Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0225-K/04
Bewertung eines lebenslangen Wohnungsrechtes für Übergeber
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0225-K/04vom 30.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Zemrosser und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Ploner, Dr. Lamp und MMag. Dr. Dörflinger im
Beisein der Schriftführerin FOI Orasch über die Berufung der Bw.,
vertreten durch Dr. Oskar Rauchenwald, Öffentlicher Notar,
9360 Friesach, Wiener Straße 17, vom 30. August 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 17. August 2004 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Grunderwerbsteuer wird, ausgehend von
einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 51.872,67,
festgesetzt mit
€ 1.037,45. Bisher
war vorgeschrieben
€ 975,13. Die
Fälligkeit der Nachforderung ist der Buchungsmitteilung zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 11. August 2004 übergab N.N.
seiner Schwiegertochter, der nunmehrigen Berufungswerberin (in der Folge: Bw.)
den zu zwei Drittel in seinem Miteigentum stehenden Anteil an der Liegenschaft
EZ 123, GB 45678, samt dem darauf befindlichen Wohnhaus A-Dorf1 in
deren Eigentum. Als Gegenleistung hiefür räumte die Bw. dem
Übergeber und dessen (jüngerer) Gattin auf beider Lebenszeit das
unentgeltliche Wohnrecht an der von ihnen bewohnten Wohnung im Erdgeschoss samt
Mitbenützung übriger Teile der Liegenschaft ein. Das Wohnungsrecht
erlösche mit dem Ableben des später versterbenden Berechtigten und
wurde von den Vertragsparteien mit € 300,00 je Monat bewertet, was
kapitalisiert einen Betrag von € 51.572,67 ergäbe. Der anteilig
auf das Übergabsobjekt entfallende dreifache Einheitswert betrage
€ 81.684,26. Weiters hielten die Parteien fest, dass es sich um ein
gemischtes Rechtsgeschäft im Familienkreise handle und deshalb eine
Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes
ausgeschlossen sei.
Für diesen Erwerbsvorgang setzte das Finanzamt
Klagenfurt (FA) der Bw. gegenüber Grunderwerbsteuer (GreSt) und
Schenkungssteuer fest. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
GreSt ging das FA von einer auf das Ableben der Gattin abgestellten Einzelrente
aus und gelangte so zu einem nach den Bestimmungen des § 16
Bewertungsgesetz 1955 (BewG) idF BGBl. I 71/2003 i.V.m. der VO
BGBl. II 627/2003 kapitalisierten Wert in Höhe von
€ 48.756,48. Die daraus abgeleitete und der Bw. gegenüber
festgesetzte GreSt beträgt demnach € 975,13.
In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Berufung
führte die Bw. hinsichtlich der GreSt aus, der vom FA herangezogene
Barwertfaktor sei unzutreffend und ergäbe sich richtigerweise ein
kapitalisierter Wert des Wohnrechtes im Ausmaß von € 51.572,67.
Dem der Berufung beigelegten Berechnungsblatt ist zu entnehmen, dass die Bw.
dabei von einer nachschüssig zu erbringenden Leistung ausgegangen ist. Die
festzusetzende GreSt betrage demnach € 1.031,45.
Seine abweisende Berufungsvorentscheidung begründete
das FA damit, dass Mieten üblicherweise monatlich vorschüssig bezahlt
würden und daher hinsichtlich des Wohnrechtes eine zwölfmal
jährlich vorschüssige Rente zu unterstellen sei. Da ein gemeinsames
Wohnrecht vorliege, das mit dem Ableben des später versterbenden
Berechtigten erlösche, sei der Kapitalisierungsfaktor desjenigen mit der
höheren Erlebenswahrscheinlichkeit für die Bewertung
maßgeblich.
In ihrer als Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertenden Stellungnahme wendete
die Bw. ein, das Wohnrecht werde gleichmäßig über einen
Zeitraum, etwa ein Jahr oder einen Monat, ausgeübt und fließe nicht
wie etwa eine Mietzahlung schon zu Beginn eines Monats zu. Die Bewertung sei
daher nachschüssig vorzunehmen. Außerdem wäre von einem
gemeinsamen Wohnrecht der Berechtigten auszugehen, weshalb sich auch nach dem
vom Bundesministerium für Finanzen online zur Verfügung gestellten
Berechnungsprogramm bei einer Verbindungsrente der von der Bw. begehrte Betrag
von € 51.572,67 ergäbe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob das als Gegenleistung
eingeräumte Wohnungsrecht als Einzelrente oder als sogenannte
Verbindungsrente zu qualifizieren ist und ob die Nutzungen als vorschüssig
oder nachschüssig eingeräumt zu bewerten sind.
Hiezu wird ausgeführt:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 BewG in der
hier zur Anwendung gelangenden Fassung BGBl. I 71/2003 ergibt sich der
Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, die vom Ableben
einer oder mehrerer Personen abhängen, aus der Summe der von der
Erlebniswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen,
der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten
abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist der Bundesminister für Finanzen
ermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung festzusetzen, von
welchen Erlebniswahrscheinlichkeiten auszugehen ist.
Nach Stoll, Rentenbesteuerung, 4. Auflage, Tz 80,
sind Renten auf verbundene Leben Leibrenten, die nicht vom Leben einer Person,
sondern vom Leben mehrerer Personen abhängig sind. Eine Form einer solchen
Leibrente auf verbundene Leben ist die sogenannte Letztüberlebensrente.
Dies ist eine Rente, die solange ausbezahlt wird, als mindestens eine der
berechtigten Personen noch lebt (Stoll, a.a.O., Tz 84). Eine typische
Ausprägung einer solchen Verbindungsrente, die an die Lebenszeit mehrerer
Personen geknüpft ist, ist die in einem Übergabsvertrag von den
Übergebern für sich gemeinsam ausbedungene Dienstbarkeit des
Wohnungsgebrauchsrechtes.
Im Lichte dieser Ausführungen befindet sich die Bw.
mit ihrer Argumentation, es läge eine Verbindungsrente vor, im
Recht.
Weiters brachte die Bw. vor, das Wohnrecht wäre als
nachschüssig eingeräumt zu beurteilen. Dieser Auffassung kann sich der
erkennende Senat indes nicht anschließen. Die Bw. hat nämlich mit dem
Tag der Vertragsunterfertigung ihren Schwiegereltern das Recht pro futuro
eingeräumt, die entsprechenden Räumlichkeiten zu bewohnen, und konnten
diese das Wohnrecht auch erst nach Einräumung in Anspruch nehmen.
Würde man das Wohnrecht auf kürzere Zeiteinheiten aufsplitten, etwa
tageweise, müsste selbst am denkmöglich letzten Tag, nämlich am
Tag des Ablebens, das Wohnrecht am Beginn des Tages neuerlich für
diesenTag, also im Voraus, eingeräumt werden. Der Senat gelangte daher zur
Ansicht, dass die Wohnrechtseinräumung als vorschüssig zu bewertende
Nutzung zu qualifizieren ist.
Ausgehend vom Alter der Berechtigten, der Wertung als
Verbindungsrente, welche mit dem Ableben des Letztversterbenden enden sollte,
sowie dem unstrittigen monatlichen Wert ergibt sich sohin ein kapitalisierter
Wert in Höhe von € 51.872,67. Die genaue Ermittlung ist dem
beigelegten Berechnungsblatt zu entnehmen, welches somit einen integrierenden
Bestandteil dieser Entscheidung bildet. Die daraus abgeleitete GreSt
beträgt demnach 2% hievon, also € 1.037,45.
Da die Bw. begehrt hatte, die GreSt mit
€ 1.031,45 festzusetzen, konnte der Berufung nur ein Teilerfolg
beschieden sein. Der angefochtene Bescheid war daher wie im Spruch ersichtlich
abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 30. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 16 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0225-K/04
- Stammnummer
- 21719
- Gültig
- 30.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF