Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0224-W/06
Unzulässigkeit eines mittels Fax eingebrachten Rückzahlungsantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0224-W/06vom 03.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 1. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 3. November 2005
betreffend Rückzahlung entschieden:
Aus Anlass der
Berufung wird der Spruch des angefochtenen Bescheides geändert, so dass
dieser nunmehr lautet:
"Der mit
Telefax vom 11. Oktober 2005 eingebrachte Rückzahlungsantrag
gleichen Datums wird als unzulässig zurückgewiesen."
Entscheidungsgründe
In einem mit Fax vom 11. Oktober 2005 an das Finanzamt
übermittelten Schreiben ersuchte der Masseverwalter im
Schuldenregulierungsverfahren XY um Überweisung des in der
Buchungsmitteilung Nr. 3 vom 7. Oktober 2005 ausgewiesenen Guthabens
in Höhe von € 2.137,11.
Mit Bescheid vom 3. November 2005 über die
Abweisung von Rückzahlungsanträgen verwies das Finanzamt zur
Begründung auf § 215 BAO.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass die Anwendung des § 215 BAO im
Insolvenzverfahren nicht möglich sei.
Die prozessualen Vorschriften der KO würden die
materiellen Vorschriften der BAO überlagern.
Gemäß
§ 20 KO sei eine Aufrechnung,
die das Finanzamt mehr oder weniger vorgenommen habe, unzulässig, wenn ein
Konkursgläubiger erst nach Konkurseröffnung Schuldner geworden sei.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO werde eine Gutschrift mit
Bekanntgabe des Abgabenbescheides wirksam. Die Konkurseröffnung sei am
10. August 2005 erfolgt, die Einkommensteuerbescheide des Gemeinschuldners
(GS) für 2000 sowie die Bescheide über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2000 würden vom 7. Oktober 2005 datieren. Die
vorgenommene Gegenverrechnung sei sohin gesetzwidrig.
Sollte die Rechtsansicht unrichtig sein, werde weiters
vorgebracht:
Die Forderungen laut Rückstandsausweis vom
28. September 2005 würden aus ausbezahlter Familienbeihilfe sowie
Kinderzuschlag für Februar 2002 bis März 2003 und aus
Pfändungsgebühr aus dem Jahr 2004 resultieren. Eine mögliche
Gegenverrechnung mit Gutschriften des GS ab Februar 2002 sei nachvollziehbar.
Nicht möglich sei eine Gegenverrechnung mit früheren Guthaben des
Gemeinschuldners. Hätte der GS die Einkommensteuerkärungen für
die Jahre 2000 und 2001 umgehend erstattet, hätte er die Gutschriften bei
Antrag umgehend vor ihren Zahlungen ausbezahlt bekommen. Bei Behalten der
Abgabengutschriften für die Jahre 2000 und 2001 samt Anspruchszinsen
wäre das Finanzamt um diese Beträge bereichert.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Dezember 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte in der
Begründung aus, dass das betreffende Guthaben gemäß
§ 215 Abs. 2 BAO auf das Konto StNr.
XXX/XXXXbeim
FinanzamtWüberrechnet worden sei, da
dieses einen Abgabenrückstand in Höhe von € 2.684,38
ausgewiesen habe.
Die Aufrechnung mit dieser Forderung sei rechtens, da das
Guthaben aus der Einkommensteuer der Jahre 2000 bis 2003 resultiere, der
Abgabenanspruch daher noch vor der Konkurseröffnung entstanden
sei.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde ausgeführt, dass
die Anwendung des § 215 BAO im Insolvenzverfahren nicht möglich
sei, da die prozessualen Vorschriften der KO die materiellen Vorschriften der
BAO überlagern würden.
Gemäß
§ 20 KO sei eine Aufrechnung
unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der
Konkurseröffnung Schuldner geworden sei. Gemäß
§ 205
Abs. 3 BAO werde eine Gutschrift mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides wirksam.
Die Konkurseröffnung sei am 10. August 2005 erfolgt, die
Einkommensteuerbescheide des Gemeinschuldners sowie die Bescheide über die
Festsetzung von Anspruchszinsen würden vom 7. Oktober 2005
datieren. Die vorgenommene Gegenverrechnung sei sohin gesetzwidrig. Die Ansicht
des Finanzamtes, dass die Aufrechnung rechtens erfolgt sei, weil das Guthaben
aus der Einkommensteuer der Jahre 2000 bis 2003 resultiere und daher einen
Abgabenanspruch noch vor Konkurseröffnung darstelle, werde durch
§ 205 Abs. 3 BAO eindeutig widerlegt.
Sollte die Rechtsansicht unrichtig sein, werde weiters
vorgebracht:
Die Forderungen laut Rückstandsausweis vom
28. September 2005 würden aus ausbezahlter Familienbeihilfe
für Februar 2002 bis März 2003 sowie Kinderzuschlag für Februar
2002 bis März 2003 und Pfändungsgebühr aus dem Jahr 2004
resultieren. Eine mögliche Gegenverrechnung mit Gutschriften des
Gemeinschuldners ab 2002 sei nachvollziehbar. Nicht möglich sei eine
Gegenverrechnung mit früheren Guthaben des Gemeinschuldners. Hätte der
Gemeinschuldner die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und
2001 umgehend erstattet, hätte er die Gutschriften bei Antrag umgehend vor
ihren Zahlungen ausbezahlt bekommen. Bei Behalten der Abgabengutschriften
für die Jahre 2000 und 2001 samt Anspruchszinsen wäre das Finanzamt um
diese Beträge bereichert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben
(§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts
wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht
rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn
unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen
erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das
Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
Gemäß
§ 239 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde den
Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die
der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der
Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des
Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
§ 86 a
BAO lautet: Abs. 1: Anbringen, für die Abgabenvorschriften
Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch,
fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für
Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise
eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann
zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle
bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind
auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen
einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch,
wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen
lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens
mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen
gilt.
Abs.
2: Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des
Abs. 1 erster Satz bestimmen,
a)
unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an
Abgabenbehörden zugelassen sind,
b)
dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der
Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c)
welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten
Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.
Zunächst ist festzustellen, dass der Masseverwalter
und das Finanzamt übereinstimmend erklärt haben, dass nur ein
Rückzahlungsantrag, nämlich jener vom 11. Oktober 2005 vorliegt.
Eine Übermittlung des Originales des Antrages per Post sei nicht
erfolgt.
Die mit 12. September 1991 in Kraft getretenen
Verordnung, BGBl 1991/494, in der Fassung BGBl II 2002/395 lautet:
"§
1. Für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in
Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium
für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an eine
Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden,
wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes)
zugelassen."
§ 2. § 1 gilt nicht für Abgabenerklärungen, für
Anzeigen gemäß
§ 31 Gebührengesetz 1957, für
Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung sowie
für Zollanmeldungen im Sinne des Zollkodex."
Die Einreichung von Rückzahlungsanträgen ist
demnach ausdrücklich von dieser Verordnung ausgenommen.
Wird dennoch ein Rückzahlungsantrag via Telefax, somit
auf eine unzulässige Art eingebracht, ist dieser rechtsunwirksam. In einem
solchen Fall liegt daher keine schriftliche Eingabe vor.
Daraus folgt auch, dass kein durch ein
Mängelbehebungsverfahren im Sinne des § 85 BAO behebbares
Formgebrechen vorliegt, zumal sich diese Bestimmungen nur auf schriftliche
Eingaben der Parteien beziehen (VwGH 27.11.2003, 2002/06/0052).
Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage wäre
daher der per Fax übermittelte Rückzahlungsantrag als unzulässig
zurückzuweisen gewesen.
Nachdem die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO berechtigt ist, sowohl im Spruch als
auch in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0224-W/06
- Stammnummer
- 21677
- Gültig
- 03.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF