Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2004-W/05
persönliche Unbilligkeit für Abgabennachsicht, Ermessen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2004-W/05vom 06.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag.
Regine Linder, Reinhold Haring und Lorenz Hoffmann im Beisein der
Schriftführerin Diana Engelmaier über die Berufung des Bw., vertreten
durch Dr. Wolfgang Halm, Steuerberater, 1090 Wien, Berggasse 10/14, vom
15. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und
15. Bezirk, vertreten durch Johannes Eder, vom 20. September 2005
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO nach der am 6. April 2006
in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom 29. Juni
2004 beantragte der Berufungswerber (Bw.), den gesamten Abgabenrückstand,
der sich auf Grund der Berufungsentscheidung vom 27. Mai 2004 auf seinem
Abgabenkonto in Höhe von rund € 380.000,00 bilden würde,
dergestalt nachzusehen, dass lediglich ein Pauschalbetrag von
€ 75.000,00 zu entrichten wäre.
Begründend brachte der Bw.
vor, dass er seit Abschluss seines Studiums der Medizin am Institut M., derzeit
als außerordentlicher Universitätsprofessor, tätig wäre.
Sein Nettogehalt würde sich inklusive Kollegiengelder auf rund
€ 3.000,00 pro Monat belaufen. Er wäre sorgepflichtig für
eine Ehefrau und zwei minderjährige Töchter. Bezüglich der
Kollegiengelder werde daruf hingewiesen, dass diese wahrscheinlich im Laufe des
Jahres 2004 als Verdienst wegfallen würden, weil die Medizinische
Universität Wien vollkommen neu strukturiert und organisiert werde und es
in Hinkunft die Einnahme aus Kollegiengeldern nicht mehr geben werde. Dies
würde bedeuten, dass sein Einkommen um ca. € 500,00 pro Monat
sinken werde.
Derzeit hätte der Bw. zwar
noch eine zusätzliche Beschäftigung in Form der Validierung von
labormedizinischen Befunden, womit er zusätzlich € 2.500,00 netto
monatlich verdiene. Allerdings sei sein Vertragsverhältnis mit dem Labor,
für welches er tätig wäre, jederzeit kündbar, sodass von
einer gesicherten Einkunftsquelle nicht ausgegangen werden könne.
Überdies wäre er durch diese Zusatztätigkeit physisch sehr stark
belastet, weil er neben seiner Forschungstätigkeit an der Medizinischen
Universität Wien diese Zusatztätigkeit in den Abend- und Nachtstunden
durchführen müsse. Er wisse daher auch nicht, wie lange er beide
Tätigkeiten ausführen könne, zumal er bereits im
49. Lebensjahr stehe. Dazu würde noch kommen, dass durch die
Neuorganisation der Medizinischen Universität Wien eine zusätzliche
Arbeitsbelastung zu erwarten wäre, da die Lehrtätigkeit durch ein
neues Medizincurriculum wesentlich zugenommen hätte.
Weiters brachte der Bw. vor,
dass er kein eigenes Vermögen besitze, auf das er zurückgreifen
könnte. Den angebotenen Pauschalbetrag von € 75.000,00 würde
er mittels Kreditfinanzierung aufbringen und trachten, mit den Erträgnissen
seiner Nebentätigkeit für eine Rückzahlung zu sorgen.
Abschließend ersuchte der
Bw., die derzeit ausgesprochene Ratengenehmigung dahingehend zu ändern,
dass ab 25. Juni 2004 Monatsraten à
€ 700,00 geleistet
werden, was deswegen notwendig wäre, weil er unerwartete Ausgaben
tätigen hätte müssen.
Mit Schreiben vom 28. Juni
2004 legte der Bw. dar, wie es seit Beginn seiner Tätigkeit als Assistent
am Institut M. der Universität Wien zum Verlust seines Labors auf Grund der
Aufkündigung der Verträge durch die Wiener Gebietskrankenkasse und zu
seiner derzeitigen wirtschaftlichen Situation gekommen wäre.
Das Finanzamt erhob am
4. August 2004 die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw., wonach er
zusätzlich zum Verdienst aus seiner Tätigkeit an der Medizinischen
Universität Wien von netto rund € 2.500,00 ein Einkommen aus
seiner selbstständigen Tätigkeit am Institut von brutto ca.
€ 4.300,00 pro Monat beziehe. Die Liegenschaft sowie das im Haus
befindliche Inventar gehöre seiner im Haushalt tätigen Ehegattin. An
Vermögenswerten wären Lebensversicherungen mit einem
Rückkaufswert von ca. € 6.500,00 sowie € 13.000,00
vorhanden, wobei letztere allerdings an die Bausparkasse verpfändet
wäre.
Auf Grund des Vorhaltes des
Finanzamtes vom 1. September 2004 zur Klärung der Finanzierung der
Hausrenovierung und der Einrichtung erklärte der Bw. mit Schreiben vom
13. September 2004, dass seine Ehegattin das Haus im Jahre 1979 erworben
hätte, zu einem Zeitpunkt, in welchem er sie noch nicht gekannt hätte.
Seit dem Ankauf des Gebäudes wären im kleineren Umfang Reparatur- und
Renovierungsarbeiten durchgeführt worden. Eine größere
Renovierungstätigkeit wäre dann nach der Heirat im Jahre 1990 erfolgt,
wobei für die Finanzierung ein zinsenfreies Darlehen des Landes
Niederösterreich in Anspruch genommen worden wäre. Die
Rückzahlungen des Darlehens wären zum überwiegenden Teil von
seiner Frau aus ihren Ersparnissen und Einkünften geleistet worden.
Für die Einrichtung des Hauses wären kaum Geldmittel benötigt
worden, da die Einrichtungsgegenstände aus dem Familienverband beschafft
worden wären.
Mit Bescheid vom
20. September 2005 wies das Finanzamt dieses Ansuchen ab. Begründend
wurde ausgeführt, dass von der dem Gesetz nach geforderten Unbilligkeit
keine Rede sein könne, da eine Gefährdung des Nahrungsstandes auf
Grund der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gegeben
wäre. Zudem würde der Einwand, dass der gegenständliche
Abgabenrückstand vorwiegend durch die Aufkündigung des Vertrages durch
die Wiener Gebietskrankenkasse verursacht worden wäre, im allgemeinen
Unternehmerrisiko liegen, weshalb auch aus diesem Grunde keine Unbilligkeit zur
Einhebung des Rückstandes gegeben wäre.
In der dagegen am
15. Oktober 2005 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Bw. die
Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
Berufungssenat.
Begründend brachte der Bw.
vor, dass der Bescheid deswegen rechtswidrig wäre, weil sich die
Finanzbehörde bei der von ihr durchzuführenden
Interessensabwägung weder mit seiner Einkommens- noch seiner
Vermögenssituation auseinandergesetzt hätte, weshalb ein
Begründungsmangel vorliege. Wie bereits dargelegt, bestehe zwischen dem
Abgabenrückstand und seinem Einkommen eine so gravierende Diskrepanz, dass
eine Bezahlung der Abgabenschuld nicht denkmöglich erscheine.
In der am 6. April 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung brachte der steuerliche
Vertreter des Bw. ergänzend vor, dass die berufliche Situation seines
Mandanten insofern vorgezeichnet wäre, als er durch seine Tätigkeit
als Wissenschafter an der Universität Wien keine realen Aussichten auf eine
wesentliche Einkommenserhöhung besitzen würde. Er hätte zwar
derzeit Zusatzeinkünfte aus selbständiger Tätigkeit, welche
jedoch vollkommen von seinem Auftraggeber abhängen würden. Es bestehe
diesbezüglich auch keinerlei Beschäftigungsschutz, weil es sich um ein
freies Dienstverhältnis handeln würde.
Dazu komme noch, dass aufgrund
der vollständigen Umorganisation im universitären Bereich der Dekan
der medizinischen Fakultät angedroht hätte, die Nebentätigkeit
des Bw. zu untersagen. Der Genannte müsse nämlich auf Grund des freien
Vertragsverhältnisses mit dem Labor in zwei Zweigstellen desselben in zwei
Wiener Spitälern als ärztlicher Leiter fungieren.
Aufgrund des Lebensalters des
Bw. - er habe im März 2006 sein 50. Lebensjahr vollendet - wären
daher seine beruflichen Zukunftsaussichten eingeschränkt, zumal er auch
nicht so wie andere Fachkollegen eine Arztpraxis, für welche keiner oder
ein geringer Kapitaleinsatz notwendig wären, eröffnen könne. Das
derzeitige Nettogehalt aus dem Dienstverhältnis beträgt derzeit
€ 2.835,00. Aus der selbständigen Tätigkeit werden derzeit
€ 3.000,00 bis € 4.000,00 pro Monat erzielt.
Letztendlich könnten im
Falle der Pfändung der Gehaltsbezüge pro Jahr ca.
€ 10.000,00 aus dem Rückstand bezahlt werden. Im Falle der
Verrechnung von Zinsen würde daher diese Zahlung nicht einmal die Zinsen
decken. Unter der Annahme der Nichtbelastung von Zinsen würde die Tilgung
des Rückstandes ca. 45 Jahre dauern, sodass nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens zu Recht die Annahme getroffen werden könnte, dass
eine Tilgung des Rückstandes in absehbarer Zeit nicht möglich
wäre.
Es würden keine
Ersparnisse existieren, da der Bw. erhebliche außertourliche Aufwendungen
im Zusammenhang mit der Auflösung des Labors gehabt hätte. Der Bw.
wäre wegen Betruges angeklagt und letztlich lediglich wegen Täuschung
zu einer Geldstrafe von ca. S 150.000,00 verurteilt worden, der
Strafverteidiger hätte ca. S 700.000,00 an Honoraren bekommen. Auch
Anwälte in Bezug auf die Erhaltung der Kassenverträge müssten mit
hohen Honoraren entlohnt werden. Die Gewinne des Labors wären dafür
und auch für Kreditrückzahlungen aufgegangen. An Bankverbindlichkeiten
würden derzeit ca. € 10.000,00 bis € 12.000,00 aushaften,
darüber hinaus hätte er außer den Steuerverbindlichkeiten keine
Schulden.
Es werde daher um stattgebende
Erledigung der Berufung ersucht, weil die Republik bei der Alternative eines
Privatkonkurses auch keinen größeren als den angebotenen Betrag von
€ 75.000,00 erhalten würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist
tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in
§ 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum (vgl. z.B. VwGH 3.10.1988, 87/15/0103, sowie Stoll, BAO, Handbuch,
Seite 583).
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem
wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich
aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand
ergeben (vgl. VwGH 4.10.1985, 82/17/0021).
Dabei ist es Sache des
Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann (VwGH vom 13. September 1988, 88/13/0199). Legt der
Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit
der Einhebung ergibt, so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen,
eine Abgabennachsicht zu gewähren (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225).
Die in
§ 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich
oder sachlich bedingt sein. Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im
Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des
Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings nicht unbedingt der
Gefährdung des Nahrungsstandes, besonderer finanzieller Schwierigkeiten
oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz
zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften
möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme.
Sachlich
bedingte Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des
Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles
ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen
Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon
Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung
des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig" (vgl. dazu
Stoll, BAO, Handbuch, Seite 586, sowie die dort angeführten
Erkenntnisse).
Da vom Bw. keine sachliche
Unbilligkeit behauptet wurde, war nunmehr zu prüfen, ob im
gegenständlichen Fall eine persönliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei
ist jedoch noch keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter
Gesetzesbegriff auszulegen.
Für das Vorliegen einer
persönlichen Unbilligkeit muss ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Bw.
entstehenden Nachteilen bestehen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein,
wenn die Einhebung die Existenz des Unternehmens gefährden würde.
Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage
treffen, Konjunkturschwankungen und Geschäftsvorfälle, die dem Bereich
des Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen hingegen eine Nachsicht
nicht (VwGH 4.10.1985, 82/17/0021).
Der im Nachsichtsansuchen
enthaltenen Behauptung des Bw., dass er über keinerlei eigenes
Vermögen verfüge, muss entgegengehalten werden, dass sich auf Grund
seiner am 4. August 2004 festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse
ergibt, dass er eine verpfändete Lebensversicherung mit einem
Rückkaufswert von ca. € 13.000,00 sowie eine unverpfändete
Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von ca. € 6.500,00
besitzt.
Die Angaben des Bw., dass er
aus seiner Tätigkeit an der Medizinischen Universität Wien ein
laufendes Gehalt von ca. netto € 2.500,00 /Monat (ohne
Kollegiengelder) sowie an Honoraren für die Tätigkeit beim Institut
rund brutto € 3.000,00 bis € 4.000,00 beziehe, sind
nachvollziehbar, da sich aus den erklärten Einkünften aus
selbstständiger Tätigkeit und dem übermittelten Lohnzettel auf
Grund des am 18. Jänner 2006 erlassenen Einkommensteuerbescheides
für 2004 ein verbleibendes Einkommen von rund € 6.000,00
ergibt:
|
Einkünfte
aus nichtselbstständiger
Arbeit
(inklusive
Sonderzahlungen)
|
€
68.343,70
|
Einkünfte
aus selbstständiger Arbeit
|
€
49.472,23
|
abzüglich
Einkommensteuer
|
-
€ 45.366,32
|
verbleiben
|
72.449,61
|
1/12
|
6.037,47
Die Differenz
lässt sich mit dem Vorbringen des Bw., dass er zum Zeitpunkt des Antrages
auf Nachsicht vom 29. Juni 2004 noch Kollegiengelder von rund
€ 500,00 bezogen hätte, zum Teil erklären.
Grundsätzlich ist zum
Vorbringen des Bw., dass sein Verdienst aus seiner Nebentätigkeit jederzeit
kündbar wäre und ihm sogar seitens der Universität angedroht
worden wäre, diese Nebentätigkeit zu untersagen, aber festzustellen,
dass in der Zukunft sich möglicherweise ergebende Ereignisse für die
Beurteilung der Nachsichtsvoraussetzungen nicht zu berücksichtigen sind,
zumal die Unsicherheit der Beschäftigung auf den überwiegenden Teil
der Bevölkerung zutrifft.
Ebenfalls konnte das Vorbringen
des Bw., dass er neben seinen beiden minderjährigen Töchtern auch
für seine im Haushalt tätige Ehegattin sorgepflichtig wäre, nicht
verifiziert werden. Wie Erhebungen ihres Abgabenkontos ergaben, erhielt Frau
Mag. E.C. in den Jahren 2002, 2003 und 2004 steuerpflichtige Bezüge
aus nichtselbstständiger Tätigkeit bei der Gemeinde G. in Höhe
von € 2.780,95 (2002), € 2.118,04 (2003) und
€ 1.637,11 (2004) sowie als Geschäftsführerin der C.GmbH in
Höhe von € 12.445,54 (2002), € 12.988,77 (2003) und
€ 6.121,92 (2004). Eine Sorgepflicht für die Ehegattin kann daher
auf Grund ihres eigenen Einkommens nicht bestehen.
Unter dem Gesichtspunkt einer
allenfalls eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO
nach sich ziehenden Existenzgefährdung ist davon auszugehen, dass dem Bw.
bei einem verbleibenden monatlichen Netto-Einkommen von rund
€ 5.000.00 die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit in entsprechenden
monatlichen Raten zumutbar erscheint (VwGH 9.12.1992, 91/13/0118), da nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes finanzielle Engpässe oder
vorübergehende Liquiditätsprobleme nicht zur Rechtfertigung der
Unbilligkeit geeignet sind (VwGH 21.4.97, 92/17/0232; 14.1.91, 90/15/0060). Auch
im Falle der Möglichkeit einer Kreditaufstockung sieht der
Verwaltungsgerichtshof keine persönlich bedingte Unbilligkeit (VwGH
20.9.1992, 91/13/0225).
Der Bw. hat auch nicht
ausreichend dargelegt, weshalb gerade durch die Einbringung der in Rede
stehenden restlichen Abgaben seine wirtschaftliche Existenz gefährdet
wäre. Eine - unbestrittene - Verminderung der Liquidität reicht jedoch
für die Annahme einer Existenzgefährdung nicht aus (VwGH 4.10.1985,
82/17/0021).
Eine persönliche
Unbilligkeit liegt daher nicht vor.
Selbst im Falle der Bejahung
einer Unbilligkeit wäre im Rahmen des Ermessens der bisherige Zahlungswille
zu berücksichtigen (VwGH 24.9.2002, 2002/14). Dabei war festzustellen, dass
bis November 2004 nahezu regelmäßig monatliche Zahlungen von
€ 1.500,00, danach jedoch nur mehr spärlich Zahlungen einlangten.
Ein ernsthafter Zahlungswille kann daraus nicht abgeleitet werden da eine
vollständige Tilgung des derzeit in Höhe von rund
€ 428.000,00 aushaftenden Abgabenrückstandes bei einem
Beibehalten dieser Ratenhöhe erst in etwa 24 Jahren zu erwarten
wäre. Darüber hinaus ersuchte der Bw. im Nachsichtsantrag um
Reduzierung der zu leistenden Raten auf € 700,00, was einer vollkommen
inakzeptablen Tilgungsdauer von rund 50 Jahren entsprechen
würde.
Auf Grund seines ihm zur
Verfügung stehenden Einkommens, wäre dem Bw. aber eine monatliche
Ratenzahlung von zumindest € 3.000,00 möglich, die eine
Abstattung der Abgabenverbindlichkeiten in rund zwölf Jahren erlauben
würde.
Die Begründung dieses
Antrages, dass er unerwartete Zahlungen hätte tätigen müssen,
weist auf eine Bevorzugung anderer Gläubiger hin, die wiederum eine
Nachsicht von Abgaben im Rahmen des Ermessens gänzlich ausschließt
(VwGH 11.12.1996, 94/13/0047). Da der Bw. auch nicht behauptet, dass andere
Gläubiger auf ihre Forderungen verzichtet hätten, wäre der nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu
berücksichtigende Umstand, dass sich eine allfällige Nachsicht nur zu
Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde, als im Rahmen der
Ermessensentscheidung auch gegen die Nachsicht sprechenden Grund zu beurteilen
(VwGH 24.9.2002, 2002/14/0082).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
Nederschrift vom 6. April 2006
Wien, am 6.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2004-W/05
- Stammnummer
- 21838
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF