Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0198-G/05
Neffen einer Person, für die die Obsorge dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen wurde, sind keine Kinder im Sinn des FLAG 1967
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0198-G/05vom 07.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A:B:, vom 4. März
2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 7. Februar 2005,
betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat am 23. Dezember 2004 einen
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre beiden Neffen
Nicolas M. und Daniel L. für die Zeit ab 1. Jänner 2004
eingebracht.
Dem Antrag angeschlossen ist unter anderem ein Schreiben
der Direktion des Kinderdorfes Pöttsching, wonach die beiden
Minderjährigen im Rahmen der österreichischen Jugendwohlfahrt im
Auftrag der Bezirkshauptmannschaft L. seit 4. Dezember 2003 im Kinderdorf
untergebracht sind. Weiter wird bestätigt:
"Die beiden Kinder werden
regelmäßig einmal im Monat von Freitag Nachmittag bis Sonntag am
Abend und in den Ferienzeiten von ihrer Tante, Frau ..., abgeholt und verbringen
diese Wochenenden und Ferienzeiten bei ihr."
Aktenkundig sind weiters Meldebestätigungen, wonach
die beiden Kinder seit 23. Dezember 2003 im Kinderdorf Pöttsching mit
Hauptwohnsitz, und seit 18. November 2004 in der Wohnung der
Berufungswerberin mit Nebenwohnsitz gemeldet sind.
Über Ersuchen des Finanzamtes hat die
Berufungswerberin zwei Beschlüsse vom 8. August 2003,
8 P 251/03i, und 8 P 252/03m, vorgelegt, womit der
Kindesmutter die Obsorge für die beiden Kinder gemäß
§ 176
Abs. 1 ABGB entzogen und dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen wurden.
Unter einem wurde die Unterbringung der beiden Minderjährigen auf einem
Pflegeplatz in E. pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Außerdem
wurde ein Tonbandprotokoll über die Verhandlung vor dem Bezirksgericht L.
vom 3. Dezember 2003 vorgelegt, betreffend die Rückübertragung
der Obsorge der beiden minderjährigen Kinder an die Kindesmutter bzw. eine
endgültige Übertragung der Obsorge. Dabei wurde mit Beschluss die
Unterbringung der beiden Kinder im Kinderdorf Pöttsching
pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Februar
2005 hat das Finanzamt darauf hin den Antrag im Wesentlichen mit der
Begründung abgewiesen, dass es sich bei den beiden Neffen der
Berufungswerberin nicht um Kinder im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes
handle.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wird wie
folgt begründet:
"Die
Kinder ... sind monatlich regelmäßig bei mir,
zusätzlich
werden von beiden auch die Ferien bei mir verbracht,
weiters
werden meinerseits die Kosten für Bekleidung und jeglichen
zusätzlichen Bedarf getragen
und
bin ich auch die einzige familiäre Bezugsperson der beiden
Kinder."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige
Kinder.
Kinder einer Person im Sinn der Vorschriften über die
Gewährung der Familienbeihilfe sind gemäß
§ 2 Abs.3
FLAG 1967 nur:
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a
ABGB).
Es bedarf wohl keiner weiteren Begründung, dass die
beiden Neffen der Berufungswerberin nicht ihre Nachkommen, ihre Wahlkinder und
deren Nachkommen, oder ihre Stiefkinder sind.
Nach der Aktenlage wurde die Obsorge für die beiden
Minderjährigen im Bereich Pflege und Erziehung vom Gericht der Kindesmutter
gemäß
§ 176 Abs. 1 ABGB entzogen und zur Gänze dem
Jugendwohlfahrtsträger übertragen. Die Erziehung erfolgt
gemäß
§ 37 des Steiermärkischen
Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, idgF, im Kinderdorf Pöttsching.
Die beiden Minderjährigen Neffen der Berufungswerberin
sind daher auch nicht ihre Pflegekinder im Sinn der §§ 186 und 186a
ABGB.
Das Finanzamt durfte der Berufungswerberin daher schon aus
dem im angefochtenen Bescheid genannten Grund, dass Familienbeihilfe nur
für die im Gesetz genannten Kinder gewährt werden dürfe und es
sich bei den beiden Neffen der Berufungswerberin eben nicht um derartige Kinder
handle, die begehrte Familienbeihilfe nicht zuerkennen.
Aber, selbst wenn es sich bei den beiden
Minderjährigen um (Pflege)Kinder der Berufungswerberin handelte, wäre
ein Beihilfenanspruch wohl auch mangels Haushaltszugehörigkeit nicht
gegeben:
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind hat
nämlich die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu
deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten
für das Kind überwiegend trägt, hat nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn keine andere Person wegen Haushaltszugehörigkeit
anspruchsberechtigt ist. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann,
wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt (§ 2 Abs. 2 und 5 FLAG 1967).
Die Besuche der Minderjährigen bei der
Berufungswerberin genügen ganz offensichtlich nicht, um ihre
Zugehörigkeit zum Haushalt der Berufungswerberin zu
begründen.
Da der angefochtene Bescheid des Finanzamtes sohin der
bestehenden Rechtslage entspricht, musste der unabhängige Finanzsenat die
dagegen gerichtete Berufung als unbegründet abweisen.
Graz, am 7.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0198-G/05
- Stammnummer
- 21826
- Gültig
- 07.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF