Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1070-L/04
Fortbildungskosten eines Verkaufsleiters im Getränkefachgroßhandel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1070-L/04vom 29.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Kosten des Besuches eines Diplomlehrganges zum Weinakademiker stellen für einen Verkaufsleiter eines Getränkefachgroßhandels Fortbildungskosten dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag.K, vertreten durch Treuhand-Union
WT und Stb-GmbH, 5020 Salzburg, Felix-Dahn-Strasse 1a, vom 22. Oktober
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 23. September
2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Gutschrift von
bisher Euro 43,02 auf Euro 763,86 erhöht wird.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war im Berufungsjahr 2001
Verkaufsleiter bei der H-GmbH, einem Getränkefachgroßhandel.
Der Bw. begehrte für das Kalenderjahr 2001 neben der
Berücksichtigung erhöhter Sonder-ausgaben auch die
Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten in einem Betrag von
ATS 70.484,65.
Die beantragten Werbungskosten
setzten sich aus folgenden Positionen zusammen:
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Bankbelege etc.
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Beträge in ATS
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Beträge in ATS
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1. Arbeitsmittel:
Computeraufwendungen
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Afa für zweites Jahr
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1.748,75
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2.
Fortbildung
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Weinakademikerschule, R
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20011023
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18.800,00
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20011115-17 Do-Sa Weinakademie R
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Bankbelege etc.
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Beträge in ATS
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Beträge in ATS
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3.
Fachbücher
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Priewe, Wein, die neue Welt
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kein Datum
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350,00
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Abo Vinaria
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kein Datum
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350,00
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Wein Wörterbuch
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20010216
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255,00
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Alles über Wein
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20010217
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120,00
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Conrad Seidl Bier
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20010511
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285,00
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Atlas der österr.Weine
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20010511
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650,00
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Wein Spectator
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20010612
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112,00
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Unser Wein
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20010618
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198,00
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Weinguide 2001/2002
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20010711
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180,00
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Weinglossar
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20010906
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295,90
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Wein erkennen & ge
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20010906
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218,00
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Falstaff Abo
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20011023
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410,00
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Falstaff Rotweinguide
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20011202
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106,00
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Decanter
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20011218
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86,00
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Summe
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3.615,90
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Bankbelege etc.
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Beträge in ATS
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Beträge in ATS
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4. Studienreisen
etc.
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20010404-06 Mi-Fr Studienreise V
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3.900,00
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20010425 Mi Sauvignon Blanc Verkostung
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400,00
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20010621-22 Do-Fr Weinreise Steiermark
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2.500,00
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20010917 Mo Weinverkostung Toskana
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450,00
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Weinseminar Burgenland
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20011010
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2.700,00
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Summe
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9.950,00
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Bankbelege etc.
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Beträge in ATS
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Beträge in ATS
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5.
Mitgliedsbeiträge
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So
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1.200,00
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Forum Personal Beitrag 2001
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400,00
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Summe
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1.600,00
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Bankbelege etc.
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Beträge in ATS
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Beträge in ATS
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5.
Tagesgelder
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1159 Stunden lt.Liste x ATS 30,00
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34.770,00
Vom Bw.
wurden zu den Werbungskosten die entsprechenden Einzahlungsbelege uä. in
Kopie vorgelegt, ebenso eine Zusammenstellung aller Werbungskosten.
Das Finanzamt anerkannte im Erstbescheid für das Jahr
2001 nur die Kosten der Abschreibung für den Computer und den Forum
Personal Beitrag 2001 in Höhe von zusammen ATS 2.148,75, gerundet
ATS 2.149,00. Alle Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen, die
Fachbücher und die Studienseminare wurden nicht anerkannt, da die
Bildungsmaßnahmen inhaltlich von allgemeinem Interesse gewesen seien oder
grundsätzlich der privaten Lebensführung dienten. Es sei bei
Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen
Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen,
nicht nur die berufliche Veranlassung, sondern auch die berufliche Notwendigkeit
erforderlich. Mehraufwendungen für eine Verpflegung im Außendienst
außerhalb des Dienstortes seien zufolge der dienstvertraglichen Regelung
mit dem Arbeitgeber durch ein zur Spesenabdeckung vereinbartes jährliches
Budget abgegolten gewesen bzw. sei es zum allgemeinen Spesenersatz durch den
Dienstgeber gekommen, wenn keine nachweisbaren Spesenbelege angefallen
sind.
In einer gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vom steuerlichen Vertreter des Bw. Folgendes eingewendet:
Zum
Verpflegungsmehraufwand: Es gehöre - wie auch bereits aus der
Veranlagung 2000 bekannt - zur Tätigkeit des Bw. als Bereichsleiter im
Außendienst Kundenbesuche durchzuführen. Laut Vereinbarung mit dem
Dienstgeber werden ihm für die Außendiensttätigkeiten entweder
die Reisekosten in der Form von Diäten ersetzt, oder der Bw. könne
Spesenrechnungen für Einladungen als Ersatz beim Arbeitgeber einreichen.
Aus der Tatsache heraus, dass der Arbeitgeber entweder die angefallenen
Diäten des Bw. ersetzt oder die eingereichten Spesenbelege abrechnet,
lässt sich nicht ableiten, dass im zweiten Fall kein
Verpflegungsmehraufwand für den Bw. entstanden sei. Bei den
Spesenersätzen handle es sich vielmehr um durchlaufende Gelder im Sinne des
§ 26 Abs. 2 EStG. Es sei lediglich die betriebsinterne Regelung die
vorsehe, dass dem Bw. im Fall der Einreichung solcher Spesenabrechnungen keine
Diäten mehr gewährt werden. Es sei verfehlt daraus abzuleiten, dass
dem Bw. in diesem Fall keine Verpflegungsmehraufwendungen entstehen
könnten. Es werde darauf hingewiesen, dass für das Jahr 2000 vom
Finanzamt Verpflegungsmehraufwendungen gewährt wurden, sodass man davon
ausgehen müsse, dass diese schlüssig nachgewiesen wurden. Da sich im
Jahr 2001 die Verhältnisse hinsichtlich dieser Verpflegungsmehraufwendungen
nicht geändert haben, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Behörde
nun für 2001 keinerlei Verpflegungsaufwendungen mehr anerkennt. Es werde
die volle Anerkennung der Tagesgelder für 2001 beantragt.
Aufwendungen für
Bildungsmaßnahmen: Die Ausführungen in der
Bescheidbegründung, dass die Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen
bezüglich der Ausbildung zum Weinakademiker nicht als Werbungskosten
absetzbar seien, stehe im Widerspruch zu den Ausführungen in den
Lohnsteuerrichtlinien § 16 Rz 358 ff. Es handle sich hier um eine
spezifische berufliche Ausbildungsmaßnahme und nicht um Kosten der
privaten Lebensführung. Es liege ein Zusammenhang zur konkret
ausgeübten Tätigkeit vor, sodass eine berufliche Notwendigkeit nicht
zu prüfen sei.
Das Finanzamt richtete im Dezember 2003 ein
Auskunftsersuchen an den Dienstgeber des Berufungswerbers. Vorgelegt wurden
Kopien des Dienstvertrages, der Reisekostenabrechnungen, der Urlaubskartei und
Informationen zum PKW. Weiters war aus den Unterlagen ersichtlich, dass für
die Weinreise zur V vom 04.-06.2001 vom Dienstgeber ein Ersatz in Höhe von
ATS 4.000,00 geleistet wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12.07.2001 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Es seien keine Unterlagen
hervorgekommen, die eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen
rechtfertigen würden. Weiters bestehe für die Ausbildung zum
Weinakademiker kein Veranlassungszusammenhang zum Tätigkeitsprofil und es
seien vom Dienstgeber keine Ersätze für die Kurskosten geleistet
worden.
Mit Schreiben vom 10.August 2004 ersuchte der steuerliche
Vertreter um Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
beantragte eine mündliche Verhandlung.
Mit Schreiben vom 10.März 2006 zog der Steuerberater
den Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der vorgelegten Unterlagen, der diversen
Telefonate mit dem Bw., mit dem Steuerberater Herrn Mag.Reichl und der vom
Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Interneterhebungen zu den
einzelnen Positionen der Werbungskosten wurde folgender Sachverhalt
festgestellt:
Der Bw. war im Jahr 2001 Verkaufsleiter bei einem
Getränkefachgroßhandel. Laut Schreiben des Dienstgebers des Bw.
wurden sämtliche Getränke vertrieben. Der Bw. beschrieb in der
Berufung glaubhaft, dass er bei seinem Dienstgeber neben Bier und alkoholfreien
Getränken auch für den gesamten Einkauf und für den Aufbau einer
eigenen Weinabteilung zuständig war. Der Kundenkreis umfasste neben dem
Getränkeeinzelhandel auch die Gastronomie.
Der Bw. ist seit 1993 Diplomsommelier. Als
weiterführende Fortbildung auf dem Gebiet des Weines wird von der
Weinakademie in R im Burgenland eine als Lehrgang geführte Weiterbildung
zum Weinakademiker angeboten. Für den Besuch des Diplomlehrganges zum
Weinakademiker kann im Internet unter www.weinakademie.at der aktuelle Lehrplan
abgefragt werden. Es wird davon ausgegangen, dass der Lehrgang 2001 im
Wesentlichen dieselben Inhalte hatte. Diesen Lehrgang hat der Bw. im Jahr 2001
begonnen (Kurskosten 2001 von ATS 18.800,00) und laut seinen Angaben im Jahr
2003 den Abschluss zum Weinakademiker gemacht. Der Besuch der Weinakademie vom
15. - 17.11.2001 in R erfolgte Donnerstag und Freitag in der normalen Dienstzeit
des Bw., da zu diesem Termin auf der Urlaubskartei kein Urlaub eingetragen ist.
Der Verpflegungs- und Nächtigungsaufwand in R wurde vom Dienstgeber
getragen.
Aus der Art und dem Inhalt der im Jahr 2001 beantragten
Werbungskosten ist ersichtlich, dass der Bw. sich auch durch den Kauf von
Büchern und Zeitschriften über Wein und durch den Besuch von diversen
Weinverkostungen und Weinseminaren intensiv mit diesem Fachgebiet
beschäftigt hat.
Auf Grund der steuerlichen Begriffsdefinitionen zu
Fortbildungen und nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung - siehe
weiter unten in der Begründung - kann nur ein Teil der erworbenen
Weinliteratur gerade noch dem Begriff Fachliteratur zugeordnet werden,
während ein Teil der Weinliteratur und die Kosten für die
Weinverkostungen und Weinseminare nicht abzugsfähige Aufwendungen der
Lebensführung darstellen oder wie die Weinreise V vom Dienstgeber sowieso
ersetzt wurden.
Der Bw. hatte für Reisekosten bei seiner
Außendiensttätigkeit zwecks der Kundenbesuche vom Dienstgeber ein
Spesenbudget zur Verfügung. Der Ersatz dieser Kosten erfolgte in den
monatlichen Reisekostenabrechnungen des Bw. an die Firma. Tagesgelder in der
Höhe von ATS 30,00 pro Stunde wurden vom Dienstgeber nur dann gewährt,
wenn die Reisedauer über drei Stunden lag und die Entfernung mindestens 25
km vom Dienstort G betrug und wenn keine Kundenbesuchsspesen angefallen waren.
Die vom Bw. zusätzlich bei den
Werbungskosten geltend gemachten Tagesgelder für seine Reisetage
können - wie weiter unten ausgeführt - mangels Vorliegen von
Verpflegungsmehraufwendungen nicht anerkannt werden.
In
rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu
beurteilen:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Unter Werbungskosten sind beruflich veranlasste
Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die objektiv im Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit stehen und
subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden
oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot
des § 20 EStG 1988 fallen.
Gemäß
§ 20
Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
nicht abgezogen werden:
1) Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge,
2)
Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Zur Erläuterung dieser Gesetzesbestimmung und um den
Hintergrund aufzuzeigen, vor dem die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und
nicht abzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung erfolgt,
wird eine Kommentarmeinung (Werner/Schuck, Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988,
§ 20 Tz 278; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988,
§ 20 Tz 10) angeführt:
"Die wesentliche Aussage
dieser Gesetzesbestimmung besteht darin, dass gemischt veranlasste Aufwendungen,
also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen oder beruflichen
Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Im
Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen kann. Dies
wäre ungerecht gegenüber jenen, die eine Tätigkeit ausüben,
welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht
ermöglicht und derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten
Einkommen tragen müssen."
Demnach stellen Aufwendungen oder Ausgaben,
die sowohl durch die Berufsausübung als
auch durch die Lebensführung veranlasst sind, grundsätzlich
keine Werbungskosten dar. Solche Aufwendungen oder Ausgaben sind zur Gänze
nicht abzugsfähig, da ein
Aufteilungsverbot besteht.
Ad. 1.
Arbeitsmittel
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 7 EStG
1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel (z. B. Werkzeug und Berufskleidung).
Aufwendungen für Arbeitsmittel sind abzugsfähig, wenn sie mit der
beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Ist die Nutzungsdauer der
Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 (Absetzung für Abnutzungen
und für Substanzverringerung) anzuwenden.
Die Absetzung für Abnutzung für den Computer ist
nach Abzug eines Privatanteils nicht strittig und stellt Werbungskosten
dar.
Ad. 2.
Fortbildung
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 10 EStG
1988 auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit.
Die Fortbildung
dient der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten
Beruf bzw. um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und
den Anforderungen gerecht zu werden bzw. den Beruf besser ausüben zu
können (VwGH vom 22.11.1995, 95/15/0161). Eine
Ausbildung dient hingegen der Erlangung
von Kenntnissen, die eine (mit der ausgeübten Tätigkeit nicht in
Verbindung stehende) neue Berufsausübung ermöglichen.
Laut Internetabfrage vom 02.03.2006 unter
www.weinakademie.at bietet die Weinakademie in R eine fachlich fundierte Aus-
und Weiterbildung auf dem Sektor des Weinwissens und der Weinkultur.
Insbesondere ist das Diploma in Wines and Spirits die gefragteste Qualifikation
im internationalen Weinhandel und als solche auch die empfohlene Vorstufe zum
elitären Master of Wine (MV). Erfolgreichen Absolventen kann der Titel
Weinakademiker verliehen werden.
Für den Bw. als Verkaufsleiter eines
Getränkefachgroßhandels stellt der Besuch eines Diplomlehrganges zum
Weinakademiker eine Verbesserung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten in der
Sparte Wein dar. Wie sonst soll sich ein Verkaufsleiter für Getränke,
der bereits eine Diplomsommelierausbildung hat, im Weinhandel fortbilden?
Profunde Kenntnisse der Weinbewirtschaftung und Weinvermarktung dienen der
Berufsausübung des Bw. als Verkaufsleiter und können im
gegenständlichen Sachverhalt nicht unter den Begriff einer
nichtabzugsfähigen neuen Ausbildung subsumiert werden.
Die Kosten des Besuches eines Diplomlehrganges zum
Weinakademiker stellen für einen Verkaufsleiter eines
Getränkefachgroßhandels Fortbildungskosten dar.
Ad. 3. Fachbücher,
Fachliteratur
Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten die
Fachbücher und Fachliteratur entweder unter dem Gesichtspunkt als
Arbeitsmittel oder unter den Voraussetzungen der Fortbildungkosten zu
überprüfen.
Bücher oder Fachzeitschriften können nur dann
Arbeitsmittel sein, wenn ihr Inhalt ausschließlich fachspezifischer oder
wissenschaftlicher Natur ist. Dies liegt hier nicht vor.
Aufwendungen für
Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Fortbildung stehen,
können als Werbungskosten absetzbar sein. Es ist aus dem Inhalt der
Druckwerke festzustellen, ob sie dem Begriff der Fachliteratur, die im
Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre des Steuerpflichtigen steht, oder
der allgemeinen Literatur zuzuordnen ist. Laut beispielhafter Abfrage unter
www.amazon.at (z.B. Seidl: Bier) oder bei den einzelnen Weinzeitschriften
handelt es sich teilweise um Inhalte, die beim Thema Wein auch für den
Durchschnittsbürger allgemein interessante Inhalte vermitteln.
Hier im speziellen Fall
befinden sich in der Literaturliste des Bw. im Jahr 2001 jedoch auch die unten
gelisteten Bücher und z.B. englischen Weinzeitschriften bei denen davon
ausgegangen wird, dass sie zur Fortbildung des Bw. in Hinblick auf eine
umfassendere und speziellere Wissensvermittlung auf dem Gebiet des Weines - als
für einen durchschnittlichen Weinliebhaber notwendig - beigetragen haben
und deshalb auch für den Beruf des Bw. von Nutzen waren.
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Bankbelege etc.
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Beträge in ATS
|
Beträge in ATS
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3. Fachbücher,
Fachliteratur
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Priewe, Wein, die neue Welt
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kein Datum
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350,00
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Abo Vinaria, für diverse Einzelhefte
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kein Datum
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175,00
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Wein Wörterbuch
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20010216
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255,00
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|
Atlas der österr.Weine
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20010511
|
650,00
|
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Wein Spectator (englisch)
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20010612
|
112,00
|
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Falstaff Abo, für diverse Einzelhefte
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20011023
|
205,00
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Decanter (englisch)
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20011218
|
86,00
|
|
Summe
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1.833,00
Unter
Berücksichtigung des Gastronomiebezuges im Beruf des Bw. können als
äußerste Grenze hier auch einige Einzelhefte von Falstaff und Vinaria
mit besonders wichtigen Weininformationen anerkannt werden, obwohl diese
Zeitschriften auch allgemein interessante Themen abhandeln. Der Betrag für
die Einzelhefte wurde geschätzt.
Die übrigen
Literaturpositionen stellen keine Werbungskosten dar und fallen unter das
Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988.
Ad. 4. Studienreisen
(hier: Weinverkostungen, Weinreisen und Weinseminare)
Fast alle Weinverkostungen und Weinreisen wurden durch den
So veranstaltet. Beispielhaft wurde am 01.03.2006 unter www.o-so.at eine
Weinverkostung "Schätze aus Süditalien" vom Februar 2006 abgefragt. An
dieser Abendveranstaltung in einem Gasthof konnten zu einem höheren Preis
auch Nichtmitglieder teilnehmen. Die Verkostung der Weine war mit einer
Stärkung durch Antipasti und einem feinen Schmorbraten angepriesen. Hier
wird klar ersichtlich, dass solche Veranstaltungen auch einem allgemein
interessierten Publikum offen stehen und ein gesellschaftliches Ereignis mit
Abendessen darstellen.
Da die Kenntnisse zum Thema Wein einen sehr
ausgeprägten Nahebezug zur Privatsphäre und privaten Genusssphäre
aufweisen, liegen auch für Weinhändler, Weinspezialisten,
Weinliebhaber und Weinkenner hinsichtlich solcher Aufwendungen
nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung im Sinne der
Aufzählungen in § 20 EStG 1988 vor, die unter das Aufteilungsverbot
fallen. Es reicht bei diesen Aufwendungen betreffend die Weinverkostungen nicht
aus, dass sie durchaus auch dem Beruf förderlich sein können.
Auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen haben sich in
Judikatur und Literatur für die steuerliche Abzugsfähigkeit von
Studienreisen oder Studienveranstaltungen folgende typisierende Kriterien
herausgebildet (vgl. Einkommensteuerhandbuch, Quantschnigg-Schuch, § 16, Tz
102 und die dort zitierte Judikatur; VwGH 28.3.2001, 2000/13/0194), die auch auf
Weinreisen etc. Anwendung finden:
1) Planung und Durchführung der Reise erfolgen
entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in
einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt.
2) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem
Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine
einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen.
3) Das Reiseprogramm und seine Durchführung
müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer der Berufsgruppe des
Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jegliche Anziehungskraft
auf andere als in der spezifischen
Richtung beruflich interessierte Teilnehmer oder auf Familienangehörige
entbehren.
4) Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen
zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der
laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als
beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer
durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen
(VwGH vom 13.12.1988, 88/14/0002).
Die Abzugsfähigkeit der Kosten einer Weinreise als
Fortbildungsreise läge also nur dann vor, wenn die Reise die oa.
Voraussetzungen erfüllt und damit ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich veranlasst ist. Diese nahezu
ausschließliche berufliche Veranlassung ist durch das Anlegen eines
strengen Maßstabes festzustellen.
Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll damit vermieden werden, dass ein
Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann.
Diese vordem genannten Voraussetzungen werden bei den hier vorliegenden
Weinreisen und Verkostungen aber nicht erfüllt.
Weinverkostungen, Weinreisen und Weinseminare führen
nur dann zu abzugsfähigen Werbungskosten, wenn sie alle Voraussetzungen,
die von der Judikatur und Literatur für Studienreisen aufgestellt wurden,
erfüllen.
Hingewiesen wird auch darauf, dass Veranstaltungen mit
Mischprogramm ebenfalls im Hinblick auf das Aufteilungsverbot des § 20 EStG
nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Ad.
5. Mitgliedsbeiträge
Die Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft
im So und beim Forum Personal der Universität Linz fallen als Ausgaben
unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 EStG 1988, da
die den Vereinsmitgliedern daraus zukommenden Informationen und die
Veranstaltungen und die Kontakte durchaus dem Beruf förderlich sind.
Ad.
6. Tagesgelder
Gemäß
§ 16
Abs.1 Z 9 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988) sind Reisekosten bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe
als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen
für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 26 Z 4
b EStG 1988 darf das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen bis zu
360,00 ATS pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei
Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet
werden.
Gemäß
§ 20 EStG
1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Reisekosten, soweit sie nach
§ 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind, nicht abgezogen werden (Z
2 lit. c). Zu den nach § 20 EStG
nicht abzugsfähigen Aufwendungen
gehört auch jener
Verpflegungsmehraufwand, der einer
Vielzahl von Steuerpflichtigen regelmäßig dadurch erwächst, dass
sie aus beruflichen Gründen genötigt sind, Mahlzeiten außer Haus
einzunehmen (VwGH vom 5.10.1994, Zl. 92/15/0225).
Eine Reise i.S.d. § 16
Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks
Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (
über eine bestimmte Distanz hinaus vom örtlichen Nahebereich )
entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt aufgegeben wird, solange
der aufgesuchte Ort nicht ein weiterer Tätigkeitsmittelpunkt geworden ist.
Für eine Reise muss die Entfernung vom Ort der ständigen
Tätigkeit zumindest etwa 25 km betragen ( VwGH 8.10.1998, 97/15/0073; vgl.
Hofstätter - Reichel, § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Tz 2 ) und bei
Inlandsreisen eine Reisedauer von mehr als drei Stunden gegeben sein. Bei
Auslandsreisen muss eine Reisedauer von mehr als fünf Stunden
vorliegen.
Das Entstehen
von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt in dem dabei in typisierender
Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den
ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§
20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen ( üblichen )
Verpflegungsaufwendungen ( VwGH 28.5.1997, 96/13/0132 ). Mehraufwendungen
für Gasthausverpflegung gehören grundsätzlich zu den
nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung, zumal ein bedeutender
Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, die Mahlzeiten in
öffentlichen Speiselokalen oä. einzunehmen. Verpflegungsmehraufwand im
Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 setzt daher voraus, dass durch eine
Reise zusätzliche
Verpflegungskosten verursacht werden, die über die üblichen
Verpflegungsausgaben der Erwerbstätigen am ständigen Arbeitsort
hinausgehen.
Auf Grund der
im Sachverhalt dargestellten dienstvertraglichen Regelungen des Bw. mit dem
Arbeitgeber kam es im Jahr 2001 zu keinen nicht vom Arbeitgeber ersetzten
Verpflegungsmehraufwendungen bei den Reisen des Berufungswerbers.
Aus all den
angeführten Gründen sind beim Bw. im Jahr 2001 folgende Werbungskosten
abzugsfähig:
|
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Beträge in ATS
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Arbeitsmittel:
Computeraufwendungen
|
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1.748,75
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Fortbildung:
Weinakademiker
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18.800,00
|
Fachbücher,
Fachliteratur
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1.833,00
|
Mitgliedsbeiträge
|
|
1.600,00
|
Summe Werbungskosten
2001
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23.981,75
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Summe Werbungskosten 2001
gerundet
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23.982,00
Der Berufung
war daher teilweise Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 29.
März 2006
Eine Ausfertigung ergeht auch
an:
Finanzamt Grieskirchen Wels (FA
54) zu StNr. 000 (F), vorher FA 44 StNr. 0000
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1070-L/04
- Stammnummer
- 21654
- Gültig
- 29.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF