Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0603-L/04
Kein Familienbeihilfenanspruch, wenn Unterhalt vom Ehegatten zu leisten ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0603-L/04vom 31.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 4. März 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 6. Februar 2004
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für die Zeit von 1.5.2003 bis 30.9.2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 6.2.2004 die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt
€ 1.018,00 für die Zeit von 1.5.2003 bis 30.9.2003 unter Hinweis
auf § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz
zurückgefordert. Die Berufungswerberin sei seit 26.4.2003
verheiratet.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass die Berufungswerberin mehrmals vom Finanzamt die
Auskunft erhalten habe, die Familienbeihilfe würde ihr trotz der
Verehelichung noch bis August 2003 zustehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 FLAG 1967
haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem
Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c)
für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren
ist.
Nach § 6 Abs. 2 FLAG 1967 haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn
sie
a) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Vom Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des
§ 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 konnte auf Grund des
Besuches des Vorbereitungslehrganges für die Lehrabschlussprüfung
ausgegangen werden.
Die Berufungswerberin hat sich jedoch unbestritten am
26.4.2003 verehelicht. Die Verehelichung eines Kindes soll nur dann mit
dem Verlust der Familienbeihilfe verbunden sein, wenn Unterhalt für das
verheiratete Kind von seinem Ehegatten zu leisten ist. Für Kinder,
die verheiratet oder geschieden sind, besteht nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn die Eltern noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind,
weil der (frühere) Ehegatte des Kindes nach seinen Lebensumständen
hiezu nicht verpflichtet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der
(frühere) Ehegatte selbst noch in Berufsausbildung befindet. Auf die
Tatsache, dass Eltern freiwillig Unterhaltsleistungen für ein verheiratetes
oder geschiedenes Kind erbringen, ohne hiezu verpflichtet zu sein, kann ein
Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gestützt werden. Art und Umfang
des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten
ergeben sich aus dem Zivilrecht, insbesondere aus § 94 ABGB:
"(1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und
gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung
der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam
beizutragen.
(2) Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt,
leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen
einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu
berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die
Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des
Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit
er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
(3) Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist
der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in
Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick
auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel,
unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht
verzichtet werden."
Eine Eheschließung bewirkt nicht den völligen
Verlust des Unterhaltsanspruches gegen die Eltern, sondern nur dessen
Subsidiarität; vgl
zB OGH 25.2.1993, 6 Ob 504/93:
"Den Ausführungen des Rekursgerichtes ist zuzustimmen:
Dieses ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Unterhaltsverpflichtung der
Eltern für ein verheiratetes Kind gegenüber der
Ehegattenunterhaltspflicht nur subsidiär ist, also nur dann und insoweit
zum Tragen kommt, als der in erster Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nicht
in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen (vgl Pichler
in Rummel
ABGB2 Rz 12 zu
§ 140; Schwimann
Rz 110 zu § 140)."
Im gegebenen Fall steht fest, dass der Ehegatte der
Berufungswerberin im Berufungszeitraum ca. € 1300,00 netto monatlich
bezogen hat. Zu prüfen ist demnach, ob die Einkünfte des
Ehegatten höchstens zur Bestreitung der eigenen bescheidensten
Unterhaltsbedürfnisse ausreichen, was die subsidiär gegebenen
Unterhaltspflichten der Berufungswerberin fortbestehen lassen würde oder ob
die Einkünfte des Ehegatten über die eigenen bescheidensten
Unterhaltsbedürfnisse hinausgehen, was seine Unterhaltspflicht
begründen würde und somit den Anspruch auf Familienbeihilfe der
Berufungswerberin ausschließen würde.
Es ist sachgerecht, sich bei der Höhe der
"bescheidensten Bedürfnisse" an den zivilrechtlichen Begriffen "notwendiger
bzw notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese wiederum orientieren sich
nach der Judikatur am "Existenzminimum", das die
Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG als Basis hat.
Das Existenzminimum (der Ausgleichszulagenrichtsatz) reicht schon nach
dem Wortsinn aus, um die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse
abzudecken und wird auch rechtlich in diesem Sinn verstanden (zB im
Unterhaltsrecht, im Pensionsrecht und im Exekutionsrecht). Siehe dazu zB
ELGZ Wien 44 R 464/02i, EFSlg 100.944, zu
§ 68a EheG:
"Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen zur
Befriedigung ihrer einfachsten Lebensbedürfnisse eines bestimmten
Mindestbetrages bedürfen. Dieser als absolutes Minimum angesehene Betrag
ergibt sich aus §§ 293 f ASVG. Mit dem Betrag für
allein stehende Personen nach
§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG stimmt nunmehr auch
gemäß
§ 291a Abs. 1 EO der unpfändbare
Freibetrag (Existenzminimum) überein."
Da es bei dieser Beurteilung ausschließlich um die
eigenen Unterhaltsbedürfnisse des Ehegatten der Berufungswerberin geht,
kann nur der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende herangezogen
werden. Dieser beträgt im Streitzeitraum € 643,54
(§ 293 Abs. 1 lit. a
sublit. bb ASVG). Nach dem dargestellten Sachverhalt reichen
die Einkünfte des Ehegatten der Berufungswerberin somit über die
Bestreitung der eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinaus, was
die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau begründet.
Der eindeutige Gesetzeswortlaut " ... wenn ihnen nicht
Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist"
kann nur so verstanden werden, dass jeder Unterhalt vom Ehegatten den Anspruch
auf Familienbeihilfe ausschließt. Dass nur eine ausschließliche
Unterhaltsleistung durch den Ehegatten dem Bezug von Familienbeihilfe entgegen
stünde, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
Der VwGH führt dazu aus (Erk. v. 18.10.1989,
88/13/0124):
" ... Für die Frage des Anspruches derselben auf
Familienbeihilfe ist entscheidend, ob und inwieweit der Ehegatte dem Kinde den
notwendigen, sich aus den Erfahrungswerten des täglichen Lebens
entsprechend dem Alter und dem Berufsstand der Ehegatten ergebenden Unterhalt zu
leisten in der Lage ist. Stünde dieser Ehegatte selbst noch in
Berufsausbildung und wäre er daher auch noch nicht
selbsterhaltungsfähig, dann wäre die Fortdauer der elterlichen
Unterhaltspflicht und damit der Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben. Bezieht
jedoch der Ehegatte des noch in Berufsausbildung stehenden, nicht
selbsterhaltungsfähigen Kindes Einkünfte, dann ist zu prüfen, ob
er auf Grund derselben den notwendigen Unterhalt für seinen noch in
Berufsausbildung stehenden Gatten zu leisten vermag. Ist dies zu bejahen,
begründen freiwillige Unterhaltsgewährungen der Eltern des noch nicht
selbsterhaltungsfähigen Ehepartners keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Reichen dagegen die Einkünfte des Gatten höchstens zur Bestreitung der
eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse aus, so wird seine
Unterhaltspflicht gegenüber dem nicht selbsterhaltungsfähigen
Ehegatten verneint werden müssen, weshalb die Unterhaltspflicht der Eltern
desselben fortbesteht und diese bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen -
insb auch des Umstandes, dass die Eltern die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend tragen - Anspruch auf Familienbeihilfe haben. ..."
Daraus folgt, dass die bestehende Unterhaltspflicht des
Ehegatten, mag sie auch nicht ausschließlich sein, dem Anspruch auf
Familienbeihilfe entgegensteht.
Somit lagen aber die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe im Berufungszeitraum nicht vor.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 a Einkommensteuergesetz 1988
steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich "50,90 Euro" für jedes Kind zu.
Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden. Mangels
Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe waren im Berufungszeitraum auch die entsprechenden
Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 31.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0603-L/04
- Stammnummer
- 21689
- Gültig
- 31.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF