Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0289-K/05
Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0289-K/05vom 10.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.F., D-... S, X-str. 17,
vertreten durch Baumgartner Buchprüfungs- und Steuerberatungs GmbH,
9400 Wolfsberg, Sporergasse 9, vom 13. November 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 13. Oktober 2003 betreffend
den Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer
für 1998 bis 2001 sowie Einkommensteuer 2000 und 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist
beschränkt einkommensteuerpflichtig. Er errichtete in den Jahren 1998 bis
2001 in 9... V im U-tal, Z 132, ein Wohnhaus. In den am 12. Juli
2002 für 1998 bis 2000 und den am 15. April 2003 für 2001
eingereichten Steuererklärungen sowie in jenen der Folgejahre wies der Bw.
nachfolgend angeführte Ergebnisse aus, die in die Bescheide wie folgt
Eingang fanden:
|
1998
(in ATS)
|
Erklärung
|
Bescheid
vom 20.11.2002
|
Bescheid
vom 30.06.2004
|
|
|
endgültig
|
§
200 (1) BAO
|
Entgelte
|
-
|
-
|
-
|
Vorsteuern
|
114.888,27
|
114.888,27
|
114.888,27
|
Gutschrift
|
114.888,00
|
114.888,00
|
114.888,00
|
Einkünfte
|
keine
Einkünfte erklärt
|
kein
Bescheid
|
kein
Bescheid
|
|
|
|
|
1999
(in ATS)
|
Erklärung
|
Bescheid
vom 20.11.2002
|
Bescheid
vom 30.06.2004
|
in
ATS
|
|
endgültig
|
§
200 (1) BAO
|
Entgelte
|
-
|
-
|
-
|
Vorsteuern
|
113.009,68
|
113.009,68
|
113.009,68
|
Gutschrift
|
113.009,68
|
113.010,00
|
113.010,00
|
Einkünfte
|
keine
Einkünfte erklärt
|
kein
Bescheid
|
kein
Bescheid
|
|
|
|
|
2000
(in ATS)
|
Erklärung
|
Bescheid
vom 20.11.2002
|
Bescheid
vom 30.06.2004
|
|
|
endgültig
|
§
200 (1) BAO
|
Entgelte
|
25.454,55
|
25.454,55
|
25.454,55
|
Vorsteuern
|
162.069,75
|
162.069,75
|
145.791,29
|
Gutschrift
|
159.524,00
|
159.524,00
|
143.246,00
|
Einkünfte
|
-
4.871,06
|
-
4.871,00
|
-
1.414,00
|
|
|
|
|
2001(in
ATS)
|
Erklärung
|
Bescheid
vom 16.06.2003 endgültig
|
Bescheid
vom 30.06.2004
bzw.
01.07.2004
§ 200 (1)
BAO
|
Entgelte
|
-
|
-
|
-
|
Vorsteuern
|
33.587,03
|
33.587,03
|
29.059,90
|
Gutschrift
|
33.587,00
|
33.587,00
|
29.060,00
|
Einkünfte
|
-
37.622,18
|
-
37.622,00
|
-
36.045,00
|
|
|
|
|
2002
(in €)
|
Erklärung
|
Bescheid
vom 16.12.2003
|
Bescheid
vom 06.07.2004
|
|
|
endgültig
|
§
200 (1) BAO
|
Entgelte
|
1.572,10
|
1.572,10
|
1.572,10
|
Vorsteuern
|
649,97
|
649,97
|
649,97
|
Gutschrift
|
492,76
|
492,76
|
492,76
|
Einkünfte
|
-
3.579,47
|
-
3.579,47
|
-
3.579,47
|
|
|
|
|
2003
(in €)
|
Erklärung
|
24.01.2005
bzw.
07.02.2005
|
|
|
|
§
200 (1) BAO
|
|
Entgelte
|
2.403,10
|
2.403,10
|
|
Vorsteuern
|
336,39
|
336,39
|
|
Gutschrift
|
96,08
|
96,08
|
|
Einkünfte
|
-
3.474,40
|
-
3.474,40
|
|
|
|
|
|
2004
(in €)
|
Erklärung
|
17.10.2005
|
|
|
|
§
200 (1) BAO
|
|
Entgelte
|
3.222,34
|
3.222,34
|
|
Vorsteuern
|
420,23
|
420,23
|
|
Gutschrift
|
98,00
|
98,00
|
|
Einkünfte
|
-
3.034,91
|
-
3.034,91
|
Über
Vorhalt legte der Bw. am 22. August
2002 eine Prognoserechnung für die
Jahre 2002 bis 2022 vor, in der er zu Gesamteinnahmen von rd.
€ 209.152,00 und zu einem Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten von € 67.356,00 gelangte:
|
in
€
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
2007
|
2008
|
Einnahmen
|
9.000,00
|
9.090,00
|
9.180,90
|
9.272,70
|
9.365,40
|
9.459,10
|
9.553,70
|
sonstige
WK
|
3.600,00
|
3.636,00
|
3.672,40
|
3.709,10
|
3.746,20
|
3.783,70
|
3.821,50
|
Zinsen
|
2.200,00
|
12.471,20
|
11.734,20
|
10.945,60
|
10.101,80
|
9.198,90
|
8.232,80
|
abzgl.
3% Privatanteil
|
-
6.162,00
|
-
8.053,60
|
-
7.703,30
|
-
7.327,30
|
-
6.924,00
|
-
6.491,30
|
-
6.027,10
|
Afa
|
2.300,00
|
2.300,00
|
2.300,00
|
2.300,00
|
2.300,00
|
2.300,00
|
2.300,00
|
Überschuss
|
-
2.938,00
|
-
1.263,60
|
-
822,40
|
-
354,60
|
141,50
|
667,80
|
1.226,50
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2009
|
2010
|
2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
2015
|
Einnahmen
|
9.649,20
|
9.745,70
|
9.843,20
|
9.941,60
|
10.041,10
|
10.141,40
|
10.242,80
|
sonstige
WK
|
3.859,70
|
3.898,30
|
3.937,30
|
3.976,60
|
4.016,40
|
4.056,60
|
4.097,00
|
Zinsen
|
7.199,10
|
6.093,00
|
4.909,60
|
3.643,20
|
2.288,30
|
838,40
|
-
|
abzgl.
3% Privatanteil
|
-
5.529,40
|
-
4.995,70
|
-
4.423,40
|
-
3.809,90
|
-
3.152,30
|
-
2.447,50
|
-
2.048,60
|
Afa
|
2.300,00
|
2.300,00
|
2.300,00
|
2.300,00
|
2.300,00
|
2.300,00
|
2.300,00
|
Überschuss
|
1.819,80
|
2.450,00
|
3.119,80
|
3.831,70
|
4.588,70
|
5.393,90
|
5.894,30
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2016
|
2017
|
2018
|
2019
|
2020
|
2021
|
2022
|
Einnahmen
|
10.345,30
|
10.448,70
|
10.553,20
|
10.658,70
|
10.765,30
|
10.873,00
|
10.981,70
|
sonstige
WK
|
4.138,10
|
4.179,50
|
4.221,30
|
4.263,50
|
4.306,10
|
4.349,20
|
4.392,70
|
Zinsen
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
abzgl.
3% Privatanteil
|
-
2.069,10
|
-
2.089,70
|
-
2.110,60
|
-
2.131,70
|
-
2.153,10
|
-
2.174,60
|
-
2.196,30
|
Afa
|
2.300,00
|
2.300,00
|
2.300,00
|
2.300,00
|
2.300,00
|
2.300,00
|
2.300,00
|
Überschuss
|
5.976,20
|
6.059,00
|
6.142,60
|
6.227,00
|
6.312,30
|
6.398,40
|
6.485,40
Das Finanzamt
veranlagte in den endgültigen
Umsatzsteuerbescheiden 1998 bis 2001 sowie in
den endgültigen Einkommensteuerbescheiden
2000 und 2001 erklärungsgemäß.
In einem
Aktenvermerk vom 18. März 2003
hielt das Finanzamt fest, dass die Ferienwohnung des Bw. 2003 in den
Tourismuskatalog des U-tales aufgenommen worden sei. Weiters hätte der Bw.
ein Werbeblatt gedruckt, das er in seiner näheren Umgebung in Deutschland
verteilen werde. Ob in Zukunft ein Überschuss erzielt werden könne,
lasse sich nicht abschätzen. Das Haus sei direkt in Z und somit doch
relativ weit weg von B oder W entfernt, es sei auch für Bergwanderungen
nicht sehr günstig gelegen. Die Infrastruktur für Wintersport sei in
diesem Gebiet nicht vorhanden. Die nächste Einkaufsmöglichkeit sei in
W . Für die Vermietung seien die Räumlichkeiten im Erdgeschoß
und im Keller vorgesehen, die Zimmer und der Aufenthaltsraum "Wohnzimmer" seien
durchwegs mit alten Möbeln ausgestattet, Fernseher und Radio seien
vorhanden. Die Küche, WC und Bad seien neu eingerichtet. Das
Obergeschoß im Ausmaß von
115,9 m2 bewohne
der Bw. selbst. Die Wohnfläche des Erdgeschoßes betrage
124,3 m², jene des Kellers 73,8 m².
Anlässlich
der am 11. Juni 2003 mit dem Bw.
aufgenommenen Niederschrift gab er
an:
Ursprünglich
habe er die Wohnung im Erdgeschoß an einen Dauermieter vergeben wollen,
das habe jedoch nicht funktioniert. Dieser sei nach kurzer Zeit ausgezogen, da
ihn seine Freundin verlassen habe. Daraufhin habe er beschlossen, die Wohnung
und die zwei Zimmer als Ferienwohnung zu vermieten. Er habe jedoch die Wohnung
erst einrichten müssen. 2002 habe er die Wohnung nur sporadisch vermieten
können, zB über Ostern, und an Wochenenden wenn beim Gasthaus Zoller
alles ausgebucht gewesen sei. Ab 2003 sei er im Tourismuskatalog der
Stadtgemeinde aufgenommen. Er habe auch für seine deutschen Arbeitskollegen
und Bekannten ein Werbeprospekt drucken lassen. Dieses Prospekt liege in der
Ferienwohnung auf und werde vor allem in seiner Umgebung in Deutschland (S)
verteilt. 2003 sei die Wohnung in der Osterwoche und in der Pfingstwoche
vermietet gewesen, nächste Woche sollten weitere Mieter kommen. So wie es
derzeit aussehe, sei er bis ca. Ende August ausgebucht, er möchte auch die
Wohnung über seinen Halbbruder, der Polizist in Y sei, in Y bewerben. Im
November 2002 hätte er einen schweren Unfall gehabt und er sei nicht mehr
voll arbeitsfähig. Er sei immer im Krankenstand und hoffe in Pension gehen
zu können. Seine Frau sei ebenfalls in Pension. Wenn ihm die Pension
zugesprochen würde, würden sie die meiste Zeit in Z verbringen. Auf
jeden Fall möchte er die Vermietung weiterhin ausbauen.
In dem mit
25. August 2003 datierten Bericht
über das Ergebnis einer Erhebung gemäß
§ 143 BAO
ist festgehalten, dass 1998 und 1999 keine Vorsteuerkorrekturen
vorzunehmen seien, wohl jedoch in den Jahren 2000 und 2001.
Mit
Bescheid von 13. Oktober 2003 hob das
Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2001 sowie die
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001
gemäß
§ 299 BAO
wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Bei der gegenständlichen
Vermietung würde es sich um eine Betätigung nach § 1
Abs. 2 Liebhabereiverordnung handeln, für die grundsätzlich die
Liebhabereivermutung gelte. Der Bw. habe zwar eine Prognoserechnung vorgelegt,
wegen des kurzen Zeitraumes sei eine endgültige Beurteilung jedoch nicht
möglich gewesen. Da noch ungewiss sei, ob eine Liebhaberei oder
Einkunftsquelle vorliege, hätte keine endgültige, sondern - der
Unsicherheit Rechnung tragend - nur eine vorläufige Veranlagung
vorgenommen werden dürfen. Die gegenständlichen Bescheide seien daher
inhaltlich rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit sei keine geringfügige,
weshalb im Rahmen des Ermessens dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit Vorrang
gegenüber über dem Prinzip der Rechtssicherheit einzuräumen
gewesen sei. Zudem hätten Erhebungen des Finanzamtes im Juni 2003 gezeigt,
dass sich die ursprünglichen Erwartungen schon für 2002 nicht
erfüllt hätten.
In der gegen
diesen Bescheid eingebrachten Berufung
hielt der Bw. den Ausführungen des Finanzamtes entgegen, dass er im Zuge
der Abgabe der Abgabenerklärungen auf Grund eines Vorhaltes der
Finanzbehörde eine Prognoserechnung vorgelegt habe. Nach Prüfung des
Sachverhaltes durch den Beamten habe das Finanzamt endgültige Bescheide
erlassen. Der Veranlagung sei daher eine Überprüfung der
Finanzbehörde bereits vorausgegangen, sodass keine die die Aufhebung
rechtfertigenden Gründe vorgelegen seien. Mit der Verarbeitung der Daten
für 2003 sei begonnen worden, es dürfte in diesem Jahr ein positives
Ergebnis entstehen.
In den sodann
vom Finanzamt gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO erlassenen
vorläufigen Umsatzsteuerbescheiden 1998
bis 2001 sowie Einkommensteuerbescheiden
2000 und 2001 behandelte das Finanzamt die Vermietung als Einkunftsquelle
und brachte in den Steuerbescheiden für 2000 und 2001 geänderte
Vorsteuern und Einkünfte in Ansatz. Dagegen erhob der Bw. keine
Einwendungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die
Abgabenbehörde erster Instanz kann gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO idF
BGBl. I 97/2002 auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen
Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des
Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. ...
Entscheidend
für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 BAO ist nicht,
ob der aufzuhebende Bescheid im Zeitpunkt seiner Erlassung inhaltlich
rechtswidrig war. Für § 299 BAO ist die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der amtswegigen Aufhebung maßgebend (Ritz, BAO-Handbuch,
S. 248).
Der Inhalt
eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der
Spruch des Bescheides
nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb
diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer
Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes,
bei Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die Anwendbarkeit des
§ 299 Abs. 1 BAO nicht von Belang. Die Aufhebung setzt weder
ein Verschulden der Abgabenbehörde
noch ein Verschulden (bzw. Nichtverschulden) des Bescheidadressaten voraus.
Lediglich bei der Ermessensübung könnte dem Verschulden der
Behörde bzw. dem der Partei Bedeutung zukommen. Die Aufhebung setzt die
Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus;
die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Die Aufhebung wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes setzt grundsätzlich die (vorherige)
Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes voraus (vgl. Ritz, BAO,
3. Auflage, Tz. 10 f. und Tz. 13 zu
§ 299 BAO).
Die Bezeichnung
der Vorläufigkeit eines Bescheides
ist Spruchbestandteil und mit Berufung anfechtbar (vgl. Ritz, BAO,
3. Auflage, Tz. 7 zu § 200 BAO). Das Finanzamt vertritt
nun im Aufhebungsbescheid die Ansicht, dass der Spruchbestandteil
"endgültig" unrichtig und der Spruchbestandteil "vorläufig" der
richtige war. Angesichts der bestehenden ungewissen Sachlage sollte dem
Finanzamt die endgültige Qualifikation als Liebhaberei nicht von vornherein
verwehrt sein.
Im Zuge der
erklärungsgemäßen endgültigen Erstveranlagung ist das
Finanzamt vorerst unkritisch der Rechtsansicht des Bw. gefolgt, was sehr wohl zu
einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides führen kann (vgl. VwGH
vom 19. 1. 1988, 87/14/0034). Wollte man darin ein "Verschulden" der
Behörde erblicken, dass sie die endgültige Veranlagung nach Vorliegen
der Prognoserechnung vornahm, so steht dies einer Aufhebung - weil von
einem "Nicht-/Verschulden" unabhängig - nicht entgegen. Abgesehen
davon, lässt sich nicht nachvollziehen, dass die Prognose tatsächlich
vor Erlassung der endgültigen Bescheide hinreichend "gewürdigt" worden
wäre.
Vor der
Aufhebung der endgültigen Bescheide hat das Finanzamt sehr wohl
Ermittlungen zur Erforschung des
maßgeblichen Sachverhaltes durchgeführt. Diese haben ergeben,
dass die vom Bw. geplante Vermietung an Dauermieter nicht zu realisieren war,
das Objekt eine schlechte Lage hat und die für 2002 prognostizierten
Ergebnisse nicht realisiert werden konnten. Weiters stellte das Finanzamt fest,
dass der Bw. eine geänderte Leistung, nämlich die Vermietung an
wechselnde Mieter, anbot und diverse Maßnahmen setzte, diese in Gang zu
bringen.
Bei einem
Mietobjekt kann die für die Ertragsfähigkeit maßgebliche Frage,
ob die Tätigkeit einen Gesamtüberschuss erwarten lässt, idR erst
nach Ablauf eines mehrjährigen Beobachtungszeitraumes beurteilt werden.
Eine Liegenschaftsvermietung ist dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn
nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines
Zeitraumes von rd. 20 Jahren ein Gesamteinnahmenüberschuss
erzielbar ist (vgl. VwGH vom 3. 7. 2003, 99/15/0017).
Eine
vorläufige Bescheiderlassung ist zB dann gerechtfertigt, wenn wesentliche
Zweifel bestehen, ob eine ernst gemeinte Prognose erfüllt werden kann. Im
gegenständlichen Fall lagen dem Finanzamt vor Erlassung der
endgültigen Bescheide die Steuererklärungen sowie eine Prognose vor.
Das Finanzamt gelangte in weiterer Folge nicht auf Grund der ausgewiesenen
Ergebnisse, insbesondere der Werbungskostenüberschüsse zur Ansicht,
dass die Abgabepflicht bzw. deren Umfang ungewiss sei, sondern tat dies erst auf
Grund der (im Zuge der Nachschau) getroffenen, für die Unsicherheit
sprechenden Feststellungen und hob demzufolge die endgültigen Bescheide
auf. Dass die Ergebnisse der angestellten Ermittlungen nicht eine die
Vorläufigkeit rechtfertigende Unsicherheit begründet hätten, hat
der Bw. im gesamten Verfahren nicht behauptet.
Hält man
sich vor Augen, dass ein endgültiger Abgabenbescheid nur ergehen darf, wenn
der Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach eindeutig und zweifelsfrei
geklärt ist (vgl. VwGH vom 26. 4. 1989, 89/14/0001, mit Hinweis
auf Stoll, BAO, 471), war im Zeitpunkt der Erlassung des Aufhebungsbescheides
eine solche "Eindeutigkeit" keinesfalls gegeben. Prognostizierte Zahlen tragen
das Risiko der Nicht-/Realisierbarkeit in sich. Wie sich bei Vergleich der
prognostizierten Zahlen für 2002 bis 2004 mit den tatsächlich
erwirtschafteten zeigte, konnten die prognostizierten Ergebnisse nicht
"gehalten" werden, was grundsätzlich ein Indiz in Richtung Liebhaberei ist.
Angesichts des Umstandes, dass die vom Bw. geplante Bewirtschaftungsart an
Dauermieter nicht zielführend war, und die weitere Bewirtschaftung erst
"anlaufen" musste, hat das Finanzamt in den neuen Sachbescheiden
grundsätzlich nicht die Ertragsfähigkeit in Abrede gestellt, dem
Umstand jedoch Rechnung getragen, dass die abschließende Beurteilung des
"Gesamtbildes der Verhältnisse" erst nach Ablauf eines mehrjährigen
Zeitraumes erfolgen kann. Wenn für das Finanzamt auf Grund der
"Unsicherheiten" die für eine endgültige Bescheiderlassung notwendige
Eindeutigkeit und Unzweifelhaftigkeit hinsichtlich Art und Höhe des
Abgabenanspruches keineswegs feststand, sondern nach der im Zeitpunkt der
Aufhebung maßgeblichen Sach- und Rechtslage und der zuvor getroffenen
Feststellungen vielmehr die Gewissheit
bestand, dass eine endgültige Veranlagung
nicht richtig war, so erfolgte die
Aufhebung der endgültigen Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2001 und
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 vollkommen zu Recht.
Zumal bei der
Ermessensübung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
eine zentrale Rolle zukommt (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, S. 248), machte
das Finanzamt gerade bei einem liebhaberei"gefährdeten" Rechtsgebiet mit
den von ihm getroffenen Feststellungen (hinsichtlich der Divergenz zwischen Plan
und den tatsächlichen Abläufen) von seiner Ermessensübung in
richtigem Maße Gebrauch, wenn es dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
gegenüber jenem der Rechtssicherheit den Vorzug gab.
Nach all dem
Gesagten konnte der Berufung gegen den Aufhebungsbescheid kein Erfolg beschieden
sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 10. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0289-K/05
- Stammnummer
- 21862
- Gültig
- 10.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF