Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0004-Z3K/04
Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0004-Z3K/04vom 10.04.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da die von der Bf. aufgeworfene Frage bereits Gegenstand einer Vorabentscheidung war und auf Grund des genannten Urteils des EuGH diesbezüglich keine Zweifel bestanden, war dem Begehren der Bf. nicht näher zu treten. Darüber hinaus liegt die Entscheidung über die Befassung des Gerichtshofs ausschließlich beim nationalen Prozessgericht; den Parteien kommt kein Antragsrecht zu (Fischer/Köck/Karollus, Europarecht4 Rz 1441).
Gemäß
§ 5 Abs. 1 UStG wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes bemessen. Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Art. 32 und 33 (Art. 29 Abs. 1 ZK). Anknüpfungspunkt für den Transaktionswert ist der individuell vereinbarte (Kauf-) Preis, nicht ein üblicher oder normaler Preis. Deckt der vereinbarte Preis alle vom Käufer an den Verkäufer als Gegenleistung im Rahmen des Verkaufsvorgangs erbrachten Zahlungen ab, so ist das der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne des Art. 29 Abs. 1 ZK. Im Regelfall wird der diesem Kaufpreis entsprechende Betrag in der bei der Zollabfertigung vorgelegten Verkaufsrechnung ausgewiesen. Die Rechnung stellt daher grundsätzlich eine Urkunde über den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis dar. Gemäß Art. 13 ZK können die Zollbehörden alle zollamtlichen Prüfungen vornehmen, die sie für erforderlich halten, um eine ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten. Sie sind dazu aber nicht verpflichtet (Witte/Reiche, Zollkodex³, Art. 13 Rz. 14). In den Fällen, in denen die Zollbehörden keine Zweifel an der Richtigkeit der angemeldeten Zollwerte haben, werden im Regelfall aus verfahrensökonomischen Gründen und aus Rücksicht auf die Raschheit des wirtschaftlichen Verkehrs keine den Rechnungspreis betreffende weitergehende Prüfungshandlungen stattfinden. Der im Berufungsverfahren von der Bf. vorgelegte Notariatsakt enthält neben den anlässlich der Einfuhrabfertigungen vorgelegten Rechnungen auch die Rechnungen der jeweiligen Vorlieferanten. Die Rechnungen an die BB und die Rechnungen der Vorlieferanten sind hinsichtlich der gelieferten Waren und deren Mengen identisch. Auf Grund der vorliegenden Rechnungen ergibt sich - mit Ausnahme der Warenanmeldung zu WE-Nr. gg (4,6%) - eine Handelsspanne von zirka 1%. Unter Berücksichtigung der Rechnungen der Vorlieferanten und des Aufschlages ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der in Rechnung gestellten und der Abgabenbemessung zu Grunde gelegten Werte. Darüber hinaus waren weder die zurückbehaltene Sendung noch eine des betreffenden Lieferanten, noch RAM-Bänke Gegenstand der vom angefochtenen Bescheid erfassten Einfuhrabfertigungen und es ist - wie bereits dargelegt - ein üblicher oder normaler Preis unmaßgeblich.
Bezüglich des Vorbringens, es habe sich auf Grund der Vorsteuerabzugsberechtigung lediglich um ein "Nullsummenspiel" gehandelt, wird festgehalten, dass gemäß
§ 1 Abs. 1 Ziffer 3 UStG die Einfuhr von Gegenständen der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt. Die Frage des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 UStG stellt sich erst in einem weiteren Schritt, der jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens war.
Entgegen der Ansicht der Bf. liegt auch kein Fall des Art. 859 ZK-DVO vor. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich unter keinen der in Art. 859 ZK-DVO abschließend normierten Fälle subsumieren. Die in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Bf. geltend gemachte Fallgruppe des Art. 859 Ziffer 7 ZK-DVO umfasst die Beförderung von Waren im Rahmen des freien Verkehrs zur besonderen Verwendung gemäß Art. 296 und 297 ZK-DVO und in den Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 511 ZK-DVO. Bei den gegenständlichen Abfertigungsvorgängen handelt es sich weder um ein Nichterhebungsverfahren noch wurden Waren zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen befördert. Ohne auf die Bestimmung des Art. 296 ZK-DVO näher einzugehen, ist festzuhalten, dass - wie bereits dargelegt - der Nachweis der Versendung/Beförderung der Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet nicht erbracht wurde. Ist die Verfehlung von den Fallgruppen nicht erfasst, ist eine Heilungsmöglichkeit nicht gegeben. Es bedurfte daher keiner Erwägungen, ob die drei gemeinsamen Voraussetzungen des Art. 859 ZK-DVO (Entziehungsversuch, grobe Fahrlässigkeit und die Förmlichkeiten) erfüllt wurden.
Der Vertreter der Bf. stellte in der mündlichen Verhandlung den Antrag, Herrn DD ein weiteres Mal als Zeugen zu vernehmen. Begründet wurde der Antrag damit, die Bf. habe keine Möglichkeit gehabt, Herrn DD zu befragen, insbesondere zu seinen Zeugenaussagen, die im Widerspruch zum Notariatsakt stehen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Bf. oder ihr Vertreter kein persönliches Befragungsrecht von Zeugen haben (VwGH 20.2.1992, 90/16/0156) und auch kein Recht der Partei auf Gegenüberstellung mit dem Zeugen besteht (VwGH 8.4.1992, 90/13/0132). Darüber hinaus waren die von Herrn DD am 8. März 2006 getätigten Zeugenaussagen nicht entscheidungsrelevant. Der Nachweis der Versendung/Beförderung ist durch Nachweise im Sinne der Verordnung zu erbringen, Zeugenaussagen stellen keinen diesbezüglich tauglichen Nachweis dar. Ebenso wenig kann eine Zeugenaussage den Nachweis der Erwerbsbesteuerung in einem anderen Mitgliedsstaat erbringen. Dies hat durch eine richtige und gültige UID-Nummer zu erfolgen.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 10. April 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 859 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 71a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
steuerbefreiende LieferungBefreiung von der EinfuhrumsatzsteuerEinfuhrumsatzsteuerGemeinschaftsgebietBeförderungVersendung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0004-Z3K/04
- Stammnummer
- 21861
- Gültig
- 10.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF