Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0160-W/06
Nachweis des Tages der Postaufgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0160-W/06vom 06.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder
Helmut Hummel, Lorenz Hoffmann und Reinhold Haring im Beisein der
Schriftführerin Diana Engelmaier über die Berufung der Bw., vertreten
durch B. und dieser im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung vertreten
durch W., vom 21. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten durch Herbert
Geißler, vom 9. November 2005 betreffend Säumniszuschlag nach
der am 6. April 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit einem mit 16. August 2005 datierten Schreiben
wurde ersucht, den am Abgabenkonto befindlichen Abgabenrückstand in
Höhe von € 515.711,80 bis zum 30. September 2005 zu
stunden. Die Umsatzsteuer resultiere aus dem umsatzsteuerpflichtigen Verkauf
einer Liegenschaft. Der Vertragspartner habe noch keine Steuernummer. Sofort
nach Gutschrift des Betrages werde die Überrechnung veranlasst
werden.
Dieses Schriftstück wurde per Post an das Finanzamt
übermittelt. Der Poststempel ist mit 18. August 2005
datiert.
Mit Bescheid vom 9. November 2005 setzte das
Finanzamt gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO einen ersten
Säumniszuschlag in der Höhe von € 10.298,21 mit der
Begründung fest, dass die Umsatzsteuer 06/05 in Höhe von
€ 514.910,42 nicht bis 16. August 2005 entrichtet worden
sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass am 15. September 2005 der Antrag auf Umbuchung des
offenen Betrages von € 515.711,80 gestellt worden sei. Dieser Antrag
sei am 16. September 2005 wirksam und daher zeitgerecht gestellt
geworden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
29. November 2005 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab und führte aus, dass die Umsatzsteuervorauszahlung gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG am 16. August 2005 fällig geworden sei. Die
Abgabe gelte gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO mit dem Tag der
nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung des
Guthabens als entrichtet. Ein Zahlungserleichterungsansuchen hätte nur dann
den Säumniszuschlag verhindern können, wenn es gemäß
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO in Verbindung mit § 230 Abs. 3
BAO spätestens am Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlung
eingebracht worden wäre.
Dem Zahlungserleichterungsansuchen sei zwar
gemäß
§ 230 Abs. 4 BAO einbringungshemmende Wirkung
zuerkannt worden, jedoch sei es verspätet am 18. August 2005
(Donnerstag) eingebracht worden. Nachweislicher Postaufgabetag sei der
18. August 2005 (laut Briefkuvert). Ab dem Tag der Aushebung des
Briefkastens, in dem das Zahlungserleichterungsansuchen eingeworfen worden sei,
gelte das Ansuchen als zugestellt.
Dagegen wurde ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht und zur Begründung
ausgeführt, dass für den Betrag von € 515.711,80,
resultierend aus der Umsatzsteuer 06/05 mit Eingabe vom 16. August 2005 um
Stundung angesucht worden sei. Dieses Stundungsansuchen sei am 16.
August 2005 ausgefertigt und versandt worden und gelte daher als mit diesem
Datum eingebracht. Das Stundungsansuchen sei somit rechzeitig gestellt worden.
Die Verstempelung durch die Post sei deren interne Abwicklung und es gehe eine
Verspätung der Post, soweit sie im normalen Rahmen sei, zu Lasten des
Briefempfängers.
Wesentlich sei, dass der Brief am 16. August 2005
zur Post gegeben worden sei, die Post das normale Transportmedium für
Briefe und das Schreiben in angemessener Frist beim Finanzamt eingelangt
sei.
Die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung
wurde beantragt.
In der am 6. April 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt, dass sich gegenüber der Steuerberatungskanzlei in der
T-Straße ein Postkasten befinde, in welchem das gegenständliche
Zahlungserleichterungsansuchen von einer verlässlichen Mitarbeiterin der
Kanzlei am 16. August 2005 eingeworfen worden sei. Was in der Folge in den
Reihen der Post passiert und warum das Kuvert, mit welchem das Ratenansuchen
versandt worden sei, von der Post mit 18 August 2005 gestempelt worden sei,
entziehe sich der Kenntnis des steuerlichen Vertreters und der Bw. und
könne nicht nachvollzogen werden.
Aus den vorliegenden
Schriftstücken der Kanzlei sei zu ersehen, dass der Postweg von
Schriftstücken, die am gleichen Tag von unserer Kanzlei zur Post gegeben
worden seien, zu verschiedenen Finanzämtern bzw. sogar zum selben
Finanzamt, unterschiedlich lang dauern würden.
Vorgelegt wurde eine Kopie des
Postausgangsbuches vom 16. August 2005, aus welchem ersichtlich sei, dass das
gegenständliche Schreiben betreffend die Bw. am 16. August 2005 von der
Kanzlei ausgegangen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217 (1) BAO
lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs.
2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Abs.
4: Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht
zu entrichten, als
a)
ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b)
ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6
gehemmt ist,
c)
ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht
durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt
ist.
§ 230
Abs. 3 BAO lautet: Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen
(§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer
Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines
diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212
Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen
bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn
es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß
§ 212
Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
Nach § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des
Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen
Rechtsprechung zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage zum Ausdruck gebracht,
dass der Tag der Postaufgabe grundsätzlich durch den Poststempel
nachgewiesen wird, wobei ein Gegenbeweis zulässig ist (VwGH 27.1.1995,
94/02/0400).
Entgegen der Rechtsansicht der Bw. erfolgt die
Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders (VwGH
28.4.2005, 2004/16/0238), den hinsichtlich der Postaufgabe die Beweislast
trifft.
Das hier gegenständliche Stundungsansuchen wurde nicht
eingeschrieben versendet.
Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden
prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur
Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich,
den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der
Postaufgabe nicht erbringen zu können. (VwGH 27.1.1995,
94/02/0400).
Obwohl es Aufgabe der Bw. gewesen wäre, den
Gegenbeweis darüber zu führen, dass die Postaufgabe nicht am
18. August 2005 (Donnerstag), sondern bereits am 16. August 2005
(Dienstag) erfolgt sei, enthält die Berufungsausführung lediglich die
allgemeine Behauptung, dass eine "Verstempelung" vorliege, ohne allerdings
konkrete Anhaltspunkte für einen im Bereich der Post unterlaufenen Fehler
im Zusammenhang mit der Behandlung der Sendung aufzuzeigen.
Auch die Vorlage der Ablichtung des Postausgangsbuches
stellt nach Ansicht des Berufungssenates keinen Beweis für die Behauptung
der Bw. dar, da sich daraus nicht ergibt, wann das Schriftstück
tatsächlich in den Briefkasten eingeworfen wurde. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass das Schriftstück zwar am 16. August 2005
verfasst wurde, jedoch aus welchem Grund auch immer, somit auch irrtümlich,
entgegen der Eintragung im Postausgangsbuch erst zu einem späteren
Zeitpunkt aufgegeben wurde.
Die Bw. hat demnach den Gegenbeweis dafür, dass sie
eine rechtzeitige Postaufgabe bewirkt habe, nicht erbracht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0160-W/06
- Stammnummer
- 21834
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF