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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1879

Ostgeschäfte über eine österreichische Schwesteragenturgesellschaft einer schweizerischen Handelsgesellschaft

geltende FassungEAS-AuskunftA 149/1-IV/4/01vom 23.07.2001

Wortlaut laut Findok

  Bedient sich eine schweizerische operativ tätige Handelsgesellschaft einer österreichischen Schwestergesellschaft, um Handelsgeschäfte mit landwirtschaftlichen Produkten im Verhältnis zu den Reformstaaten zu tätigen, dann sind gemäß Artikel 9 des DBA-Schweiz die Funktionen der österreichischen Gesellschaft fremdüblich abzugelten. Die inländische Gesellschaft wird hiebei nicht als "abhängiger Vertreter" und damit als Betriebstätte der schweizerischen Gesellschaft im Sinn von Art. 5 Abs. 4 DBA-Schweiz anzusehen sein, wenn sie keine Abschlussvollmacht besitzt, die in Österreich gewöhnlich ausgeübt wird (siehe auch EAS 1289, wonach eine Abschlussvollmacht unschädlich ist, wenn sie in Osteuropa ausgeübt wird). Beim Ansatz der hier maßgebenden Verrechnungspreise wird - soferne keine Vergleichspreise zur Verfügung stehen - gegen die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode kein Einwand zu erheben sein, wenn die Funktion der österreichischen Gesellschaft lediglich die eines Vermittlers und nicht die eines Zwischenhändlers ist. Ob hiebei der Ansatz eines Gewinnaufschlages von 8% als fremdüblich anzusehen ist, stellt eine Sachverhaltsfrage dar, die im ministeriellen EAS-Verfahren nicht beurteilt werden kann. 23. Juli 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

verbundene UnternehmenFremdvergleichVertreterabhängigerBetriebstätteAbschlussvollmachtVerrechnungspreiseVergleichspreiseKostenaufschlagsmethodeFunktionsanalyseFremdüblichkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
A 149/1-IV/4/01
Stammnummer
2180
Gültig
23.07.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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