finanzbehörde wertet diese Herstellungskosten auf Grund der Bezeichnung
"Netzzutrittsentgelt" als Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Berechtigung
zur Einspeisung des erzeugten Stromes und kommt damit zur Ansicht, es handle
sich um ein immaterielles
Wirtschaftsgut.
Damit
würden diese Herstellungskosten nicht in den Katalog des § 108e
EStG 1988 betreffend prämienbegünstigter Investitionen
fallen.
Stellungnahme:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 wird als Voraussetzung für
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter gefordert, dass "... die
Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung
für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt
werden".
Im zweiten Absatz
dieser Bestimmung wird festgehalten welche Wirtschaftsgüter
prämienbegünstigt sind, nämlich grundsätzlich ungebrauchte
körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens.
Im Zuge des
Subsumtionsprozesses ist strittig, ob es sich um ein körperliches
Wirtschaftsgut handelt oder
nicht.
Grundsätzlich ist in
einem ersten Schritt zu hinterfragen, ob es seitens der X-G zulässig ist,
eindeutige Sachinvestitionen und somit körperliche Wirtschaftsgüter
via Rechnungslegung in ein Recht umzudeuten. Durch den betragsmäßigen
Zusammenhang zwischen den Sachinvestitionen und der Weiterverrechnungshöhe
an die Firma W. KG stellt sich für den Rechtsanwender die Frage, ob
hier der wahre wirtschaftliche Gehalt unrichtig dargestellt wird. Die Erfahrung
des täglichen Lebens zeigt eher keinerlei realen Zusammenhang zwischen zu
erwerbenden Rechten wie sich am besten am Beispiel von Software zeigen
lässt - die Produktionskosten für die einzelne CD sind
vernachlässigbar.
Das
zivilrechtliche Eigentum ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht unmittelbar
gefordert. Man denke hier an Investitionen, die zum Beispiel mit dem Grund und
Boden fest verbunden sind und damit grundsätzlich ins zivilrechtliche
Eigentum des Grundeigentümers übergehen, der aber von der Person des
Investierenden völlig verschieden sein kann. Darüber hinaus gibt es
auch im Bereich des Leasinggeschäftes aktivierungspflichtige
Wirtschaftsgüter mit den unterschiedlichsten Vereinbarungen betreffend
Instandhaltung etc. und der Divergenz zwischen zivilrechtlichem Eigentümer
und Nutzer.
Im vorliegenden Fall
ist Nutznießer dieser Investitionen ausschließlich die Firma
W. KG. Allein ein Recht, den erzeugten Strom in die Netzleitung der X-G
einzuspeisen, wäre ohne die Sachinvestitionen
inhaltsleer.
Aus unserer Sicht
ist daher für die Beurteilung der abgabenrechtlichen Fragen im Zusammenhang
mit diesen strittigen Investitionen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der
wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform
des Sachverhaltes maßgebend (siehe § 22 (1) BAO). Mit anderen
Worten gesprochen ist die Bezeichnung der weiterverrechneten Herstellungskosten
als "Netzzutrittsentgelt" ohne Bedeutung, weil dadurch der wahre wirtschaftliche
Gehalt unrichtig wiedergegeben wird.
Ergänzend
ist zu hinterfragen, wen der Gesetzgeber bei Einführung dieser steuerlichen
Bestimmung (§ 108e EStG 1988) eigentlich begünstigen wollte. Ein
konkreter Bezug auf den zivilrechtlichen Eigentümer ist dem Gesetz nicht zu
entnehmen. Ebenso wenig findet sich ein Hinweis darauf im einschlägigen
Kommentar (Doralt
EStG
7
,
zu § 108e EStG 1988). Sehr wohl ist allerdings indirekt ein Hinweis in
RZ 8219 der Einkommensteuerrichtlinien 2000. Darin wird die
Prämienbegünstigung für den Leasingnehmer als wirtschaftlicher
Eigentümer
ausgesprochen.
In Betrachtung
der Gesamtsystematik steuerlicher Begünstigungen ist dem Gesetzgeber zu
unterstellen, dass die Begünstigung jenem Steuerpflichtigen zukommen soll,
der den Aufwand einerseits initiiert und auch tatsächlich getragen hat.
Meines Erachtens kommt es auf Aufwandstragung der laufenden Wartung im engen
Wortsinn der Bestimmung nicht an. Darüber hinaus ist im konkreten Fall
nicht bekannt, welche laufenden Aufwendungen dies bei einem Leitungsanschluss
sind bzw. sein könnten. Weiters ist nicht bekannt, ob diese fiktiven
laufenden Aufwendungen nicht ohnehin pauschaliert im Rahmen der laufenden
Einspeistarifgestaltung berücksichtigt sind oder mit anderen Worten
gesprochen, die Firma W. KG die laufenden Wartungskosten durch vorweg
kalkulierte geringere Einspeistarife wie sämtlich anderen
Kleinkraftwerksbetreiber pauschaliert bezahlt. Auch wäre noch zu erheben in
welcher betragsmäßiger Relation die laufenden Wartungskosten zu den
Anschaffungskosten stehen.
Zusammenfassung:
Der
Gesetzgeber wollte jene Steuerpflichtige begünstigen, die eine Initiative
setzen und letztlich auch mit Aufwendungen belastet sind. Dies ist hier
unzweifelhaft die Firma W. KG. Einer Umdeutung des realen Sachverhaltes
durch den Lieferanten, der gleichzeitig eine monopolistische Stellung im Bereich
der technischen Infrastruktur innehat, ist mittels den für derartige
Fälle vorgesehenen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (§ 21
BAO)
entgegenzutreten.
Unterstützung
wird hierbei sogar durch die AGB der X-G selbst geliefert, indem im
Anhang I unter Punkt 1.1.1. das Netzzutrittsentgelt definiert wird (siehe
Beilage) und die theoretische Möglichkeit gegeben wird, die Anschlussanlage
von einem Befugten im Auftrag und auf Rechnung des Netzbenutzers herstellen zu
lassen.
ME ist daher ein Antrag
auf Zuerkennung einer Investitionszuwachsprämie für die Firma
W. KG unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen im
Sinne des Gesetzgebers als berechtigt zu werten."
Den "Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum
Verteilernetz der X-G" ist u.a. zu entnehmen:
A) Allgemeiner
Teil
I.
Gegenstand
2. Der
Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet
insbesondere
a)
den Anschluss der Anlage des Netzbenutzers an das Netz (Netzzutritt) und die
vollständige Bezahlung des Netzzutrittsentgeltes und des
Netzbereitstellungsentgeltes;
b)
die Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des
Netzbetreibers;
c) die Entnahme
elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers;
IV.
Anschlussanlage
3. Der
Netzbenutzer hat die angemessenen Aufwendungen des Netzbetreibers, die mit der
erstmaligen Herstellung des Anschlusses an das Netz unmittelbar verbunden sind,
abzugelten. Dieses Netzzutrittsentgelt bemisst sich nach den angemessenen,
tatsächlich getätigten Aufwendungen des
Netzbetreibers.
V.
Grundinanspruchnahme
5. Der
Netzbenutzer verpflichtet sich, an den im Eigentum des Netzbetreibers stehenden
Anlagen auf seinem(n) Grundstück(en) kein Eigentumsrecht geltend zu machen,
sie nach Wahl des Netzbetreibers nach Auflösung des Netzzugangsvertrages
noch zehn Jahre zu belassen oder ihre Entfernung zu gestatten und diese
Verpflichtungen auf seinen Nachfolger im Eigentum der (des) betroffenen
Grundstücke(s) zu übertragen.
Den "allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum
Verteilernetz der X-G", Anhang I, "übrige Bestimmungen für die
Kundenanlage, Netzzutritts- und Netzbereitstellung" ist u.a. zu
entnehmen:
1.
Netzzutritt
1.1
Netzzutrittsentgelt
1.1.1
Mit dem Netzzutrittsentgelt begleicht der Netzbenutzer alle Aufwendungen des
Netzbetreibers, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein
Netz oder der Abänderung eines Anschlusses, in Folge Erhöhung der
Anschlussleistung unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt
entfällt insoweit, als die Anschlussanlage oder deren Abänderung im
Einverständnis mit dem Netzbetreiber von einem hiezu Befugten im Auftrag
und auf Rechnung des Netzbenutzers hergestellt wird.
1.1.2
Die Höhe des Netzzutrittsentgeltes umfasst die Herstellungskosten der neuen
Anschlussanlage oder die Änderung der Anschlussanlage zuzüglich des
Betrages in Höhe des auf den jeweiligen Netzbenutzer entfallenden Anteiles
einer bereits getätigten Vorfinanzierung (seitens des Netzbetreibers oder
eines Netzbenutzers). Zu den Herstellungskosten zählen auch jene für
die Verbindung der Anschlussanlage mit dem Netz des Netzbetreibers am
Anschlusspunkt.
1.2
Anschlussanlage
1.2.1
Die Anschlussanlage (Netzanschluss) ist die physische Verbindung der Anlage
eines Netzbenutzers mit dem Netzsystem. Sie beginnt am vertraglich vereinbarten
Anschluss (Anschlussstelle im Verteilernetz) und endet an der vertraglich
vereinbarten Übergabestelle
(Eigentumsgrenze).
Anschlussanlagen
gehören, soweit nichts anderes vereinbart, zum Verteilernetz des
Netzbetreibers.
1.2.3
Die Anschlussanlage wird durch den Netzbetreiber gem. Punkt 1.1.1.
hergestellt und instand gehalten. Ausgenommen sind jene Anlagenteile, die
aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung im Eigentum des Netzbenutzers
verbleiben. Die Anschlussanlage die im Eigentum des Netzbetreibers steht, muss
vor Beschädigungen geschützt und zugänglich sein. Der
Netzbenutzer darf keinerlei Einwirkungen auf diese Anschlussanlage vornehmen
oder vornehmen lassen.
Mit Eingabe vom 2. Jänner 2006 reichte der
Vertreter der Bw. den Netzzugangsvertrag vom 23. April 2003 nach. Daraus
ist u.a. Folgendes ersichtlich:
1.
Vertragsinhalt
1.1 Gegenstand
dieses Vertrages ist die Nutzung des Netzes der X-G für die o.a. Anlage des
Netzbenutzers zu den allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum
Verteilernetz der X-G und den technischen Bedingungen und Betriebsanweisung
für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit dem Versorgungsnetz
der X-G.
3.
Eigentumsverhältnisse
3.1.
Eigentumsgrenze
(Übergabestelle):
Als
Übergabestelle (Eigentumsgrenze) zwischen der Ökostromerzeugungsanlage
und dem Netz der X-G gelten die Kabelschuhe der X-G eigenen
Niederspannungsleitung am kundeneigenen Eingangstrenner.
3.2. Eigentum
des Netzbenutzers:
Die
Ökostromerzeugungsanlage samt Primär- und
Sekundäreinrichtungen bis zur vereinbarten Übergabestelle stehen im
Eigentum des Netzbenutzers.
3.3. Eigentum
der X-G:
Im Eigentum der X-G
befinden sich die elektrischen Einrichtungen ab der vereinbarten
Übergabestelle und die von der X-G bereitgestellte, im Punkt 4.2.
angeführten Messeinrichtungen für die Verrechnung.
3.4. Jeder
Vertragspartner unterhält auf seine Kosten alle in seinem Eigentum
stehenden elektrischen Einrichtungen.
3.5. Die
betrieblichen Belange werden in einem eigenen Betriebsführungsvertrag
geregelt. Diese bildet samt den darin enthaltenen technischen Bedingungen und
Betriebsanweisung für den Parallelbetrieb von Stromerzeugungsanlagen mit
dem Versorgungsnetz der X-G in der jeweils gültigen Fassung einen
integrierenden Bestandteil dieses Netzzugangsvertrages.
10.
Vertragsdauer
10.1. Dieser
Vertrag gilt ab 1.1.2003 und wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Er
ersetzt in diesem Zeitpunkt alle diesbezüglichen, bis dahin bestehenden
Regelungen.
Mit Schreiben vom 23. Jänner 2006 wurde die X-G
schriftlich ersucht, folgende Fragen zu beantworten:
"Wie bereits
besprochen, betreibt der Bw. ein Kleinkraftwerk und hat dieser der X-G die
Kosten der Herstellung der Anschlussanlage iHv. 39.990,00 € in Form
eines "Netzzutrittsentgelts" abgegolten.
Lt. Punkt 10.
des Netzzugangsvertrages gilt dieser ab 1.1.2003 und wurde auf unbefristete Zeit
abgeschlossen.
Nach Punkt 3.1.
"Eigentumsgrenze (Übergabestelle)" gelten als Übergabestelle
(Eigentumsgrenze) zwischen der Ökostromerzeugungsanlage und dem Netz der
X-G die Kabelschuhe der X-G eigenen Niederspannungsleitung am kundeneigenen
Eingangstrenner.
Nach Punkt 1.2.3
des Anhanges I.) der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum
Verteilernetz der X-G (kurz: AGB Verteilernetz) wird die Anschlussanlage
(siehe Punkt 1.2 der AGB Verteilernetz) durch den Netzbetreiber hergestellt
und
instandgehalten.
Nach Punkt 3.3.
des Netzzugangsvertrages "Eigentum der X-G" befindet sich die Anschlussanlage im
Eigentum der X-G.
Im Zusammenhang
mit der Beurteilung der Frage, ob sich die Anschlussanlage - ungeachtet des der
X-G zustehenden zivilrechtlichen Eigentums - nicht doch im wirtschaftlichen
Eigentum des Bw. als Kleinkraftwerksbetreiber befindet, stellen sich für
diesen folgende Fragen:
a) Welche
laufenden Aufwendungen hat die X-G im Zusammenhang mit der Instandhaltung der
Anschlussanlage zu tragen?
b) Sind diese
laufenden Aufwendungen nicht ohnehin pauschaliert im Rahmen der laufenden
Einspeistarifgestaltung berücksichtigt bzw. werden diese laufenden
Wartungskosten durch vorweg kalkulierte geringere Einspeistarife pauschaliert
bezahlt?
c) In welcher
betragsmäßigen Relation stehen die erwähnten laufenden
Wartungskosten zu den Anschaffungskosten (iHv.
39.990,00 €)?
d) Der
Netzzugangsvertrag wurde zwar auf unbefristete Zeit abgeschlossen; nach den AGB,
Punkt XXVI., kann der Netzbenutzer bei dauerhafter Stilllegung seiner
Anlagen den Vertrag jedoch unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen. Der X-G scheint dieses Recht nicht
zuzustehen.
Durch die dem
Kleinkraftwerksbetreiber in Punkt 10. des Netzzugangsvertrages eingeräumte
unbefristete
Möglichkeit der Nutzung der
Anschlussanlage in Verbindung mit der Verpflichtung der Instandhaltung durch den
Netzbetreiber, scheint der Kleinkraftwerksbetreiber ein nicht abnutzbares
Nutzungsrecht an der Anschlussanlage erlangt zu haben. Nehmen Sie bitte dazu
Stellung!
e) Welcher
Vertragspartner trägt das "Risiko des zufälligen Unterganges" der
Anschlussanlage? Wurde für diesen Fall ein Versicherungsvertrag
abgeschlossen? Wenn ja, von wem?
f)
Abschließend wird gebeten, den Begriff "Eigentumsgrenze" näher zu
erläutern."
Mit Schreiben vom
16. März 2006 wurden die erwähnten Fragen wie folgt
beantwortet:
a)
Welche laufenden Aufwendungen hat die X-G im
Zusammenhang mit der Instandhaltung der Anschlussanlage zu
tragen?
Betriebführung,
laufende Kontrolle, Instandhaltung, Schaltungs- und
Wartungsarbeiten
b)
Sind diese laufenden Aufwendungen nicht
ohnehin pauschaliert im Rahmen der laufenden Einspeistarifgestaltung
berücksichtigt bzw. werden diese laufenden Wartungskosten durch vorweg
kalkulierte geringere Einspeistarife pauschaliert bezahlt?
Nein, der Netzbetreiber bezahlt
und bekommt von Einspeisern (Erzeugern) für die "eingespeiste
Energie" kein Entgelt. Einspeiser haben nur für die Errichtung der
Anschlussanlage gem. § 2 SNT-VO das einmalige Netzzutrittsentgelt zu
bezahlen (ehemals Baukostenzuschuss).
BKZ, die an EVU für den
Anschluss an die Energieversorgung (elektrischer Strom, Ferngas, Fernwärme
usw.) geleistet werden , sind zu aktivieren und auf den Nutzungszeitraum
verteilt abzusetzen. Für die Bestimmung der Nutzungsdauer ergeben sich
Anhaltspunkte aus der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der mit den BKZ
errichteten Anlagen sowie aus der voraussichtlichen Geltungsdauer der zw. dem
Energieabnehmer und dem Energieversorgungsunternehmen abgeschlossenen
Vereinbarungen. (vgl. EStR Rz 3125).
In wirtschaftlicher Hinsicht
steht die Zahlung des Kleinkraftwerksbetreibers im Zusammenhang mit den
Systemnutzungstarifen - und damit im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung der
zukünftigen Netznutzungstarife. Das Netzzutrittsentgelt stellt somit einen
Ertragszuschuss dar, der die künftigen Netznutzungstarife mindert
(Preisgestaltung eines Dauerschuldverhältnisses, keine Abgeltung einer
Herstellungsleistung).
Diese Vorgangsweise ist im
Hinblick auf die EStR Rz 1032 unbestritten, weshalb die X-G diese Entgelte
passiviert und über 20 (= voraussichtliche betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer) Jahre verteilt auflöst.
Die E-Control (Regulator) sorgt
dafür, dass künftige Netznutzungsentgelte um die aufgelösten
Beträge vermindert werden.
c)
In welcher betragsmäßigen Relation
stehen die erwähnten laufenden Wartungskosten zu den Anschaffungskosten
(iHv. 39.990,00 €)?
Die Aufwendungen für
einzelne Netzteile (z.B. Trafostation) umfassen die Erhaltung eines
"ordnungsgemäßen Zustandes gemäß der Betriebsvorschrift
EN50110. Dazu gehören die visuelle Kontrolle, Reinigung, Erdungsmessung,
Wartungsarbeiten, Schalterrevisionen, Austausch und Schmierung von Kleinteilen
(Federn, etc.) und Erhaltungsarbeiten am Gebäude (Fassade, ggf.
Dachkonstruktion, Gras mähen im Sommer , etc.).
Diese Kosten sind
zusätzlich stark von eventuell auftretenden Störungen (Blitzschlag,
Überspannungen, etc.) die gegebenenfalls zur Zerstörung von Anlagen
oder Anlageteilen führen können, abhängig.
d)
Der Netzzugangsvertrag wurde zwar auf
unbefristete Zeit abgeschlossen; nach den AGB, Punkt XXVI., kann der
Netzbenutzer bei dauerhafter Stilllegung seiner Anlagen den Vertrag jedoch unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der X-G scheint dieses
Recht nicht zuzustehen.
Durch
die dem Kleinkraftwerksbetreiber in Punkt 10. des Netzzugangsvertrages
eingeräumte
unbefristete
Möglichkeit der Nutzung der
Anschlussanlage in Verbindung mit der Verpflichtung der Instandhaltung durch den
Netzbetreiber, scheint der Kleinkraftwerksbetreiber ein nicht abnutzbares
Nutzungsrecht an der Anschlussanlage erlangt zu haben. Nehmen Sie bitte dazu
Stellung!
Mit der Liberalisierung des
Strommarktes wurden Angebot und Nachfrage von Elektrizität
wettbewerbsorientiert gestaltet, während der Netzbetrieb zwangsläufig
monopolistisch gestaltet bleibt (Th. Rabl/V.Thurnher,
Energielieferverträge, Seite 20). In Österreich hat man sich für
das System des geregelten Netzzugangs entschieden. Das bedeutet, dass den
Netzzugangsberechtigten zu festgelegten Allgemeinen Bedingungen und
Systemnutzungstarifen Netzzugang gewährt werden muss. Netzbetreiber sind
zum Abschluss von Netzzugangsverträgen verpflichtet, unterliegen also einem
Kontrahierungszwang.
Trotzdem hat aber auch die X-G
gem. Punkt XXV. Abs. 8 der AGB ein Kündigungsrecht. In diesem
Zusammenhang ist auch noch Punkt V. Abs. 5 der AGB zu beachten, woraus sich
ergibt, dass der Netzbenutzer ausdrücklich kein Eigentumsrecht an den im
Eigentum des Netzbetreibers stehenden Anlagen geltend machen wird. Auch vorher
darf der Netzbenutzer keinerlei Einwirkungen auf diese Anschlussanlage vornehmen
oder vornehmen lassen (vgl. Anhang I.) 1.2.3 AGB).
Netznutzung bedeutet iSd
Energierechts, dass elektrische Energie aus einem Netzsystem entnommen oder
eingespeist wird. Ein gesondertes Recht eines Netzbenutzers an bestimmten
Anlagenteilen des Netzbetreibers besteht jedoch nicht. Insbesondere gehören
Anschlussanlagen, soweit nicht anders vereinbart, zum Verteilernetz des
Netzbetreibers. Hier wird auch auf die Beantwortung unter b)
verwiesen.
e)
Welcher Vertragspartner trägt das "Risiko
des zufälligen Unterganges" der Anschlussanlage? Wurde für diesen Fall
ein Versicherungsvertrag abgeschlossen? Wenn ja, von wem?
Da die Anschlussanlage zum
Verteilernetz des Netzbetreibers gehört, trägt das Risiko des
zufälligen Untergangs der Netzbetreiber (Versicherung obliegt dem Risiko
des Netzbetreibers, Ersatzlagerhaltung etc. )
f)
Abschließend wird gebeten, den Begriff
"Eigentumsgrenze" näher zu erläutern.
Ab der Eigentumsgrenze stehen
die elektrischen Anlagen (Kabel usw.) im Eigentum und in der
Instandhaltungspflicht des Netzbenutzers (Risiko, Zufall, Gefahr, ...). Die
Abgrenzung wird auch in Anhang I.) 1.4.3. verdeutlicht.
Mit Schreiben
vom 17. März 2006 wurden den Parteien des Berufungsverfahrens die dem
steuerlichen Vertreter der Bw. bereits mit Mail gesendeten Ergebnisse der bisher
durchgeführten Erhebungen (Mail an den steuerlichen Vertreter vom
24.11.2005, Fragen an die X-G sowie Vorhaltsbeantwortung vom 16.3.2006) zur
Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.
In einem Telefonat mit dem
steuerlichen Vertreter vom 28. März 2006 wies dieser insbesondere auf
den in der Anfragebeantwortung der X-G beschriebenen Zusammenhang zwischen dem
Netzzutrittsentgelt und der Tarifgestaltung der künftigen
Netznutzungstarife hin.
Dazu findet sich in Punkt 5.
des Netzzugangsvertrages folgende Regelung:
Der Netzbenutzer bezahlt für die Nutzung der Energie
transportierenden Netze das Netznutzungs- bzw. Systemnutzungsentgelt. Die
Netznutzungs- und Netzverlusttarife werden gemäß der "Verordnung der
Elektrizitäts-Control Kommission, mit der die Tarife für die
Systemnutzung bestimmt werden", verrechnet.
Laut Anfragebeantwortung der
X-G vom 16. März 2006 werden die von ihr geschaffenen
Netzeinrichtungen (Anschlussanlage) von dieser als Anlagevermögen
bilanziert (betrifft sowohl den Kundenanteil als auch den von der X-G zu
tragenden Teil; siehe "modifiziertes Angebot vom 14.10.2003:
|
Netzzutrittsentgelt gesamt:
|
Kundenanteil:
|
Anteil X-G
|
Prozentsatzverhältnis
|
55.762,35 S
|
39.990,00 S
|
15.772,35 S
|
72% zu 28%
Das Netzzutrittsentgelt
(Anmerkung: Kundenanteil!) stellt
danach einen Ertragszuschuss dar, der die künftigen Netznutzungstarife
mindert. (Dem liegt die Preisgestaltung eines Dauerschuldverhältnisses und
nicht die Abgeltung einer Herstellungsleistung zu Grunde). Die X-G behandelt
diesen Betrag nicht sofort gewinnerhöhend, sondern passiviert diese
Entgelte und löst sie über 20 Jahre verteilt auf (unter Hinweis
auf Rz 1032 EStR).
In der am 30. März 2006
abgehaltenen mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat brachte
der steuerliche Vertreter der Bw. ergänzend vor:
Die AGB, Anhang I, Punkt 1.1.1 bestimmen, dass der
Netzbenutzer mit dem Netzzutrittsentgelt alle Aufwendungen des Netzbetreibers
begleicht. Andererseits wird in der Anfragebeantwortung der X-G vom
16. März 2006 das Netzzutrittsentgelt als Ertragszuschuss bezeichnet,
der die künftigen Netznutzungstarife mindert. Diese unterschiedliche
Darstellung ist widersprüchlich.
Außerdem würde das von der Bw. an die X-G
bezahlte Netzzutrittsentgelt die Anschaffungskosten der X-G mindern, was zur
Folge hätte, dass von einer wirtschaftlich sinnvollen Investition keiner
der Vertragspartner die Investitionsprämie geltend machen könnte. Dies
würde eine Gesetzeslücke darstellen, die der Gesetzgeber so nicht
gewollt haben könne.
Zu den von der X-AG zu tragenden Wartungskosten gab
der Geschäftsführer der Bw. bekannt:
"Diese
Wartungskosten tragen wir alle, ich mit eingeschlossen, pauschaliert mit, das
ist ganz klar. Das Risiko eines Unternehmens für den Netzbetreiber X-G, und
das ist ein eigenes Unternehmen, nicht der Händler, sondern nur der
Netzbetreiber, tragen wir wieder alle mit, d.h. durch unsere Baukosten
dürfen diese Kosten nicht erhöht werden. Ich habe aber auch diesem
besonderen Fall das Recht der jederzeitigen Kündigung. D.h. ich löse,
wenn ich es will, diese Anlage wieder auf, die die X-G für mich hergestellt
hat. Dieser Sonderfall, dass die dort dieses kleine Netz mit betreiben, ist ja
mir als Unternehmer zuzuschreiben, dass ich es verstanden habe die X-G soweit
einzubinden, dass ich nicht alle Kosten zu übernehmen habe, dass sie auch
einen Teil der Kosten übernehmen. Ich glaube, dass ist ein wesentlicher
Punkt. Wenn ich morgen mein Wasserkraftwerk, das mir bewilligt wurde, auflasse,
dann ist die gesamte Anlage aufzulassen. Denn diese Anlage ist unwiderruflich
mit meinem Gebäude verbunden d.h. die Gebäudeerhaltung übernehme
ich. Ich habe die Türen und alles dort hergestellt. Wenn ich meine
Wasserkraftanlage auflasse, bekomme ich eine letztmalige Vorschreibung,
nämlich die letztmalige Vorkehrung und diese wird heißen: Abtragen.
Auch das Kabel, das über öffentliches Gut verläuft, muss weg.
Wozu auch noch, wenn es andere Möglichkeiten gibt. Ich habe dieses Recht,
den mir eingeräumten Netzzutritt, der auch eine Pflicht ist, auch jederzeit
zu kündigen. So ist es nicht, dass die anderen machen können, was sie
wollen, und ich nicht. Ich werde es nicht tun, weil ich meine wirtschaftliche
Anlage betreiben möchte, aber ich glaube es ist klar, dass hier eine
Investition getätigt worden ist. Ob man diese so oder so bezeichnet, soll
sich der Gesetzgeber überlegen. Für einen Investor ist es klar, dass
diese Baukosten tatsächliche materielle Kosten sind. Auf diesem Standpunkt
beharre ich. Der Hintergrund wurde bereits erläutert."
Der steuerliche Vertreter
erläuterte zusammenfassend:
Auch wenn die X-AG die Anschlussanlage gebaut hat;
initiiert, beauftragt und bezahlt hat die Kosten die Bw.
Nach der Definition handle es
sich beim erstmalig zu leistenden Netzzutrittsentgelt um die Abgeltung der
Aufwendungen der erstmaligen Herstellung. Es sollte nicht plötzlich
über einen Eragszuschuss gesprochen werden, als wäre es eine Art
Anzahlung, damit man überhaupt hineinliefern darf. Denn so sei es nicht.
Sonst hätte es ja die X-AG in der Hand, die entsprechenden Definitionen,
die ja öffentlich zugänglich sind, entsprechend zu ändern. Das
heißt, die Aussage der X-AG widerspreche hier ihren eigenen Definitionen.
Das sei eindeutig nachvollziehbar. Das heißt, ein Ertragszuschuss im
klassischen Sinne liege nicht vor. Sonst wären die in den öffentlich
kundgemachten Geschäftsbedingungen festgelegten Definitionen falsch. Damit
komme er wieder zu dem Ergebnis, dass es sich beim Netzzutrittsentgelt um
Sachkosten handle, die aus seiner Sicht und auch aus der Sicht des Gesetzgebers,
demjenigen zugute kommen sollten, - was die
Investitionszuwachsprämienförderung betrifft - der sie bezahlt ,
initiiert und beauftragt hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1
EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt
werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 2
EStG 1988 sind prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen:
- Gebäude.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt werden.
- Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der
gewerblichen Personenbeförderung dienen.
- Wirtschaftsgüter, die nicht in einer
inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 EStG 1988 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die
auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland
eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte
verwendet.
Der Begriff "Anschaffungskosten" ist im EStG nicht
definiert (siehe Doralt, Kommentar zum EStG I, Tz 64 zu
§ 6).
Gemäß
§ 203 Abs. 2 HGB
sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand
zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden
können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie
die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind
abzusetzen.
Nach § 2 Z 28
bis 35 des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes
2001 (O.ö. ElWOG 2001), LGBl.Nr. 88/2001 (aufgehoben durch
LGBl.Nr. 1/2006) gelten ua. folgende für den Berufungsfall relevante
Begriffsbestimmungen:
28.
Netzanschluss: physische Verbindung der Anlage eines Kunden
oder Erzeugers
von elektrischer Energie mit dem Netzsystem;
29.
Netzbenutzer: jede natürliche oder juristische Person
oder
eingetragene
Erwerbsgesellschaft, die elektrische Energie in ein
Netz einspeist
oder entnimmt;
30. Netzbereich:
jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung
dieselben
Preisansätze gelten;
31.
Netzbetreiber: Elektrizitätsunternehmen, das ein
Übertragungs-
oder
Verteilernetz mit einer Nennfrequenz von 50 Hz betreibt;
32. Netzebene:
im Wesentlichen durch das Spannungsniveau
bestimmter
Teilbereich des Netzes;
33. Netzzugang:
Nutzung eines Netzsystems durch Kunden oder
Erzeuger;
34.
Netzzugangsberechtigter: Kunde oder Erzeuger;
35.
Netzzugangsvertrag: individuelle Vereinbarung zwischen dem
Netzzugangsberechtigten
und einem Netzbetreiber, der den
Netzanschluss
und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
36. Netzzutritt:
erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder
Erhöhung
der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;
Zu körperlichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehören Grundstücke,
Maschinen, Geschäftseinrichtungen udgl.; zu den unkörperlichen
Wirtschaftsgütern gehören Lizenzen, Konzessionen, Mietrechte und
sonstige Rechte. Maßgeblich ist der objektive Charakter der Investition;
daher sind Investitionen des Mieters, die über einen Erhaltungsaufwand
hinaus gehen, Aufwendungen auf ein körperliches Wirtschaftsgut und nicht
Aufwendungen auf das Mietrecht; Doralt, aaO., Tz 42 zu § 12 mit
Hinweis auf VwGH v. 4.2.1976, 1338/75).
Die Bw. hat am 23. April 2003 mit der X-G einen so
genannten "Netzzugangsvertrag" abgeschlossen. Gegenstand dieses Vertrages ist
die Nutzung des Netzes der X-G.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 wurden der Bw. die
Kosten der mit der Errichtung des elektrischen Teiles der Trafostation (der
bauliche Teil wurde von der Bw. nach den Vorgaben und Richtlinien der X-G
gefertigt) iHv. 39.900,00 € (netto) mitgeteilt und in dieser Höhe
in der Folge auch als "Netzzutrittsentgelt" verrechnet (siehe Rechnung vom
15. Dezember 2003; Arbeitsbogen BP, Seite 16).
Die Bw. weist in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme
vom 14. Dezember 2005 darauf hin, dass die X-G "eindeutige
Sachinvestitionen und somit körperliche Wirtschaftsgüter" an die Bw.
verrechnet hat und vermeint, es sei zu hinterfragen, ob es zulässig sei,
diese Sachinvestitionen "via Rechnungslegung in ein Recht umzudeuten". Die in
den AGB vorgesehene Möglichkeit, die Anschlussanlage von einem Befugten
(anstatt durch die X-G selbst) herstellen zu lassen, unterstütze ihre
Ansicht.
Unbestritten ist, dass die X-G den elektrischen Teil der
Anschlussanlage im beschriebenen Umfang (Kabelaufführung,
Hochspannungskabel mit Verlegung sowie Transformator) errichtet und der Bw. ein
so genanntes "Netzzutrittsentgelt" iHv. 39.990,00 € in Rechnung
gestellt hat.
Strittig ist die Frage, ob die Bw. durch Bezahlung dieses
"Netzzutrittsentgelts" zivilrechtliches bzw. wirtschaftliches Eigentum an der
Anschlussanlage erlangt hat.
Dazu ist zunächst auf die im Elektrizitätsrecht
geltenden Regelungen hinzuweisen, die die sachenrechtliche Frage, ob die
Leitungsanlagen dadurch, dass sie mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung
gebracht werden, in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen
(vgl. § 297 ABGB), ausdrücklich ansprechen.
So lautet § 22 Abs. 1 des
Starkstromwegegesetzes (StWG, BGBl. 1968/70):
"Elektrische Leitungsanlagen fallen dadurch, dass sie mit
einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden (§ 297 ABGB), nicht
in das Eigentum des Grundstückseigentümers."
Wörtlich gleich lautet § 22 des
Starkstromwegegrundsatzgesetzes, BGBl. 1968/71.
Damit wird für elektrische Leitungen ausdrücklich
der Grundsatz "superficies solo cedit" durchbrochen. Zu dem durchaus
nachvollziehbaren Grund für diese Regelung findet sich in den Materialien
zum StWG folgende Erklärung:
Es soll vermieden werden, dass elektrische Leitungsanlagen
mit ihrer Errichtung in das Eigentum des Grundstückseigentümers
fallen, was sowohl für das die Leitung betreibende Unternehmen wie auch
z. B. im Hinblick auf Haftungsfragen für den
Grundstückseigentümer zu unerwünschten und wirtschaftlich
unbefriedigenden Konsequenzen führen würde (EB RV 625 BlgNR 11. GP
13).
Vergleichbare Regelungen enthielten aber auch schon die
Vorläufer des § 22 StWG, nämlich
§ 14 Elektrizitätswegegesetz 1922 (BGBl. 1922/348)
sowie § 47 Elektrizitätsgesetz 1929,
(BGBl. 1929/250). In diesen beiden zuletzt genannten Bestimmungen
hieß es ausdrücklich, dass Starkstromleitungen einschließlich
der Schalt- und Umspannleitungen im Zweifel als Zugehör der
Stromerzeugungsstätte gelten. Eine ähnliche Regelung enthielt weiters
schon das Telegraphenwegegesetz 1929 (BGBl. 1929/ 435) bzw. enthält das
Telekommunikationsgesetz 1997 (BGBl. 1997/100).
Neben dem Haftungsaspekt kann die Zuweisung des
Leitungseigentums an eine andere Person als den Liegenschaftseigentümer
damit begründet werden, dass der Grundeigentümer regelmäßig
ohnehin jede Einwirkung auf die Leitungen zu unterlassen hat (sei es aufgrund
öffentlich-rechtlicher Bestimmungen oder aufgrund obligatorischer bzw.
dinglicher Verpflichtung). Der Grundstückseigentümer muss aus
denselben Gründen Arbeiten am Netz durch andere (Reparatur, Austausch der
Leitungen im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen usw.) dulden. Von der in
den §§ 354 und 362 ABGB verankerten "allumfassenden
Rechtsmacht eines Eigentümers" bleibt praktisch nichts mehr
übrig.
Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 29. Juni
1995, 95/07/0030 zu Recht erkannt, dass so genannte Zubehöranlagen wie
Anlagen zur Zuleitung und Ableitung des Wassers das rechtliche Schicksal der
eigentlichen Wasserbenutzungsanlage teilen (Hinweis auf OGH vom 13. April
1983, 1 Ob 40/82, SZ 56/58). Nichts anderes könne für
Abwasserbeseitigungsanlagen gelten. Dies bedeutet, dass Kanalstränge,
Pumpwerke etc das rechtliche Schicksal des Hauptbauwerkes teilen. Hauptbauwerk
und damit eigentliche Abwasserbeseitigungsanlage war im Fall dieses
Erkenntnisses eine Kläranlage; die Kanalstränge und das Pumpwerk
stehen, obwohl sie sich teilweise auf Grundstücken, die einem anderen als
jenem Eigentümer der Grundstücke auf dem sich die Kläranlage
befindet, gehören, dennoch im Eigentum des Besitzers der
Kläranlage.
Mit dieser Rechtslage übereinstimmend wurde im
konkreten Fall der "Netzzugangsvertrag" vom 23. April 2003
geschlossen. In dessen Punkten 3.2. und 3.3. findet sich die Regelung, dass sich
einerseits die Stromerzeugungsanlage samt Primär- und
Sekundäreinrichtungen bis zur Eigentumsgrenze im Eigentum der Bw. und
andererseits die elektrischen Einrichtungen ab der vereinbarten
Übergabestelle (Eigentumsgrenze) und die von der X-G beigestellten
Messeinrichtungen für die Verrechnung im Eigentum der X-G
befinden.
Somit steht fest, dass die X-G und nicht die Bw.
zivilrechtliche Eigentümerin der Anschlussanlage ist.
In diesem Zusammenhang ist auch nicht entscheidend, an wen
die Energie letztlich geliefert, sondern wessen Netz für die Durchleitung
des erzeugten Stroms verwendet wird.
Die X-G hat in der Anfragebeantwortung bestätigt, dass
die Anschlussanlage zu ihrem Verteilernetz gehört und sie auch das Risiko
des zufälligen Untergangs trägt. Außerdem seien derartige
Baukostenzuschüssen von ihr zu aktivieren und auf die Nutzungsdauer
abzuschreiben.
Die Bw. wendet weiters ein, der
Gesetzgeber wollte bei Einführung der steuerlichen Bestimmung des
§ 108e EStG jene Steuerpflichtigen begünstigen, die eine
Initiative setzen und letztlich auch mit Aufwendungen belastet sind, was
für die Bw., als zumindest wirtschaftliche Eigentümerin der
Anschlussanlage, zutreffe. Im gegenständlichen Fall sei alleinige
Nutznießerin dieser Investitionen die Bw. und das Recht, den erzeugten
Strom in die Netzleitung der X-G einzuspeisen, wäre ohne die
Sachinvestitionen inhaltsleer.
Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Gemäß
§ 24 BAO ist bei der
Zurechnung von Wirtschaftsgütern in "wirtschaftlicher Betrachtungsweise"
auf das "wirtschaftliche Eigentum" abzustellen.
§ 24 Abs. 1 lit. d BAO bringt
diesbezüglich zum Ausdruck, dass Wirtschaftsgüter, über die
jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, diesem
zuzurechnen sind.
Wirtschaftlicher Eigentümer ist in der Regel der
zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum
fallen aber dann auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche
Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen
Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung)
auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des
Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss von der Einwirkung auf die Sachen,
auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer, auf Dauer, d.h. auf
die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann (vgl. VwGH vom 18.
Dezember 1997, 96/15/0151).
Nach Punkt 1.1. des Netzzugangsvertrages ist Gegenstand
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 203 Abs. 2 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
InvestitionszuwachsprämieNetzzutrittsentgeltkörperlichesabschreibbares WirtschaftsgutAnschlussanlagewirtschaftliches Eigentum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0245-L/05
- Stammnummer
- 21887
- Gültig
- 11.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF