Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0925-L/05
Beschränkte Steuerpflicht eines im Inland tätigen, im Ausland ansässigen Beraters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0925-L/05vom 03.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 99 Abs. 1 Z 5 EStG wird die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger bei Einkünften aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung durch eine Abzugsteuer erhoben. Da ein Unternehmensberater unzweifelhaft eine kaufmännische Beratung ausübt, unterliegen derartige Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht dem Steuerabzug, und zwar unabhängig davon, ob sie als gewerbliche oder selbständige zu qualifizieren sind. Gesetzeswortlaut und Normzweck zielen nämlich auf eine vollständige, nicht differenzierende Erfassung der Einkünfte aus einer kaufmännischen Beratung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SL.AG, D.15, vertreten durch Exinger
GmbH, 1013 Wien, Renngasse 1/Freyung vom 4. August 2005 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Linz vom 3. Mai 2000 betreffend Haftungs- und
Abgabenbescheid 2000 hinsichtlich Abzugsteuer gemäß
§ 99 EStG
1988 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Unternehmensgegenstand der berufungswerbenden
Aktiengesellschaft (Bw.) ist die Liegenschaftsverwaltung. Der operative Betrieb
Baustoffhandel wurde zum 31. Dezember 2000 in die B.St.G. abgespalten und
ebenfalls zum 31. Dezember 2000 in die B.St.KG. umgewandelt.
Anlässlich einer im Jahr 2004 stattgefundenen und die
Jahre 2000 - 2002 umfassenden Außenprüfung stellte der
Prüfer unter anderem fest (Details
können aus der Niederschrift zur Schlussbesprechung [=Anlage 1 zum
BP-Bericht vom 30. März 2005] entnommen werden):
V. sei von Februar 2000 bis Dezember 2000 als
Unternehmensberater bzw. auf Grund von Hinweisen auf Belegen in der Funktion
ähnlich eines leitenden Angestellten für das geprüfte Unternehmen
in Wels tätig gewesen. In diesem Zeitraum habe er Honorare in Höhe von
2,011.645,44 S erhalten. Auf den Honorarnoten sei eine deutsche Adresse als
Wohn- bzw. Firmensitz angegeben worden. Neben diesen Honorarnoten seien von der
Gesellschaft die Hotelkosten, Taggelder und in ca. drei- bis vierwöchigen
Abständen Reisekosten nach Deutschland übernommen worden. Nach
§ 98 EStG sei bei der oben beschriebenen Tätigkeit eine
beschränkte Steuerpflicht anzunehmen, wobei gemäß
§ 99 EStG
ein Steuerabzug in Höhe von 20% von den gesamten Einnahmen ohne
Betriebsausgabenabzug durch das geprüfte Unternehmen vorzunehmen gewesen
sei. Insbesondere dann, wenn durch das Zurverfügungstellen von
Büroräumlichkeiten und im Zusammenhang mit der maßgeblichen
Stellung des V. eine Betriebsstätte gegründet worden sei. Diese von
der abgabepflichtigen Gesellschaft bisher nicht abgeführte Abzugsteuer
werde vom Prüfer berechnet und wie folgt vorgeschrieben:
|
Beratungsaufwand V.
|
2,011.645,44 S
|
davon 20%
|
402.329,09
S
|
|
29.238,40 €
Das Finanzamt erließ entsprechend der Feststellung
der Außenprüfung am 3. Mai 2005 einen Haftungs- und Abgabenbescheid
hinsichtlich der Abzugsteuer gemäß
§ 99 EStG für das Jahr
2000.
Gegen diesen Bescheid wurde am 4. August 2005 Berufung
erhoben. Zum Sachverhalt wurde ergänzend bemerkt, dass der Inhalt
des Beratungsvertrages insbesondere die Sanierung von S. und Einbindung in die
H. gewesen sei. Während der Vertragsdauer sei eine Anwesenheit von
durchschnittlich 12 - 15 Arbeitstagen pro Monat festgelegt worden. Der
Berater sei im Rahmen seiner Tätigkeit an allen Standorten der Bw.
tätig gewesen und habe seine Tätigkeit auch von Deutschland aus
ausgeübt. An keinem der Standorte sei V. ein eigenes Büro zur
Verfügung gestanden. Die Tätigkeiten seien in den jeweils
verfügbaren Räumlichkeiten ausgeübt worden. Die Honorare habe der
Berater in Deutschland versteuert.
Eine Betriebsstätte erfordere eine feste örtliche
Einrichtung, über die dem Steuerpflichtigen Verfügungsmacht zukomme.
Entscheidend sei, dass sich die Geschäftseinrichtung in einer nicht nur
vorübergehenden Verfügungsgewalt des Unternehmers befinde, wobei die
tatsächliche Möglichkeit zur Verfügung
genüge. Stünden dem Unternehmer bestimmte Räumlichkeiten
nur fallweise zur Verfügung, genüge dies nicht als Voraussetzung
für die Begründung einer Betriebsstätte. Weiters lägen
Betriebsstätten nur dann vor, wenn es sich um ständige
Geschäftseinrichtungen handle. Auch in zahlreichen EAS-Auskünften
werde darauf hingewiesen, dass eine bloße Mitbenutzungsmöglichkeit in
Räumen keine Betriebsstätte begründe, da damit keine feste
örtliche Anlage oder Einrichtung feststellbar sei, die dauerhaft zur
Verfügung stehe. Gegenständlich sei entscheidend, dass V. keine
fixen Büros zur Verfügung gestanden seien und er seine
Tätigkeiten sowohl am Standort Wels als auch in anderen Niederlassungen,
bei Kunden, Lieferanten und an anderen Orten ausgeführt habe. Somit
könne einerseits von keiner Verfügungsmacht über einzelne
Räumlichkeiten und andererseits von keiner festen örtlichen
Einrichtung ausgegangen werden. Aus diesen Gesichtspunkten begründe daher
V. im Jahr 2000 keine Betriebsstätte in Österreich. Für
den Fall, dass sich die Finanzbehörde unserer Auffassung nicht
anschließen könne, werde um Einleitung eines
Verständigungsverfahrens mit den deutschen Behörden gemäß
Art. 25 Abs. 1 u. 2 DBA Österreich - Deutschland ersucht. Dies
insbesondere deshalb, da die handelnden Personen im Jahr 2000 davon ausgegangen
seien, dass keine Betriebsstätte begründet worden sei und V. seine von
der Bw. bezogenen Beratervergütungen in Deutschland versteuert
habe.
In seiner Stellungnahme zur Berufung führte der
Prüfer am 19. September 2005 aus, dass die Bw. wiederholt aufgefordert
wurde, den Beratungsvertrag vorzulegen. Bei einer Besprechung sei eine
Stellungnahme der KPMG übermittelt worden, die im Jahr 2000 noch die
steuerliche Vertretung gewesen sei. Wörtlich werde in dem an die Bw.
gerichteten Schreiben vom 13. September 2000 auszugsweise festgehalten:
"Sie haben uns zu
folgendem Sachverhalt um Stellungnahme aus steuerlicher Sicht
ersucht:
Herr
V. - mit deutschem Wohnsitz
- ist als Unternehmensberater in Österreich bei
S.AG tätig. Die
S.AG hat ihm zu diesem Zweck in
Österreich ein Büro zur Verfügung
gestellt.
Wir gehen daher davon
aus, dass die österreichische Finanzverwaltung bei mehr als sechsmonatiger
Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes in Österreich
grundsätzlich von einer "festen Einrichtung" in Österreich
ausgeht.
Zusammenfassend halten
wir fest, dass uE im vorliegenden Fall nach innerstaatlichem Recht seitens der
S.AG ein Steuerabzug vorzunehmen ist
und die Finanzverwaltung auch eine Betriebsstätte des
V. in Österreich unterstellen
wird."
Da von Februar 2000 bis Dezember 2000 bis auf wenige
Wochenende fast lückenlos für V. in Wels ein Hotelzimmer zur
Verfügung gestanden sei, sei nach den Erfahrungen des täglichen Lebens
davon auszugehen, dass er seine Tätigkeit für die S.AG
überwiegend von Wels aus durchgeführt habe. Nach Ansicht der
Außenprüfung sei somit eine feste örtliche Einrichtung als
Voraussetzung für eine Betriebsstätte gegeben. Gelegentliche
Dienstreisen vermögen nichts am Charakter einer Betriebsstätte in Form
eines Büros als feste örtliche Einrichtung ändern, von der V. als
Mittelpunkt seiner Arbeit aus tätig geworden sei. Eine leitende
Tätigkeit des Beraters werde vom Prüfer auch deshalb angenommen, weil
auf zahlreichen entscheidungsrelevanten Belegen sein Name
aufscheine.
Auf eine Gegenäußerung wurde durch die Bw.
verzichtet, da nach Ansicht der steuerlichen Vertretung vom Prüfer keine
neuen Argumente vorgebracht wurden.
In einer Berufungsergänzung wurde am 23. März
2006 vorgebracht, dass ein Steuerabzug bei beschränkt steuerpflichtigen
Unternehmensberatern, die selbständig im Inland tätig werden, nicht
vorzunehmen sei (Aigner/Konezny in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer, Die
beschränkte Steuerpflicht im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht, S
182 u. 183, Linde Verlag, 2004). Eine Verpflichtung der Bw. eine Abzugsteuer
vorzunehmen sei daher auch dann nicht gegeben gewesen, wenn V. eine
DBA-Betriebsstätte in Österreich begründet hätte, was aber
ohnehin nicht der Fall gewesen sei. Abschließend wurde noch
erwähnt, dass sich die steuerliche Vertretung bemühe, den
Beratervertrag so schnell wie möglich beizustellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Entscheidungswesentlich, ob die Bw. im Haftungswege zu
Recht zur Abzugsteuer herangezogen wurde, ist die Klärung der Frage, ob der
deutsche Berater in Österreich eine Betriebsstätte begründet hat
oder nicht.
Für den unabhängigen Finanzsenat ist dabei
folgender Sachverhalt maßgeblich: V. schloss im Jahr 2000 mit der
Firma S.AG einen Beratervertrag ab. Die Vertragsdauer umfasste den Zeitraum 1.
März 2000 bis 28. Februar 2001, wobei eine Anwesenheit von durchschnittlich
12 bis 15 Arbeitstagen pro Monat festgelegt wurde. Inhalt des Vertrages war
insbesondere die Sanierung von S. und Einbindung in die H.. Dem Berater stand
bis auf wenige Wochenende fast lückenlos ein Hotelzimmer in Wels zur
Verfügung.
Gemäß
§ 98 Abs. 1 Z 2 EStG unterliegen der
beschränkten Steuerpflicht nur folgende Einkünfte: Einkünfte aus
selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) die im Inland ausgeübt oder
verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland ausgeübt, wenn
der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist,
verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird,
aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft
unmittelbar zu dienen bestimmt ist.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf oder einer sonstigen
selbständigen Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, nur in diesem
Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung
ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig
über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine
solche feste Einrichtung, so dürfen die Einkünfte in dem anderen Staat
besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung
zugerechnet werden können.
Gemäß Art. 14 Abs. 2 DBA Ö-BRD umfasst der
Ausdruck "freier Beruf" insbesondere die selbständig ausgeübte
wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der
Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte,
Wirtschaftstreuhänder, Bücherrevisoren und Steuerberater.
Nach den allgemeinen Erläuterungen auf Grundlage des
OECD-Musterabkommens bedient sich das zwischenstaatliche Steuerrecht zur
Umschreibung des Begriffes "freiberufliche Tätigkeit" derselben Methode wie
das österreichische Recht: es zählt bestimmte Berufsgruppen als
typische Beispiele freiberuflicher Tätigkeit auf und schließt alle
ähnlichen Tätigkeiten mit ein.
Wird daher ein in der Bundesrepublik Deutschland
ansässiger Unternehmer durch einen Beratungsvertrag für ein
inländisches Unternehmen tätig, tritt inländische Steuerpflicht
nur bei Bestehen einer festen inländischen Einrichtung ein.
Art. 14 des DBA teilt das Besteuerungsrecht zwischen
Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit und sonstiger
selbständiger Tätigkeit zwischen Ansässigkeitsstaat und
Quellenstaat auf. Dem Quellenstaat wird das Besteuerungsrecht nur bei Vorliegen
einer festen Einrichtung zugeteilt. Der Begriff der "festen Einrichtung" ist im
Abkommen selbst nicht definiert. Auch im OECD-Musterabkommen (OECD-MA) findet
sich hiezu keine Definition.
Es können aber auf Grund der Tatbestandsmerkmale des
Besteuerungsrechtes an den Quellenstaat drei Voraussetzungen herausgearbeitet
werden. Erstens muss der Steuerpflichtige im Quellenstaat eine "Einrichtung"
haben, die zweitens "fest" ist und drittens "gewöhnlich zur Verfügung"
stehen muss.
Als feste "Einrichtung" kommen vor allem
Räumlichkeiten wie beispielsweise ein dauernd zur Verfügung gestellter
Arbeitsraum, ein Büro, ein Behandlungsraum oder Atelier in Betracht. Aber
auch ein Arbeitszimmer in einer Ferienwohnung oder der Zweitwohnsitz eines
Rechtsanwaltes können eine feste Einrichtung darstellen. Voraussetzung
für diese Einstufung ist, dass diese der beruflichen Tätigkeit dienen.
Die Einrichtung muss weiters "fest" sein, wobei dieses Kriterium erfüllt
ist, wenn eine bestimmte Beziehung zu einem Punkt der Erdoberfläche
besteht, nicht jedoch muss die Einrichtung Teil eines Grundstückes sein.
Das zeitliche Element ist jeweils in der Gesamtbetrachtung des einzelnen Falles
zu beurteilen, die prinzipielle Annahme eines Mindestzeitraumes ist daher
abzulehnen. Zudem muss die feste Einrichtung dem selbständig Tätigen
"gewöhnlich zur Verfügung stehen". Hieraus wird abgeleitet, dass eine
selbständig tätige Person über die Einrichtung
Verfügungsmacht haben muss. Diese Ansicht wird auch überwiegend von
Schrifttum und Rechtsprechung zur Betriebsstätte gemäß Art. 5
OECD-MA vertreten. Hiebei ist allerdings weder Eigentum, Pacht oder Miete
erforderlich. Es genügt auch eine unentgeltliche Überlassung und eine
Nutzung ohne vertragliche Vereinbarung, wenn die tatsächliche
Möglichkeit der Verfügung insoweit besteht, als die Verfügung
für die Unternehmertätigkeit erforderlich ist und wenn die
Verfügungsmöglichkeit von anderen respektiert wird. Ähnliche
Auffassungen werden zur festen Einrichtung iSd Art. 14 OECD-MA vertreten. Auch
hier soll es nicht schaden, wenn eine unentgeltliche Überlassung vorliegt
oder eine vertragliche Vereinbarung gänzlich fehlt. (vgl. ua. hiezu
Gassner/Lang/Lechner, Die Betriebsstätte im Recht der
Doppelbesteuerungsabkommen, Linde Verlag 1998, S 162 ff).
In seinem Erkenntnis vom 18. 3. 2004, 2000/15/0118 hat der
VwGH bestätigt, dass eine bloße Mitbenutzung eines Raumes für
das Begründen einer Betriebsstätte ausreicht. Die einzige
Einschränkung, die der VwGH formulierte, dass dem ausländischen
Berater eine maßgebende Stellung zukommen muss, ist auch im
berufungsanhängigen Fall gegeben.
Der Prüfer hielt in seiner Stellungnahme fest, dass
dem Berater von Februar 2000 bis Dezember 2000 bis auf wenige Wochenende fast
lückenlos in Wels ein Hotelzimmer zur Verfügung stand. Aus dem
Arbeitsbogen ergeben sich konkret folgende Nächtigungen: 15. - 29.
März 2000, 3. - 13. April 2000, 23. April - 4. Mai 2000, 9. - 19. Mai
2000, 13. Juni - 21. Juli 2000, 25. Juli - 30. September 2000, 30.
September - 24. Oktober 2000, 29. Oktober - 16. November 2000, 21. -
30. November 2000, 30. November - 7. Dezember 2000, 12. - 16. Dezember
2000. In einem Schreiben der KPMG wurde am 13. September 2000
festgehalten, dass die Bw. dem Berater in Österreich ein Büro zur
Verfügung stellte. Zusammenfassend hielt die damalige steuerliche
Vertretung fest, dass nach innerstaatlichem Recht seitens der Bw. ein
Steuerabzug vorzunehmen sein werde. In der Berufung wurde nunmehr
behauptet, dass dem Berater keine fixen Büros zu Verfügung standen und
somit einerseits von keiner Verfügungsmacht über einzelne
Räumlichkeiten und andererseits von keiner festen örtlichen
Einrichtung ausgegangen werden kann.
Den Usancen im Wirtschaftsleben entspricht es in einem
Beratervertrag unter anderem auch den Ort der Tätigkeit festzuhalten.
Üblicherweise werden einem Unternehmensberater Ressourcen vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellt, wenn er sich länger an dessen Standort zur
Erfüllung seines Auftrages aufhält. Die Vereinbarung wurde aber weder
während der Betriebsprüfung noch im Rechtsmittelverfahren
vorgelegt.
Der unabhängige Finanzsenat geht in freier
Beweiswürdigung davon aus, dass dem Berater für seine betriebliche
Tätigkeit am Standort Wels Geschäfts- bzw.
Büroräumlichkeiten zur Verfügung gestellt wurden. Für diese
Annahme spricht auch, dass gerade bei der Erstellung eines Einbindungs- und
Sanierungskonzeptes eine Informationsbeschaffung in der Unternehmenszentrale von
besonderer Bedeutung ist. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist
auch davon auszugehen, dass auf Grund der Nächtigungen in Wels die
Beratungstätigkeit auch überwiegend von Wels aus durchgeführt
wurde. Insbesondere auch deshalb weil der Nächtigungsaufwand von der Bw.
getragen wurde. Im gesamten Verfahren wurde nie glaubhaft dargelegt, warum das
Schreiben der KPMG aus dem Jahr 2000 unrichtig ist und dem Berater von der Bw.
rückblickend keine Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt wurden.
Der unabhängige Finanzsenat vertritt die Ansicht, dass
es zur Annahme einer Verfügungsmacht genügt, wenn Räumlichkeiten
für Zwecke der Ausübung der Beratungstätigkeit ständig zur
Verfügung standen.
Die Annahme des Bestehens einer festen
(Geschäfts-)Einrichtung für den Berater iSd DBA Ö-BRD ist durch
das Finanzamt zu Recht erfolgt. Gelegentliche Reisen zu anderen Standorten der
Bw. sowie Besprechungen bei Banken und anderen Beratern - die im Übrigen
nicht nachgewiesen wurden - vermögen nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates nichts am Charakter einer Betriebstätte in Form der
Mitbenutzung von Räumlichkeiten der Bw. als feste örtliche
Einrichtung, von der der Berater aus tätig wurde, ändern.
Zum ergänzenden Einwand, wonach ein Steuerabzug bei
beschränkt steuerpflichtigen Unternehmensberatern, die selbständig im
Inland tätig werden, nicht vorzunehmen ist wird durch den unabhängigen
Finanzsenat festgehalten:
Gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 5 EStG wird die
Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger bei Einkünften aus im
Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung durch eine
Abzugsteuer erhoben.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
schränkt der Gesetzestext nicht auf eine gewerbliche Beratung ein, sondern
unterliegt auch eine selbständige Tätigkeit eines Unternehmensberaters
der Abzugsteuer, da ein Unternehmensberater unzweifelhaft eine einer
kaufmännischen Beratung zuordenbare Tätigkeit ausübt. Dies trifft
auch auf den gegenständlichen Fall zu, da der Berater
schwerpunktmäßig mit Sanierungs- und Einbindungsaufgaben in eine
andere Unternehmensgruppe beauftragt war.
Nach der Verwaltungspraxis (EAS 865, BMF, 22. April 1996 u.
EAS 932, BMF, 20. August 1996) erstreckt sich der Steuerabzug nach § 99
Abs. 1 Z 5 EStG sowohl auf selbständig als auch auf gewerblich
ausgeübte kaufmännische oder technische Beratung. Dem
schließt sich auch Doralt in seinem EStG-Kommentar (§ 99, Tz 19) an:
"Der Gesetzeswortlaut in § 99 Abs. 1 Z 5
schränkt nicht auf eine gewerbliche Beratung ein; danach unterliegt auch
eine selbständige Beratungstätigkeit der
Abzugsteuer."
Den Argumenten im Aufsatz von
Aigner/Konezny, wonach aus historischen
und systematischen Überlegungen nur bei einer gewerblichen
kaufmännischen Beratung ein Steuerabzug vorzunehmen sei, vermag sich der
unabhängige Finanzsenat nicht anschließen. Der
unabhängige Finanzsenat lehnt auch eine Interpretation dahingehend ab, dass
sich der Steuerabzug nur auf die (gewerbliche) kaufmännische oder
technische Beratung iSd § 98 Abs. 1 Z 3 EStG beziehen
könne.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates zielt der
Sinn und Zweck der angeführten gesetzlichen Bestimmung auf eine
vollständige Erfassung der Einkünfte aus einer kaufmännischen
Beratung, unabhängig davon, ob sie gewerblich oder selbständig erzielt
werden, ab. Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass der
Gesetzgeber die Formulierung bewusst gewählt hat. Denn es gäbe keine
Begründung dafür, bspw. die kaufmännische Beratungstätigkeit
eines Rationalisierungsfachmannes (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 98,
Tz 8.6) steuerlich anders zu behandeln, als die Tätigkeit eines
selbständigen Unternehmensberaters.
Zusammenfassend gelangt daher der unabhängige
Finanzsenat zum Ergebnis, dass die Einkünfte des V. der beschränkten
Einkommensteuerpflicht iSd § 98 Abs. 1 EStG unterliegen und zu Recht einer
Abzugsbesteuerung iSd § 99 Abs. 1 Z 5 EStG unterzogen wurden.
Zu der in der Berufung angeregten Einleitung eines
Verständigungsverfahrens bemerkt der unabhängige Finanzsenat, dass er
als Rechtsmittelbehörde dafür unzuständig ist. Abgesehen davon
ist eine unabdingbare Voraussetzung, dass eine Doppelbesteuerung eingetreten ist
oder einzutreten droht. Unter Zugrundelegung des Sachverhaltes wird es V.
überlassen sein, in seinem Ansässigkeitsstaat eine
grenzüberschreitende Abstimmung im Wege eines Verständigungsverfahrens
zu beantragen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 3.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 98 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 14 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 14 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
kaufmännische Beratungselbständige ArbeitBeratungstätigkeitUnternehmensberaterRäumlichkeitenMitbenutzungBetriebsstätteVerfügungsmachtAbzugsteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0925-L/05
- Stammnummer
- 21788
- Gültig
- 03.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF