Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0320-I/05
Keine Abgabenstundung bei bereits eröffnetem Schuldenregulierungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0320-I/05vom 04.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA Dr. Wolfgang
Tschurtschenthaler, 6103 Reith bei Seefeld, Lus 87, vom 15. April 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 14. März 2005
betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) stellte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
24. 11. 2004 ein Zahlungserleichterungsansuchen, worin er unter
Bezugnahme auf den Vollstreckungsauftrag des Finanzamtes vom
27. 10. 2004 und den bestehenden Abgabenrückstand um
Ratenzahlungen in Höhe von 350 € beginnend ab Dezember 2004
ersuchte. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Bw. aufgrund
familiärer Probleme (laufendes Scheidungsverfahren, Unterhaltsverpflichtung
für mehrere Kinder) und beruflicher Schwierigkeiten (vorzeitiger Ruhestand
per 31. 12. 2004) nicht in der Lage sei, die rückständigen
Abgaben unter einem zu entrichten.
Das Finanzamt
erledigte dieses Ratengesuch mit Bescheid vom 29. 11. 2004 in der Weise,
dass es dem Bw. monatliche Ratenzahlungen von 1.440 € zur Abdeckung
des Rückstandes von 12.331,45 € unter Einbeziehung der
Einkommensteuer-Vorauszahlungen für die ersten drei Quartale 2005
bewilligte.
Mit weiterer
Eingabe vom 1. 3. 2005 teilte der Rechtsvertreter des Bw. dem Finanzamt mit,
dass sich die finanzielle Situation des Bw. drastisch verschlechtert habe. Der
Bw. sei von seinem deutschen Dienstgeber zum 31. 12. 2004 gekündigt worden
und seither ohne Einkommen, weil er seine Arbeit "auf selbständiger Basis"
erledigt und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung habe. Der
Bw. habe in der Zwischenzeit einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe
gestellt, um zumindest die überlebensnotwendigen Mittel zur Verfügung
zu haben. Der Bw. bewohne nur ein Zimmer in der elterlichen Wohnung in
Innsbruck. Er sei für drei Kinder sorgepflichtig und seien die
zusätzlichen finanziellen Belastungen aufgrund der Ehescheidung derzeit
noch nicht absehbar. Da der Bw. unter diesen Umständen keine Ratenzahlungen
leisten könne, wolle das Finanzamt bis zur Beendigung des
Scheidungsverfahrens "von weiteren Vorschreibungen Abstand nehmen". Weiters wies
der Bw. darauf hingewiesen, dass die Einkommensteuer-Vorauszahlungen im Jahr
2002 von bisher 3.000 € auf 6.000 € erhöht worden
seien. Der steuerliche Vertreter des Bw. sei derzeit mit der Ausarbeitung der
Steuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2004 befasst, jedoch sei mit
keiner Gutschrift, sondern mit "mehr oder weniger weiteren Belastungen" zu
rechnen.
Das Finanzamt
wertete diese Eingabe als neuerliches Zahlungserleichterungsansuchen, dem es mit
Bescheid vom 14. 3. 2005 mit der Begründung keine Folge gab, dass unter den
gegebenen Umständen die Einbringlichkeit der Abgaben durch einen
Zahlungsaufschub gefährdet erscheine.
In der dagegen
fristgerecht am 15. 4. 2005 erhobenen Berufung verwies der Rechtsvertreter des
Bw. auf seine bisherigen Ausführungen. Weiters brachte er vor, dass der Bw.
noch immer ohne Einkommen sei, weil der von ihm gestellte Sozialhilfeantrag noch
nicht erledigt worden sei. Im Hinblick auf das nunmehr abgeschlossene
Scheidungsverfahren bestehe aber für den Bw. die Möglichkeit, im Zuge
der Vermögensaufteilung "allenfalls Vermögenswerte zu lukrieren". Aus
den Steuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2004 ergebe sich "eher
ein Guthaben als eine weitere Steuerschuld". Das Zahlungserleichterungsansuchen
sei somit zu Unrecht abgewiesen worden, zumal zu erwarten sei, dass die dem Bw.
vorgeschriebenen Steuern "nicht in dieser Höhe vorliegen und daher auch
nicht in dieser Höhe bezahlt werden müssen".
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 28. 4. 2005 keine Folge.
Begründend führte es dazu aus, dass die Einbringlichkeit der Abgaben
aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage des Bw. ohne Leistung einer
entsprechenden Sicherheit gefährdet sei. Dass dem Bw. im Zuge der
Aufteilung des ehelichen Vermögens bestimmte Vermögensgegenstände
zugesprochen werden könnten, stelle keine taugliche Sicherheit
dar.
Mit Schreiben
vom 27. 5. 2005 wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Darin wendete sich der Bw.
gegen die Höhe der bescheidmäßig festgesetzten
Einkommensteuer-Vorauszahlungen für die Jahre 2003 und 2004, weil er keine
Einkünfte "in diesem Ausmaß" erzielt habe. Im Hinblick auf die
allgemeine wirtschaftliche Entwicklung einerseits und "erhöhte
Werbeausgaben" andererseits sei zu erwarten, dass den Bw. "keine Steuerschulden
treffen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die
Gewährung von Zahlungserleichterungen das Zutreffen zweier
rechtserheblicher Tatsachen, nämlich das Vorliegen einer erhebliche
Härte einerseits und das Nichtvorliegen einer Einbringungsgefährdung
andererseits voraus, die beide gegeben sein müssen, um die
Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten
Ermessen Gebrauch zu machen. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so ist
das Ansuchen aus Rechtsgründen abzuweisen (vgl. zB VwGH 25. 2. 2004,
2003/13/0117).
Wie der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. 9. 2001, 2001/15/0056 ausgesprochen
hat, ist das Vorliegen einer Einbringungsgefährdung regelmäßig
auf Grund der Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem
Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden
Einkommens und Vermögens zu beurteilen. Aufgrund der Angaben des Bw. steht
fest, dass er Ende 2004 seinen Arbeitspatz verloren und seither mangels eines
Anspruches auf Arbeitslosenunterstützung kein laufendes Einkommen hat. Der
Bw. besitzt auch kein Vermögen, spricht er doch selbst bloß von der
Möglichkeit, im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im
Zuge seiner Ehescheidung einen Teil der Aufteilungsmasse zu erlangen. Ob die
betreffenden Vermögensgegenstände ihrer Art und Höhe nach
gegebenenfalls zur Steuerleistung geeignet wären, ist freilich nicht
hervorgekommen. Wenn das Finanzamt unter diesen Umständen insgesamt eine
Gefährdung der Einbringlichkeit angenommen hat, kann ihm nicht
widersprochen werden. Vielmehr ist festzustellen, dass der Bw. nicht in der Lage
ist, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen, vermochte er doch nicht
einmal die im Schreiben vom 24. 11. 2004 von ihm selbst angebotenen Raten
(350 €) zu entrichten. Der aktuelle Abgabenrückstand ist bis dato
auf zirka 19.000 € angewachsen. Wie der Bw. selbst einräumt, hat
sich seine wirtschaftliche Lage zunehmend verschlechtert, wobei aktenkundig ist,
dass über Antrag des Bw. das zuständige Gericht am 28. 3. 2006
das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet hat. Damit ist aber offenkundig,
dass eine Gefährdung der Einbringung besteht, sodass für die
Gewährung einer Zahlungserleichterung ebenso kein Raum bleibt, als wenn die
Einbringlichkeit erst durch den Aufschub gefährdet wäre (vgl. VwGH
20. 9. 2001, 2001/15/0056).
Soweit der Bw.
auf seiner Meinung nach überhöhte Einkommensteuervorschreibungen
verweist, ist festzustellen, dass im Zahlungserleichterungsverfahren keine
Überprüfung von bescheidmäßigen Abgabenfestsetzungen
stattfindet. Der Bw. hätte gegen den Vorauszahlungsbescheid 2004 vom 5. 8.
2004, mit welchem die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2004 und die
Folgejahre auf 6.540,11 € angehoben wurden, berufen und gleichzeitig
einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung des Erhöhungsbetrages (§
212a BAO) stellen können. Weiters hätte die Möglichkeit zur
Einbringung eines (begründeten) Herabsetzungsantrages bestanden.
Tatsächlich aber hat der Bw. für die Jahre ab 2001 keine
Steuererklärungen abgegeben und sowohl den auf der Grundlage einer
Schätzung ergangenen Veranlagungsbescheid 2002 als auch den hierauf
aufbauenden Vorauszahlungsbescheid 2004 in Rechtskraft erwachsen lassen.
Derartige Versäumnisse können nicht auf dem Weg einer
Zahlungserleichterung nachgeholt werden.
Zusammenfassend
ist somit festzustellen, dass das Finanzamt zu Recht von einer Gefährdung
der Einbringlichkeit ausgegangen ist, weshalb das Zahlungserleichterungsansuchen
aus Rechtsgründen abzuweisen war.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 4. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0320-I/05
- Stammnummer
- 21756
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF