Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0193-F/03
1) Voraussetzungen für die Gewährung eines Alleinerzieherabsetzbetrages; 2) Anerkennung von Kosten einer Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0193-F/03vom 06.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Erben nach C.L.H., vertreten durch
U.H., F, M. 10/1, dieser vertreten durch Ing. R.K., Sachwalter, L. , I.D. 4, vom
11. Juli 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
10. Juni 2002 betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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in
ATS
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in
€
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Das Einkommen
im Jahr 2000 beträgt:
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574.489,00
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41.749,74
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Die
festgesetzte Einkommensteuer im Jahr 2000 beträgt:
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-11.598,00
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-842,86
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Berechnung der
Einkommensteuer
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Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
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Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft
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31.793,00
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F.M.
Hämmerle Holding AG
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591.759,00
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Pauschbetrag
für Werbungskosten
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-1.800,00
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Gesamtbetrag
der Einkünfte
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621.752,00
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Sonderausgaben
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(Topf)Sonderausgaben
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-3.063,00
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Kirchenbeitrag
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-1.000,00
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Außergewöhnliche
Belastungen
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-43.200,00
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Einkommen
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574.489,00
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Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
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185.045,00
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Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
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-1.755,00
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Alleinerzieherabsetzbetrag
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-5.000,00
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Verkehrsabsetzbetrag
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-4.000,00
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
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-1.500,00
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Steuer nach
Abzug der Absetzbeträge
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172.790,00
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Steuer
sonstige Bezüge
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5.705,40
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Einkommensteuer
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178.495,40
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Anrechenbare
Lohnsteuer
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-190.093,10
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Festgesetzte
Einkommensteuer
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-11.598,00
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-842,86
Entscheidungsgründe
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr
2000 machte die zwischenzeitlich verstorbene C.L.H. unter anderem einen
Alleinerzieherabsetzbetrag geltend und beantragte die Berücksichtigung von
für ihren Sohn U. getragenen Krankenversicherungskosten (VGKK und UNIQA) in
Höhe von 49.163,92 S (3.572,88 €) als
außergewöhnliche Belastung. U.H. , der schwer krank und daher
erwerbsunfähig sei, habe im Streitjahr keine Einkünfte - weder
Erwerbseinkommen, noch Sozialhilfe oder Pension - erhalten. Er sei daher
bei der Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten auf die Unterhaltsleistung
seiner Mutter angewiesen gewesen, welche ihrem Sohn gegenüber zu
gesetzlichem Unterhalt verpflichtet gewesen wäre. Frau H. habe die Kosten
der gemeinsamen Mietwohnung ebenso wie den Lebensunterhalt ihres Sohnes
einschließlich der gegenständlichen Krankenversicherungskosten zur
Gänze allein bestritten.
Im Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
10. Juni 2002 wurde weder den Alleinerzieherabsetzbetrag noch die
Kosten der Krankenversicherung berücksichtigt. In der Begründung wurde
ausgeführt, ein Alleinerzieherabsetzbetrag könne lediglich dann in
Abzug gebracht werden, wenn für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate
im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen werde. Dies sei gegenständlich
nicht der Fall. Außergewöhnliche Belastungen für Kinder
könnten nur dann abgesetzt werden, wenn diese Ausgaben bei dem
Abgabepflichtigen selbst als außergewöhnliche Belastung in Ansatz
gebracht werden könnten.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
11 Juli 2002 wurde dargelegt, für U.H. sei nunmehr eine bereits
seit 1969 bestehende mehr als 50%ige Behinderung bestätigt worden. Am
11. Juli 2002 sei daher die rückwirkende Gewährung einer
erhöhten Familienbeihilfe bis August 2001, auszuzahlen an seine Mutter,
beantragt worden. Da diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtung bis August 2001 für ihren erwerbsunfähigen
Sohn sämtliche Lebenshaltungskosten beglichen habe, lägen im
streitgegenständlichen Jahr die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung eines Alleinerzieherabsetzbetrages vor.
Ab September 2001 sei es der verstorbenen Frau H. wegen der
erforderlich gewordenen Übersiedlung in ein Seniorenheim und den damit
einher gehenden Belastungen nicht mehr möglich gewesen, den Lebensunterhalt
ihres Sohnes mitzufinanzieren. Dieser habe ab 28. August 2001 im "Haus
der jungen Arbeiter" gewohnt. Die dadurch angefallenen Kosten seien von der
Sozialhilfe vorfinanziert worden. Nach Veräußerung einer im Eigentum
des Sohnes stehenden Wohnung habe dieser die diesbezüglich aufgewendeten
Beträge an die BH Dornbirn zurückzuzahlen. Somit sei Herr H. ab diesem
Zeitpunkt für seine Lebenshaltungskosten selbst aufgekommen, weshalb der
Anspruch auf Familienbeihilfe auch ihm zustehe.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
Feldkirch vom 4. Juni 2003 wurde bezüglich des Antrags auf
Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages sinngemäß
ausgeführt, der Familienbeihilfeantrag sei mangels Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid vom 2. Juni 2003 abgewiesen
worden. Sollte jedoch der dagegen erhobenen Berufung stattgegeben werden, werde
eine Abänderung des Einkommensteuerbescheides erfolgen.
Zur Rechtsmeinung, Kosten der Finanzierung der
Behandlungskosten (Krankenversicherung) stellten ebenso wie Behandlungskosten
eine außergewöhnliche Belastung dar, wurde auf
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 verwiesen.
Dort werde normiert, Unterhaltsleistungen seien lediglich wenn sie zur Deckung
von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst
eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, als solche
abzugsfähig. In diesem Sinne habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 10.11.1987, 85/14/0128, hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der
in § 34 Abs. 6 EStG 1988 geregelten
Katastrophenschäden festgestellt, bloße Vorsorgekosten - das
seien Aufwendungen um zukünftig besorgte Katastrophenschäden
möglichst gering zu halten bzw. gänzlich zu vermeiden - seien
nicht unter § 34 Abs. 6 EStG 1988 subsumierbar
(siehe dazu Hofstätter-Reichel, EStG-Kommentar, Band III B, Tz 2 zu
§ 34 Abs. 6 bis 8). Nach Auffassung des Finanzamtes sei
somit eine Interpretation der eindeutigen Bestimmung des
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 im Sinne der
in der Berufung vertretenen Rechtsmeinung unrichtig. Gegebenenfalls seien die
Krankenversicherungskosten beim Unterhaltsberechtigten unter einem anderen
rechtlichen Titel einkommensteuerlich beachtlich.
Im Vorlageantrag vom 27. Juli 2003 wurde der in
der Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung zu den
Krankenversicherungskosten mit einem Verweis auf die jüngste Rechtsprechung
des Verfassungsgerichtshofs zu Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende
Kinder entgegengetreten. Danach seien solche Leistungen, zu denen auch jene
für Krankenversicherungsbeiträge für Unterhaltsberechtigte
gehörten, im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen zu
berücksichtigen. Für den Fall der Nichtanerkennung der erhöhten
Familienbeihilfe werde somit die Anerkennung dieser Zahlungen als
abzugsfähige Unterhaltsleistungen beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht, ob im Berufungsfall die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Gewährung eines Alleinerzieherabsetzbetrages
vorliegen sowie die Anerkennung von Kosten einer Krankenversicherung als
außergewöhnliche Belastung.
Alleinerzieherabsetzbetrag
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG1988 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung steht einem Alleinerzieher zur Abgeltung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ein Alleinerzieherabsetzbetrag von
5.000,00 S jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der
mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner
lebt.
Gemäß
§ 106 Abs. 1 EStG1988 gelten als Kinder im Sinne dieses
Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem
(Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein
Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a zusteht.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a erster Satz EStG1988
in der für das Streitjahr geltenden Fassung (BGBl. I 1998/79) steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich
700,00 S für jedes Kind zu.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Feldkirch vom
14. Dezember 2005 wurde dem Familienbeihilfeantrag für U.H. den
Zeitraum 07/97-08/2001 betreffend Folge gegeben. Somit sind nunmehr die
gesetzlichen Voraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag gegeben,
weshalb dieser, wie beantragt, in Abzug zu bringen war.
Außergewöhnliche
Belastungen
Gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG dritter Teilstrich EStG 1988 können Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß
§ 8
Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) erhöhte
Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten
Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, "Blindengeld" oder Blindenzulage)
übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen
werden. Ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes können
gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG vierter Teilstrich EStG 1988 auch
Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge
geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5) als außergewöhnliche
Belastungen abgezogen werden. Der Bundesminister für Finanzen kann §
34 Abs. 6 EStG letzter Satz mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und
in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne
Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf
eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen
sind.
In der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen in der für das Streitjahr geltenden Fassung (BGBl. Nr. 303/1996
idF BGBl. II Nr. 91/1998) wird in § 5 Abs. 1 geregelt, dass
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen,
für die gemäß
§ 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt
wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 3 600 S
vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld,
Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen sind.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.
a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst,
sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
Darüber hinaus sind
gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988
Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt
(Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht
zu berücksichtigen.
In der Berufung wird hinsichtlich der Kosten für eine
Krankenversicherung, die ein Unterhaltsverpflichteter für einen
Unterhaltsberechtigten trägt, die Rechtsmeinung vertreten, diese seien
ebenso wie Krankenbehandlungskosten als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. Dabei wird auf die jüngste Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofs zu Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende
Kinder verwiesen, wonach diese Leistungen, zu denen auch jene für
Krankenversicherungsbeiträge für Unterhaltsberechtigte gehörten,
im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen
wären.
Soweit in der Berufung auf das Erkenntnis des VfGH vom
4.12.2001, B 2366/00, Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass dort
lediglich unter Verweis auf die verfassungsrechtliche Pflicht zur steuerlichen
Berücksichtigung von Unterhaltslasten gegenüber nicht
volljährigen Kindern dargelegt wird, es liege im Ermessen des Gesetzgebers,
durch welche Maßnahmen er das verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis
erziele. Die geltende Rechtslage (es handelt sich dabei um die ab dem
1. Jänner 1999 maßgebende Fassung des EStG 1988
gemäß BGBl. I 79/1998 sowie um das Familienlastenausgleichsgesetz
1967 idF BGBl. I 142/2000), die eine Verminderung der Unterhaltslasten
gegenüber Minderjährigen einerseits durch Transferzahlungen
(Familienbeihilfen, Absetzbeträge), andererseits - hinsichtlich nicht
volljähriger im Ausland lebender Kinder - durch das Rechtsinstitut der
außergewöhnlichen Belastung vorsehe - sei verfassungskonform.
Da es sich bei den gegenständlichen
Unterhaltsleistungen um solche für einen Volljährigen handelt -
der Sohn U.H. wurde 1953 geboren - ist ein Verweis auf das obig zitierte
Verfassungsgerichtshoferkenntnis nicht zielführend.
Wie angeführt, wurde Frau H. für ihren Sohn im
Streitjahr rückwirkend erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind dadurch
Unterhaltsleistungen grundsätzlich abgegolten. Darüber hinaus sind
beim Verpflichteten lediglich Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten
selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden,
berücksichtigungsfähig. Im Unterschied zu Krankheitskosten sind Kosten
für (Kranken)Versicherungen mangels Zwangsläufigkeit beim
zivilrechtlich unterhaltsberechtigten Sohn nicht als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom
14.5.1980, 2199/79, zur Nichtanerkennung von Pensionsversicherungsbeiträgen
für die Ehegattin). Auch wenn es gerade für einen Kranken
zweckmäßig sein wird, eine solche Versicherung abzuschließen,
besteht weder eine rechtliche Verpflichtung dazu noch ein sonstiger auf einem
willentlich nicht beeinflussbaren Ereignis basierenden Zwang. Für den
unterhaltsberechtigten Sohnes stellten diese Aufwendungen vielmehr
Sonderausgaben dar, welche bereits auf Grund der Bestimmung des
§ 34 Abs. 1 letzter Satz nicht als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.
Berufungsgegenständlich ist jedoch § 34 Abs. 6
EStG dritter und vierter Teilstrich EStG 1988 sowie
§ 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über außergewöhnliche Belastungen in der für das
Streitjahr geltenden Fassung (BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 91/1998) zu
beachten. Danach sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für
unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß
§ 8 Abs. 4
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 3
600 S oder alternativ die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der
Behinderung jeweils vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu
berücksichtigen.
Der Pauschbetrag auf Grund der zitierten Verordnung steht
auch dann zu, wenn die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen
Belastung nicht gegeben sind. Im Unterschied dazu ist bei Geltendmachung der
tatsächlichen Kosten ein Kausalzusammenhang zwischen diesen und der die
Behinderung begründenden Krankheit darzulegen.
Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Kosten der
Krankenversicherung und der Behinderung wurde weder dargetan, noch ist ein
solcher nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates erkennbar, weshalb
lediglich der Pauschbetrag berücksichtigt werden kann. Da im Streitjahr
kein Pflegegeld bezogen wurde, ist somit ein Betrag in Höhe von insgesamt
43.200,00 S (3.139,47 €) bei der Berechnung der Einkommensteuer
in Abzug zu bringen.
Gesamthaft war der Berufung daher teilweise Folge zu geben.
Feldkirch,
am 6. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
1) Alleinerzieherabsetzbetragerhöhte Familienbeihilfe2) außergewöhnliche BelastungKrankenversicherungskostenUnterhaltslastenVolljährigkeitBehinderung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0193-F/03
- Stammnummer
- 21819
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF