Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0168-K/03
Haftungsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0168-K/03vom 06.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AV KR GmbH, CV, vertreten durch die
DKfm. Heinz Österreicher GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes CV vom
24. April 2003 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1999
bis 2001 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Abkürzungen:
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A
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A
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AB
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Arbeitsbogen des Betriebsprüfers
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AV
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AV
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BP
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Betriebsprüfung (s-),
Betriebsprüfer
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Bw.
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Berufungswerberin
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GR
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GR
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KR
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KR
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0031
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0031
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0035
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0035
An der Bw. sind beteiligt: In den Jahren 1998-Dezember
2000 Ing. GR KR sen. zu 75 % und Ing. GR KR jun. zu 25 %. Ab Dezember 2000 sind
beide Herren zu je 50% an der Bw. beteiligt. Ing. GR KR sen. war in den Jahren
1998- Dezember 2000 auch Geschäftsführer, seit damals ist Ing. GR KR
jun. Geschäftsführer der Bw. (Firmenbuchauszug betreffend die Bw. vom
6.4.2006).
Der bekämpfte Bescheid lautet im Wesentlichen:
"Haftungs- und Abgabenbescheid (e) über den
Prüfungszeitraum 1999-2001
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KESt
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71.357,53
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981.901,02 S
.......Die für eine Nachzahlung zur Verfügung
stehenden Fristen sind der gesondert zugehenden Buchungsmitteilung zu
entnehmen."
Hinsichtlich der Begründung dieses Bescheides wird auf
den Betriebsprüfungsbericht betreffend die Bw. (BP- Bericht) 0031
verwiesen. In diesem BP - Bericht vom 26.11.2002 ist erkennbar, dass das
Finanzamt ein unbebautes Grundstück, dessen Wert mit 3.600.000 S angesetzt
war, mit 1 Mio S bewertet hat und deshalb eine Gewinnminderung von 2,600.000 S
angesetzt hat (TZ 19). Ferner ist in TZ 32 erkennbar, wie sich die festgesetzte
Kapitalertragsteuer zusammensetzt und dass die Kapitalertragsteuer die
Gesellschafter KR sen. und KR jun. betrifft. In diesem
Betriebsprüfungsbericht 0031 wird ferner auf den BP - bericht 0035,
betreffend AV KR GmbH und Mitgesellschafter verwiesen.
Der BP - Bericht AB Nr. 0035, TZ 14 hat folgenden,
für die vorliegende Entscheidung wesentlichen Inhalt: Ing. GR KR sen., der
Gesellschafter der abgabepflichtigen Gesellschaft (damit ist die Bw. AV KR GmbH
gemeint, vgl. Kaufvertrag vom 16.12.1998 zwischen der Bw. und Ing. GR KR sen)
habe mit Kaufvertrag vom 16. Dezember 1998 das Grundstück 898/10 der EZ 90
KG A inklusive einer Dienstbarkeit zu Lasten der Grundstücke 898/34, 933/6
und 898/7 KG A der Bw. um 3,600.000 S verkauft. Der fremdübliche Kaufpreis
für dieses Grundstück habe inklusive Grunderwerbsteuer 1 Mio S
betragen.
Berufung, beim Finanzamt
eingelangt am 27.6.2003:
Ing. GR KR sen. habe am 16.12.1998 das Grundstück
898/10, EZ 90 KG A um 3,6 Mio S an die Bw. verkauft. Nach unrichtiger Ansicht
der BP sei der Kaufpreis überhöht und nur durch die
gesellschaftsrechtliche Nahebeziehung der Bw. zu Ing. GR KR sen. zu
erklären.
Dies sei nicht richtig. Per 15.11.2002 liege der Wert des
Grundstückes zwischen 315.000 und 349.000 €.
Stellungnahme der
Großbetriebsprüfung GroßBP Klagenfurt im Auftrag des
Finanzamtes Klagenfurt vom 30.7.2003:
Die GroßBP Klagenfurt verweist insbesondere auf TZ 14
des BP - Berichtes AB Nr. 0035. Der fremdübliche Kaufpreis hätte
nur 1 Mio S betragen.
In der Gegenäußerung des Vertreters der Bw.,
eingelangt beim Finanzamt am 5. 9.2003, wurde der Rechtsstandpunkt der Bw.
weiter präzisiert.
Über die Berufung
wurde erwogen:
ergänzende
Feststellungen, Rechtsfolgen:
Mit Kaufvertrag vom 16. Dezember 1998 verkaufte der
Gesellschafter der Bw. GR KR sen. dieser ein Grundstück um 3.600.000 S, von
dem das Finanzamt annimmt, es wäre zum Zeitpunkt des Kaufes nur 1 Million S
wert gewesen. Daher nahm das Finanzamt eine verdeckte Ausschüttung durch
die Bw. von 2,600.000 S im Jahr 1999 (TZ 24 BP Bericht betreffend die Bw.) zu
Gunsten dieses Gesellschafters der Bw. an. Ferner nahm das Finanzamt verdeckte
Ausschüttungen der Bw. zu Gunsten der beiden Gesellschafter der Bw. auf
Grund der privaten Nutzung von Vorführwagen an ( 84.000 S jeweils für
1999 und 2000 und 178.000 S für das Jahr 2001, vgl. TZ 24 und 32 BP
-Bericht betreffend die Bw.; BP- Bericht betreffend AV KR GmbH und
Mitgesellschafter, TZ 14; Berufung).
Insoweit dieser vom Finanzamt angenommene Sachverhalt
richtig wäre, wäre die Bw. haftungspflichtig für
Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs 2 und 3 EstG). Ein nach Abgabenvorschriften
Haftungspflichtiger darf jedoch nicht ohne Erlassung eines Haftungsbescheides
unmittelbar als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden (§ 7 BAO). Das
Finanzamt hat keinen Haftungsbescheid erlassen. Das Finanzamt hat lediglich im
Spruch des bekämpften Bescheides Kapitalertragsteuer festgesetzt. Ein
Haftungsbescheid wäre vorgelegen, wenn die Bw. unter Hinweis auf die
gesetzliche Vorschrift, die ihre Haftungspflicht begründete (§ 95 Abs
2 EStG 1988), aufgefordert worden wäre, die Abgabenschuld, für die sie
hafte, zu entrichten. (§ 224 Abs 1 BAO).
Selbst wenn der gegenständliche Sachverhalt vom
Finanzamt richtig festgestellt worden wäre und daher eine
Kapitalertragsteuerpflicht ausgelöst hätte, wäre die Bw. somit
weder Schuldnerin noch Gesamtschuldnerin dieser Steuer gewesen.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 6. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0168-K/03
- Stammnummer
- 21814
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF